Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 I 316



Urteilskopf

136 I 316

31. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
Einwohnergemeinde Zermatt gegen X. und Staatsrat des Kantons Wallis (Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_833/2009 vom 19. Juli 2010

Regeste

Gebührenordnung der Einwohnergemeinde Zermatt für das Wasser und das Abwasser:
Verweisung auf private Normen; Art. 9 BV.
Nach dem kantonalen Recht sind die Gemeinden im Kanton Wallis für die Erhebung
von Wasseranschluss- und Kanalisationsanschlussbeiträgen autonom (E. 2.1).
Unterschied zwischen statischen und dynamischen Verweisungen; Voraussetzung
derer Zulässigkeit (E. 2.4.1).
Im vorliegenden Fall handelt es sich aufgrund der Auslegung um eine statische
Verweisung; willkürliche Annahme einer dynamischen Verweisung durch die
Vorinstanz (E. 2.4.2 und 2.4.3).

Sachverhalt ab Seite 316

BGE 136 I 316 S. 316

A. X. baute auf ihrer Parzelle in der Gemeinde Zermatt zwei neue Wohnhäuser. Am
30. August 2005 stellte ihr diese einen
BGE 136 I 316 S. 317
Wasseranschlussbeitrag von Fr. 13'350.90 und einen
Kanalisationsanschlussbeitrag von Fr. 14'028.90 in Rechnung. Sie stützte sich
dabei auf Art. 2 der Gebührenordnung der Einwohnergemeinde Zermatt für das
Wasser und das Abwasser vom 30. November 1977 (nachfolgend: Gebührenordnung).
Dagegen hat X. bei der Gemeinde erfolglos Einsprache erhoben.

B. Den Einspracheentscheid hat X. beim Staatsrat mit Beschwerde angefochten.
Diese hiess der Staatsrat gut und hob den Einspracheentscheid der Gemeinde auf.
Dagegen hat die Gemeinde Zermatt beim Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, erfolglos Beschwerde geführt.

C. Die Gemeinde Zermatt beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des
Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 13.
November 2009 aufzuheben. X. (...) beantragt, die Beschwerde abzuweisen. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1

2.1.1 Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn
das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann
sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften
beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine
solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen
Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie
aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und
Gesetzesrecht (vgl. BGE 135 I 233 E. 2.2 S. 241 f.; BGE 133 I 128 E. 3.1 S. 130
f.; BGE 129 I 290 E. 2.1 S. 294; je mit Hinweisen).

2.1.2 Nach Art. 69 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV/VS;
SR 131.232) ordnen die Gemeinden innerhalb der Schranken der Verfassung und der
Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind für die Aufgaben zuständig,
die örtlicher Natur sind, und jene, die sie allein oder zusammen mit andern
Gemeinden
BGE 136 I 316 S. 318
lösen können. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Wallis
vom 5. Februar 2004 (GG/VS; SGS 175.1) sind die öffentlichrechtlichen
Körperschaften (u.a. Einwohnergemeinden: vgl. Art. 1 Abs. 1 GG/VS) in allen
ihren Aufgaben, die sie von sich aus im öffentlichen Interesse unternehmen,
selbständig (autonom; siehe Überschrift von Art. 2 GG/VS). Sie sind überdies
innerhalb der gesetzlichen Schranken für alle übertragenen Aufgaben selbständig
(Art. 2 Abs. 1 Satz 2 GG/VS).
Vorliegend geht es um Wasseranschluss- und Kanalisationsanschlussbeiträge,
welche die Gemeinde Zermatt erhebt. Nach Art. 15 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes
vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SGS
701.1) bestimmen die Gemeinden die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer
an den Erschliessungskosten entsprechend der Spezialgesetzgebung. Sie erlassen
zu diesem Zweck ein Reglement (vgl. Art. 13). Nach Art. 14 (Finanzierung der
Abwasseranlagen) des kantonalen Gesetzes vom 16. November 1978 betreffend die
Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die
Verunreinigung (SGS 814.2) kann die Gemeinde Beiträge und Gebühren für den Bau
und den Betrieb der Kanalisationsnetze und der Abwasserreinigungsanlagen
erheben (siehe auch Art. 15). Die Gemeinde Zermatt kann in der vorliegenden
Streitsache somit autonom kommunale Vorschriften erlassen und vollziehen.

2.2

2.2.1 Soweit im Bereich der kommunalen Autonomie die Handhabung von
eidgenössischem oder kantonalem Verfassungsrecht zur Diskussion steht, prüft
das Bundesgericht das Vorgehen der kantonalen Behörden mit freier Kognition,
ansonsten unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 95 BGG; Urteil 1C_501/2009
vom 4. Januar 2010 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 136 I 142; so auch die bisherige
Praxis unter dem OG: vgl. BGE 132 I 68 E. 1.1 S. 69 f.; BGE 131 I 91 E. 1 S.
93; BGE 128 I 3 E. 2b S. 9; je mit Hinweisen).
Strittig ist hier die Auslegung und Anwendung von Art. 2 der Gebührenordnung,
auf welche sich die Rechnungsverfügung vom 30. August 2005 stützt. Die
Gebührenordnung stellt kein Verfassungsrecht dar, weshalb das Bundesgericht die
Auslegung und Anwendung vorliegendenfalls nur unter dem Gesichtswinkel der
Willkür prüft.

2.2.2 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
BGE 136 I 316 S. 319
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134
II 124 E. 4.1 S. 133; BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473
f.; je mit Hinweisen).

2.3 Art. 2 Ziff. 1 lit. a der Gebührenordnung hält fest, dass sich der
Anschlussbeitrag nach "m^3-Inhalt des umbauten Raumes nach SIA" berechnet. Die
Gebührenordnung verweist damit auf Normen einer privatrechtlichen Organisation.
Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein hat 2003 sein Regelungswerk
"Norm-116" durch dasjenige "Norm-416" ersetzt. In dieser wird das
Gebäudevolumen nur aus der Geschossfläche und der Höhe des Baukörpers berechnet
(vgl. Einleitung Ziff. 5 Norm-416). In jener wurden zum Gebäudevolumen
(Geschossfläche und Höhe) Zuschläge etwa für Terrassen, Ausbauten, Aufbauten
oder Unterkellerungen einbezogen (vgl. Art. 2 Ziff. I-III Norm-116). Der
wesentliche Unterschied besteht also darin, dass - wie die Einleitung der Ziff.
5 Norm-416 festhält - das Gebäudevolumen aus der Geschossfläche und der
dazugehörigen Höhe "ohne jegliche Zuschläge und Abzüge" berechnet wird. Ein
Vergleich dieser beiden Normen zeigt, dass das anhand der Norm-416 ermittelte
Volumen im Durchschnitt 10 % geringer ist als dasjenige nach der Norm-116.
Dementsprechend fallen auch die Beiträge unterschiedlich hoch aus. Fraglich ist
somit, welche SIA-Norm vorliegend zur Anwendung gelangt und damit die Grundlage
für die Verfügung vom 30. August 2005 bildet.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sich die Gebühren nach der
Norm-116 berechnen, da es sich um einen statischen Verweis handle. Die
Beschwerdegegnerin und mit ihr die Vorinstanz gehen dagegen davon aus, dass die
Norm-416 anwendbar sei; hätte der kommunale Gesetzgeber beim Verweis auf die
SIA-Norm in Art. 2 Ziff. 1 lit. a der Gebührenordnung die Norm-116 gemeint,
hätte er einen ausdrücklichen Verweis darauf anbringen müssen. Sie gehen m.a.W.
von einem dynamischen Verweis aus.

2.4

2.4.1 Eine statische Verweisung liegt vor, wenn das Verweisungsobjekt eine
bestehende Regelung ist, die in einer ganz bestimmten Fassung Anwendung finden
soll. Das verweisende Organ kennt den Inhalt der Norm, auf die verwiesen wird,
und dieser verändert sich nicht
BGE 136 I 316 S. 320
ohne Zustimmung des für die Verweisung zuständigen Organs. Dynamisch ist
dagegen die Verweisung, wenn Normen nicht in einer bestimmten, sondern in der
jeweils geltenden Fassung als anwendbar erklärt werden. Das bedeutet, dass sich
die Norm, auf die verwiesen wird, ohne Zutun des verweisenden Organs ändern
kann (dazu GEORG MÜLLER, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 2. Aufl. 2006, Rz.
373 ff.; Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, 3. Aufl. 2007, S. 362;
PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, 1992, S. 101 f.). Vorliegend wird
auf Normen einer privatrechtlichen Organisation verwiesen. Während bei
statischen Verweisungen private Normen zu staatlich gesetztem Recht werden
(vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 370; CHRISTOPH ERRASS, Kooperative Rechtssetzung,
2010, S. 279 Ziff. 357 m.w.H.), handelt es sich bei der dynamischen Verweisung
auf private Normen um eine Rechtssetzungsdelegation (dazu etwa Bundesamt für
Justiz, a.a.O., S. 365; ERRASS, a.a.O., S. 255). Diese ist nur dann zulässig
(dazu auch die Literaturhinweise in BGE 123 I 112 E. 7c/cc S. 129 f.), wenn
u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Da dem Gesetzgeber entsprechend dem
Legalitätsprinzip und der Gewaltenteilung (vgl. BGE 128 I 113 E. 2c und 3c S.
116 bzw. 121 f.) die Aufgabe obliegt, die wichtigen Normen selber zu erlassen,
können nur weniger wichtige Normen an Private delegiert werden (vgl. für den
Bund RHINOW/SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 2733
und 2741 i.f.; zu einer Ausnahmeregelung zum Schutz der Grundrechte vgl. BGE
123 I 112 E. 7c/dd S. 130 f. und zu einer Gegenausnahme E. 7c/ee S. 131 f.); es
bedarf dazu allerdings einer verfassungsrechtlichen Delegationskompetenz, die
u.a. Private als Rechtssetzungssubjekte und den notwendigen gesetzlichen
Übertragungsakt (formelles Gesetz) bezeichnet. Sind Normen so unwichtig, dass
sie Gegenstand einer Vollziehungsverordnung sein könnten (z.B. rein technische
Normen), handelt es sich funktional um Verwaltung; in diesem Fall werden
Verwaltungsaufgaben an Private (für den Bund siehe Art. 178 Abs. 3 BV)
übertragen (zum Ganzen ERRASS, a.a.O., S. 225 ff., 234 f., 249 ff., 255 f., 259
ff., 261 ff. mit weiteren Hinweisen; siehe etwa auch MOOR, a.a.O., S. 101-103
und 105; zu den Voraussetzungen einer Aufgabenübertragung an Private siehe etwa
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 75
ff.). Ob eine statische oder dynamische Verweisung vorliegt, ist durch
Auslegung (zu den Auslegungsregeln BGE 131 II 697 E. 4.1 S. 702 f.) zu
ermitteln (MÜLLER, a.a.O., Rz. 374; implizit auch JEAN-PIERRE ZUFFEREY, La
systématique de la législation valaisanne, 1999, S. 15).
BGE 136 I 316 S. 321

2.4.2 Art. 2 Ziff. 1 lit. a der Gebührenordnung hält fest, dass sich der
Anschlussbeitrag nach "m^3-Inhalt des umbauten Raumes nach SIA" berechnet. Der
Normtext verweist lediglich auf SIA. Nach dem Wortlaut ist unklar, welche
SIA-Norm überhaupt anwendbar ist. Es gibt zahlreiche SIA-Normen. Der Wortlaut
lässt auch offen, ob es sich beim Verweis auf die SIA-Norm um einen dynamischen
oder statischen Verweis handelt.
Während aus systematischer Sicht (Art. 2 Ziff. 1 lit. b) kein zusätzlicher
Erkenntnisgewinn folgt, ist die Entstehungsgeschichte hingegen erhellend: Bei
Erlass der Gebührenordnung bestand zum Thema der Festlegung eines
Gebäudevolumens ausschliesslich die SIA-Norm 116 aus dem Jahre 1952 mit dem
Titel "Normalien für kubische Berechnungen von Hochbauten". Zwar wird damit
noch nicht festgelegt, ob es sich um eine statische oder dynamische Verweisung
handelt. Naheliegend ist allerdings, dass ein statischer Verweis gemeint war.
Bei Erlass der Gebührenordnung im Jahre 1977 bestand die bereits 1952 erlassene
SIA-Norm 116 unverändert seit 25 Jahren. Der Gesetzgeber der Einwohnergemeinde
Zermatt wusste somit sehr genau über den Inhalt der SIA-Norm 116 Bescheid, und
es ist deshalb davon auszugehen, dass er nur diesen Inhalt für seine
Gebührenordnung anwendbar erklären wollte.
Gewichtiger sind allerdings das teleologische und das verfassungskonforme
Element. Nach Art. 69 ff. KV/VS erlaubt der kantonale Verfassungsgeber den
Gemeinden nicht, Private mit Rechtssetzungsaufgaben zu betrauen. Die
Kantonsverfassung verpflichtet somit die Gemeinden, wenn sie private Normen für
anwendbar erklären wollen, auf einen statischen Verweis. Angesichts dieses
Umstandes muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der
Gemeinde sich an das Verfassungsrecht des Kantons halten und mit dem Verweis
auf die SIA-Norm einen statischen Verweis implementieren wollte. Wie die
Gemeinden grundsätzlich erwarten können, dass sich der Kanton an deren
Autonomiebereich hält, kann auch der Kanton davon ausgehen, dass die Gemeinden
das kantonale Recht achten. Dass der kommunale Gesetzgeber von den kantonalen
Vorgaben abgewichen wäre bzw. abweichen wollte, ist weder ersichtlich noch wird
es überhaupt geltend gemacht.
Es kann somit festgehalten werden, dass Art. 2 Ziff. 1 der Gebührenordnung
statisch auf die SIA-Norm 116 verweist und die Beschwerdeführerin diese zu
Recht in der vorliegenden Streitsache angewendet hat. Da die Bestimmungen der
SIA-Norm 116 durch statischen
BGE 136 I 316 S. 322
Verweis zu staatlichem Recht werden (siehe E. 2.4.1), spielt es keine Rolle, ob
sie aus Sicht des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins nicht mehr
in Kraft sind.

2.4.3 Angesichts dieser Ausführungen ist das Urteil der Vorinstanz
offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Im entscheidenden Punkt führt
es lediglich Folgendes aus: "Hätte der Gesetzgeber für immer die bei Erlass des
Reglementes gültige SIA-Norm 116 (1952) anwenden wollen, hätte er dies wohl so
bestimmt. Ansonsten ist davon auszugehen, dass er die Entwicklung der Normalien
der SIA nicht von vornherein ausschliessen wollte [...]." Gefordert wäre indes
vielmehr eine Auslegung der strittigen Norm gewesen, um zu bestimmen, ob die
Verweisung statisch oder dynamisch ist; sie ist freilich unterblieben.
Unbehelflich ist auch der Einwand, dass sich die Gemeinde der vorliegenden
Rechtsproblematik bewusst gewesen sei, weshalb sie der Urversammlung - während
des kantonalen Beschwerdeverfahrens - einen Entwurf zur Änderung der
Gebührenordnung unterbreitet habe. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass
der Normsinn nach dem historischen, teleologischen und verfassungskonformen
Auslegungselement im Normtext nicht in der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck
kommt. Unbeantwortet ist ferner die Frage geblieben, inwieweit eine
Rechtssetzungsdelegation an Private im Bereich der Bemessung von Kausalabgaben,
welche in der Regel einer formellgesetzlichen Grundlage durch den staatlichen
Gesetzgeber bedürfte (Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140; BGE 131
II 735 E. 3.2 S. 739 f.), überhaupt zulässig ist. Ganz abgesehen davon, kennt
das Verfassungsrecht des Kantons Wallis - wie dargelegt - keine
Rechtssetzungsdelegation an Private (generell zur Vorsicht mahnend auch
ZUFFEREY, a.a.O., S. 15).