Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 I 1



Urteilskopf

136 I 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. American
Pit Bull Terrier Club Schweiz und Mitb. gegen Kantonsrat des Kantons Zürich
(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_52/2009 vom 13. Januar 2010

Regeste

Art. 8 Abs. 1, Art. 27, 36 Abs. 1 Satz 2 BV; Art. 10 TSchG, Art. 28 Abs. 2
TSchV; Verbot des Erwerbs, der Zucht und des Zuzugs von Hunden mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial.
Kantonale Zuständigkeit zum Erlass von sicherheitspolizeilich motivierten
Zuchtvorschriften (E. 3).
Kantonale Vorschriften, welche sich zur Regelung eines Erwerbs-, Zucht- und
Zuzugsverbots von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial auf Rassetypen
abstützen, verletzen das Rechtsgleichheitsgebot nicht (E. 4).
Einschränkungen von Zuchtverboten müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.
Dabei ist nicht nur der Wortlaut der Bestimmung massgebend, sondern das gesamte
Auslegungsresultat (E. 5.3).
Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung nach Massgabe der Gefährlichkeit der
Hunde verletzen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten nicht, auch
wenn sie sich für Züchter verschiedener Hunderassen unterschiedlich auswirken
(E. 5.5).

Sachverhalt ab Seite 2

BGE 136 I 1 S. 2

A. Am 30. November 2008 hat das Stimmvolk des Kantons Zürich das Hundegesetz
vom 14. April 2008 in der Variante mit Kampfhundeverbot angenommen. Dessen § 8
und § 30 lauten wie folgt:
"§ 8. Hunderassen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial
^1 Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial ist verboten.
BGE 136 I 1 S. 3
^2 Der Regierungsrat bezeichnet die Rassetypen mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial (Rassetypenliste II).
^3 Für Hunde der Rassetypenliste II, für die wegen auswärtigen Wohnsitzes der
Halterin oder des Halters keine zürcherische Haltebewilligung erforderlich ist,
gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang.
§ 30. b. Haltebewilligung
^1 Wer einen Hund der Rassetypenliste II hält, muss innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Direktion ein Gesuch um Erteilung
einer Haltebewilligung einreichen. Die Haltebewilligung kann mit Auflagen
erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person die persönlichen
Voraussetzungen nur teilweise erfüllt.
^2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person
a) mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat,
b) den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt,
c) belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder Betäubungsmitteldelikten
vorbestraft ist,
d) den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt.
^3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund
gehalten werden wird, dies rechtfertigen.
^4 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn
a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
b) der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt.
^5 Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über eine
Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder Maulkorbzwang
verfügen, haben Anspruch auf eine Haltebewilligung, wenn die Voraussetzungen
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch erfüllt sind.
^6 Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über keine
Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder Maulkorbzwang
verfügen, unterstehen bis zur Erteilung der Haltebewilligung den Bestimmungen
des bisherigen Rechts."
Die Ergebnisse der kantonalen Volksabstimmung vom 30. November 2008 sind am 12.
Dezember 2008 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Am 1. Januar 2010 ist das
Hundegesetz vom 14. April 2008 in Kraft getreten.

B. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 beantragen der American Pit Bull Terrier
Club Schweiz (APBT-Club Schweiz), der American Staffordshire Terrier Club
Schweiz (ASTC-Schweiz), der Staffordshire Bull Terrier Club Schweiz (SBTC
Schweiz), A., B. und C., § 8 und § 30 des Hundegesetzes vom 14. April 2008
aufzuheben. Sie rügen im Wesentlichen eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots,
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der Wirtschaftsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit, des Grundsatzes der
Gewaltenteilung, des Legalitätsprinzips und des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit. Der Regierungsrat und der Kantonsrat beantragen, die
Beschwerde abzuweisen. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3. Nach dem angefochtenen § 8 Abs. 1 des zürcherischen Hundegesetzes vom 14.
April 2008 (HuG; LS 554.5; in Kraft seit 1. Januar 2010) ist "der Erwerb, die
Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefahrenpotential (...)
verboten". Die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zum unmittelbaren Schutz
des Menschen vor gefährlichen Hunden fällt in den Zuständigkeitsbereich der
Kantone (vgl. BGE 133 I 249 E. 3.2 S. 254, BGE 133 I 172 E. 2 S. 174 f.).
Allerdings hat der Bundesgesetzgeber in Art. 10 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) den Bundesrat ermächtigt, u.a. die Zucht
von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und
Verhalten, zu verbieten. Der Inhalt des Art. 10 TSchG wurde bereits 2003 als
Art. 7a und 7c im Rahmen des Gen-Lex-Paketes (siehe Botschaft vom 1. März 2000
zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, BBl 2000 2391, 2422
ff.; Referendumsvorlage BBl 2003 2778, 2793 ff.) in das Tierschutzgesetz
aufgenommen, aber erst 2006 in Kraft gesetzt. Die Regelung zielt primär auf ein
Verbot von so genannten Qualzuchten ab, kann aber auch als generelle Basis für
Vorschriften betreffend die Zucht von Hunden herangezogen werden (vgl.
Parlamentarische Initiative, Verbot von Pitbulls in der Schweiz, Bericht der
Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 20.
Februar 2009 [nachfolgend: Bericht], BBl 2009 3547, 3554). Konkretisiert wird
Art. 10 TSchG durch Art. 25 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008
(TSchV; SR 455.1). Nach Art. 28 Abs. 2 TSchV ist bei der Zucht von Hunden die
Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde
mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer
Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Zeigt ein
Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der
Zucht auszuschliessen (Abs. 3). Es fragt sich daher, ob mit der
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bundesrechtlichen Regelung die Kompetenz der Kantone beschnitten wird,
sicherheitspolizeilich motivierte züchterische Massnahmen zum unmittelbaren
Schutz der Menschen vor gefährlichen Hunden zu erlassen. Die Frage ist zu
verneinen: Der Bundesrat betont in seiner Botschaft zum neuen Tierschutzgesetz,
dass Artikel 10 "ausschliesslich die tierschutzrelevanten Aspekte der Tierzucht
regelt" (vgl. Botschaft vom 9. Dezember 2002 zur Revision des
Tierschutzgesetzes, BBl 2003 657, 677 zu Art. 9). Auch die Kommission für
Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vertritt bei der Behandlung
der Parlamentarischen Initiative "Verbot von Pitbulls in der Schweiz" (vgl.
Bericht, BBl 2009 3547 ff.) diese Auffassung. Sie normiert deshalb in ihrem
Entwurf zu einem eidgenössischen Hundegesetz, das sich auf eine neu zu
schaffende Verfassungsnorm (Art. 80 Abs. 1^bis BV: Schutz des Menschen vor
Tieren) stützen soll, ausdrücklich sicherheitspolizeiliche Anforderungen an die
Zucht zum Schutz des Menschen und der Tiere vor Hunden (Art. 1 und 2), da mit
Art. 10 TSchG dieser Schutz nicht abgedeckt ist. An die Zucht werden somit
tierschutzrechtliche und sicherheitspolizeiliche Anforderungen gestellt
(Bericht, BBl 2009 3568 f. zu Allgemeines, 3569 zu Art. 2 Grundsätze).

4. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV), m.a.W. machen sie geltend, dass die durch
die zukünftige kantonale Verordnung verbotenen Hunde (American Pitbull Terrier
[auch bekannt unter: Pitbull Terrier, Bandog und Basicdog; vgl. jetzt § 5 Abs.
1 lit. d der Hundeverordnung (HuV) vom 25. November 2009 (LS 554.51), in Kraft
seit 1. Januar 2010], American Staffordshire Terrier, Bullterrier [auch bekannt
unter American Bull Terrier; vgl. § 5 Abs. 1 lit. b HuV], Staffordshire
Bullterrier) mit den anderen, nicht verbotenen Hunden in einer vergleichbaren
Situation stünden (nicht per se gefährlicher) und keine sachlichen Gründe für
eine differenzierte rechtliche Behandlung erkennbar seien.

4.1 Nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn
er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein
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vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er
Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen,
wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die
ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine
wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung
ein ver nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu
verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt
im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 131 I 1 E. 4.2
S. 6 f.; BGE 129 I 1 E. 3 S. 3, BGE 129 I 265 E. 3.2 S. 268 f.; BGE 127 I 185
E. 5 S. 192; BGE 127 V 448 E. 3b S. 454; je mit Hinweisen).

4.2 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob
Regelungen, welche sich auf Rassetypen abstützen, um die Gefährlichkeit von
Hunden zu bestimmen, vor dem Rechtsgleichheitsgebot standhalten. Es hat dabei
zunächst festgehalten, dass den Kantonen in diesem Bereich ein weiter
Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 133 I 249 E. 4.3 S. 257).

4.2.1 In BGE 132 I 7 E. 4 S. 10 ff. hat das Bundesgericht ausgeführt, dass
gewisse Zweifel an der Richtigkeit und Wirksamkeit der getroffenen Regelung
bestünden und es diskutabel sein möge, die Bewilligungspflicht nur an die Rasse
zu knüpfen, werde doch das Wesen eines Hundes in beträchtlichem Ausmass auch
durch die Erziehung (Sozialisation) und durch Umwelteinflüsse geprägt. Das
Abstützen auf die Rasse entbehre indessen nicht jeglicher sachlicher
Berechtigung und bilde nicht ein zum vornherein verfehltes und geradezu
willkürliches Abgrenzungskriterium. Denn es sei eine Erfahrungstatsache, dass
gewisse Rassen von ihrer genetischen Anlage her eher zu Aggressivität neigen
oder dazu abgerichtet werden können als andere. Demnach könne grundsätzlich auf
die Rasseliste abgestellt werden. Bei deren Formulierung dürfe bis zu einem
gewissen Grad auch das subjektive Sicherheitsbedürfnis mitberücksichtigt
werden. Solange die dem Rassekriterium zugrunde liegenden Annahmen nach
bisherigen Erfahrungen einigermassen plausibel erschienen, sei das Abstützen
darauf vertretbar. Widerlegten allerdings neue "zuverlässige und
aussagekräftige Erhebungen" die der Bewilligungsregelung zugrunde liegende
Risikobeurteilung, müsste die Regelung entsprechend überarbeitet werden.

4.2.2 In BGE 133 I 249 E. 4.3 S. 257 f. und im Urteil 2P.24/2006 vom 27. April
2007 E. 5.3, welche beide Verordnungsvorschriften zu zwölf verbotenen
Hunderassen betrafen, hat das Bundesgericht seine in BGE 132 I 7 dargelegte
Auffassung bestätigt und präzisierend ausgeführt, dass Bisse gewisser Rassen
und von Kreuzungen mit diesen besonders schlimme Konsequenzen haben könnten,
insbesondere wegen der Morphologie, der Kraft, der Angriffsart oder der
Reizschwelle der Tiere. Darüber, dass die verbotenen Tiere
BGE 136 I 1 S. 7
gefährlich wären, bestünde auch ein eigentlicher Konsens: so würden die im
Kanton Wallis verbotenen Rassen praktisch der damals veröffentlichten Liste des
Bundesamtes für Veterinärwesen und in grossen Teilen der Liste des Kantons
Basel-Landschaft (vgl. BGE 132 I 7) entsprechen. Neben dem Sicherheitsbedürfnis
der Bevölkerung dürfe der Gesetzgeber auch dem kulturellen Stellenwert einer
Hunderasse (Bernhardiner) oder der Vertrautheit der Bevölkerung mit bestimmten
Rassen (Schäferhund) Rechnung tragen.

4.3 Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht anders. § 8 und § 30 HuG
verletzen das Rechtsgleichheitsgebot nicht:

4.3.1 Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse gibt für sich
allein zwar noch keinen zuverlässigen Aufschluss über die Gefährlichkeit des
Tieres. Massgebend sind - wie das Bundesgericht bereits mehrfach betont hat -
auch die Erziehung (Sozialisation) und die Umwelteinflüsse (BGE 132 I 7 E. 4.2
S. 11 mit weiteren Hinweisen; BGE 133 I 249 E. 4.3 S. 257). Bei der
Qualifikation der American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Bullterrier, Staffordshire Bullterrier als Rassen mit erhöhtem
Gefährdungspotential dürfen aber deren genetische Anlagen nicht ausser acht
gelassen werden. Ihre angeborenen Verhaltenseigenschaften und ihre Anatomie
machen sie potenziell gefährlicher als andere Rassen. Sie können aufgrund ihres
Körperbaus, ihres Gebisses, ihrer Kraft und ihrer Angriffsart sehr schwere
Verletzungen bewirken. Nicht zu vergessen ist auch, dass sie gerade wegen ihrer
Verhaltenseigenschaften leichter zur Aggressivität abgerichtet werden können
und eine unrichtige Haltung verheerende Folgen haben kann (vgl. etwa www.
bulldogbreeds.com/bullterrier.html: "but in the wrong hands it can turn out to
be a horrid disaster"; besucht am 10. Dezember 2009). Das heisst indes nicht,
dass alle Hunde der aufgeführten Rasse besonders gefährlich wären. Eine
Abklärung jedes einzelnen Hundes, welche etwa drei Tage benötigen würde (vgl.
die Aussage des stellvertretenden Kantonstierarztes des Kantons Graubünden,
Protokoll des Grossen Rates des Kantons Graubünden vom 30. August 2007 zum
Veterinärgesetz [nachfolgend: Protokoll], S. 110), wäre allerdings nicht mehr
praktikabel und würde die Vollzugskapazitäten des Kantons überfordern. Ein
gewisser Schematismus ist deshalb unvermeidlich (BGE 100 Ia 41 E. 2c S. 45 f.;
siehe auch BGE 133 I 249 E. 4.2 am Ende S. 257; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 671 ff.). Im Übrigen herrscht innerhalb der
Schweiz (siehe die detaillierten Hinweise in Bericht, BBl 2009
BGE 136 I 1 S. 8
3557 f.) und in Europa insgesamt ein Konsens über die Gefährlichkeit dieser
vier Hunderassen. So dürfen diese Tiere nicht nach Deutschland eingeführt
werden (§ 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom
12. April 2001; BGBl. I S. 530). Auch Frankreich verbietet die Einreise mit
diesen Hunden und knüpft an diese ein Sterilisierungsgebot und ein
Zugangsverbot für gewisse öffentlich zugängliche Orte (vgl. zum Ganzen Bericht,
BBl 2009 3558 ff.; zu einem Zugangsverbot in Genf siehe BGE 133 I 145). Zudem
darf - wie das Bundesgericht ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt hat - bei
der Bestimmung der Rasseliste bis zu einem gewissen Grad auch das subjektive
Sicherheitsbedürfnis mitberücksichtigt werden (dazu nachfolgend E. 4.4.2).

4.3.2 Beruhen die Differenzierungen nicht ausschliesslich in tatsächlichen
Unterscheidungen, sondern auch in externen Regelungszielen, ist zu prüfen, ob
das Ziel - Schutz der Bevölkerung - selbst zulässig erscheint und ob sich die
Ungleichbehandlung zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zieles als
verhältnismässig erweist (vgl. RHINOW/SCHEFER, Schweizerisches
Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 1849; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 662;
klarer noch JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S.
400; RENÉ WIEDERKEHR, Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen: Gilt Art. 36 BV
auch bei der Einschränkung der Rechtsgleichheit, AJP 2008 S. 394 ff., 399 ff.,
405 f.; siehe auch GEORG MÜLLER, in: Kommentar zur Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, 1987 ff. [nachfolgend:
Kommentar aBV], N. 32a zu Art. 4 aBV; siehe auch BGE 133 I 249 E. 4.2. S. 257
am Ende). Der Schutz der Bevölkerung ist offensichtlich und auch unbestritten
ein legitimes Ziel. Der Kanton Zürich hat den ihm von der Rechtsprechung
zugestandenen grossen Gestaltungsspielraum (BGE 133 I 249 E. 4.2 S. 257) -
abgestuft nach der Gefährlichkeit der Hunde - in vertretbarer Weise genutzt:
Die Massnahmen knüpfen einerseits an Anforderungen an Hundehalter, wie etwa § 6
(Haftpflichtversicherung), § 7 (Praktische Hundeausbildung), § 9 ff.
(Hundehaltung), und andererseits an die Rasse (§ 8, § 30: Bewilligung und
Verbot) an. In Anbetracht der dargestellten Gefährlichkeit dieser Hunderassen
erweist sich ein Verbot als geeignet und auch als erforderlich, die Bevölkerung
zu schützen. Die angeborenen Verhaltenseigenschaften, der Körperbau und die
Gebisse, welche schwere bleibende Schäden verursachen können, die angesprochene
leichtere Abrichtung zur Aggressivität und die notwendige richtige Haltung
sowie die
BGE 136 I 1 S. 9
Berücksichtigung eines gewissen zulässigen Schematismus, lassen keinmilderes
Mittel als das Verbot erkennen (vgl. BGE 133 I 249 E. 4.2 am Ende S. 257).
Schliesslich besteht auch ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem
öffentlichen Interesse, Schutz der Bevölkerung vor äusserst gefährlichen
Hunden, und dem privaten Interesse, solche u.a. zu erwerben und zu züchten
(vgl. BGE 133 I 249 E. 4.2 S. 257).

4.4 Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht:

4.4.1 So führen sie aus, dass das Abstellen auf die Zugehörigkeit zu bestimmten
Rassen für die Bestimmung der Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential aufgrund
neuerer Erkenntnisse kein zulässiges Kriterium mehr sei. Diese zeigten, dass
Differenzierungen nach der Rasse jeder wissenschaftlichen Begründetheit
entbehrten, um eine Einteilung in gefährliche oder ungefährliche Hunde
vornehmen zu können. Dies habe auch der Regierungsrat in seiner Botschaft
betont. Massgeblich seien vielmehr die Umstände der Aufzucht, der Grad der
Erziehung und die Eigenschaften seines Halters. Zudem könne die Aggressivität
auch Folge der in einer bestimmten Situation empfundenen Angst oder Furcht
sein. Auch würden die Bissstatistiken weder eine spezielle Häufung noch eine
schwerwiegendere Verletzung von Bissen der zu verbietenden Hunde beweisen. Habe
das Bundesgericht in BGE 132 I 7 einen Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot noch mit bisher gemachten, einigermassen plausiblen
Erfahrungen verneinen können, so träfe dies aufgrund der neuen Erkenntnisse
gerade nicht mehr zu.
Um ihre Argumente zu untermauern, stützen sich die Beschwerdeführer auf zwei
neuere Untersuchungen. Ob diese dem vom Bundesgericht geforderten Stand der
"zuverlässigen und aussagekräftigen Erhebungen" (BGE 132 I 7 E. 4.2 am Ende S.
13) überhaupt entsprechen, kann - wie noch darzulegen sein wird - offengelassen
werden: Die fachliche Stellungnahme der in Hamburg beheimateten tierärztlichen
Gemeinschaftspraxis für Verhaltenstherapie nimmt auf die Aussage des
hamburgischen Gesetzgebers Bezug, wonach "mit dem Halten eines Hundes (...)
eine nicht kalkulierbare Gefährdung verbunden sein (kann), weil jeder Hund ein
domestizierter Wolf bleibt". Auf die vorliegend interessierende Frage wird
indes in keiner Weise eingegangen. Das zweite Gutachten ist ein Parteigutachten
eines ausgewiesenen Hundeveterinärmediziners. Es datiert zwar vom Januar 2009,
führt aber Literatur auf, welche vor den zitierten Bundesgerichtsentscheiden
publiziert worden ist, und kommt
BGE 136 I 1 S. 10
deshalb zu keinem grundsätzlich anderen Schluss als das Bundesgericht.
Der Hinweis auf die Bissstatistik vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zum
einen ist die Erhebungsdauer noch zu kurz, um zuverlässige Schlüsse aus den
statistischen Angaben zu ziehen (siehe Bericht, BBl 2009 3562 Ziff. 2.5.4).
Statistische Angaben, die nur einen kurzen Erhebungszeitraum berücksichtigen,
sind ungeeignet, als Grundlage für Gesetzesanpassungen zu dienen, da damit
zufällige Ereignisse deren Prozess bestimmen würden. Erhebungen sollten deshalb
über mehrere Jahre hinweg durchgeführt werden, denn nur so sind aussagekräftige
Vergleiche möglich (siehe Bericht, BBl 2009 3562 Ziff. 2.5.4). Zum anderen sind
die statistischen Angaben auch unvollständig. Sie sagen nichts zu Ursachen oder
zum Hergang aus, die zu Bissverletzungen geführt haben. Die Zahlen beantworten
zudem die Frage nicht, ob die Hunde von sich aus aggressiv geworden sind und
welcher Anteil dieser Beissunfälle etwa auf menschliches Fehlverhalten
zurückzuführen wäre (zu solchen möglichen Fällen bei Hirtenhunden im Kanton
Graubünden vgl. Regierungsrat Trachsel, Protokoll, a.a.O., S. 115). Ebenso
fehlen Angaben über den Schweregrad der gemeldeten Verletzungen, womit gerade
die Tatsache nicht erfasst wird, dass Hunde - namentlich bestimmter Rassen -
(äusserst) schwere Unfälle verursachen können und verursacht haben (vgl. BGE
133 I 249 E. 4.2 S. 256, BGE 133 I 172 E. 3 S. 176). Unsicherheiten bestehen
auch über die genauen Angaben der Hundetypen, da diese Informationen in den
meisten Fällen vom Opfer stammen (vgl. dazu Bericht, BBl 2009 3562 Ziff.
2.5.4).
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass - entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer - noch keine neuen zuverlässigen und aussagekräftigen
Erhebungen vorliegen, welche ein Abweichen von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung notwendig machen würden.

4.4.2 Die Beschwerdeführer führen zudem an, dass weder das pauschale Argument
der Stärkung der öffentlichen Sicherheit noch das subjektive
Sicherheitsbedürfnis "zur Begründung der Vernünftigkeit und Sachlichkeit der
Rasse als Unterscheidungskriterium" herangezogen werden könnten. Massgebend
müsse vielmehr ein objektiver Massstab sein, der sich an der Verfassung zu
orientieren habe. Das subjektive Sicherheitsgefühl sei kein
verfassungsrechtlich vorgesehenes Unterscheidungskriterium. Vielmehr stehe es
damit sogar
BGE 136 I 1 S. 11
in Widerspruch. Ohne Anlass eines sachlichen Grundes würde das Tier damit auch
in seiner Würde verletzt.
Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung stellt ein Faktum dar, das die
Rechtssetzung legitimerweise beeinflussen darf und muss, wenn es aufgrund von
Erhebungen festgestellt wird (dazu YVO HANGARTNER, Besprechung von BGE 132 I 7,
AJP 2006 S. 740 ff., 742). Im Gegensatz zu den Situationen, die das
Bundesgericht in den bereits erwähnten Entscheiden (Kanton Basel-Landschaft:
BGE 132 I 7; Kanton Wallis: BGE 133 I 249, Urteil 2P.24/2006 vom 27. April
2007) zu beurteilen hatte, waren die in der Variantenabstimmung zu verbietenden
oder einer Bewilligungspflicht zu unterstellenden Hunderassen bereits
grundsätzlich bekannt (American Pitbull Terrier, American Staffordshire
Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen
Rassen; siehe dazu unten E. 5.3.2). Es kann deshalb davon ausgegangen werden,
dass das subjektive Sicherheitsbedürfnis der kantonalzürcherischen Bevölkerung
bei der Volksabstimmung zum Hundegesetz vom 14. April 2008 genau auf diese vier
Hunderassen ausgerichtet war. Mit Bezug auf die verbotenen Hunderassen handelt
es sich somit nicht um ein pauschales Argument der Erhöhung der öffentlichen
Sicherheit, sondern um ein konkretes. Wie dadurch die Würde der Kreatur
betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

4.4.3 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass mit dem Kriterium der
Hunderasse zur Regelung des Umgangs mit Hunden an das falsche Kriterium
angeknüpft und dadurch das Störerprinzip verletzt werde. Das Problem seien
nicht die Hunde, sondern die Hundehalter. Diese müssten einer Kontrolle
unterliegen.
Inwiefern mit der strittigen Regelung das Störerprinzip verletzt sein sollte,
ist nicht ersichtlich: Das Störerprinzip besagt, dass sich polizeiliches
Handeln gegen diejenigen Personen zu richten habe, die den polizeiwidrigen
Zustand unmittelbar zu verantworten haben (vgl. PIERRE TSCHANNEN UND ANDERE,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 523). Nach § 8 HuG ist
demjenigen, der Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential erwerben, züchten bzw.
mit solchen Hunden in den Kanton Zürich zuziehen will, dies verboten.
Angesprochen ist somit der (potentielle) Halter, somit diejenige Person, welche
einen allfälligen polizeiwidrigen Zustand unmittelbar zu verantworten hätte.

4.4.4 Dass der Kanton Graubünden das Risiko von Hunden anders beurteilt und
gestützt darauf andere rechtliche Konsequenzen
BGE 136 I 1 S. 12
gezogen hat, indem er kein Verbot und keine Bewilligungspflicht eingeführt hat,
ist unbeachtlich. Das Rechtsgleichheitsprinzip schliesst nicht aus, dass die
einzelnen Kantone zur gleichen Materie unterschiedliche Regelungen erlassen:
dies ist eine Folge der föderalistischen Staatsstruktur (vgl. etwa BGE 133 I
249 E. 3.4 S. 255; siehe auch Bericht, BBl 2009 3575 zu Art. 13). Zudem haben
die Parlamentarier und der Regierungsrat des Kantons Graubünden mehrfach darauf
hingewiesen, dass die Situation im Kanton Graubünden anders sei als "bei einem
Kanton, der eine grosse Stadt hat oder an eine grosse Stadt unmittelbar
angrenzt" (vgl. Protokoll, a.a.O., S. 115, siehe etwa auch S. 111). Der Kanton
Graubünden weist gegenüber dem Kanton Zürich eine geographisch und
soziokulturell andere Struktur auf, weshalb deren Beurteilung nicht
notwendigerweise auch auf den Kanton Zürich passt.

5. Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit.

5.1 Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst
insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer
privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Das Züchten
von Hunden fällt in den Schutzbereich von Art. 27 BV. Die Wirtschaftsfreiheit
gilt nicht schrankenlos, sondern sie kann, sofern es sich um Massnahmen
handelt, die sich nicht gegen den Wettbewerb richten (Art. 94 Abs. 4 BV),
gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden. Andernfalls wäre zusätzlich eine
Bundesverfassungsnorm oder ein kantonales Regalrecht notwendig (Art. 94 Abs. 4
BV); beides trifft vorliegend nicht zu. Zu beachten ist zudem, dass die
Massnahmen rechtsgleich erfolgen müssen (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.5 mit weiteren
Hinweisen S. 43).

5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich wegen des Verbots der
Zucht um einen schwerwiegenden Eingriff handle und deshalb die gesetzliche
Grundlage, welche lediglich den Begriff "Hunde mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial" verwende, ungenügend sei. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV
müssten schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein. In
jedem Fall habe das formelle Gesetz die Grundzüge der Regelung zu enthalten.
Dies treffe vorliegend nicht zu, gehe doch aus der gesetzlichen Grundlage in
keiner Weise hervor, nach welchen Kriterien der Regierungsrat die
Gefährlichkeit einer Hunderasse zu bestimmen habe. Es läge am Gesetzgeber
selbst, die verbotenen Hunderassen zu bestimmen.
BGE 136 I 1 S. 13

5.3

5.3.1 Verbote von Berufsausübungen sind schwerwiegende Einschränkungen (vgl.
etwa BGE 130 I 26 E. 5.1. S. 43 [Nichtzulassung zur Kassenpraxis für die Dauer
von drei Jahren]; Urteil 2P.198/2006 vom 9. Mai 2007 E. 2). Insoweit müssen
diese im Gesetz selbst vorgesehen werden. Daneben werden aufgrund der
intensiven Betroffenheit des Schutzobjektes auch höhere Anforderungen an die
Normdichte gestellt (vgl. etwa MARKUS SCHEFER, Die Beeinträchtigung von
Grundrechten, 2006, S. 53 f.; TSCHANNEN UND ANDERE, a.a.O., S. 143). Gemäss
Art. 38 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; SR
131.211) sind alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des
Gesetzes zu erlassen; dafür ist der Kantonsrat zuständig (Art. 54). Weniger
wichtige Rechtssätze werden in der Form der Verordnung erlassen (Art. 38 Abs.
2). Eine entsprechende Schranke für die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
ergibt sich aus Art. 38 Abs. 3 KV/ZH in Verbindung mit dem Bundesrecht (vgl. zu
den bundesrechtlichen Anforderungen BGE 128 I 113 E. 3c S. 122 mit Hinweisen;
siehe auch MATTHIAS HAUSER, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Isabelle Häner und andere [Hrsg.], 2007, N. 37 ff., 40 zu Art. 38 KV/ZH). Zu
prüfen ist deshalb, ob § 8 HuG diese Anforderungen erfüllt.

5.3.2 Nach § 8 Abs. 1 HuG ist u.a. die Zucht von Hunden mit erhöhtem
Gefährdungspotential verboten. Nach dessen Abs. 2 bezeichnet der Regierungsrat
die Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotential (Rassetypenliste II). Die
Beschwerdeführer scheinen bei der Bestimmung der Normdichte und der Normstufe
von § 8 Abs. 1 HuG nur von dessen Wortlaut auszugehen. Dieser ist in der Tat
wenig aussagekräftig. Der Normsinn ist indes nicht nur nach dem Wortlaut,
sondern nach den anerkannten Auslegungsregeln zu bestimmen (BGE 131 II 697 E.
4.1 S. 703). Aus systematischer Sicht ist zunächst hervorzuheben, dass das
Hundegesetz von drei verschiedenen Arten von Rassetypen ausgeht: "normale"
Rassetypen, grosse und massige Rassetypen (Rassetypen der Liste I, § 7) sowie
Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassetypen der Liste II, § 8). Je
höher die Listennummer ist, desto grösser ist das Gefährdungspotential und
desto anforderungsreicher ist der Umgang mit den Tieren. Hunde der
Rassetypenliste II müssen somit gefährlicher sein als grosse und massige
Hunderassen. Aus der Entstehungsgeschichte wird sodann ersichtlich, welche
Hunderassen welcher Liste zugeordnet werden können. So führt der Antrag des
Regierungsrates vom
BGE 136 I 1 S. 14
18. April 2007 15 verschiedene Hunderassen für die Rasseliste I auf (S. 21, zu
§ 7). Der Regierungsrat erläutert ferner, dass die Hunderassen, welche nach der
- damals geltenden - Hundeverordnung einen Maulkorb tragen müssten oder an der
Leine zu halten seien, einer Bewilligungspflicht zu unterstellen seien. Dies
seien der American Pitbull Terrier, der American Staffordshire Terrier, der
Bullterrier und der Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen
Rassen. Eine Ausweitung sei nicht vorgesehen (S. 22 f.). In der
parlamentarischen Beratung ging man ebenfalls nur von diesen Rassetypen aus
(vgl. Protokoll des Zürcher Kantonsrats vom 3. März 2008, S. 2850, siehe auch
S. 2834 f.). Diese wurden auch im Zusammenhang mit dem "Antrag auf eine
Variante mit Kampfhundeverbot" (Protokoll des Zürcher Kantonsrats vom 14. April
2008, S. 3271) hervorgehoben. Schliesslich hat der Regierungsrat im
beleuchtenden Bericht zur Abstimmungsvorlage festgehalten, dass es sich bei
beiden Varianten um American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Bullterrier, Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Rassen
handle. Aufgrund der Auslegung ist genügend klar ersichtlich, welche Hunde
welchen Massnahmen unterliegen: American Pitbull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier sowie
Kreuzungen mit diesen Tieren dürfen u.a. nicht gezüchtet werden; werden diese
zudem unter einem anderen Namen geführt, so gilt nichts anderes (siehe dazu
jetzt § 5 HuV). Aufgrund der Aussagen des Kantonsrats und des Regierungsrates
sollen keine weiteren Hunderassen dieser Liste beigefügt werden. Insoweit muss
deshalb zum heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob weitere Hunderassen
in die Rassetypenliste II aufgenommen werden dürfen.

5.4

5.4.1 Mit dem Verbot, Hunde einer bestimmten Rasse im Kanton Zürich zu züchten,
wird das öffentliche Interesse des Schutzes der Bevölkerung verfolgt.
Massnahmen, welche im öffentlichen Interesse sind, müssen verhältnismässig
sein. Die Beschwerdeführer bestreiten sowohl die Eignung, die Erforderlichkeit
und die Zumutbarkeit des Zuchtverbots zur Verwirklichung des Schutzes der
Bevölkerung.

5.4.2 Mit § 8 HuG soll der Schutz der Bevölkerung so sichergestellt werden,
dass im Kanton Zürich längerfristig keine Hunde der Rassetypenliste II mehr
vorkommen (vgl. Protokoll des Zürcher Kantonsrats vom 3. März 2008, S. 2876);
Ausnahmen sind nur für
BGE 136 I 1 S. 15
auswärtige Hunde vorgesehen, welche sich vorübergehend im Kanton Zürich
aufhalten (§ 8 Abs. 3). Zu diesem Zweck ist der Erwerb von solchen Hunden
verboten, was durch ein Verbot der Zucht, welche jenem zeitlich vorgelagert
ist, unterstützt werden kann. Insofern ist das Zuchtverbot geeignet, das
angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Im Übrigen
handelt es sich dabei um eine bewährte Regelungsstrategie, welche auch in
verschiedenen anderen Bereichen zur Unterbindung des unerwünschten Handels mit
bestimmten Gütern verfolgt wird (siehe etwa das Herstellungsverbot von
ozonschichtabbauenden Stoffen [Ziff. 2.1 Anh. 1.4 ChemRRV; SR 814.81]).

5.4.3 Das Verbot ist auch erforderlich: Mit dem Verbot des Erwerbs werden die
Handänderungen zwischen dem Verkäufer bzw. Schenker und dem Erwerber erfasst.
Das Zuchtverbot wäre deshalb auf den ersten Blick nicht erforderlich, denn wenn
nichts erworben werden darf, wird zwangsläufig auch die professionelle Zucht
für den Kanton Zürich von selbst nicht mehr rentabel sein und eingehen. Die
Beschwerdeführer übersehen allerdings, dass trotz Erwerbsverbot die Hundehalter
über eine lange Dauer weiterhin im Besitz von solchen Hunden sein können und
damit das im öffentlichen Interesse liegende Regelungsziel unterlaufen würden.
Dies trifft insbesondere dann zu, wenn sie durch eigene, unprofessionelle Zucht
Hunde der verbotenen Hunderassen produzieren. Bergen bereits Hunde, welche
professionell gezüchtet worden sind, ein erhöhtes Gefährdungspotential, so
trifft dies bei unprofessioneller Züchtung um so mehr zu (siehe oben E. 4.3.1).
Mit einer Bewilligungspflicht könnte der notwendige Schutz der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden, welche insbesondere aus nicht professioneller Zucht
stammen, nicht garantiert werden. Vielmehr kann nur mit einem Zuchtverbot diese
Lücke geschlossen werden. Es steht deshalb keine mildere Massnahme zur
Verfügung.

5.4.4 Schliesslich ist das Zuchtverbot auch als zumutbar zu beurteilen: Zwar
steht auf der einen Seite das private, wirtschaftliche Interesse, Hunde einer
gewissen Rasse zu züchten. Auf der anderen Seite ist das gewichtige öffentliche
Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden. Angesichts deren
bereits dargestellten Gefährlichkeit besteht im vorliegenden Fall ein
offensichtliches Missverhältnis zwischen den privaten wirtschaftlichen
Tätigkeiten und dem Schutz der Bevölkerung (vgl. BGE 133 I 249 E. 4.2 S. 257).
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einschränkung als solche
BGE 136 I 1 S. 16
nicht schwer wiegt, da nur die Zucht ganz weniger Rassen verboten wird;
Hundezüchtern verbleibt daher immer noch ein weites Betätigungsfeld.

5.5

5.5.1 Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren eine Verletzung der
Gleichbehandlung der Konkurrenten. So stehe Beschwerdeführerin 6, welche
American Staffordshire Terrier züchtet, mit den nicht unter das Verbot
fallenden Hunderassen, wie etwa Schäferhunde, Sennenhunde, Dobermänner, Doggen,
Rottweiler, Bernhardiner oder Hirtenhunde in einem direkten
Konkurrenzverhältnis, denn diese seien mit den vom Verbot betroffenen Hunden
austauschbar.

5.5.2 Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten sind Massnahmen
verboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht
wettbewerbsneutral sind (BGE 125 I 431 E. 4b/aa S. 435), namentlich wenn sie
bezwecken, in den Wettbewerb einzugreifen, um einzelne Konkurrenten oder
Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen (BGE
125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.). Hingegen stellen etwa polizeilich und
umweltpolitisch gerechtfertigte Massnahmen im Lichte von Art. 27 BV keine
Ungleichbehandlung der Konkurrenten dar, auch wenn sie dazu führen, dass die
Marktteilnehmer dadurch nach Massgabe ihrer ungleichen Umweltbelastung
unterschiedlich belastet werden (BGE 125 I 182 E. 5e S. 200). So ist eine
Abgabe, welche sich für verschiedene Wirtschaftssubjekte je nach der durch sie
verursachten Umweltbeeinträchtigung unterschiedlich auswirkt, keine unzulässige
Ungleichbehandlung, sondern sie ist gerade der legitime Zweck der Massnahme (
BGE 125 I 182 E. 5e S. 201; siehe auch KLAUS A. VALLENDER, § 222
[Wirtschaftsfreiheit], in: Handbuch der Grundrechte, Detlef Merten und andere
[Hrsg.], Grundrechte in der Schweiz und Liechtenstein, Bd. VII/2, 2007, N. 34).

5.5.3 Nicht anders verhält es sich hier: Der kantonalzürcherische Gesetzgeber
strebt ein einheitliches Sicherheitsniveau an, welches der Bevölkerung einen
genügenden Schutz vor Hunden garantiert. Er hat deshalb für alle Hunderassen
Massnahmen normiert (siehe oben E. 4.3.2), welche sich an der Gefährlichkeit
der Hunderassen orientieren. Je gefährlicher somit die Hunde sind, desto
einschränkender sind die Massnahmen; im Extremfall soll ein Zuchtverbot gelten.
Dem Gesetzgeber geht es nicht darum, einzelne Züchter gegenüber anderen zu
bevorteilen, sondern darum, die Bevölkerung nach
BGE 136 I 1 S. 17
Massgabe der Gefährlichkeit der Hunde zu schützen. Dass sich die Massnahmen für
Züchter verschiedener Hunderassen unterschiedlich auswirken, stellt - wie
dargelegt - keine unzulässige Ungleichbehandlung dar, sondern ist gerade der
legitime Zweck der Massnahmen.