Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 V 331



Urteilskopf

136 V 331

38. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. S. gegen
Kantonale Pensionskasse Graubünden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_448/2010 vom 16. August 2010

Regeste

Art. 86b Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG; Information der
Versicherten über die Leistungsansprüche.
Eine kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung kommt ihrer Pflicht
zur Information der Versicherten in geeigneter Form über ihre
Leistungsansprüche - i.c. neu eingeführte Lebenspartnerrente - mit der blossen
amtlichen Publikation des Gesetzestextes und auch mit dessen Aufschaltung auf
ihrer Internetseite mit Hinweis auf die neue Leistungsart nicht in genügender
Weise nach (E. 4.2.3).
Frage offengelassen, ob "in geeigneter Form informieren" heisst, dass auch die
jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu erwähnen sind, jedenfalls wenn diese,
wie vorliegend in Bezug auf die Lebenspartnerrente, nicht ohne weiteres als
gegeben zu erwarten sind (E. 4.2.2).

Sachverhalt ab Seite 332

BGE 136 V 331 S. 332

A. B. war als Lehrer tätig und in dieser Eigenschaft bei der Kantonalen
Pensionskasse Graubünden berufsvorsorgeversichert. Am (...) erlag er den Folgen
eines Verkehrsunfalles. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 ersuchte S. um
Ausrichtung einer Lebenspartnerrente, was die Verwaltungskommission der
Pensionskasse jedoch ablehnte.

B. Am 17. September 2009 liess S. beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Kantonale Pensionskasse
Graubünden sei zu verpflichten, ihre Ansprüche zu errechnen und ihr zufolge des
Hinschieds ihres Lebenspartners, B. sel., eine Lebenspartnerrente auszurichten.
Die Pensionskasse beantragte in ihrer Antwort die Abweisung der Klage. In
Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Mit Entscheid vom 16. Februar 2010 wies die 2. Kammer als Versicherungsgericht
die Klage ab.

C. S. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 16. Februar 2010 sei aufzuheben und die
Kantonale Pensionskasse Graubünden zu verpflichten, ihr eine Lebenspartnerrente
auszurichten.
Die Kantonale Pensionskasse Graubünden und das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2005 über die Kantonale
Pensionskasse Graubünden (PKG; BR 170.450) in der vom 1. Januar 2006 bis 31.
August 2009 gültig gewesenen, hier anwendbaren und nachfolgend gemeinten
Fassung ist der überlebende Lebenspartner dem verwitweten Ehegatten
gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Beide
Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft; b)
die Lebensgemeinschaft in gemeinsamem Haushalt muss nachweisbar in den letzten
fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen bestanden haben; c) die verstorbene
versicherte Person muss den Lebenspartner in erheblichem Masse unterstützt
haben; d) die Erklärung
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betreffend gegenseitige Unterstützung wurde schriftlich und nachweislich zu
Lebzeiten beider Partner eingereicht. Laut Art. 14 Abs. 3 Satz 1 PKG beträgt
die Partnerrente 75 Prozent der Ehegattenrente.

3.2 Es ist unbestritten, dass es vorliegend am Anspruchserfordernis einer
schriftlichen Unterstützungserklärung zu Lebzeiten im Sinne von Art. 14 Abs. 1
lit. d PKG fehlt. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen unter Hinweis auf den
ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung betreffenden BGE 133 V
314 erkannt, dass es sich dabei nicht um eine blosse Beweisvorschrift mit
Ordnungscharakter, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung mit konstitutiver
Wirkung handle (vgl. auch SVR 2009 BVG Nr. 18 S. 65, 9C_710/2007 E. 5.3; BGE
136 V 127). Was hiegegen in der Beschwerde vorgebracht wird, gibt zu keiner
anderen Betrachtungsweise Anlass. Für die vorinstanzliche Rechtsauffassung des
zwingenden Charakters einer schriftlichen Unterstützungserklärung zu Lebzeiten
spricht auch, dass die Lebenspartnerrente keine bundesgesetzlich
vorgeschriebene Leistungsart darstellt, wie die am Recht stehende
Vorsorgeeinrichtung in ihrer Vernehmlassung festhält. Auf Art. 14 PKG lässt
sich somit der streitige Anspruch auf eine Lebenspartnerrente nicht abstützen.

4. Die Beschwerdeführerin rügt wie schon in der Klage und vorinstanzlichen
Replik eine Verletzung von Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG (SR 831.40). Nach dieser
kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden
beruflichen Vorsorge geltenden Vorschrift muss die Vorsorgeeinrichtung ihre
Versicherten jährlich in geeigneter Form u.a. über die Leistungsansprüche
informieren. Sie und ihr verstorbener Lebenspartner seien von der Kantonalen
Pensionskasse Graubünden ungenügend über die ab 2006 eingeführte
Lebenspartnerrente informiert worden. Insbesondere sei auf den jährlich
verschickten Pensionskassenausweisen lediglich auf die Ehegattenrente, nicht
aber auf die Lebenspartnerrente hingewiesen worden. Sie hätten daher keine
Veranlassung gehabt, sich um die Abgabe der Erklärung gemäss Art. 14 lit. d PKG
zu kümmern. Das Fehlen dieses Anspruchserfordernisses habe somit die
Vorsorgeeinrichtung selber zu vertreten und könne ihr nicht entgegengehalten
werden. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Information des
verstorbenen Versicherten über diese auf den 1. Januar 2006 neu eingeführte
Leistung seien teilweise offensichtlich unrichtig.

4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die beklagte Vorsorgeeinrichtung sei mit der
Veröffentlichung des Gesetzes vom 16. Juni 2005 über
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die Kantonale Pensionskasse Graubünden (womit auch die Lebenspartnerrente zum
1. Januar 2006 eingeführt worden sei) in der Sonderbeilage zum Amtsblatt des
Kantons Graubünden Nr. 25 vom 23. Juni 2005 ihren Informationspflichten
genügend nachgekommen. Dazu kämen der Hinweis in den zusammen mit den
persönlichen Versicherungsausweisen des verstorbenen Lebenspartners vom 2. Mai
2006 und 31. Mai 2007 zugestellten Kurzberichten 2005 und 2006 sowie der
Hinweis auf die Änderungen im Pensionskassengesetz im Geschäftsbericht 2005,
welcher den Arbeitgebern alljährlich zugestellt werde und im Internet abrufbar
sei, worauf im kantonalen Amtsblatt hingewiesen worden sei. Weiter gelte es zu
berücksichtigen, dass bereits mehrere Versicherte, darunter auch einige
Mitarbeiter des Verstorbenen und seiner an derselben Schule in einem kleinen
Pensum tätigen Lebenspartnerin, seit der Einführung der Lebenspartnerrente
gegenseitige Unterstützungserklärungen eingereicht hätten. Die Neuerungen
bezüglich Lebenspartnerrente seien an ihrer Arbeitsstelle offensichtlich
bekannt gewesen. Dieses Wissen müsse sich die Klägerin als langjährige
Konkubinatspartnerin des verstorbenen Versicherten anrechnen lassen. Aufgrund
der Bereitstellung der Informationen auf schriftlichem und elektronischem Wege
könne in einer Gesamtbetrachtung nicht von einer ungenügenden Information oder
Aufklärung seitens der Vorsorgeeinrichtung ausgegangen werden. Ein Verstoss
gegen Art. 86b BVG liege nicht vor.
Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung überdies darauf hin, die
Zustellung des Jahresberichtes 2005 an die angeschlossenen Arbeitgeber sei mit
der Aufforderung erfolgt, diesen den Mitarbeitenden zur Verfügung zu halten.
Zudem sei im kantonalen Amtsblatt vom 11. Mai 2006 eine Annonce geschaltet
gewesen, die darauf hingewiesen habe, dass der Jahresbericht 2005 bei den
Arbeitgebern vorliege und im Internet zur Verfügung gestellt werde. Auf ihrer
Internetseite seien auch das Pensionskassengesetz, welches das
Vorsorgereglement darstelle, und seit Einführung der Lebenspartnerrente ein
vorformulierter Unterstützungsvertrag aufgeschaltet gewesen, der bloss habe
ausgedruckt, ausgefüllt und an sie zurückgeschickt werden müssen. Sie sei somit
ihrer Informationspflicht hinreichend nachgekommen, weshalb nicht relevant sei,
wie der Versicherungsausweis in den Jahren 2006-2008 ausgestaltet gewesen sei.
Abgesehen davon bestehe auch seitens der Versicherten eine minimale Pflicht,
sich über ihre persönlichen
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berufsvorsorge rechtlichen Belange zu informieren, und im Besonderen könne von
nicht verheirateten Personen ein Minimum an Interesse für die wirtschaftlichen
Folgen des Zusammenlebens in einer anderen Form als jener der Ehe erwartet
werden, zumal diese in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit ein Dauerthema
gewesen seien. Schliesslich gelte der Grundsatz, dass niemand Vorteile aus
seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten könne (BGE 124 V 215 E. 2b/aa S. 220).

4.2 Zu den Leistungsansprüchen, über die die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 86b
Abs. 1 lit. a BVG jährlich zu informieren hat, gehören alle gesetzlichen und
reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung
(vgl. auch Art. 24 Abs. 1 FZG; SR 831.42) sowie beim Eintritt eines
Versicherungsfalles (Alter, Invalidität oder Tod). Sieht das Vorsorgereglement
resp. bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen das einschlägige
Gesetzes- oder Verordnungsrecht eine Lebenspartnerrente vor, ist auch über
diese Leistungsart zu informieren. Welches die geeignete Form der Information
ist, sagt das Gesetz nicht.

4.2.1 Sinn und Zweck der Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur "Information der
Versicherten" nach Art. 86b BVG ist u.a., dass diese in die Lage versetzt
werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation
jederzeit nachvollziehen zu können (Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637 ff., 2679 und 2701). Die
Information muss unaufgefordert und nach dem Gesetzeswortlaut in geeigneter
Form erfolgen (BBl 2000 2679; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge,
BVG-Kommentar, 2009, N. 2 zu Art. 86b BVG). Ziel der gesetzlichen
Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen, hier aber nicht im Vordergrund
stehend, ist auch, das Vertrauen der Versicherten in und deren Interesse an der
beruflichen Vorsorge allgemein zu wecken oder zu stärken und zu erhalten (vgl.
ROBERT WIRZ, Transparenz in der beruflichen Vorsorge: noch ein langer Weg?,
Soziale Sicherheit CHSS 2009 S. 242 ff.).
Vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG am 1. Januar 2005 bestand eine
Informationspflicht von (privaten) Vorsorgeeinrichtungen gegenüber ihren
Versicherten von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen lediglich
soweit eine entsprechende reglementarische Vorschrift bestand und im Rahmen der
aus dem Vertrauensgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 ZGB) abgeleiteten allgemeinen
vertraglichen
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Loyalitätspflicht. Dabei setzte ein Tätigwerden der Vorsorgeeinrichtung die
Erkennbarkeit des Informationsbedarfs der versicherten Person voraus und dass
die erforderliche Information ohne weiteres gegeben werden konnte (SVR 2008 BVG
Nr. 30 S. 121, B 160/06 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.2.2 Ein auch im Bereich der beruflichen Vorsorge zu verlangendes Minimum an
Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Wahrung eines allenfalls später entstehenden
Leistungsanspruchs (vgl. Urteil 9C_1005/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2)
schränkt grundsätzlich die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen nach
Art. 86b Abs. 1 BVG nicht ein. Diese ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung
ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es beträchtliche Unterschiede
zwischen den Versicherten gibt im Umgang mit der Materie der beruflichen
Vorsorge und ihren oft komplexen Fragestellungen. Ob über die
Leistungsansprüche "in geeigneter Form informieren" auch heisst, dass die
jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu erwähnen sind, jedenfalls wenn diese wie
vorliegend in Bezug auf die Lebenspartnerrente nicht ohne weiteres als gegeben
zu erwarten sind, ist fraglich. Es liesse sich auch der Standpunkt vertreten,
dass eine allgemeine Verweisung auf das Vorsorgereglement oder das einschlägige
Gesetzes- und Verordnungsrecht für die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen
genügt und es dann Sache der Versicherten ist, dort nachzuschauen oder
allenfalls bei der über den Wortlaut von Art. 86b Abs. 2 BVG hinaus auch
insoweit auskunftspflichtigen Vorsorgeeinrichtung (in diesem Sinne wohl auch
JÜRG BRÜHWILER, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Soziale Sicherheit,
SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2030 Rz. 74) nachzufragen. Die Frage kann
jedoch offenbleiben.

4.2.3

4.2.3.1 Gesetze gelten mit der amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich
als bekannt, oder anders ausgedrückt, kann niemand aus seiner eigenen
Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (BGE 131 V 196 E. 5.1 S. 201; BGE 124 V 215
E. 2b/aa S. 220; BGE 103 IV 131 E. 2 S. 133; Urteil 5P.241/2004 vom 23.
September 2004 E. 4.2). Dieser Regel gehen indessen in Bezug auf einen
bestimmten Gegenstand positiv-rechtlich normierte Informationspflichten
juristischer Personen (Körperschaft oder Anstalt) des öffentlichen (und, wo mit
dem Vollzug von Bundesrecht betraut, gegebenenfalls auch des privaten) Rechts
vor. Die amtliche Publikation hat insoweit lediglich die Bedeutung einer
allgemeinen Informationsquelle. Daraus folgt, dass mit der
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Publikation des am 16. Juni 2005 vom Bündner Grossen Rat verabschiedeten
kantonalen Pensionskassengesetzes (welches die geltende
Pensionskassenverordnung ablöste) im kantonalen Amtsblatt Nr. 25 vom 23. Juni
2005 die Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 1 BVG in Bezug auf die neu
eingeführte Hinterlassenenleistung "Lebenspartnerrente" nicht erfüllt war.
Anders verhielte es sich, wenn den Versicherten der Gesetzestext samt Hinweis
auf wesentliche Neuerungen bei den Leistungsansprüchen abgegeben worden wäre,
was indessen nicht der Fall war. Ein solcher Hinweis fehlte offenbar in den den
Versicherungsausweisen vom 2. Mai 2006 und 31. Mai 2007 beigelegten
Kurzberichten 2005 und 2006, in welchen lediglich auf das Inkrafttreten des
neuen Pensionskassengesetzes am 1. Januar 2006 aufmerksam gemacht worden war.
Mit der Abgabe dieser Berichte zusammen mit dem Vorsorgeausweis kam daher die
Beschwerdegegnerin ihrer Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 1 BVG
betreffend die neue Lebenspartnerrente ebenfalls nicht in genügender Weise
nach. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die von der beklagten Vorsorgeeinrichtung
angeführte Aufschaltung des Gesetzestextes und von Hinweisen auf die neue
Leistungsart auf ihrer Internetseite mit der Möglichkeit, einen vorformulierten
Unterstützungsvertrag herunterzuladen und ausgefüllt an sie zurückzusenden.

4.2.3.2 Ebenfalls stellte die Abgabe des Jahresberichts 2005 an die
angeschlossenen Arbeitgeber, in welchem auf die neue Lebenspartnerrente in
allgemeiner Form hingewiesen wurde, keine die versicherten Arbeitnehmer
bindende Information im Sinne von Art. 86b Abs. 1 BVG dar. Vorab enthält das
Pensionskassengesetz keine Regelung, wonach die einzelnen Arbeitgeber für die
Weitergabe vorsorgerechtlich relevanter Informationen an die Versicherten zu
sorgen hätten (anders Urteil B 85/06 vom 6. Juni 2007 E. 5.1, nicht publiziert
in: BGE 133 V 314, aber in: SVR 2008 BVG Nr. 4 S. 13). Die Beschwerdegegnerin
hält in ihrer Vernehmlassung denn auch fest, der Jahresbericht 2005 sei den
angeschlossenen Arbeitgebern mit der Aufforderung abgegeben worden, diesen den
Mitarbeitenden zur Verfügung zu halten (vorne E. 4.1). Abgesehen davon ist
fraglich, ob eine im massgebenden Vorsorgerecht (Statuten, Reglement, Gesetz
oder Verordnung) ausdrücklich vorgesehene Information des Arbeitgebers genügt.
Art. 86b Abs. 1 BVG spricht ausdrücklich von der Information der Versicherten.
Selbst wenn im Übrigen die Schule, wo der verstorbene Versicherte und auch die
Beschwerdeführerin unterrichtet hatten, Kenntnis von deren
lebenspartnerschaftlichen
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Beziehung gehabt und dies nicht mitgeteilt haben sollte, ergibt sich daraus
nichts, was für die am Vorsorgeverhältnis Beteiligten erheblich wäre (Art. 10
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] und Art. 331 Abs. 4 OR; SVR 2009
BVG Nr. 18 S. 65, 9C_710/2007 E. 5.1; vgl. auch Urteil 4C_413/2004 vom 10. März
2005 E. 3). Dass einige Mitarbeiter offenbar die nach Art. 14 Abs. 1 lit. d PKG
erforderliche Unterstützungserklärung abgegeben hatten, lässt keine
Rückschlüsse in Bezug auf die Frage zu, ob die Pensionskasse die Versicherten
in geeigneter Form über die neue Lebenspartnerrente informiert hatte, wie die
Beschwerdeführerin richtig festhält.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz führt nach dem Gesagten auch eine
Gesamtbetrachtung nicht zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin ihrer
Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 1 BVG in Bezug auf die zum 1. Januar
2006 neu eingeführte Lebenspartnerrente in genügender Weise nachgekommen war.

4.3 Hinsichtlich der Folgen der Verletzung von Art. 86b Abs. 1 BVG ist
vorliegend zu beachten, dass in den Versicherungsausweisen 2006-2008 die
Lebenspartnerrente nicht aufgeführt war, was unbestritten ist. Hingegen waren
alle übrigen Renten, insbesondere die Ehegattenrente, deren Höhe und auf der
Rückseite die Anspruchsvoraussetzungen genannt. In Anbetracht, dass die
Information betreffend die neue Lebenspartnerrente, wie dargelegt, ungenügend
war und somit als nicht erfolgt zu gelten hat, ist der fehlende Hinweis auf
diese Leistung in den Versicherungsausweisen 2006-2008 gleich wie eine zu
Unrecht unterlassene behördliche Auskunft im Sinne des öffentlich-rechtlichen
Vertrauensschutzes (vgl. dazu BGE 121 V 65 E. 2a und 2b S. 66 f. sowie Urteil
9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2 mit Hinweisen) zu betrachten.
Es stellt sich somit die Frage, ob der verstorbene Versicherte die nach Art. 14
Abs. 1 lit. d PKG erforderliche gegenseitige Unterstützungserklärung gegenüber
der Beschwerdegegnerin abgegeben hätte, wenn auf den Versicherungsausweisen
2006-2008 auch die Lebenspartnerrente samt Anspruchsvoraussetzungen erwähnt
worden wäre. Das ist zu vermuten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Art.
14 Abs. 1 lit. b und c PKG erfüllt wären, insbesondere der verstorbene
Versicherte die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren vor dem Tod in
erheblichem Masse unterstützt hätte, was gemäss Vorbringen in der Klage der
Fall gewesen sein soll. Das
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kantonale Gericht hat hiezu indessen keine Feststellungen getroffen, und die
Akten sind insoweit auch nicht liquid. Die Vorinstanz wird somit diesbezügliche
Abklärungen vorzunehmen haben und danach über den streitigen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Lebenspartnerrente neu entscheiden. In diesem Sinne
ist die Beschwerde begründet.