Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 I 345



Urteilskopf

136 I 345

35. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Departement des Innern sowie Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_542/2009 vom 10. September 2010

Regeste

Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 15a Abs. 4 und Art. 16a Abs. 2 SVG; Art. 35a VZV;
Annullation eines Führerausweises auf Probe.
Rechtsnatur und gesetzlicher Zweck des Führerausweises auf Probe. Unter die
nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen
auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Das Rechtsgleichheitsgebot wird
dadurch nicht verletzt (E. 5 und 6).

Sachverhalt ab Seite 345

BGE 136 I 345 S. 345

A. Mit Verfügung vom 30. November 2007 wurde dem X. ein Führerausweis auf Probe
(für die Fahrzeugkategorien B, B1 und F) ausgestellt. Am 27. Dezember 2007
(01.30 Uhr) verursachte der Lenker mit seinem Personenwagen einen Selbstunfall.
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Amt für
Administrativmassnahmen, stufte das Verhalten des Lenkers als mittelschweren
Fall einer Widerhandlung gegen das SVG ein und entzog ihm mit
BGE 136 I 345 S. 346
rechtskräftiger Verfügung vom 25. Februar 2008 den Führerausweis auf Probe
(Kat. B, B1 und F sowie den Lernfahrausweis Kat. A) für die Dauer von zwei
Monaten. Gleichzeitig verlängerte sie die Probezeit um ein Jahr.

B. Am 14. Oktober 2008 verursachte der Lenker einen weiteren Selbstunfall mit
Sachschaden. Mit Strafverfügung vom 27. November 2008 wurde er deswegen (in
Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 200.- rechtskräftig
verurteilt. Mit Administrativmassnahmenverfügung vom 22. Juli 2009 annullierte
das Departement des Innern des Kantons Solothurn den Führerausweis auf Probe.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 6. November 2009 ab.

C. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts gelangte X. mit Beschwerde vom
14. Dezember 2009 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Führerausweis auf
Probe sei ihm für die Dauer eines Monats zu entziehen. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lenkte der
Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 den Personenwagen seiner Mutter von
Balmberg Richtung Günsberg. Er befuhr mit ca. 60 km/h eine sich leicht
verengende Rechtskurve, als ihm ein unbekannter Automobilist (in korrekter
Fahrweise) entgegenkam. Nachdem der Beschwerdeführer in der Kurve abgebremst
und den entgegenkommenden Personenwagen gekreuzt hatte, lenkte er nach links.
Dabei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, worauf die Räder blockierten
und er mit einem Brückengeländer kollidierte. Beim Selbstunfall entstand
Sachschaden am Unfallfahrzeug in der Höhe von Fr. 6'500.-. Das
Verwaltungsgericht erwägt, diese zweite Widerhandlung innert der Probezeit
hätte (auch bei Annahme eines leichten Falles gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG)
zu einem weiteren Führerausweisentzug (von mindestens einem Monat) führen
müssen, weshalb (gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG) der Führerausweis auf Probe zu
annullieren sei.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung des SVG sowie
eine Verletzung von Art. 8 BV. Das Gesetz verlange
BGE 136 I 345 S. 347
mindestens drei leichte Widerhandlungen, damit der Führerausweis auf Probe
annulliert werden kann. Nur bei zwei aufeinanderfolgenden mittelschweren (oder
schweren) Fällen komme eine Annullation schon nach zwei Widerhandlungen in
Frage. Die von der Vorinstanz getroffene Wortlautauslegung führe zu einer
rechtsungleichen Behandlung. Zwar habe er im Dezember 2007 eine mittelschwere
und im Oktober 2008 eine leichte Widerhandlung gegen das SVG verübt. Wäre
zuerst die leichte und dann die mittelschwere Widerhandlung erfolgt, hätte sein
Führerausweis auf Probe jedoch nicht als verfallen erklärt werden dürfen.
Unzulässigerweise werde er gleich sanktioniert wie ein Lenker, der in der
Probezeit zwei mittelschwere oder schwere Widerhandlungen begangen hätte.

4. Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird
zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1
SVG). Der Führerausweis wird unbefristet erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen
ist und der Inhaber an den (vom Bundesrat vorgeschriebenen)
Weiterbildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu
umweltschonendem Fahren teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2 SVG). Wird dem
Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, wird die
Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf
Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises
führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Ausweis
(für mindestens einen Monat) entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren
der Ausweis bereits entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme
verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Eine Annullierung des Führerausweises auf
Probe (gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG) betrifft alle Ausweiskategorien und
Unterkategorien (Art. 35a Abs. 1 und 2 VZV [SR 741.51]). Ein neuer
Führerausweis auf Probe kann frühestens ein Jahr nach Begehung der
Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt
werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG). Nach erneutem Bestehen
der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Art. 15a Abs.
6 SVG).

5. Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Ungleichbehandlungen im Rahmen der
Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sich vernünftig
begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. Der allgemeine
Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) verpflichtet die Behörden,
gleiche Sachverhalte mit identischen
BGE 136 I 345 S. 348
relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund
rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 121 E. 5.2 S. 127; BGE
131 I 105 E. 3.1 S. 107; je mit Hinweisen).

6.

6.1 Mit der auf den 1. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Revision des SVG wurde
(nach breiter Zustimmung im Vernehmlassungsverfahren) der Führerausweis auf
Probe eingeführt. Gemäss diesem neuen administrativmassnahmenrechtlichen
Instrument sollen sich Neulenker (sog. "Neuerwerber") während einer
dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren, bevor ihnen der
(unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird. Während der Probezeit soll
sich der Neulenker durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr
ausweisen. Verstösse gegen Verkehrsregeln lösen deshalb nicht nur die gegen
Inhaber des unbefristeten Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und
Administrativmassnahmen aus. Gleichzeitig erschweren sie während der Probezeit
die Erlangung des unbefristeten Ausweises (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_559/2008 vom 15. Mai 2009 E. 3.1; DEMIERRE/MIZEL/MOURON, Les mesures
administratives liées au nouveau permis de conduire à l'essai, AJP 2007 S. 729
ff.; HANS GIGER, SVG - Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, N. 34
zu Art. 15a SVG). Ausweisentzüge (wegen Widerhandlungen nach Art. 16a-16c SVG)
haben eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr zur Folge. Laut Botschaft des
Bundesrates vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (BBl
1999 4462) gilt die Bewährungszeit als nicht bestanden (und verfällt der
Führerausweis auf Probe), wenn während der Probezeit eine zweite Widerhandlung
begangen wird, die zum Ausweisentzug führt (BBl 1999 4485 Ziff. 21; vgl.
DEMIERRE/MIZEL/MOURON, a.a.O., S. 731 f.; GIGER, a.a.O., N. 35 und 36 zu Art.
15a SVG). Diese Regelung fand auch in den Eidgenössischen Räten ungeteilte
Zustimmung (AB 2000 S 210; 2001 N 878). Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG
relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen demnach auch leichte
Fälle, für die (nach Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen
wäre (vgl. DEMIERRE/MIZEL/MOURON, a.a.O., S. 733 und 737). Besteht der
Neulenker die Probezeit nicht, kann er frühestens ein Jahr nach der zweiten
Widerhandlung mit Ausweisentzug (und nach erfolgter verkehrspsychologischer
Abklärung der Fahreignung) einen neuen Lernfahrausweis (und nach Bestehen der
Führerprüfung einen neuen Führerausweis auf Probe) beantragen. Das neu
eingeführte
BGE 136 I 345 S. 349
administrativmassnahmenrechtliche Instrument dient (ergänzend zur Verschärfung
der Warnungsentzüge) der strengeren Ahndung und Prävention von
SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit der Erhöhung der
Verkehrssicherheit (vgl. BGE 136 II 447 E. 5.1; Urteil 1C_559/2008 vom 15. Mai
2009 E. 3.1 und 3.2; BBl 1999 4485; DEMIERRE/MIZEL/MOURON, a.a.O., S. 730-738;
GIGER, a.a.O., N. 34-36 zu Art. 15a SVG).

6.2 Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, der Verfall eines
Führerausweises auf Probe setze mindestens drei (bzw. zwei schwere oder
mittelschwere) Widerhandlungen gegen das SVG voraus, findet diese Ansicht im
Gesetz, in den Materialien und in der einschlägigen Literatur keine Stütze.
Zwar könnte bei mehreren aufeinanderfolgenden leichten Widerhandlungen die
Konstellation eintreten, dass erst nach dem dritten leichten Fall ein zweiter
Ausweisentzug und damit eine Annullierung des Führerausweises auf Probe zu
erfolgen hätte (vgl. Art. 15a Abs. 4 i.V.m. Art. 16a Abs. 3 bzw. Abs. 2 SVG).
Hier liegt jedoch unbestrittenermassen keine solche Konstellation vor: Mit
rechtskräftiger Verfügung vom 25. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer wegen
einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis auf Probe bereits für die
Dauer von zwei Monaten entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) und die Probezeit
um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Innerhalb der Probezeit (und
innert zwei Jahren seit dem letzten Ausweisentzug) erfolgte der zweite Unfall
vom 14. Oktober 2008. Selbst wenn dieser als leichter Fall eingestuft wird,
sieht das Gesetz hier einen zweiten Ausweisentzug zwingend vor (Art. 16a Abs. 2
SVG) und damit den Verfall des Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG).

6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wortlaut des Gesetzes führe zu
einer rechtsungleichen Behandlung. Für den ersten Selbstunfall (im Dezember
2007) sei zwar wegen eines mittelschweren Falles ein zweimonatiger
Ausweisentzug erfolgt. Der zweite Selbstunfall (im Oktober 2008) sei jedoch als
leichte Widerhandlung einzustufen. Wäre - in umgekehrter Reihenfolge - zuerst
die leichte und dann erst die mittelschwere Widerhandlung erfolgt, hätte sein
Führerausweis auf Probe (gemäss Art. 15a Abs. 4 i.V.m. Art. 16a Abs. 3 SVG)
nicht als verfallen erklärt werden können. Die Administrativmassnahme dürfe
aber nicht vom Zufall abhängig gemacht werden, in welcher Reihenfolge die
Widerhandlungen erfolgten. Unzulässigerweise werde er behandelt wie ein Lenker,
der in der Probezeit zwei mittelschwere oder schwere Widerhandlungen beging.
BGE 136 I 345 S. 350
Demgegenüber würden Lenker, die zunächst bloss verwarnt werden und
anschliessend eine mittelschwere Widerhandlung begehen, privilegiert behandelt.
Dies sei sachlich nicht nachvollziehbar, weshalb Art. 16a Abs. 2 SVG auf den
Verfall des Führerausweises auf Probe nicht anwendbar sei. Insofern sei der
Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG auslegungsweise zu "präzisieren".

6.4 Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, bei seinem
zweiten Selbstunfall (von Oktober 2008) innerhalb der Probezeit handle es sich
um eine leichte (nicht um eine zweite mittelschwere) Widerhandlung gegen das
SVG. Die kantonalen Instanzen brauchten diese Frage (angesichts des klaren
Wortlautes des Gesetzes) nicht vertieft zu prüfen.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich um eine leichte Widerhandlung
im Sinne von Art. 16a SVG, wäre im Übrigen Folgendes entgegenzuhalten: Durch
sein fehlerhaftes Fahrverhalten schuf er (neben einer abstrakten Gefahr für
dritte Verkehrsteilnehmer) eine konkrete Gefahr für sich selbst, welche sich in
einem Selbstunfall mit Sachschaden realisierte. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz ereignete sich der zweite Unfall in (bzw. kurz nach) einer
Rechtskurve auf einem sich leicht verengenden Strassenabschnitt. Das Fahrzeug
des Beschwerdeführers kollidierte mit einem Brückengeländer. Bei dieser
Sachlage bestand die naheliegende Gefahr, dass nachfolgende Fahrzeuge von der
Unfallsituation hätten überrascht werden können. Der Beschwerdeführer
beschädigte (ausser dem Brückengeländer) das von ihm benutzte Fahrzeug massiv
und verursachte einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 6'500.-. Nach der Praxis
des Bundesgerichts dürften die Administrativbehörden in derartigen Fällen (ohne
Verletzung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) grundsätzlich von einer erhöhten
abstrakten Gefährdung und damit von einem mittelschweren Fall ausgehen (vgl.
Urteil 1C_83/2010 vom 12. Juli 2010 E. 5). Dass der Strafrichter Art. 90 Ziff.
1 SVG anwendete, schlösse die Annahme eines mittelschweren Falles im
Administrativverfahren jedenfalls nicht aus (vgl. Urteile 1C_83/2010 E. 4;
1C_424/2008 vom 31. März 2009 E. 4.1; 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 6.2; s.
schon BGE 120 Ib 312 E. 4b S. 315 zu aArt. 16 Abs. 3 lit. a SVG).

6.5 Aber selbst wenn der zweite Selbstunfall noch als leichte Widerhandlung
einzustufen wäre, würde der Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG zu keinen
stossenden oder rechtsungleichen
BGE 136 I 345 S. 351
Konsequenzen führen: Das Gesetz sieht vor, dass bei einer zweiten Widerhandlung
innert zwei Jahren seit dem ersten Ausweisentzug ein neuer Ausweisentzug bzw.
der Verfall des Führerausweises auf Probe zu erfolgen hat (Art. 15a Abs. 4
i.V.m. Art. 16a Abs. 2 SVG). Dass diese Konsequenz ausbliebe, wenn eine erste
leichte Widerhandlung (mangels früherer Administrativmassnahmen) noch keinen
Ausweisentzug nach sich gezogen hätte (Art. 16a Abs. 3 SVG), ist sachlich
gerechtfertigt und stellt weder ein Versehen des Gesetzgebers dar noch eine
unechte Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass
von einem Inhaber des Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung
gegen das SVG bereits der Ausweis entzogen und die Probezeit verlängert werden
musste, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem
künftigem Fahrverhalten erwartet werden darf und muss (vgl. dazu oben, E. 6.1).
Demgegenüber zöge eine erste leichte Widerhandlung während der Probezeit eine
blosse Verwarnung nach sich (Art. 16a Abs. 3 SVG), und die Probezeit würde
nicht verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG).
Der Beschwerdeführer hat sich als Neulenker in der Probezeit nicht bewährt.
Nachdem ihm der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für zwei
Monate entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert werden musste, hat er
einige Monate später einen weiteren Selbstunfall verursacht, der einen erneuten
Ausweisentzug nach sich zieht. Dies führt nach der unmissverständlichen (und
durch die Vorinstanz verfassungskonform angewendeten) gesetzlichen Regelung zur
Annullierung des Führerausweises auf Probe. Die allfällige Erteilung eines
neuen Lernfahrausweises (bzw. Führerausweises auf Probe) richtet sich nach Art.
15a Abs. 5 und 6 SVG.

6.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das SVG bundesrechtskonform
angewendet.