Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 IV 201



Urteilskopf

136 IV 201

28. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen Y. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_382/2010 vom 16. Juli 2010

Regeste

Verfütterung von Hanf an Nutztiere (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG, Art. 159a und
173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG; Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 23a Abs. 1 und
Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung; Art. 18 der
Futtermittelbuch-Verordnung; Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur
Futtermittelbuch-Verordnung).
Das Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere ist auch insoweit
rechtmässig, als es die Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die
eigenen Nutztiere betrifft. Die Missachtung dieses Verbots kann die Tatbestände
von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG und Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG
erfüllen (E. 1).

Auszug aus den Erwägungen: ab Seite 202

BGE 136 IV 201 S. 202
Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 18 der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
vom 10. Juni 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von
Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und
Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV; SR 916.307.1) werden die
Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, in Anhang 4 aufgeführt. Gemäss Teil
2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung dürfen Hanf oder
Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Futter für
Nutztiere noch als Futter für Nutztiere in Verkehr gebracht oder an Nutztiere
verfüttert werden. Die Futtermittelbuch-Verordnung des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements stützt sich unter anderem auf Art. 23a Abs. 1 und
Art. 23b Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 26. Mai 1999 über die
Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung;
SR 916.307). Die Futtermittel-Verordnung regelt die Einfuhr, das
Inverkehrbringen und die Produktion von Futtermitteln für Nutztiere und
Heimtiere (Art. 1 Abs. 1). Sie gilt nicht unter anderem für Ausgangsprodukte,
die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden,
soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 1 Abs. 2 lit. a der
Futtermittel-Verordnung). Art. 23a der Futtermittel-Verordnung, eingefügt durch
Verordnung vom 26. November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003 4927),
regelt das "Verwendungsverbot". Nach Art. 23a Abs. 1 der
Futtermittel-Verordnung kann das Departement die Stoffe festlegen, deren
Verwendung als Futtermittel verboten ist. Art. 23b der Futtermittel-Verordnung,
eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006
(AS 2005 5555), regelt die "Anforderungen an die Verwendung". Gemäss Art. 23b
Abs. 3 der Futtermittel-Verordnung kann das Departement Bestimmungen erlassen
über (a) die Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für
den Eigenbedarf; (b) die Verwendung von Futtermitteln.
(...)

1.3 Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 bestimmte
in seiner ursprünglichen Fassung Folgendes: "Die Verordnung gilt nicht für alle
auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Ausgangsprodukte und
Einzelfuttermittel, soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden" (AS 1999
1780). Das Bundesgericht entschied im Urteil 6B_927/2008 vom 2. Juni 2009 (E.
6), dass
BGE 136 IV 201 S. 203
Hanfpflanzen, welche ein Landwirt zum Zwecke der Verfütterung an seine eigenen
Nutztiere produziert, erntet und in einer Grastrocknungsanlage zu
Hanffutterwürfeln verarbeiten lässt, nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a
der Futtermittel-Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 26. Mai 1999 "auf
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Ausgangsprodukte und
Einzelfuttermittel" sind.
Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung in seiner ursprünglichen
Fassung wurde entgegen einer Bemerkung im Bundesgerichtsurteil 6B_927/2008 vom
2. Juni 2009 (E. 6) nicht erst durch Verordnung vom 25. Juni 2008, in Kraft
seit 1. September 2008 (AS 2008 3655), geändert. Die Bestimmung wurde vielmehr
bereits durch Verordnung vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006
(AS 2005 5555), revidiert. Das Bundesgericht hat diese Änderung, die auch in
der Internet-Version der Systematischen Sammlung des Bundesrechts betreffend
die Futtermittel-Verordnung in der Rubrik "Änderungen/Aufhebungen", offenbar
aus Versehen, nicht angezeigt wird, im genannten Entscheid übersehen. Art. 1
Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung in der Fassung gemäss Verordnung vom
23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006, lautete wie folgt: "Die
Verordnung gilt nicht für Ausgangserzeugnisse und Futtermittel, die in einem
Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden, soweit nichts
anderes bestimmt ist" (AS 2005 5555). Diese Bestimmung wurde durch Verordnung
vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. September 2008, lediglich redaktionell
leicht modifiziert, indem die Formulierung "Ausgangserzeugnisse und
Futtermittel" durch den Begriff "Ausgangsprodukte" ersetzt wurde (AS 2008
3655). Das Bundesgericht hätte mithin im Urteil 6B_927/2008 vom 2. Juni 2009,
der einen Fall des Anbaus von Hanf im Jahre 2006 zwecks Verfütterung an die
eigenen Nutztiere betraf, die darin offengelassenen Fragen entscheiden müssen,
ob der Landwirt, der Hanf zwecks Verfütterung an seine Nutztiere produziert, im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung, in der bereits seit
1. Januar 2006 geltenden Fassung, Futtermittel für den Eigenbedarf produziert,
und welche Konsequenzen sich gegebenenfalls daraus insoweit in Bezug auf die
Gültigkeit des in der Futtermittelbuch-Verordnung des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements seit 1. März 2005 statuierten allgemeinen Verbots
der Verfütterung von Hanf an Nutztiere ergeben, das sich auf die
Futtermittel-Verordnung des Bundesrates stützt. Diese Fragen sind im
vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
BGE 136 IV 201 S. 204

1.4

1.4.1 Art. 23a der Futtermittel-Verordnung wurde durch Verordnung vom 26.
November 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004, eingefügt. In jenem Zeitpunkt sah
Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung, entsprechend seiner
ursprünglichen Fassung gemäss Verordnung vom 26. Mai 1999, noch vor, dass die
Verordnung nicht galt für alle auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden
Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, soweit sie nicht in Verkehr gebracht
wurden. Insoweit war, wovon auch die Beschwerdeführerin auszugehen scheint,
Art. 23a der Futtermittel-Verordnung nicht anwendbar und konnte somit das
Departement nicht gestützt auf Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung
Verwendungsverbote erlassen. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin hat
sich aber der Anwendungsbereich von Art. 23a der Futtermittel-Verordnung mit
der Revision von Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung durch
Verordnung vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006, erweitert. Die
Beschwerdeführerin sieht in Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung eine
Vorschrift, durch welche im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a der
Futtermittel-Verordnung in der seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden,
revidierten Fassung etwas "anderes bestimmt" ist.

1.4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 23a Abs. 1 der
Futtermittel-Verordnung trat zwei Jahre vor der Revision von Art. 1 Abs. 2 lit.
a der Futtermittel-Verordnung in Kraft und wurde im Rahmen der Revision der
letztgenannten Bestimmung nicht geändert. Soweit eine Vorschrift der
Futtermittel-Verordnung abweichend vom Grundsatz gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a
der Futtermittel-Verordnung ausnahmsweise auch für Ausgangsprodukte, die in
einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert werden, gelten
soll, muss dies in der Vorschrift klar bestimmt sein. Art. 23a Abs. 1 der
Futtermittel-Verordnung, dessen Wortlaut seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar
2004 unverändert geblieben ist, sieht aber nicht vor, dass das Departement die
Verwendung bestimmter Stoffe als Futtermittel auch verbieten kann, soweit die
Futtermittel in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf produziert
werden. Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung unterscheidet sich darin
wesentlich von Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung, der - im
Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung -
explizit vorsieht, dass das Departement Bestimmungen über die Produktion von
Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf erlassen
kann.
BGE 136 IV 201 S. 205

1.4.3 Die Futtermittel-Verordnung ist, unter Vorbehalt abweichender
Bestimmungen, gemäss ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a in der seit 1. Januar 2006
geltenden Fassung nicht anwendbar auf Ausgangsprodukte beziehungsweise
Futtermittel, die in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf
produziert werden. Massgebend ist somit, dass das Futtermittel für den
Eigenbedarf bestimmt ist. Diese in Art. 1 Abs. 2 lit. a der
Futtermittel-Verordnung genannte Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die aus
den Nutztieren gewonnenen Lebensmittel (Fleisch, Milch etc.) ihrerseits nicht
ebenfalls für den Eigenbedarf des Landwirts, sondern dazu bestimmt sind, in
Verkehr gebracht zu werden.

1.4.4 Das in Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung
allgemein statuierte Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere kann somit
nicht auf Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung gestützt werden, soweit
der Landwirt selbst produzierten Hanf an seine Nutztiere verfüttert. An der
Rechtsprechung kann daher nicht festgehalten werden, soweit darin die
Auffassung vertreten wurde, das Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere
lasse sich uneingeschränkt und somit auch im Falle der Verfütterung von selbst
produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere auf Art. 23a Abs. 1 der
Futtermittel-Verordnung stützen.

1.5 Die Futtermittel-Verordnung sieht indessen in Art. 23b ("Anforderungen an
die Verwendung") vor, dass das Departement Bestimmungen erlassen kann über die
Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den
Eigenbedarf. Art. 23b der Futtermittel-Verordnung nimmt Bezug auf Art. 1 Abs. 2
lit. a der Futtermittel-Verordnung. Dies ergibt sich auch daraus, dass Art. 23b
der Futtermittel-Verordnung durch dieselbe Verordnung vom 23. November 2005, in
Kraft seit 1. Januar 2006, eingefügt wurde, durch welche Art. 1 Abs. 2 lit. a
der Futtermittel-Verordnung in dem Sinne geändert wurde, dass die Verordnung
nicht gilt für die Produktion von Futtermitteln für den Eigenbedarf, soweit
nichts anderes bestimmt wird. Art. 23b der Futtermittel-Verordnung hat seine
formellgesetzliche Grundlage wie Art. 23a der Futtermittel-Verordnung in Art.
159a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1), wonach der
Bundesrat Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen und
insbesondere die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten
kann. Wenn gemäss Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung das
Departement Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem
Landwirtschaftsbetrieb
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für den Eigenbedarf erlassen kann, so ist es dem Departement gestützt auf diese
Delegationsnorm auch unbenommen, die Produktion von Hanf als Futtermittel in
einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf und damit a fortiori auch die
Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere zu
verbieten. Daran vermag nichts zu ändern, dass Art. 23b der
Futtermittel-Verordnung laut seinem Randtitel im Unterschied zu Art. 23a der
Futtermittel-Verordnung nicht ein "Verwendungsverbot", sondern "Anforderungen
an die Verwendung" regelt. Massgebend ist nicht in erster Linie der Randtitel,
sondern der Inhalt einer Bestimmung. Der Randtitel von Art. 23b der
Futtermittel-Verordnung ("Anforderungen an die Verwendung") ist ohnehin
ungenau. Denn Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln für den
Eigenbedarf, welche das Departement gemäss Art. 23b Abs. 3 lit. a der
Futtermittel-Verordnung erlassen kann, betreffen nicht im eigentlichen Sinne
"Anforderungen an die Verwendung".

1.6 Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass lediglich die
Verfütterung von nicht selbst produziertem Hanf und nicht auch die Verfütterung
von in einem Landwirtschaftsbetrieb selbst produziertem Hanf an die eigenen
Nutztiere verboten sein soll. In Anbetracht des Zwecks des
Hanfverfütterungsverbots, der darin besteht, dass Lebensmittel unter anderem
aus Gründen des Gesundheitsschutzes frei von THC sein sollen, kann es keinen
Unterschied machen, ob der Landwirt den an seine Nutztiere verfütterten Hanf
von einem Dritten bezogen oder selbst produziert hat.

1.7 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes. Das uneingeschränkte Verbot
der Verfütterung von Hanf an Nutztiere gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur
Futtermittelbuch-Verordnung kann, soweit der Landwirt selbst produzierten Hanf
an seine eigenen Nutztiere verfüttert, nicht auf Art. 23a Abs. 1 der
Futtermittel-Verordnung gestützt werden, da diese Bestimmung in Anbetracht von
Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung in der seit 1. Januar 2006
geltenden Fassung auf die Produktion von Futtermitteln in einem
Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf gar nicht anwendbar ist. Das Verbot
lässt sich aber auf Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung in der
seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung stützen, wonach der Bundesrat
Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem
Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf erlassen kann. Das Verbot der
Verfütterung von Hanf an Nutztiere hat somit, soweit es um selbst produzierten
Hanf für die eigenen
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Nutztiere geht, eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Art. 23b Abs. 3 lit.
a der Futtermittel-Verordnung und Art. 159a LwG und ist rechtmässig. Die
Rechtsprechung ist daher im Ergebnis zu bestätigen.

1.8 Die Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere
stellt im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b des Lebensmittelgesetzes vom 9.
Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) eine Anwendung von verbotenen Stoffen bei der
landwirtschaftlichen Produktion zwecks Herstellung von Lebensmitteln sowie im
Sinne des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite
Hälfte LwG eine Nichteinhaltung einer nach Art. 159a LwG erlassenen Vorschrift
dar.

1.9 Der Freispruch des Beschwerdegegners von den Vorwürfen der Widerhandlung im
Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG und Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte
LwG sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Hanffutterwürfel an den
Beschwerdegegner können demnach nicht damit begründet werden, dass die
Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere nicht
rechtsgültig verboten ist.