Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 137 III 1



Urteilskopf

137 III 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. S. gegen V.
(Beschwerde in Zivilsachen)
5A_521/2010 vom 4. November 2010

Regeste

Art. 264 ff. ZGB; Zustimmung der Eltern zur Adoption; Untersuchungsgrundsatz.
Weder die Adoption einer mündigen Person noch die Adoption eines Kindes, das
während des Adoptionsverfahrens mündig wird, bedürfen der Zustimmung der
Eltern. Der Eintritt der Mündigkeit während der Rechtsmittelfrist ist von der
oberen kantonalen Instanz zu berücksichtigen (E. 2-5).

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 137 III 1 S. 1
T., geboren im Februar 1992, ist die eheliche Tochter von M. und V., die 1991
geheiratet hatten. Das Amtsgericht schied die Ehe und stellte T. unter die
elterliche Sorge ihrer Mutter M. (Urteil vom 4. Juli 1997). Ihre Mutter schloss
2002 die Ehe mit S. 2009 stellte
BGE 137 III 1 S. 2
S. das Gesuch, ihm die Adoption seiner Stieftochter T. zu bewilligen und von
der Zustimmung des leiblichen Vaters V. abzusehen. Die Direktion des Innern des
Kantons Zug wies das Adoptionsgesuch ab, weil der leibliche Vater seine
Zustimmung zur Adoption nicht zu erteilen bereit sei und von seiner Zustimmung
nicht abgesehen werden dürfe (Verfügung vom 27. Januar 2010). Die von S.
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab. Es
hielt dafür, die inzwischen eingetretene Mündigkeit von T. könne nicht mehr
berücksichtigt werden und teilte in der Sache die erstinstanzliche Beurteilung,
von der verweigerten Zustimmung des leiblichen Vaters dürfe nicht abgesehen
werden (Urteil vom 27. Mai 2010). Dem Bundesgericht beantragt S.
(Beschwerdeführer), die Adoption gemäss Gesuch auszusprechen, eventuell die
Sache an die kantonale Direktion des Innern zurückzuweisen. Das
Verwaltungsgericht und V. (Beschwerdegegner) schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das angefochtene
Urteil auf und weist die Sache an die kantonale Direktion des Innern zurück.
(Zusammenfassung)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer hat sein Adoptionsgesuch in einem Zeitpunkt
eingereicht, als seine Stieftochter noch unmündig war. Nach dem
erstinstanzlichen Entscheid ist die Stieftochter während laufender
Rechtsmittelfrist mündig geworden. Es stellt sich zunächst die Frage, welche
Bedeutung dem Erreichen des Mündigkeitsalters im hängigen Adoptionsverfahren
zukommt. Das mit der ZGB-Revision von 1972/73 neu geschaffene Adoptionsrecht
unterscheidet den Regelfall der Unmündigenadoption (Art. 264 ff. ZGB) und den
Ausnahmefall der Erwachsenenadoption (Art. 266 ZGB), verknüpft die beiden Arten
von Adoptionen aber durch Verweise (Art. 266 Abs. 3 und Art. 268 Abs. 3 ZGB),
deren Tragweite unklar ist und durch Gesetzesauslegung zu ermitteln ist (vgl.
zu den Auslegungsgrundsätzen: BGE 136 II 149 E. 3 S. 154 und 187 E. 7.3 S. 194;
BGE 136 III 23 E. 6.6.2.1 S. 37).

3. Gemäss Art. 266 ZGB darf eine mündige oder entmündigte Person adoptiert
werden, wenn Nachkommen fehlen und einer der drei im Gesetz genannten
besonderen Gründe vorliegt (Abs. 1 ) und im Falle der Adoption einer
verheirateten Person deren Ehegatte zustimmt (Abs. 2). Im Übrigen finden gemäss
Art. 266 Abs. 3 ZGB die
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Bestimmungen über die Adoption Unmündiger entsprechende Anwendung. Die
Unmündigenadoption setzt unter anderem die Zustimmung der Eltern des Kindes
voraus (Art. 265a-265d ZGB). Es stellt sich heute die Frage, ob "entsprechende"
("par analogie"; "analogicamente") Anwendung auch umfasst, dass eine mündige
Person nur adoptiert werden darf, wenn deren Eltern zustimmen.

3.1 Gemäss Art. 265 Abs. 2 ZGB von 1907/12 konnte die Annahme einer unmündigen
oder entmündigten Person, auch wenn sie urteilsfähig war, nur mit Zustimmung
ihrer Eltern oder der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfolgen. Diese
Vorschrift über die Kindesannahme bedeutete umgekehrt, dass ein mündiges Kind
sich ohne Zustimmung seiner Eltern adoptieren lassen konnte (vgl. BGE 97 I 619
E. 4b S. 623). Gemäss den Vorarbeiten zum Adoptionsrecht sollte daran offenbar
nichts geändert werden (vgl. die Nachweise bei HEGNAUER, Berner Kommentar,
1984, N. 29 zu Art. 266 ZGB). Eine derartige Absicht des Gesetzgebers ergibt
sich unmittelbar weder aus der Botschaft des Bundesrates (BBl 1971 I 1200, 1223
Ziff. 3.5.1.3.1) noch aus der Beratung in den Räten (AB 1971 S 724 f.; AB 1972
N 588-590, N 606-609, S 396 und N 1001). Die Frage wurde nicht angesprochen.
Die Berichterstatter der Mehrheit im Nationalrat haben als Hauptanwendungsfall
der Erwachsenenadoption immerhin die neu eingefügte sog. Nachadoption gemäss
Art. 12c SchlT ZGB bezeichnet (Voten Copt und Frau Blunschy, AB 1972 N 588 f.).
Übergangsrechtlich kann aufgrund dieser Vorschrift eine mündige oder
entmündigte Person nach den neuen Bestimmungen über die Adoption Unmündiger
adoptiert werden, wenn das bisherige Recht die Adoption während ihrer
Unmündigkeit nicht zugelassen hat, die Voraussetzungen des neuen Rechts aber
damals erfüllt gewesen wären. Für diesen Fall einer Erwachsenenadoption hat der
Gesetzgeber in Art. 12c Abs. 2 SchlT ZGB ausdrücklich vorgesehen, dass die
Vorschriften des bisherigen und des neuen Rechts über die Zustimmung der Eltern
zur Adoption Unmündiger keine Anwendung finden. Der Ausschluss des
Zustimmungserfordernisses wurde zwar auch nicht näher erörtert (AB 1972 N 629,
S 398 f. und N 1001), gestattet aber immerhin den Schluss, dass für den
Gesetzgeber selbstverständlich gewesen sein muss, eine mündige Person dürfe
ohne Zustimmung ihrer Eltern adoptiert werden.

3.2 Abweichendes ergibt sich insbesondere auch aus dem Zweck der Regelung
nicht. Das Zustimmungserfordernis der Eltern ist mit Rücksicht darauf, dass die
Adoption die Bande zwischen dem Kind
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und seinen leiblichen Eltern praktisch endgültig zerschneidet, Ausfluss ihres
Persönlichkeitsrechts (vgl. BGE 113 Ia 271 E. 7a S. 277; BGE 132 III 359 E.
4.3.1 S. 369) und nicht etwa der elterlichen Sorge (vgl. BGE 104 II 65 E. 3 S.
66). Dieses Recht der leiblichen Eltern, der Adoption ihres Kindes zuzustimmen,
besteht in den gesetzlichen Schranken gegenüber dem unmündigen Kind (Art.
265a-d ZGB). Wird das Kind aber mündig, kommt seine Persönlichkeit und
insbesondere sein Selbstbestimmungsrecht voll zur Entfaltung und überwiegt sein
Interesse an der Adoption durch einen Dritten das gegenteilige Interesse seiner
Eltern am Fortbestand des Kindesverhältnisses (vgl. zur praktisch einhelligen
Lehre: MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 4. Aufl. 2009, S. 165 N. 320, mit
Hinweisen, und STETTLER, Das Kindesrecht, SPR Bd. III/2, 1992, § 7/VI/D/4 S.
118 f.).

3.3 Die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Adoption Unmündiger
auf die Erwachsenenadoption (Art. 266 Abs. 3 ZGB) bedeutet aus den dargelegten
Gründen nicht, dass eine mündige Person nur adoptiert werden darf, wenn deren
Eltern zustimmen. Eine mündige Person kann sich vielmehr ohne Zustimmung ihrer
Eltern adoptieren lassen. Der vereinzelt anzutreffenden Feststellung, die
leiblichen Eltern hätten der Adoption ihres mündigen Kindes zugestimmt (z.B.
BGE 106 II 278 E. 3 S. 280), kommt rechtlich insoweit keine Bedeutung zu.

4. Der Gesetzgeber hat nicht nur die Adoption Unmündiger und die Adoption
Mündiger oder Entmündigter je für sich geregelt, sondern in Art. 268 Abs. 3 ZGB
auch den Fall, dass die zu adoptierende Person zu Beginn des Verfahrens noch
unmündig sein kann, vor Abschluss des Verfahrens aber das Mündigkeitsalter
erreicht. Wird gemäss Art. 268 Abs. 3 ZGB das Kind nach Einreichung des
Adoptionsgesuches mündig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption
Unmündiger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren ("si les
conditions étaient réalisées auparavant"; "se le pertinenti condizioni erano
precedentemente adempite"). Es stellt sich wiederum die Frage, ob der Verweis
auf die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger auch das Erfordernis der
Zustimmung der Eltern umfasst, d.h. ob die Adoption eines Kindes, das bei
Einreichung des Adoptionsgesuches noch unmündig war, im Zeitpunkt des
Adoptionsentscheids aber mündig ist, die Zustimmung der leiblichen Eltern
voraussetzt.

4.1 Der Wortlaut von Art. 268 Abs. 3 ZGB lässt keinen Vorbehalt erkennen, so
dass gestützt darauf anzunehmen wäre, die
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Zustimmung der Eltern sei eine Adoptionsvoraussetzung, obschon die zu
adoptierende Person bereits mündig ist. Dass gleichwohl nicht von einem klaren
Wortlaut ausgegangen werden darf, verdeutlichen die vorstehenden Ausführungen,
wonach sich eine mündige Person ohne Zustimmung ihrer Eltern adoptieren lassen
darf (E. 3). Die Fälle unterscheiden sich insofern, als die Mündigkeit der zu
adoptierenden Person bei der Erwachsenenadoption von Beginn an besteht, während
sie bei Art. 268 Abs. 3 ZGB im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung fehlt und erst
im Verlaufe des Verfahrens eintritt. Die praktisch einhellige Lehre vertritt
die Ansicht, die Zustimmung der Eltern sei auch im zweiten Fall nicht mehr
nötig (CYRIL HEGNAUER, Adoption eines Stiefkindes bei Eintritt der Mündigkeit
während des Verfahrens [Art. 268 Abs. 3 ZGB], ZVW 42/1987 S. 49 ff.; MEIER/
STETTLER, a.a.O., S. 165 N. 320 und S. 174 f. N. 329, mit Hinweisen, und
STETTLER, a.a.O., § 9/IV/B S. 150).

4.2 Die Materialien zu Art. 268 Abs. 3 ZGB sind nicht schlüssig. Eine
Bestimmung dieses Inhalts wird erstmals von der Kommission des Nationalrats
beantragt, der den Vorschlag in der Folge aber nicht diskutiert, sondern - wie
zuvor der Ständerat als Erstrat (AB 1971 S 726-732) - die Frage erörtert, ob
ein Gericht oder eine andere Behörde über die Adoption entscheiden soll (AB
1972 N 609-617). Während die Zuständigkeitsfrage den Ständerat in der
Differenzbereinigung weiter beschäftigt hat, ist die Zustimmung zum heutigen
Art. 268 Abs. 3 ZGB diskussionslos erfolgt (AB 1972 S 396-398). Die Materialien
geben unmittelbar keine Antwort auf die gestellte Frage.

4.3 Wiederum drängt sich der Vergleich mit dem Tatbestand der sog. Nachadoption
auf. Gemäss Art. 12c Abs. 1 SchlT ZGB kann eine mündige oder entmündigte Person
nach den neuen Bestimmungen über die Adoption Unmündiger adoptiert werden, wenn
das bisherige Recht die Adoption während ihrer Unmündigkeit nicht zugelassen
hat, die Voraussetzungen des neuen Rechts aber damals erfüllt gewesen wären.
Übergangsrechtlich wird damit der gleiche Fall geregelt wie in Art. 268 Abs. 3
ZGB mit Bezug auf Veränderungen während des Adoptionsverfahrens. Hier wie dort
werden auf eine mündige Person die Bestimmungen über die Adoption Unmündiger
angewendet, wenn deren Voraussetzungen vorher - d.h. zur Zeit der Unmündigkeit
bzw. unter Herrschaft des früheren Rechts der Kindesannahme - erfüllt waren.
Beiden Regelungen liegen somit die gleichen Interessen und Wertungen zugrunde.
Dass der
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Gesetzgeber bei der sog. Nachadoption das Erfordernis der elterlichen
Zustimmung ausdrücklich ausgeschlossen hat (Art. 12c Abs. 2 SchlT ZGB), im Fall
von Art. 268 Abs. 3 ZGB hingegen nicht, legt den Schluss nahe, der Gesetzgeber
habe die Frage im Fall von Art. 268 Abs. 3 ZGB nicht bedacht und hätte sie,
wenn ihm die Frage gestellt worden wäre, gleich beantworten wollen wie bei der
sog. Nachadoption.

4.4 Der Schluss wird vom Zweck der Regelung in Art. 268 Abs. 3 ZGB bestätigt.
Allein wegen der Dauer, die das Adoptionsverfahren beansprucht, soll das Kind
keine Nachteile erleiden. Verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse während
des Verfahrens, sind diese Änderungen beim Adoptionsentscheid insoweit zu
berücksichtigen, als sie geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinflussen (vgl.
Urteil 5A_619/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.2, zusammengefasst in: ZVW 64/
2009 S. 127). Dem Kindeswohl aber dürfte besser entsprechen, dass das mündig
gewordene Kind frei und ungeachtet der Zustimmung oder Ablehnung seiner
leiblichen Eltern darüber entscheiden kann, ob es von der Person oder den
Personen adoptiert werden will, mit denen es zuletzt in Hausgemeinschaft
zusammengelebt hat (Art. 264 ZGB). Der Verweis in Art. 268 Abs. 3 ZGB auf die
Bestimmungen über die Adoption Unmündiger dient somit nicht der Wahrung
elterlicher Zustimmungsrechte, sondern will die Benachteiligung des im Verlaufe
des Adoptionsverfahrens mündig gewordenen Kindes vermeiden, dessen Adoption
nach den strengen Voraussetzungen der Erwachsenenadoption oftmals
ausgeschlossen wäre (Art. 266 ZGB; vgl. für die Adoption eines mündigen
Stiefkindes: BGE 106 II 278 E. 4 S. 280 ff.) und den Erwerb des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts der Adoptiveltern zudem nicht bewirken könnte (Art. 267a
ZGB).

4.5 Als Auslegungsergebnis kann festgehalten werden, dass die Zustimmung der
leiblichen Eltern des Kindes nicht erforderlich ist, wenn das Kind nach
Einreichung des Adoptionsgesuchs mündig wird. Nach ihrem Zusammenhang und Zweck
ist die Regelung in Art. 268 Abs. 3 ZGB dahin gehend auszulegen, dass in
Fällen, in denen das Kind nach Einreichung des Gesuchs mündig wird, mit
Ausnahme der Vorschriften über die Zustimmung der Eltern die Bestimmungen über
die Adoption Unmündiger anwendbar bleiben, wenn deren Voraussetzungen vorher
erfüllt waren. Ob auch andere Veränderungen als das Erreichen des
Mündigkeitsalters während eines Adoptionsverfahrens Ausnahmen von der
Verweisung in Art. 268
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Abs. 3 ZGB nahelegen, ist heute nicht zu entscheiden (vgl. dazu HEGNAUER,
Berner Kommentar, 1984, N. 28 ff. zu Art. 268 ZGB).

5. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Tatsache zu berücksichtigen,
dass die zu adoptierende Stieftochter des Beschwerdeführers zwischen den
Instanzen mündig geworden ist.

5.1 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei der
Unmündigenadoption die Zustimmung der leiblichen Eltern nicht mehr benötigt
wird, wenn das zu adoptierende Kind während der Verfahrensdauer mündig wird. Es
hat zwar dafürgehalten, neu eingetretene Tatsachen wie hier die Mündigkeit des
Kindes könnten im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden, wenn wichtige
prozessökonomische Gründe dafür sprächen, der Streitgegenstand nicht verändert
werde und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen würden. Diese Voraussetzungen
seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Würde nämlich die Mündigkeit des Kindes
berücksichtigt und von der Zustimmung des leiblichen Elternteils abgesehen,
änderte sich der Streitgegenstand in dem Sinne, als in (noch) umfassenderer
Weise geprüft und entschieden werden müsste, ob die anbegehrte Adoption dem
Kindeswohl diene, was die Beweggründe dazu seien, wie die Einstellung der
anderen Nachkommen sei usw. Diese vertieft zu treffenden Abklärungen wie auch
der im Rahmen des zulässigen Ermessens zu fällende Entscheid würden aber im
Kompetenzbereich der Vorinstanz liegen. Die nach Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Mündigkeit sei daher im vorliegenden
Verfahren nicht zu beachten.

5.2 Gemäss Art. 268a Abs. 1 ZGB darf die Adoption erst nach umfassender
Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von
Sachverständigen, ausgesprochen werden. Die Verfahrensbestimmung legt weiter
fest, welche Umstände namentlich abzuklären sind (Art. 268a Abs. 2 ZGB). Sie
schreibt für das Adoptionsverfahren den Untersuchungsgrundsatz vor (vgl. BGE
135 III 80 E. 3.4 S. 87). Soweit sie die Prüfung des Kindeswohls zu
beeinflussen geeignet sind, müssen während des Adoptionsverfahrens neu
eingetretene Tatsachen und die dazugehörigen Beweismittel - selbst in der
Rechtsmittelinstanz - berücksichtigt werden. Denn massgebend sind die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung in der Sache (vgl.
dazu Urteil 5A_619/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4, zusammengefasst in: ZVW 64/
2009 S. 127).

5.3 Den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechend sieht § 63 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug vom
BGE 137 III 1 S. 8
1. April 1976 (BGS 162.1; nachfolgend: VRG) vor, dass die Anbringung neuer
Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sind. Allein die Auslegung durch das
Verwaltungsgericht verhindert somit, dass die nach dem Wortlaut von § 63 Abs. 4
VRG zulässige neue und für das Kindesinteresse wesentliche Tatsache der
Mündigkeit im kantonalen Adoptionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden
konnte. Die Auslegung einer kantonalen Novenrechtsregelung aber, die Sinn und
Geist des bundesgesetzlichen Untersuchungsgrundsatzes zuwiderläuft, missachtet
den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. BGE 116 II 215 E. 3 S.
218 f.; BGE 123 III 213 E. 5b S. 218). Das Verwaltungsgericht hätte deshalb die
form- und fristgerecht geltend gemachte und belegte neue Tatsache, das zu
adoptierende Kind sei nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mündig
geworden, berücksichtigen müssen.