Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 V 65



Urteilskopf

136 V 65

9. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse
X. gegen E. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_595/2009 vom 19. März 2010

Regeste

Art. 23 und 49 Abs. 2 BVG; Tragweite des Anrechnungsprinzips bei Erhöhung des
Invaliditätsgrades.
Knüpft der reglementarische Invaliditätsbegriff einer umhüllenden Kasse an ein
konkretes Arbeitsverhältnis und die Versicherteneigenschaft des
Leistungsansprechers an, ist für eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen
reglementarischen Revisionsbestimmung von einer Lücke im Versicherungsschutz
aus weitergehender Vorsorge auszugehen (E. 3.5).
Erhöht sich der gesetzliche Mindestanspruch einer invaliden Person von einer
Teil- auf eine Vollrente, hat eine betragsmässige Anrechnung der
reglementarischen Rente zu erfolgen, auch wenn sich diese nach einem geringeren
Invaliditätsgrad bemisst (Anrechnungsprinzip); die Kumulation der bisherigen
reglementarischen mit einer neuen obligatorischen Teilrente ist unzulässig
(Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.8).

Sachverhalt ab Seite 66

BGE 136 V 65 S. 66

A. Der 1958 geborene E. war vom 1. April 1995 bis 30. Oktober 1996 Angestellter
der Y. AG und deswegen bei der Pensionskasse X. (nachfolgend: PK X.) für die
berufliche Vorsorge versichert. Wegen psychischer Beeinträchtigungen war er
seit Mitte
BGE 136 V 65 S. 67
September 1995 teilweise oder vollständig arbeitsunfähig. Nachdem verschiedene
berufliche Eingliederungsmassnahmen gescheitert waren, sprach ihm die IV-Stelle
des Kantons St. Gallen eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % vom
1. September 1996 bis 31. Dezember 2000 sowie unter Zugrundelegung einer
Invalidität von 71 % ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu (Verfügungen vom 29. März 1999 und 28. August 2002).
Demgegenüber verweigerte die PK X. Invalidenleistungen aus beruflicher
Vorsorge, weil die massgebliche Arbeitsunfähigkeit schon vor Stellenantritt bei
der Firma Y. AG eingetreten sei.
Am 4. November 2004 liess E. gesetzliche und reglementarische
Invalidenleistungen (nebst Zins) mit Klage gegen die PK X. geltend machen,
welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Juli 2006
abwies. In Gutheissung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bejahte das Bundesgericht mit Urteil B 95/06 vom 4. Februar 2008 die
Leistungspflicht der PK X. und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Klage vom 4. November 2004
neu entscheide.

B. In Gutheissung der Klage vom 4. November 2004 sprach das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Mai 2009 E. ab 1. November 1998 eine
überobligatorische Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % und ab 1.
Januar 2001 zusätzlich den Betrag einer halben obligatorischen Invalidenrente
nach BVG (SR 831.40) zu, wobei die PK X. den genauen Betrag festzusetzen haben
werde (Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde die PK X. verpflichtet, auf den
auszurichtenden Rentenleistungen ab 4. November 2004 einen Verzugszins von 5 %
zu bezahlen (Disp.-Ziff. 2), ein Vergleich über die Berechnung der
Überentschädigung gerichtlich genehmigt (Disp.-Ziff. 3) und - unter Verzicht
auf die Erhebung von Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 4) - E. eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen (Disp.-Ziff. 5).

C. Die PK X. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung der Disp.-Ziff. 1 und 5 des Entscheides vom 27.
Mai 2009 sei E. ab 1. November 1998 und auch ab 1. Januar 2001 eine
überobligatorische Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 56
% zuzusprechen. Zudem sei E. zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
BGE 136 V 65 S. 68
E. lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Vorinstanz und das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Es steht fest und ist unbestritten, dass der (durch die Organe der
Invalidenversicherung festgestellte) Invaliditätsgrad nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses von 56 auf 71 % angestiegen und die Beschwerdeführerin
dafür grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist die
Auswirkung dieser Erhöhung auf den Umfang der von der PK X. ab 1. Januar 2001
auszurichtenden Invalidenrente.

3.

3.1 Nach Art. 23 BVG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung) hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wer im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid ist und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.
Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit (zu diesem Begriff vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 f. mit
Hinweisen; SZS 2003 S. 521, B 49/00 E. 3), unabhängig davon, in welchem
Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen
entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im
Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine
einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretener - Arbeitsunfähigkeit
geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit
leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der
Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e
contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263; BGE 118 V 35 E. 5 S. 45). Die
Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt
indessen in jedem Fall voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und
nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264 f.; BGE 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb S. 117
f. mit
BGE 136 V 65 S. 69
Hinweisen), was das Bundesgericht im konkreten Fall mit Urteil B 95/ 06 vom 4.
Februar 2008 bejahte.

3.2 Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte
Risiko abweichend von Art. 23 BVG (vgl. E. 3.1) zu definieren (SZS 1997 S. 557,
B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c S. 108 f. mit Hinweisen). Während sie im
Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die
Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese
Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im
überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich
des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts
Abweichendes vorsehen (vgl. BGE 123 V 262 E. 1b S. 264; SZS 2006 S. 144, B 33/
03 E. 3.2).

3.3 Im hier massgeblichen (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 32 Abs. 1 des
Reglements vom 1. Januar 2000) Reglement vom 1. Januar 1995 - dessen
Bestimmungen nur für den "das Obligatorium/BVG übersteigenden Teil" anwendbar
sind (Art. 2 Abs. 4 des Reglements) - ist der Anspruch auf eine Invalidenrente
wie folgt geregelt: Ein Versicherter gilt als invalid, wenn er aus
gesundheitlichen Gründen seine bisherige oder eine andere seinem Wissen und
Können entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann und er deshalb
vor Erreichen des Rentenalters aus dem Dienst entlassen oder in eine Stellung
mit niedrigerem Lohn versetzt wird (Art. 7 Abs. 1 des Reglements). Dabei gilt
u.a. eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um weniger als ein Fünftel nicht
als Invalidität (Art. 7 Abs. 2 des Reglements). Wird ein Versicherter in diesem
Sinn invalid, so erhält er eine Invalidenrente (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des
Reglements). Für einen Vollinvaliden ist die Vollinvalidenrente gleich der
Altersrente; für einen teilinvaliden Versicherten ist die Teilinvalidenrente
gleich demjenigen Teil der Altersrente, der dem jeweiligen Invaliditätsgrad
entspricht (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Reglements). Eine Bestimmung über die
Rentenrevision bei verändertem Invaliditätsgrad fehlt in diesem Reglement.

3.4 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Versicherte -
entsprechend der Verfügung der Invalidenversicherung vom 28. August 2002 - ab
1. Januar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 71 %
BGE 136 V 65 S. 70
(mindestens) Anspruch auf eine volle Rente der obligatorischen beruflichen
Vorsorge hat. In Bezug auf die weitergehende Vorsorge ist sie der Auffassung,
nach Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Vorsorgereglements
führe im konkreten Fall das Fortschreiten der Krankheit zu keiner Erhöhung der
Vorsorgeleistungen.

3.5 Die Auslegung der reglementarischen Bestimmungen (vgl. BGE 134 V 369 E. 6.2
S. 375 mit weiteren Hinweisen; zur Qualifizierung als Rechtsfrage vgl. Urteil
5A_122/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3.3) ergibt, dass im überobligatorischen
Bereich der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht vom Eintritt der
invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1), sondern vom Eintritt der
Invalidität im Sinne des Reglements als versichertem Risiko abhängt. Damit sind
nebst einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit die darauf beruhenden erwerblichen
Auswirkungen in Form der genannten Folgen für das Arbeitsverhältnis (zu einem
der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitgeber) relevant. Ausserdem gilt
nach dem Wortlaut des Reglements nur ein "Versicherter" als invalid. Daraus ist
in zeitlicher Hinsicht zu schliessen, dass die Invalidität jedenfalls vor
Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (SZS 2006 S.
144, B 33/03 E. 4.3.2). Knüpft der reglementarische Invaliditätsbegriff - wie
im konkreten Fall - an ein konkretes Arbeitsverhältnis und die
Versicherteneigenschaft des Leistungsansprechers an, ist demnach für eine nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Erhöhung des
Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen reglementarischen Bestimmung,
welche bei verändertem Invaliditätsgrad die Rentenrevision vorsieht, von einer
Lücke im Versicherungsschutz aus weitergehender Vorsorge auszugehen (vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 55/95 vom 6. Mai 1997 in fine), zumal
die Nachhaftung der Vorsorgeeinrichtung für eine Verschlimmerung der
Invalidität gemäss Art. 23 BVG (E. 3.1) grundsätzlich nur den obligatorischen
Bereich betrifft (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG e contrario) und in der
weitergehenden Vorsorge bereits die Abweichung des Invaliditätsbegriffs oder
des versicherten Risikos eine andere Regelung implizieren kann (E. 3.2). Dies
scheint auch insofern die Auffassung der Beschwerdeführerin gewesen zu sein,
als sie in das Reglement vom 1. Januar 2000 erstmals eine explizite
Revisionsgrundlage aufnahm (vgl. Art. 12 Abs. 3).
Das Versicherungsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem
Beschwerdegegner wurde mit Ablauf der an das auf Ende
BGE 136 V 65 S. 71
Oktober 1996 gekündigte Arbeitsverhältnis anschliessenden Nachdeckungsfrist
(Art. 10 Abs. 3 BVG) aufgelöst. Die rund 4 Jahre später erfolgte und zu einem
Invaliditätsgrad von 71 % führende Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ist daher (im Gegensatz zum Eintritt der Invalidität im Umfang von 56 %) nicht
als Versicherungsfall im Sinne des Reglements aufzufassen; eine Anpassung der
Rente aus weitergehender Vorsorge ist demnach ausgeschlossen.

3.6 Nach Auffassung der Vorinstanz wird die eine Hälfte des Anspruchs auf eine
volle Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. E. 3.4) durch die
Ausrichtung der (auf einem Invaliditätsgrad von 56 % beruhenden)
reglementarischen Invalidenrente erfüllt, während die andere Hälfte als halbe
obligatorische Rente auszurichten ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
dem Anrechnungsprinzip (BGE 127 V 264 E. 4 S. 266) sei mit der Ausrichtung der
(nicht an den höheren Invaliditätsgrad anzupassenden) reglementarischen
Leistung von monatlich Fr. 2'093.- Rechnung getragen, diese übertreffe den
gesetzlichen Anspruch auf eine volle Invalidenrente, welcher Fr. 1'322.- pro
Monat betrage.

3.7 Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen
auszurichten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglementes
berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen
Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip; vgl. BGE 127 V 264 E. 4 S. 267;
BGE 114 V 239 E. 7 und 8 S. 248 ff. mit Hinweisen; SZS 2004 S. 576, B 74/03 E.
3.3.3). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass
für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge je isolierte
Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden
(Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz
ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende (BGE 114 V
239 E. 9b S. 254) und gleichartige (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; BGE 121 V 104
E. 4 S. 106 f.), nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen
gegenüberzustellen (Schattenrechnung; SZS 2004 S. 576, B 74/03 E. 3.3.3).

3.8 Die bisherige reglementarische Leistung wurde als Teilrente für einen
Invaliditätsgrad von 56 % ausgerichtet, welcher eine halbe gesetzliche
Invalidenrente gegenüberzustellen war. Neu ist aufgrund des gestiegenen
Invaliditätsgrades der Mindestanspruch auf eine obligatorische Vollrente zu
wahren. Die Teilrente unterscheidet sich von der Vollrente bloss im Umfang; es
handelt sich daher um
BGE 136 V 65 S. 72
graduelle Abstufungen eines einzigen Anspruchs; von eigenständigen
Leistungsarten wie etwa im Verhältnis von Invaliden- zu Kinderrenten (vgl. BGE
133 V 575 E. 4.2 S. 577) kann nicht gesprochen werden. In zeitlicher Hinsicht
ist der Eintritt der massgeblichen Erhöhung des Invaliditätsgrades
ausschlaggebend. Dass sich die reglementarische Leistung auch zu diesem
Zeitpunkt aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades von 56 % bemisst (E. 3.5),
ist nicht von Belang. Es hat somit eine betragsmässige Anrechnung der (im
konkreten Fall unveränderten) reglementarischen Rente an den gesetzlichen
Mindestanspruch zu erfolgen. Das Ergebnis entspricht dem gesetzlichen Konzept
der überobligatorischen Vorsorge, welches eine weitgehende Gestaltungsfreiheit
entsprechender Einrichtungen nicht nur in Bezug auf Invaliditätsbegriff und
versichertes Risiko (E. 3.2), sondern auch hinsichtlich weiterer Tatbestände
wie Rentenabstufung, versicherte Lohnbestandteile, Teuerungsausgleich (vgl. BGE
127 V 264) oder Umwandlungssatz vorsieht. Bei der gegebenen Konstellation ist
die Kumulation der bisherigen reglementarischen mit einer neuen obligatorischen
Teilrente unzulässig. Soweit aus Urteilen des Eidg. Versicherungsgerichts (etwa
SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 5a; SZS 1995 S. 467, B 4/94 E. 5; SZS 2008 S. 363,
B 74/06 E. 2.1 in fine mit weiteren Hinweisen) etwas anderes hervorgehen
könnte, ist dies hiermit zu präzisieren.

3.9 Die Vorinstanz hat nicht offensichtlich unrichtig und daher für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt, die
überobligatorischen Leistungen für einen Invaliditätsgrad von 56 % seien höher
als der obligatorische Anspruch bei einem solchen von 71 %. Nach dem Gesagten
hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Rente. Bei diesem
Ergebnis wird die Vorinstanz über die Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren neu zu befinden haben, wobei u.a. dessen grundsätzliche
Kostenfreiheit (Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.) zu beachten
ist.