Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 II 65



Urteilskopf

136 II 65

7. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und
Mitb. gegen Sicherheitsdirektion und Regierungsrat des Kantons Zürich
(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_269/2009 vom 5. Januar 2010

Regeste

Art. 7 lit. d FZA sowie Art. 3 und 5 Anhang I FZA; Nachzug von Kindern mit
Drittstaatsangehörigkeit des Ehegatten des Angehörigen eines Vertragsstaates
(Stiefkinder mit Drittstaatsangehörigkeit).
Prozessuales (E. 1).
Das freizügigkeitsrechtliche Nachzugsrecht hängt nicht von einem vorherigen
rechtmässigen Aufenthalt des nachzuziehenden Angehörigen in einem Mitgliedstaat
ab (Bestätigung von BGE 136 II 5; E. 2).
Zur Gewährleistung einer parallelen Rechtslage zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und zwischen derselben und der Schweiz, insbesondere
in Analogie zur Rechtsprechung des EuGH (Urteil Baumbast) und aufgrund der
systematischen Zusammenhänge, erstreckt sich das Nachzugsrecht auch auf die
Stiefkinder mit Drittstaatsangehörigkeit (E. 3 und 4).
Voraussetzungen, unter denen dieses Nachzugsrecht geltend gemacht werden kann
(E. 5).

Sachverhalt ab Seite 66

BGE 136 II 65 S. 66

A. Der aus dem Kosovo stammende A., geb. 1971, heiratete im Oktober 2002 in
seiner Heimat die gleichaltrige französische Staatsangehörige D. Im Dezember
2003 zog er mit einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zu seiner im Kanton
Neuenburg lebenden Ehefrau. Im April 2004 nahm A. Wohnsitz im Kanton Zürich, wo
er erneut eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erhielt, die später bis zum Juli
2012 verlängert wurde.

B. Am 30. August 2007 ersuchten A. und seine Ehefrau um Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für die im Kosovo lebenden Kinder B.,
geb. 1995, und C., geb. 1998. Die Kinder stammen aus der Beziehung des damals
unverheirateten A. mit einer ebenfalls im Kosovo lebenden Landsfrau. Mit
Verfügung vom 11. Dezember 2007 verweigerte die Sicherheitsdirektion
(Migrationsamt) des Kantons Zürich den Nachzug der Kinder.

C. Am 13. August 2008 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen
gerichteten Rekurs im Wesentlichen ab. Mit Urteil vom 4. März 2009 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, eine dagegen erhobene
Beschwerde ebenfalls ab. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist die abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer sowie der Gerichtssekretärin beigeheftet.
BGE 136 II 65 S. 67

D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht stellen A. und seine Kinder B. und C. die folgenden Anträge:
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der 4. Kammer der 4.
Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4.3.2009
vollumfänglich aufzuheben und
1.1. In der Hauptsache den 2. und 3. Beschwerdeführern zu bewilligen, in die
Schweiz einzureisen, um beim 1. Beschwerdeführer verbleiben zu können;
1.2. Im Kostenpunkt die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
(...) die Kosten für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, für das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Zürich sowie
für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor ihr neu zu verlegen.
2. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid der 4. Kammer der
4. Abteilung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 4.3.2009
vollumfänglich aufzuheben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz
(Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) zurückzuweisen, (...) neu zu
entscheiden.
(...)"

E. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich hat für den Regierungsrat des Kantons
Zürich auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich hat sich in zwei Punkten zur Beschwerde geäussert, ohne formell Antrag
zu stellen. (...)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist das Migrationsamt an, den
beschwerdeführenden Kindern je eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zu erteilen.
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts über Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht
noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Nach Art. 126
AuG bleibt das alte Recht (Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG] und Ausführungserlasse) anwendbar auf
BGE 136 II 65 S. 68
Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht worden sind.
Das Verfahren richtet sich jedoch nach dem neuen Recht. Im vorliegenden
Verfahren ist in materiell-rechtlicher Hinsicht auf das alte Recht abzustellen,
da das Bewilligungsgesuch noch vor dem 1. Januar 2008 eingereicht wurde (BGE
135 I 142 E. 1.2 S. 145).

1.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ist französische Staatsangehörige und
hat damit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht (Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
[FZA; SR 0.142. 112.681]) ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz. Als ihr
Ehemann hat auch der Beschwerdeführer selbst in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA
und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz.
Ob die Kinder, um deren Nachzug es hier geht, ebenfalls über einen solchen
Anspruch verfügen, ist strittig. Unabhängig davon können sich die
Beschwerdeführer aber jedenfalls auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen, da
der Beschwerdeführer 1 einen Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung und damit ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht hat, sofern die familiäre Beziehung zwischen ihm
und seinen Kindern intakt ist und tatsächlich gelebt wird (vgl. BGE 135 I 143
E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis), was von keiner Seite bestritten wird. Bereits
aus diesem Grund ist auf die Beschwerde einzutreten. Es rechtfertigt sich
daher, auf die Frage der Anwendbarkeit des Freizügigkeitsrechts einzig unter
materiellen Gesichtspunkten einzugehen.

1.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht
- inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dazu
zählt auch die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen (vgl.
BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.).
(...)
BGE 136 II 65 S. 69

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich geht davon aus, die
Beschwerdeführer könnten sich nicht auf das Freizügigkeitsrecht berufen bzw.
hätten gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen keinen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an die vorehelichen Kinder des Beschwerdeführers
1.

2.2 Nach Art. 7 lit. d FZA regelt das Freizügigkeitsabkommen unter anderem das
Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen der Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten, und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Gemäss Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten insbesondere, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit,
der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre
alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sowie die Verwandten und die
Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird
(vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und b Anhang I FZA). Der Beschwerdeführer 1 ist
nicht selbst EU-Bürger; er ist aber mit einer französischen Staatsangehörigen
und damit einer Unionsbürgerin verheiratet, die in der Schweiz eine
Anwesenheitsbewilligung hat. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
erhielt er denn auch aufgrund des ehelichen Verhältnisses eine
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

2.3 Strittig ist hier, ob auch die ausländischen Kinder des Beschwerdeführers 1
aus einer vorehelichen Beziehung, die Beschwerdeführer 2 und 3, aus dem
Freizügigkeitsabkommen ein Aufenthaltsrecht ableiten können. Die Vorinstanzen
wenden dagegen ein, die Nachkommen des Ehegatten würden von Art. 3 Anhang I FZA
nicht erfasst. Selbst wenn die Anwendbarkeit der Bestimmung grundsätzlich auf
solche Verwandtschaftsverhältnisse ausgeweitet würde, fiele dies bei
Drittausländern nur dann in Betracht, wenn die Stiefkinder sich vorher bereits
rechtmässig in einem Staat der EG oder EFTA aufgehalten hätten; für einen
Nachzug direkt aus dem Drittstaat vermittle das Freizügigkeitsabkommen keinen
Anspruch. Die Vorinstanzen stützen sich dabei auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wie sie in BGE 130 II 1 E. 3.6 S. 9 ff. und BGE 134 II 10 E. 3
S. 14 ff. wiedergegeben wurde und die wiederum auf das Urteil Akrich des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zurückging (C-109/01 vom
23. September 2003, Slg. 2003 I-9607).
BGE 136 II 65 S. 70

2.4 Mit BGE 136 II 5 schloss sich indessen das Bundesgericht einer Änderung der
Rechtsprechung des EuGH an, die dieser mit seinem Urteil C-127/08 vom 25. Juli
2008 Metock vorgenommen hatte. Damit gab der EuGH seine im Urteil Akrich (C-109
/01; vgl. vorne E. 2.3) begründete Rechtsprechung, wonach das Recht auf
Familiennachzug von einem vorherigen rechtmässigen Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat abhing, wieder auf und erkannte, eine solche Voraussetzung
verletze die gemeinschaftsrechtliche Regelung der Familienvereinigung. Das
Bundesgericht erwog seinerseits unter anderem, bereits der Entscheid Akrich vom
23. September 2003 (C-109/01; vgl. vorne E. 2.3) sei erst nach der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens am 21. Juni 1999 gefällt worden,
gehöre damit nicht zum damaligen freizügigkeitsrechtlichen Besitzstand und
stelle daher für die Schweiz keine verbindliche Vorgabe dar (vgl. Art. 16 FZA
sowie E. 3.1 hienach). Insbesondere zur Gewährleistung einer parallelen
Rechtslage dränge es sich auf, auch die modifizierte Rechtsprechung des EuGH
für das freizügigkeitsrechtliche Verhältnis zwischen der Schweiz und der EG und
ihren Mitgliedstaaten zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht kannte im
Zeitpunkt, als es das angefochtene Urteil fällte, lediglich die neue
Rechtsprechung des EuGH, konnte hingegen von der Praxisänderung des
Bundesgerichts noch nichts wissen; unabhängig davon ist aber die damit als
zutreffend erkannte Rechtslage auf den noch nicht rechtskräftig entschiedenen
vorliegenden Fall anwendbar. Ein allfälliger Nachzug der Kinder des
Beschwerdeführers 1 hängt mithin nicht davon ab, ob diese sich bereits
rechtmässig in einem EG- oder EFTA-Staat aufhalten.

2.5 Zu prüfen bleibt freilich, ob auch Stiefkinder in den Anwendungsbereich von
Art. 3 Anhang I FZA fallen.

3.

3.1 Für die Auslegung des Freizügigkeitsabkommens nicht massgeblich ist
grundsätzlich die nationale Umsetzung des Freizügigkeitsrechts. Vielmehr ist
das Freizügigkeitsrecht auf eigener Grundlage auszulegen (vgl. BGE 136 II 5 E.
3.6.1). Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA ist für die Anwendung des
Freizügigkeitsabkommens die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem
Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Das Bundesgericht kann
aber, ohne dazu verpflichtet zu sein, zum Zwecke der Auslegung des
Freizügigkeitsabkommens auch seither ergangene Urteile des Gerichtshofs
heranziehen (BGE 130 II 1 E. 3.6.1 S. 10 f., BGE 130 II 113 E. 5.2
BGE 136 II 65 S. 71
S. 119 f.). Ziel ist, dass in den Beziehungen zwischen der Schweiz und der
Europäischen Gemeinschaft gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird,
Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 FZA). Das bedeutet, dass für die vom Abkommen
erfassten Bereiche insoweit eine parallele Rechtslage verwirklicht werden soll.
Da der EuGH nicht berufen ist, für die Schweiz über die Auslegung des Abkommens
verbindlich zu bestimmen, ist es dem Bundesgericht nicht verwehrt, aus
triftigen Gründen zu einer anderen Rechtsauffassung als dieser zu gelangen. Es
wird das aber mit Blick auf die angestrebte parallele Rechtslage nicht
leichthin tun (vgl. BGE 136 II 5 E. 3.4).

3.2 Gemäss dem deutschsprachigen Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
zählen "der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie", nach lit. b
derselben Bestimmung "die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in
aufsteigender Linie" zu den nachzugsberechtigten Familienangehörigen. Unklar
ist, ob die Nachkommen des Ehegatten ebenfalls dazu gehören bzw. ob diese unter
den Begriff der Verwandten in absteigender Linie nach lit. a fallen und deshalb
im Übrigen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden oder ob es sich um einen
bewussten Ausschluss vom Nachzugsrecht handelt. Einen ersten Hinweis dazu geben
die französisch- und italienischsprachigen Fassungen des
Freizügigkeitsabkommens, worin die Formulierungen "son conjoint et leurs
descendants" bzw. "il coniuge e i loro discendenti" verwendet werden. Diese
Wortlaute (insbes. "leurs" und "i loro") sprechen eher dafür, dass die Kinder
beider Ehegatten gemeint sind.

3.3 Den Materialien des Freizügigkeitsabkommens lassen sich keine weiteren
Anhaltspunkte entnehmen, wie Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA betreffend den Nachzug
von Stiefkindern zu verstehen ist (BGE 130 II 1 E. 3.5 S. 9 mit verschiedenen
Hinweisen wie insbes. auf BBl 1999 6311). Lehre (vgl. MINH SON NGUYEN, Droit
public des étrangers, 2003, S. 395 f.) und Praxis (vgl. das Rundschreiben des
Bundesamts für Ausländerfragen vom 8. Juli 2002 zu Grundsatzfragen bei der
Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens, Ziff. 2.1) sind freilich schon bei
Einführung der Personenfreizügigkeit davon ausgegangen, erfasst seien sowohl
die gemeinsamen Kinder der Ehegatten als auch einerseits diejenigen des
Angehörigen des Vertragsstaates sowie andererseits diejenigen von dessen
Ehepartner mit
BGE 136 II 65 S. 72
Drittstaatsangehörigkeit, und zwar von diesem adoptierte wie auch aus einer
anderen Beziehung stammende Kinder.

3.4 In der Europäischen Union ist der Begriff des freien Personenverkehrs eng
verknüpft mit demjenigen der Unionsbürgerschaft (vgl. heute Art. 20 ff. der
konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union vom 13. Dezember 2007 [Vertrag von Lissabon]; ABl. C 115 vom 9. Mai 2008
S. 47 ff.). Diese wurde durch den Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992
(ABl.C 191 vom 29. Juli 1992 S. 1 ff.; vgl. Art. 17 ff. des EG-Vertrags in der
damaligen Fassung) und damit vor Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens
eingeführt (GROSSEN/DE COULON, Bilaterales Abkommen über die Freizügigkeit
zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten, in: Bilaterale Verträge I & II Schweiz - EU, Thürer/Weber/
Portmann/Kellerhals [Hrsg.],2007, S. 181 Rz. 141). Beim Abschluss des
Freizügigkeitsabkommens galt in der Europäischen Gemeinschaft die Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2
ff.), welche auch die massgeblichen Bestimmungen zur Familienvereinigung
enthielt. Die entsprechende Regelung im Freizügigkeitsabkommen ist derjenigen
der Verordnung Nr. 1612/68 nachgebildet. Am 17. September 2002 entschied der
EuGH unter Anwendung dieser Verordnung, das Recht auf Wohnungsnahme beim
Wanderarbeiter stehe sowohl den Nachkommen des Arbeitnehmers als auch denen
seines Ehegatten zu (Urteil C-413/1999 Baumbast und R., Slg. 2002 I-7091
Randnr. 57). Der Gerichtshof stützte sich dabei unter anderem auf ein früheres
Urteil vom 15. März 1989, mit dem er bereits entschieden hatte, die Verordnung
Nr. 1612/68 sei mit Blick auf die Ziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und
deren Integration grundsätzlich weit auszulegen, ohne dass konkret über den
Nachzug von Stiefkindern zu befinden war (Urteil C-389/87 Echternach G.B.C.,
Slg. 1989 S. 723). In einem weiteren Urteil vom 19. Oktober 2004 entschied der
EuGH, dass es einem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit, der für einen
minderjährigen Unionsbürger sorgt, unter bestimmten Voraussetzungen (insbes.
Vorhandensein genügender finanzieller Mittel) erlaubt ist, sich mit dem Kind im
Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (Urteil C-200/02 Zhu und Chen, Slg. 2004
I-9925). Dieses Urteil beruhte auf der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28.
Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180 vom 13. Juli 1990 S. 26) sowie
auf Art. 18
BGE 136 II 65 S. 73
des EG-Vertrags in der konsolidierten Fassung gemäss dem Vertrag von Amsterdam
vom 2. Oktober 1997 (ABl. C 340 vom 10. November 1997 S. 173) bzw. des Vertrags
von Nizza vom 10. März 2001 (ABl. C 80 vom 10. März 2003 S. 1).

3.5 Die Verordnung Nr. 1612/68 wurde inzwischen durch die Richtlinie 2004/38/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30. April 2004
S. 77, bzw. in berichtigter Fassung ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff.)
abgeändert (dazu GROSSEN/DE COULON, a.a.O., S. 181 ff. Rz. 141 ff.). Darin ist
nunmehr ausdrücklich festgehalten, dass zu den Verwandten in absteigender Linie
auch diejenigen des Ehegatten zählen (Art. 2 Ziff. 2 lit. c der Richtlinie 2004
/38/EG).

3.6 Das Bundesgericht hat die Frage, ob Stiefkinder als Verwandte des
aufenthaltsberechtigten Angehörigen einer Vertragspartei gelten oder nicht,
bisher noch nicht abschliessend beantwortet (vgl. BGE 130 II 1 E. 3.5 S. 7 ff.
mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur; vgl. sodann die Urteile 2A.425/
2003 vom 5. März 2004 E. 3.2, in: ZBl 106/2005 S. 532, 2A.94/2004 vom 6. August
2004 E. 4.2, in: Pra 2005 Nr. 15 S. 102; EPINEY/CIVITELLA, Zur schweizerischen
Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Jahrbuch für
Migrationsrecht 2007/2008, Achermann und andere [Hrsg.], 2008, S. 237). Bei der
Auslegung des analoge Rechtsverhältnisse regelnden Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA
schloss sich das Bundesgericht in einem Urteil vom 25. Mai 2005 der weiten
Auslegung des EuGH an (Urteil 2A.475/2004), relativierte dies aber wieder in
einem weiteren Urteil vom 14. März 2008 (Urteil 2C_33/2007 in: RtiD 2008 II S.
320).

4.

4.1 Das Urteil Baumbast (C-413/1999; vgl. vorne E. 3.4) erging nach der
Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens. Der Sachverhalt, der vom EuGH zu
beurteilen war, hatte sich allerdings bereits vor Vertragsschluss ereignet.
Nach Art. 16 Abs. 2 FZA ist die einschlägige Rechtsprechung vor dem Zeitpunkt
der Unterzeichnung zu berücksichtigen, was dafür spricht, dass grundsätzlich
nur die bereits gefällten und damit den Vertragsparteien bekannten Urteile
gemeint sind. Das Urteil Baumbast (C-413/1999; vgl. vorne E. 3.4) ist daher
grundsätzlich nicht verbindlich (vgl. E. 3.1 hiervor).
BGE 136 II 65 S. 74

4.2 Für die Schweiz nur bedingt massgebend sind sodann die Regeln über die
Unionsbürgerschaft. Daran können nur Rechtsfolgen anknüpfen, die dem Sinn und
Geist des Freizügigkeitsabkommens entsprechen und diesem zugrundeliegen. Bei
den Bestimmungen über den Familiennachzug ist ein solcher Zusammenhang - etwa
im Unterschied zum Petitionsrecht oder zum Recht auf diplomatische Vertretung
(vgl. BGE 136 II 5 E. 3.6.3 S. 16 f.) - freilich vielfach gegeben, auch wenn
für jede Einzelfrage geprüft werden muss, wie es sich damit verhält. So sind
insbesondere mit der Richtlinie 2004/38/EG neu eingeführte Rechte (dazu EPINEY/
FAEH, Zum Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen im europäischen
Gemeinschaftsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Achermann und
andere [Hrsg.], 2006, S. 59 f.) wie das bedingungslose Recht auf
Daueraufenthalt nach ununterbrochenem fünfjährigem rechtmässigem Aufenthalt
(nach Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG) oder das voraussetzungslose
Aufenthaltsrecht von bis zu drei Monaten (gemäss Art. 6 der Richtlinie 2004/38/
EG) für die Schweiz nicht verbindlich.

4.3 Für die Berücksichtigung des Urteils Baumbast (C-413/1999; vgl. vorne E.
3.4) spricht in diesem Sinne, dass der Entscheid des EuGH nicht an neues
Sekundärrecht, sondern an eine Rechtsprechung anknüpft, die bereits vor
Abschluss des Freizügigkeitsabkommens ergangen und damit für die Anwendung
desselben massgebend ist. Auch wenn dabei nicht genau dieselbe Rechtsfrage zu
entscheiden war, so war nach der bei Vertragsabschluss bereits bekannten Praxis
von einer eher weiten Auslegung der Bestimmungen über die Familienvereinigung
auszugehen. Insbesondere berief sich der EuGH nicht erst im Urteil Baumbast
(C-413/1999; vgl. vorne E. 3.4), sondern schon im Urteil Echternach (C-389/87;
vgl. vorne E. 3.4) auf die Grundnorm des damaligen Art. 18 des EG-Vertrages
(heute Art. 21 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union vom 13. Dezember 2007 [Vertrag von Lissabon]; ABl. C 115
vom 9. Mai 2008, S. 47 ff.).Diese bildete letztlich die Grundlage der Regelung
über den Familiennachzug und galt beim Abschluss des Freizügigkeitsabkommens in
der Fassung des Vertrags von Amsterdam von 1997, wobei der hier massgebliche
Regelungsgehalt durch die Änderung gemäss dem Vertrag von Nizza von 2003 keine
wesentlichen Neuerungen erfuhr. Das Urteil Baumbast stützte sich sodann
ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 1612/68, der auch das
Freizügigkeitsabkommen nachgebildet ist, und gibt damit die einschlägige
Auslegung der
BGE 136 II 65 S. 75
entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die
Familienvereinigung wieder. Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1612/68
hat im Übrigen in den deutsch-, französisch- und italienischsprachigen
Fassungen jeweils denselben Wortlaut wie das Freizügigkeitsabkommen. Die
entsprechende Auslegung der Verordnung Nr. 1612/68 durch den Gerichtshof wurde
nachträglich durch Erlass der Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich und deutlich
ins geschriebene ordentliche Recht überführt (vgl. Art. 2 Ziff. 2 lit. c der
Richtlinie 2004/38/EG). Damit kann heute kein Zweifel mehr bestehen, welche
gemeinschaftsrechtliche Regelung gilt. Im hier fraglichen Zusammenhang führte
die Neufassung der einschlägigen Bestimmungen allerdings zu keinen wesentlichen
Änderungen, sondern sie diente lediglich der Klarstellung.

4.4 Die Anwendung der Bestimmungen über den Familiennachzug auf Stiefkinder
entspricht der Zweckrichtung der Regelung der Familienvereinigung. Es leuchtet
nicht ein, weshalb ein Anspruch auf Nachzug der Verwandten des Ehegatten in
aufsteigender Linie bestehen soll, nicht aber für dessen Nachkommen. Auch wenn
die Beziehung Erwachsener zu den Eltern oder zu weiteren Vorfahren durchaus
bedeutsam sein kann, so ist diejenige zu den Kindern bzw. sonstigen Nachkommen
meist enger, jedenfalls solange diese minderjährig sind bzw. ihnen Unterhalt
gewährt wird. Eine rechtliche Ordnung, die das Zusammenleben mit der
Nachkommenschaft ermöglicht oder fördert, erscheint daher gebotener als eine
solche, die dasselbe mit den Vorfahren vorsieht. Auch aus diesem Grunde
rechtfertigt sich eine einschränkende Auslegung von Art. 3 Anhang I FZA nicht.
Da die Bestimmung in lit. b ausdrücklich einen Anspruch auf
Anwesenheitsbewilligung für die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie
vorsieht, ist lit. a in dem Sinne zu verstehen, dass es um so mehr auch einen
solchen für dessen Verwandte in absteigender Linie gibt.

4.5 Schliesslich wird im Schrifttum weitgehend einhellig ebenfalls die Meinung
vertreten, es sei in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen,
dass Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA auch die Stiefkinder erfasse. Die
entsprechenden Begründungen folgen dabei im Wesentlichen dem hier
wiedergegebenen Argumentationsmuster (dazu ALVARO BORGHI, La libre circulation
des personnes entre la Suisse et l'UE, 2010, Rz. 420 ff.; ASTRID EPINEY, Die
schweizerische Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen - ein
Überblick, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005,
BGE 136 II 65 S. 76
Achermann und andere [Hrsg.], 2005, S. 148; LAURENT MERZ, Le droit de séjour
selon l'ALCP et la jurisprudence du Tribunal fédéral, RDAF 65/2009 I, S. 281;
SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI, Migrationsrecht, 2. Aufl. 2009, Nr. 22, N. 9 zu Art.
3 Anhang I FZA; vgl. auch ACHERMANN/CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen
Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax/
Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], 2. Aufl. 2009, Rz. 6.51).

4.6 Insgesamt sprechen mithin analoge Überlegungen wie bei der Anpassung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung an diejenige des EuGH Metock (C-127/08; vgl.
vorne E. 2.4) auch hier für eine Angleichung der Praxis zum Freizügigkeitsrecht
an diejenige zum Gemeinschaftsrecht. Es sind keine triftigen Gründe erkennbar,
weshalb es innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und in deren Verhältnis mit
der Schweiz zwei unterschiedliche Freizügigkeitsregelungen geben sollte. Das
Interesse an einer parallelen Rechtslage und mithin an einem möglichst
einheitlichen Freizügigkeitsraum geht vielmehr vor. Angesichts der
systematischen Zusammenhänge drängt sich eine solche Schlussfolgerung daher
auf.

5.

5.1 Die Beschwerdeführer 2 und 3 sind noch nicht 21 Jahre alt. Sie fallen
demnach unter den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA.

5.2 Auch nach dem Freizügigkeitsrecht ist der Familiennachzug freilich nicht
vorbehaltlos zulässig. Vielmehr ist erforderlich, dass der EU-Angehörige, um
dessen Personenfreizügigkeit es letztlich geht, mit dem Nachzug der Stiefkinder
einverstanden ist, da dieser sonst gar nicht der Gewährleistung des
Freizügigkeitsrechts dient. Weiter sind analog zum Gemeinschaftsrecht und
gemäss denselben Grundsätzen (vgl. insbes. Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG)
familienrechtliche Scheinbeziehungen vom Nachzugsrecht auszuschliessen. In
diesem Sinne ist zu verlangen, dass bereits vor der Familienvereinigung ein
(soziales) Familienleben tatsächlich bestanden hat, wobei die Angehörigen
freilich nicht zusammengewohnt, wohl aber ihre Beziehung mit minimaler
Intensität gelebt haben müssen. Bei Minderjährigen hat der nachziehende
Ehegatte sodann die zivilrechtliche Verantwortung für das Kind zu tragen, d.h.
er muss entweder über das Sorgerecht oder bei geteiltem Sorgerecht über das
Einverständnis des anderen Elternteils verfügen. Damit die nachzuziehenden
Angehörigen bei der freizügigkeitsberechtigten Person Wohnung nehmen können
(vgl. Art. 3 Abs. 1 erster Satz Anhang I
BGE 136 II 65 S. 77
FZA), hat dafür auch eine Wohnung vorhanden zu sein, die den für Inländer
geltenden normalen Anforderungen entspricht (vgl. Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz
Anhang I FZA). Zu beachten ist überdies der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gemäss Art. 5 Anhang I FZA. Schliesslich darf der
Nachzugsentscheid der Eltern mit Blick auf die Anforderungen des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK;
SR 0.107) nicht in offensichtlichem Widerspruch zum Kindeswohl stehen.

5.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer ihre
familiäre Beziehung in einem Mass gelebt haben, wie dies angesichts der
räumlichen Distanz möglich war bzw. vernünftigerweise erwartet werden darf. In
den Verfahrensakten befindet sich sodann eine schriftliche und notariell
beglaubigte Bestätigung vom 23. Oktober 2007 der Ehefrau des Beschwerdeführers,
womit diese ihr Einverständnis mit dem Nachzug der beiden Kinder ihres
Ehemannes erklärt. Die Akten enthalten ebenfalls ein schriftliches Exemplar mit
Übersetzung eines Beschlusses des Kommunalgerichts in Suharekë vom 3. Januar
2008, mit dem die Beschwerdeführer 2 und 3 dem Beschwerdeführer 1
zivilrechtlich zur Sorge, Erziehung und Bildung anvertraut werden. Aktenkundig
ist überdies die schriftliche Zustimmungserklärung der Mutter zur
Zusammenführung der beiden Kinder mit dem Vater in der Schweiz. Auch liegt ein
Mietvertrag vor, wonach der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau ab dem 1.
August 2007 eine Dreieinhalbzimmerwohnung gemietet haben, die mit zwei bis vier
Personen belegt werden darf und sich damit als den Bedürfnissen der Familie
angemessen erweist. Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des die
Freizügigkeitsrechte beschränkenden Vorbehalts der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gemäss Art. 5 Anhang I FZA gibt es nicht. Von keiner
Seite wurden denn auch solche Einwände im Verlauf des ganzen Verfahrens vor
allen Instanzen glaubwürdig vorgetragen. Schliesslich sind keine Gründe
ersichtlich, die auf einen offensichtlichen Widerspruch zum Kindeswohl
hinweisen.

5.4 Dem Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführer 2 und 3 ist somit gestützt auf
das Freizügigkeitsrecht stattzugeben. Der angefochtene Entscheid verstösst
gegen das Freizügigkeitsabkommen, insbesondere gegen Art. 7 lit. d FZA und Art.
3 Anhang I FZA, weshalb es sich erübrigt, zu prüfen, ob er allenfalls vor Art.
8 EMRK bzw. Art. 13 BV standhält.