Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 II 525



Urteilskopf

136 II 525

48. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X.
gegen Y. und Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_17/2010 vom 29. Juli 2010

Regeste

Art. 29 und 30 BV; Art. 115 StG/GR; Nachlass- und Erbschaftssteuer;
Zuständigkeit der Steuer(gerichts)behörden oder der Zivilgerichtsbarkeit für
die Beurteilung von steuerschuldbezogenen Regressansprüchen unter
Nachlassbegünstigten?
Gemäss einer aus Art. 115 StG/GR abgeleiteten Praxis wendet sich die
bündnerische Steuerverwaltung für den Bezug der Nachlass- und der
Erbschaftssteuer noch vor Verteilung des Nachlasses an einen solventen
Nachlassempfänger, dessen Anteil einen grösseren Betrag ausmacht als die
gesamte Steuerschuld. Diese wird von ihm eingefordert, und es liegt in der
Folge an ihm, von den anderen Erben und Legatären die Rückerstattung derjenigen
Teile der Steuerschuld zu erreichen, welche über seine persönliche
Nachlassquote hinausgehen. Wird er von den Steuer(gerichts)behörden für seine
Regressansprüche auf den Zivilweg verwiesen, so stellt das keine
Rechtsverweigerung und keine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen
Richters dar (E. 2). Es steht auch nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 526

BGE 136 II 525 S. 526

A. X. ist die alleinige Erbin des am 23. Mai 2004 in Davos verstorbenen S., der
einen reinen Nachlass (vor Steuern) von Fr. 758'400.- hinterliess. Aufgrund
einer Begünstigungsklausel ging eine Todesfallleistung von Fr. 112'837.- an die
am 6. November 2004 ebenfalls verstorbene Schwester des Erblassers, T., deren
alleinige Erbin Y. ist.

B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 erhob die Steuerverwaltung des Kantons
Graubünden auf dem reinen Nachlass von S. die kantonale Nachlasssteuer von 4 %,
d.h. Fr. 30'336.-. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft. Am 28. Juni 2008 veranlagte die Gemeinde Davos bei X. die
kommunale Erbschaftssteuer von insgesamt Fr. 72'800.-, die ebenfalls
unangefochten blieb.

C. Mit Brief vom 9. Juni 2008 forderte X. Y. erfolglos auf, ihr den auf die
Erbquote von T. entfallenden Anteil an der Nachlass- und der Erbschaftssteuer,
d.h. insgesamt Fr. 15'345.-, zurückzuerstatten.

D. Am 25. Mai 2009 ersuchte X. die kantonale Steuerverwaltung, Y. per Verfügung
zu verpflichten, ihr den eingeforderten Betrag zu bezahlen. Die
Steuerverwaltung verwies die Gesuchstellerin auf den
BGE 136 II 525 S. 527
Zivilweg. Dagegen erhob X. erfolglos Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden.

E. Am 8. Januar 2010 hat X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie stellt den Antrag, das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 27. Oktober 2009 aufzuheben; Y. sei zu
verpflichten, den ihrer Erbquote entsprechenden Anteil an der Nachlass- und der
Erbschaftssteuer zuzüglich Zins zu bezahlen. Eventuell sei die Sache an die
kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen, damit diese Y. verpflichte, ihr den
genannten Betrag zu bezahlen. Sie rügt eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
BV) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf ein gesetzmässiges, unabhängiges
und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). (...)
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Der Kanton Graubünden kennt eine kantonale, als sog. Erbmassesteuer
ausgestaltete Nachlasssteuer (Art. 106 ff. des Steuergesetzes des Kantons
Graubünden vom 8. Juni 1986 [BR 720.000; im Folgenden: StG/GR]) und ermächtigt
die Gemeinden, ihrerseits (nach Massgabe eines kommunalen Gesetzes im formellen
Sinne) eine Erbschaftssteuer zu erheben, welche (nach heutiger Rechtslage) in
Form einer Erbanfallsteuer zu konzipieren ist (Art. 2 Abs. 3 lit. a, Art. 21
sowie Art. 26 ff. des bündnerischen Gesetzes vom 31. August 2006 über die
Gemeinde- und Kirchensteuern [BR 720.200]; vgl. zum Ganzen auch: BGE 110 Ia 50;
VON RECHENBERG/VON RECHENBERG, Handkommentar, Bündner Nachlass- und
Schenkungssteuern, 1998, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 106-115 StG/GR; JÜRG
ANDREA VON RECHENBERG, Bündner Erbschaftssteuern, 1981, S. 33 ff. und 83 ff.;
HINDERSMANN/MYSSEN, Die Erbschafts- und Schenkungssteuern der Schweizer
Kantone, Köln 2003, S. 481 ff.; MARCEL LUSTENBERGER, Die Auswirkungen der
Erbteilung auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer, 1985, S. 93 ff.; sowie:
Urteile A.173/ 1976 vom 14. März 1977 E. 2b, in: ASA 56 S. 438; P.111/1976 vom
3. November 1976 E. 2a, in: ASA 45 S. 545; 2P.314/2001 vom 23. September 2003
E. 3.1, in: ZBGR 86/2005 S. 141; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 206; FRANTISEK J. SAFARIK, Besteuerung von
Erbschaften und Schenkungen, in: Investitions- und Steuerstandort Schweiz,
Weigell und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2007, S. 80).
BGE 136 II 525 S. 528

2.2 Gemäss Art. 115 Abs. 1 StG/GR ist die Nachlasssteuer aus dem Nachlass vor
dessen Verteilung zu bezahlen und wird gesamthaft bezogen. Nach Abs. 2 haften
mehrere Empfänger von Vermögenswerten (d.h. Erben und Legatäre) bis auf den
Betrag ihres Anfalles solidarisch für den Betrag der Nachlasssteuer.

2.2.1 Aus Art. 115 StG/GR hat die kantonale Steuerverwaltung eine Praxis
abgeleitet, die auch hier zur Anwendung gekommen ist: Noch vor Verteilung des
Nachlasses wendet sich die Steuerbehörde an einen solventen Nachlassempfänger,
dessen Anteil einen grösseren Betrag ausmacht als die gesamte Steuerschuld.
Diese wird nun von ihm eingefordert, und es liegt in der Folge an ihm (soweit
er das überhaupt will), von den anderen Nachlassbegünstigten die Rückerstattung
derjenigen Teile der Steuerschuld zu erreichen, welche über seine persönliche
Nachlassquote hinausgehen (vgl. dazu u.a. VON RECHENBERG/VON RECHENBERG,
a.a.O., N. 2 und 4 zu Art. 115 StG/GR; LUSTENBERGER, a.a.O., S. 94; HINDERSMANN
/MYSSEN, a.a.O., N. 1388 S. 497; allgemein: RAJOWER/WEBER RAJOWER, Ehegatten-
und Erbenhaftung im Recht der direkten Steuern, IFF Forum für Steuerrecht 9/
2009, S. 189). Wenn es ihm nicht gelingt, seine Regressforderung(en)
einvernehmlich durchzusetzen, wird er - wie vorliegend - auf den Zivilweg
verwiesen. Das ist sachgerecht und kann sich auf die Zustimmung der Lehre
stützen:
Diese Praxis trägt - soweit das hier massgeblich ist - den Interessen der
Steuerverwaltung wie auch denjenigen der verschiedenen Nachlassempfänger
Rechnung. Im Vordergrund steht zwar der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie:
Der Steuerbehörde wird ermöglicht, sich an den Nachlassempfänger ihrer Wahl zu
wenden, was einen einfachen und effizienten Steuerbezug gewährleistet (vgl.
dazu allgemein: MICHAEL SCHÖBI, Die erbrechtliche Bedeutung von Steuern, Diss.
Freiburg 1999, S. 297, 301; WALTER FREI, Die Erbenhaftung für Forderungen aus
dem Steuerrechtsverhältnis, Diss. Zürich 1995, S. 47 f.). Gleichzeitig wird den
Interessen der Behörde nicht unbeschränkt Geltung verschafft. Namentlich ist
die Haftung der Erben und Legatäre enger gefasst als in der allgemeinen
zivilrechtlichen Regelung, derzufolge der Gläubiger vom einzelnen
Solidarschuldner die ganze Leistung fordern kann und sämtliche Schuldner bis
zur vollumfänglichen Erfüllung verpflichtet bleiben; hier ist die Haftung auf
den Betrag der eigenen Nachlassquote begrenzt (vgl. VON RECHENBERG, a.a.O., S.
176 f.; HINDERSMANN/MYSSEN, a.a.O., N. 50 S. 18).
BGE 136 II 525 S. 529
Wird die ganze Steuerforderung bei einem einzigen Nachlassempfänger im Rahmen
von dessen Anteil an der Gesamtmasse erhoben, so steht das im Einklang mit der
Erkenntnis, dass das Steuerrecht gelegentlich eine Verteilung bewirkt, die
nachher korrigiert werden muss; oft geht es aber selber (ausdrücklich oder
stillschweigend) davon aus, dass unter den betroffenen Privaten in irgendeiner
Form ein Ausgleich erfolgen wird (vgl. THOMAS KOLLER, Privatrecht und
Steuerrecht, 1993, S. 110 f.; siehe dazu auch: JEAN-MARC RIVIER, L'impôt sur
les successions et les donations, StR 51/1996 S. 227 f.; MICHEL SIEVEKING, La
nature et l'objet de l'impôt sur les successions en Suisse, 1970, S. 25 ff.).
In diesem Sinne hebt die Vorinstanz hervor, in Art. 115 Abs. 1 und 2 StG/GR
werde nichts zum Innenverhältnis zwischen mehreren Empfängern von
Vermögenswerten gesagt, worin ein qualifiziertes Schweigen des kantonalen
Gesetzgebers liege; wenn das Steuerrecht die Modalitäten des Rückgriffrechts
nicht regle, so müsse das als Verweisung auf das Privatrecht und den Zivilweg
verstanden werden (vgl. dazu auch VON RECHENBERG, a.a.O., S. 178).
Was Art. 115 StG/GR vorschreibt und was diese Bestimmung nicht regelt, muss
hier nicht allgemein festgelegt werden. Es genügt, zweierlei festzuhalten:
Einerseits geht mit dem genannten Bezugssystem einher, dass eine Zuständigkeit
der Abgabebehörden sich dann nicht mehr aufdrängt, wenn die Steuerschuld ganz
beglichen ist; es kann grundsätzlich nicht an ihnen sein, das Regressverhältnis
unter Nachlassempfängern zu beurteilen; das läge ausserhalb des öffentlichen
Interesses und liefe dem erwähnten Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie bzw.
-effizienz zuwider (vgl. dazu auch SCHÖBI, a.a.O., S. 297 und 301; FREI,
a.a.O., S. 45; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 84). Andererseits können die
übrigen Nachlassempfänger aus Art. 115 StG/GR nicht ableiten, dass die Sache
sich für sie mit der Begleichung der Steuerschuld gegenüber dem Fiskus erledigt
hätte. Dem Erben, der die Nachlasssteuer entrichtet hat, steht gegenüber den
Miterben und Vermächtnisnehmern im Verhältnis der Erbberechtigungen ein
Regressrecht nach den Vorschriften des Privatrechts zu (vgl. VON RECHENBERG/VON
RECHENBERG, a.a.O., N. 1 und 4 zu Art. 115 StG/GR; VON RECHENBERG, a.a.O., S.
178; allgemein: BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 84 f.; RAJOWER/WEBER RAJOWER,
a.a.O., S. 190; THOMAS A. MÜLLER, Die solidarische Mithaftung im
Bundessteuerrecht, 1999, S. 52 f.). Dafür ist der Zivilrichter zuständig, der
bei seiner Beurteilung auch die verbindlichen Vorgaben des
BGE 136 II 525 S. 530
öf fentlichen Rechts mit einzubeziehen hat (vgl. dazu auch: SCHÖBI, a.a.O., S.
300 f.; FREI, a.a.O., S. 48).

2.2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, Art. 107 Abs. 1 StG/GR erkläre
den jeweiligen Empfänger der Nachlasszuwendung als steuerpflichtig. Demzufolge
würden ebenso viele Steuerschuldverhältnisse entstehen, wie es
Nachlassempfänger gebe, und die endgültige Verteilung der Steuerlast unter
ihnen müsse den Abgabebehörden obliegen. Dieser Auffassung kann jedoch so nicht
gefolgt werden:
Art. 115 Abs. 1 StG/GR ist nach der einhelligen Auffassung der Kommentatoren so
zu verstehen, dass die Nachlasssteuer ohne Rücksicht auf die einzelnen Erben
und Vermächtnisnehmer auf dem Gesamtnachlass erhoben wird; dann ist aber die
ungeteilte Erbmasse (d.h. der gesamte reine Nachlass, der durch Vermögenserwerb
von Todes wegen übergeht) Steuerobjekt; es entsteht nur ein
Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Gemeinwesen und der Erbengemeinschaft als
(alleinige) Steuerpflichtige (vgl. VON RECHENBERG, a.a.O., S. 37; HINDERSMANN/
MYSSEN, a.a.O., N. 1350 S. 483; LUSTENBERGER, a.a.O., S. 94). Zu diesem System
scheint Art. 107 StG/GR im Widerspruch zu stehen, wie insbesondere HINDERSMANN/
MYSSEN festhalten (vgl. a.a.O., N. 1355 S. 485; zu der subjektiven
Steuerbefreiung von Art. 107 Abs. 2 StG/GR: siehe auch BGE 136 II 383 E. 2.5).
Das Problem dieses Systembruchs muss hier nicht allgemein und endgültig gelöst
werden. Es genügt festzuhalten, dass er - wie andere schon angesprochene
Aspekte (vgl. oben E. 2.2.1) - zeigt, dass Gesetz und Praxis zur Nachlasssteuer
ein pragmatisches Ganzes darstellen, das u.a. einen angemessenen Ausgleich
zwischen den verschiedenen Interessen erzielen soll. Wenn jeder
Nachlassbegünstigte als individuell steuerpflichtig erklärt wird, so kann das
namentlich ermöglichen, die persönliche Steuerlast sämtlicher
Vermögensempfänger von allem Anfang an auszusondern und jedem von ihnen eine
separate Veranlagungsverfügung zukommen zu lassen (vgl. u.a. VON RECHENBERG,
a.a.O., S. 179). Damit wird es dem vom Gemeinwesen zur Bezahlung der gesamten
Steuerlast Verpflichteten erleichtert, seine Regressforderungen gegenüber den
anderen Nachlassempfängern geltend zu machen. Das heisst aber nicht zwingend,
dass die Steuerbehörden für die Beurteilung dieser Rückgriffsansprüche
zuständig sein müssten. Vielmehr tragen solche Erleichterungen zusätzlich dazu
bei, dass die Beurteilung der Regressansprüche unter Erben und Legatären dem
Zivilrichter überantwortet werden kann und muss.
BGE 136 II 525 S. 531

2.2.3 Ebenso wenig vermag zu überzeugen, wenn die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 106 lit. f StG/GR vorbringt, die Begünstigung mittels
Lebensversicherung falle - zivilrechtlich betrachtet - gar nicht in den
Nachlass und werde nur aufgrund steuerrechtlicher Überlegungen als Teil davon
behandelt; das müsse dazu führen, dass die sich in diesem Zusammenhang
ergebenden Probleme nur von den Steuer- bzw. den Verwaltungsgerichtsbehörden
beurteilt werden könnten.
Die Todesfallleistung aufgrund der Begünstigung fällt zwar zivilrechtlich nicht
in den Nachlass; dennoch darf ein kantonales Gesetz solche Ansprüche durchaus
mit der Erbschafts- bzw. der Nachlasssteuer erfassen (vgl. BGE 130 I 205 E. 9.1
S. 221; siehe auch HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl. 2001, N. 29 zu
§ 27, S. 750 sowie HINDERSMANN/MYSSEN, a.a.O., N. 1359-1362 S. 487 f. und
LUSTENBERGER, a.a.O., S. 95 und 100 f.). Diese zwingende steuerrechtliche
Vorgabe beeinflusst wohl den Gesamtbetrag der unter den Nachlassempfängern zu
verteilenden Steuerschuld, so dass der Zivilrichter nicht frei ist, die
Begünstigung davon auszunehmen; es heisst aber nicht, dass die Rückgriffsfrage
nur durch die Steuerbehörde und ausschliesslich aufgrund öffentlich-rechtlicher
Rechtsgrundlagen zu beurteilen wäre.

2.3 Neben der kantonalen Nachlasssteuer geht es hier um die kommunale
Erbschaftssteuer nach dem Steuergesetz der Landschaft Davos vom 25. Juni 1989
(vom Regierungsrat genehmigt am 28. August 1989; im Folgenden: StG/Davos).
Gemäss Art. 7 StG/Davos wird der Vermögensanfall besteuert; es liegt damit eine
Erbanfallsteuer vor. Als Steuersubjekt und Steuerpflichtiger erscheint der
Empfänger der Zuwendung und damit der einzelne Erbe (oder Vermächtnisnehmer)
selber (vgl. Art. 8 StG/Davos).
Die kommunale Erbschaftssteuer ist vorliegend in die Erhebung der Gesamtsteuer
bei der Beschwerdeführerin mit einbezogen worden. Diese setzt sich mit dem
Aspekt der Gemeindesteuer überhaupt nicht auseinander. Es erübrigt sich somit,
weiter darauf einzugehen.

2.4 Gesamthaft führt das durch Gesetz und Praxis ausgestaltete Bündner System
des Bezugs der Nachlass- und der Erbschaftssteuer bei einem ausgewählten Erben
zu einem recht ausgewogenen Interessenausgleich, soweit das hier zu beurteilen
ist. Die Geltendmachung von Regressforderungen unter Erben und Legatären fällt
zwar nicht in den Zuständigkeitsbereich der Steuer- bzw.
Verwaltungsgerichtsbehörden, wird von diesen aber noch zusätzlich erleichtert.
BGE 136 II 525 S. 532
Wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in Anwendung des kantonalen
und des kommunalen Rechts auf den Zivilweg verwiesen hat, stellt das somit
keine Rechtsverweigerung und keine Verletzung der Garantie des
verfassungsmässigen Richters dar.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Auffassung, für die Beurteilung der von
ihr geltend gemachten Regressforderung seien die Steuer- bzw. die
Verwaltungsgerichtsbehörden zuständig, hauptsächlich auf ein Urteil der ersten
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 5. Oktober 1982 (vgl. BGE 108
II 490 ff.). Dort wurde - bei einem mit dem vorliegenden Fall zumindest sehr
ähnlichen Sachverhalt - auf die Berufung nicht eingetreten. Die Begründung
lautete, es stehe ausser Frage, dass das öffentliche Recht das interne
Verhältnis zwischen den für eine Steuerschuld haftenden Personen selbst regeln
könne, was namentlich bei der Verrechnungssteuer geschehen sei. Daraus erhelle,
dass der Fiskalgesetzgeber das Recht für sich in Anspruch nehme, bei von ihm
angeordneter Solidarität auch das Regressverhältnis selbständig und abweichend
vom Privatrecht zu ordnen. Wenn aber für solche Steuerschulden sowohl das
Aussenverhältnis gegenüber dem Staat als auch die endgültige Schuldverteilung
im Innenverhältnis durch das öffentliche Recht geregelt werde, müsse für die zu
beurteilende Regressstreitigkeit die Zuständigkeit der Zivilgerichte verneint
werden (vgl. insb. a.a.O., E. 5 S. 493 f.).

3.2 Am 5. September 2002 hatte die zweite Zivilabteilung des Bundesgerichts
einen Sachverhalt zu beurteilen, der mit dem hier massgeblichen und demjenigen
des Falles BGE 108 II 490 im Wesentlichen übereinstimmte (Urteil 5P.134/2002,
in: Pra 2003 Nr. 86 S. 472): Es ging um eine Haupterbin, welche die gesamte
Steuerschuld beglichen hatte und sich nun mit einer Regressforderung gegen
einen Miterben wandte, um denjenigen Teil der Steuern erstattet zu erhalten,
der dessen Erbquote entsprach. Das Bundesgericht liess offen, ob der
Rückgriffsanspruch öffentlich- oder privatrechtlicher Natur (und dort erb- oder
obligationenrechtlich begründet) war (vgl. a.a.O., und die dort zitierte
Literatur sowie E. 2). Es beanstandete aber nicht die von den kantonalen
Instanzen angenommene zivilgerichtliche Zuständigkeit zur Beurteilung des
umstrittenen Rückgriffs.

3.3 Das in BGE 131 III 546 veröffentlichte Urteil der ersten Zivilabteilung vom
6. Juli 2005 betraf eine geldwerte und der
BGE 136 II 525 S. 533
Verrech nungssteuer unterliegende Leistung im Rahmen eines
Auftragsverhältnisses, insbesondere die in BGE 108 II 490 angesprochene
gesetzliche Pflicht des Leistungsschuldners, die Verrechnungssteuer auf den
tatsächlichen Empfänger zu überwälzen (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13.
Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]). Das Bundesgericht
ging davon aus, dass unter den zu beurteilenden Umständen eine Zuständigkeit
der Zivilgerichte anzunehmen sei, wenn noch kein (rechtskräftiger) Entscheid
der Steuer- bzw. der Verwaltungsgerichtsbehörden zur Überwälzungspflicht
ergangen sei. Der Zivilrichter habe dann bei der Beurteilung der sich aus dem
(behaupteten) Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten ergebenden Fragen
auch die zwingenden öffentlich- rechtlichen Bestimmungen des
Verrechnungssteuergesetzes vorfrageweise auszulegen (vgl. a.a.O., E. 2 S. 549
ff.). Dazu ist hier Folgendes auszuführen:

3.3.1 Zu Recht hat das Bundesgericht in diesem Urteil - wie in dem von der
Beschwerdeführerin zitierten Fall - die besondere Bedeutung und Tragweite der
Überwälzungspflicht für das gesamte System der Verrechnungssteuer betont:
Die Überwälzung ist nicht ins Belieben des Steuerpflichtigen gestellt. Vielmehr
ist er dazu unter Strafdrohung (vgl. Art. 63 VStG), d.h. im Sinne einer
zwingenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, ausnahmslos gehalten. Das
beruht direkt auf dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer (vgl. BGE 125 II
348 E. 4 S. 352 f.; Urteile 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 3.2, in: ASA 77 S.
554; 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.3, in: StR 65/2010 S. 157), der nur
erreicht werden kann, wenn die Steuer auf den Leistungsgläubiger überwälzt
wird. Dieser soll damit veranlasst werden, die steuerbare Leistung und
allenfalls den ihr zugrunde liegenden Vermögenswert bei der allgemeinen
Einkommens- und Vermögenssteuer korrekt zu deklarieren und in den Büchern
richtig zu erfassen. Deshalb entsteht zu Gunsten des Steuerpflichtigen von
Gesetzes wegen die erwähnte Regressforderung gegenüber dem Leistungsempfänger.
Das gilt auch insbesondere für zurückliegende Leistungen, die von den
zuständigen Behörden erst im Kontrollverfahren als steuerbar erklärt werden
(vgl. zum Ganzen: BGE 108 Ib 475 E. 3a S. 477; BGE 107 Ib 98 E. 4 S. 104;
Urteil 2A.107/1999 vom 23. September 1999 E. 4d, in: ASA 69 S. 898; THOMAS
KOLLER, Harmonien und Dissonanzen im Verhältnis zwischen Privatrecht und
Steuerrecht, SJZ 96/2000 S. 308; CONRAD STOCKAR, Übersicht und Fallbeispiele zu
BGE 136 II 525 S. 534
den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2000, S. 78; MARKUS
REICH, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Zweifel/Athanas/
Bauer-Balmelli [Hrsg.], Bd. II/2: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
[VStG], 2005, N. 1, 2, 5, 6, 9, 22 und 31 zu Art. 14 VStG; WALTER ROBERT PFUND,
Die eidgenössische Verrechnungssteuer, Bd. I, 1971, N. 2.2 zu Art. 14 VStG;
BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 84; siehe auch den Spezialfall in BGE 118 Ib 317
E. 3c-d S. 324 f. sowie REICH, a.a.O., N. 10 zu Art. 14 VStG und PFUND, a.a.O.,
N. 2.2 zu Art. 14 VStG).
Der Gesetzgeber verschafft dem Überwälzungszwang einerseits dadurch
Nachachtung, dass er entgegenstehende Vereinbarungen in Art. 14 Abs. 1 VStG als
nichtig erklärt (vgl. BGE 108 Ib 475 E. 3c S. 478 f.; STOCKAR, a.a.O., S. 89;
KOLLER, Harmonien, a.a.O., S. 306; REICH, a.a.O., N. 12 zu Art. 14 VStG; PFUND,
a.a.O., N. 3.1 zu Art. 14 VStG). Andererseits ist die Überwälzungspflicht nicht
nur gegenüber abweichenden Vereinbarungen zwischen Leistungsschuldner und
-gläubiger durchzusetzen, sondern auch dann, wenn der Empfänger sich einseitig
der Überwälzung widersetzt (vgl. z.B. Urteil A.335/1976 vom 17. Februar 1978 E.
6, in: ASA 47 S. 541). In solchen Fällen hat die EStV den Steuerpflichtigen -
namentlich mit einem Entscheid im Sinne von Art. 41 lit. a VStG - in die Lage
zu versetzen, seine Überwälzungspflicht wahrzunehmen. Der mutmassliche oder
bereits in Anspruch genommene Regressschuldner ist ebenfalls legitimiert, von
der EStV einen Entscheid zu verlangen, insbesondere dann, wenn er nicht nur die
Regresspflicht, sondern auch die sie auslösende Steuerpflicht bestreitet (z.B.
das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung) und er noch nicht die
Gelegenheit gehabt hat, sich am Verfahren über die umstrittene
Verrechnungssteuer- und Regresspflicht zu beteiligen (vgl. zum Ganzen BGE 118
Ib 317 E. 3b S. 324; REICH, a.a.O., N. 36 zu Art. 14 VStG; PFUND, a.a.O., N.
1.1, 1.3, 2.2, 4.1, 4.2, 4.3, 4.5 und 4.6 zu Art. 14 VStG; HANS PETER
HOCHREUTENER, Verfahrensfragen im Bereich der Stempelabgaben und der
Verrechnungssteuer, ASA 57 S. 602).

3.3.2 Wie das Bundesgericht in BGE 131 III 546 zu Recht weiter hervorgehoben
hat, können die genannten Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes und BGE
108 II 490 nicht in dem Sinne verstanden werden, dass
Überwälzungsstreitigkeiten ausnahmslos im Zuständigkeitsbereich der Steuer-
bzw. Verwaltungsgerichtsbehörden lägen:
BGE 136 II 525 S. 535
Das gilt einerseits im Zusammenhang mit Vereinbarungen, die der
Überwälzungspflicht zuwiderlaufen: Wird eine geldwerte Leistung erbracht und
verzichtet der Steuerpflichtige auf die Überwälzung der Steuer dadurch, dass er
dem Empfänger das Ausbleiben eines Verrechnungssteuerabzugs zusichert, so ist
gegebenenfalls zu fragen, ob diese Zusicherung als zusätzliche Leistung
verstanden werden muss, mit der Folge, dass die geldwerte Leistung "ins Hundert
aufgerechnet" wird. Die Klärung der Frage, wer die Verrechnungssteuer in einem
solchen Fall letztlich zu tragen hat, ist vom Bundesgericht auf den Zivilweg
verwiesen worden (vgl. BGE 108 Ib 475 E. 3c S. 478 f.; siehe auch BGE 118 Ib
317 E. 3e S. 325; BGE 110 II 360 E. 4b S. 369; sowie: STOCKAR, a.a.O., S. 90;
HOCHREUTENER, a.a.O., S. 602 f.; KOLLER, Harmonien, a.a.O., S. 306 f.; REICH,
a.a.O., N. 13, 15 und 17 ff. zu Art. 14 VStG; NICO BURKI, Steuerliche Probleme
bei der Liquidation von Gesellschaften, StR 43/1988 S. 449).
Der Zuständigkeitsbereich der Steuer- und Verwaltungsgerichtsbehörden ist
andererseits auch dann differenziert zu prüfen, wenn nicht die Parteien
gemeinsam vereinbart haben, von der Überwälzungspflicht abzuweichen, sondern
der (mutmassliche) Leistungsempfänger sich einseitig gegen die ihm auferlegte
Regressschuld zur Wehr setzt (vgl. REICH, a.a.O., N. 36 zu Art. 14 VStG; PFUND,
a.a.O., N. 4.6 zu Art. 14 VStG; HOCHREUTENER, a.a.O., S. 602). Gerade darum
ging es aber im Fall BGE 131 III 546, der zeigt, wie die zivilgerichtliche
Zuständigkeit je nachdem selbst dann gegeben sein kann, wenn vom
Leistungsempfänger nicht nur die Überwälzungspflicht, sondern sogar das
Vorliegen einer geldwerten Leistung im Sinne des Verrechnungssteuerrechts
umstritten ist (vgl. oben E. 3.3.1 in fine). Das setzt aber das Zusammentreffen
bestimmter Voraussetzungen voraus, wie im genannten Fall, wo einerseits die
Überwälzungs- und grundlegend die Steuerpflicht bestritten waren, aber aus
Gründen, die in den privat- bzw. vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen den
Beteiligten lagen, und andererseits noch kein rechtskräftiger Entscheid der
EStV bzw. der Verwaltungsgerichtsbehörden zur Steuer- und Überwälzungspflicht
gefällt worden war.

3.3.3 Daraus ist gesamthaft zweierlei zu schliessen: Zum einen kann bei
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Überwälzung der Verrechnungssteuer nicht
von der ausschliesslichen Zuständigkeit der Steuer- bzw. der
Verwaltungsgerichtsbehörden ausgegangen werden, selbst dann nicht, wenn über
die Regressverpflichtung
BGE 136 II 525 S. 536
hi naus sogar das Vorliegen einer geldwerten Leistung angefochten wird. Zum
anderen spricht noch viel mehr für eine zivilgerichtliche Zuständigkeit zur
Beurteilung von Regressfragen zwischen Steuer(mit)haftenden, wenn - entgegen
dem, was bei der verrechnungssteuerrechtlichen Überwälzungsregelung gilt - die
Rückerstattungspflicht nicht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung
ausgestaltet und nicht im Steuergesetz selber begründet ist, wie z.B. bei der
Bündner Nachlass- und Erbschaftssteuer.

3.4 Im Fall BGE 115 Ib 274 wurde die Frage der öffentlich- oder
privatrechtlichen Natur der Regressforderung gegenüber einem für eine
Steuerschuld (solidarisch Mit-)Haftenden ebenfalls offengelassen (vgl. E. 19b
S. 291 f.). Dieses Urteil weist zwei Berührungspunkte zum hier massgeblichen
Bereich der Nachlass- und Erbschaftssteuer auf:
Einerseits ging es dort nicht um die Überwälzungspflicht gemäss Art. 14 VStG,
sondern um die solidarische Mithaftung der Liquidatoren für Steuerschulden der
Gesellschaft (Art. 15 VStG; vgl. Pra 2003 Nr. 86 S. 472 E. 1.2; zu präzisieren:
BGE 131 III 546 E. 2.2 S. 550). Wenn sich in einem solchen Zusammenhang die
Regressfrage unter Mithaftenden stellt, ist das der Regelung von Art. 15 VStG
zugrunde liegende vorrangige Interesse des Gemeinwesens bereits befriedigt,
nämlich dass die Steuerpflicht der Gesellschaft nicht beendigt wird, ohne dass
deren Abgabeschulden beglichen worden wären (vgl. dazu insb. MÜLLER, a.a.O., S.
140; HOCHREUTENER, a.a.O., S. 603; THOMAS MEISTER, in: Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Bd. II/2:
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2005, N. 2 und 3 zu Art. 15 VStG).
Das Gleiche gilt im vorliegend massgeblichen Bereich: Die Steuerschuld ist
gegenüber dem Gemeinwesen bereits vollumfänglich beglichen. Somit besteht - wie
im Rahmen von Art. 15 VStG und entgegen der Überwälzungspflicht gemäss Art. 14
VStG - kein weitergehendes staatliches Interesse daran, das Regressverhältnis
als öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Steuergesetz zu verankern oder eine
(zwingende) Zuständigkeit der Steuer- bzw. Verwaltungsgerichtsbehörden zur
Beurteilung solcher Rückgriffsansprüche vorzusehen.
Andererseits stellte sich im gleichen Urteil die Frage, ob die Steuerbehörden -
namentlich mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot und den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit - gegebenenfalls
BGE 136 II 525 S. 537
gezwungen sein könnten, unter mehreren solidarisch mithaftenden Liquidatoren,
denen der Entlastungsbeweis nach Art. 15 Abs. 2 VStG nicht gelungen war, zuerst
gegen denjenigen mit dem grössten Verschulden vorzugehen (vgl. dazu: MÜLLER,
a.a.O., S. 148 ff.; MEISTER, a.a.O., N. 23 zu Art. 15 VStG; PFUND, a.a.O., N.
16 zu Art. 15 VStG; PETER BÖCKLI, Haftung des Verwaltungsrats für Steuern, StR
40/1985 S. 527 f.; ERNST GIGER, Die Steuerschulden bei der Liquidation,
Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 1999/2 S. 7 f.; JACQUES BÉGUELIN, La
responsabilité des liquidateurs de sociétés anonymes, sociétés à responsabilité
limitée et sociétés coopératives, in: Mélanges Zwahlen 1977, S. 542 f.; zu den
Voraussetzungen des Entlastungsbeweises: vgl. BGE 115 Ib 393 E. 4 S. 394 f.;
BGE 106 Ib 375 E. 2b/bb S. 379 f.; Urteile A.8/1986 vom 16. September 1986 E.
2c, in: ASA 55 S. 646; A.335/1976 vom 17. Februar 1978 E. 11, in: ASA 47 S.
541; 2A.132/ 1991 vom 29. Juni 1992 E. 6, in: RDAT 1993 I Nr. 26t S. 369;
sowie: WALTER FREI, Die Verantwortung des Verwaltungsrates im Steuerrecht,
Zürcher Steuerpraxis 1998 S. 266; RAOUL OBERSON, La responsabilité de
l'administrateur en matière fiscale, in: La responsabilité des administrateurs
de sociétés anonymes, CEDIDAC [Hrsg.], 1987, S. 92; BÉGUELIN, a.a.O., S. 542;
BÖCKLI, a.a.O., S. 523 f.; MEISTER, a.a.O., N. 5, 6, 21 zu Art. 15 VStG; GIGER,
a.a.O., S. 7; CONRAD STOCKAR, Die Solidarhaftung des Verwaltungsrats bei der
Verrechnungssteuer, Schweizer Treuhänder 1990 S. 325). Auch diese Frage musste
indessen nicht beantwortet werden. Das Bundesgericht konnte sich auf die
Feststellung beschränken, die Inanspruchnahme eines Liquidators sei nicht schon
deshalb unangemessen, weil einzelne andere in Betracht fallende Personen nicht
ebenfalls herangezogen würden, deren Beitrag zur gesellschaftlichen
Willensbildung weniger bedeutend erscheine oder nicht in gleicher Weise
nachgewiesen sei (vgl. BGE 115 Ib 274 E. 19a S. 290). Im hier massgeblichen
Bereich kann ebenfalls zu fragen sein, gegen wen und wie die Steuerbehörden
beim Bezug ihrer Forderung vorgehen dürfen. Aber die Frage stellt sich anders
und oft mit geringerer (finanzieller) Tragweite: Die Liquidatorenhaftung wird
nicht durch eine vorgängige Vermögenszuwendung, sondern durch ein Tätigwerden
bzw. ein Verschulden im Rahmen der Liquidation ausgelöst, und sie bezieht sich
nicht selten auf namhafte Beträge. Solche können sich auch bei der Nachlass-
und der Erbschaftssteuer ergeben, aber immer aufgrund einer zuvor erhaltenen
Vermögenszuwendung und zudem mit der Beschränkung, dass die zu begleichende
Gesamtsteuer sich
BGE 136 II 525 S. 538
auf jeden Fall im Rahmen des persönlich empfangenen Anteils an der
Nachlassmasse hält. Unter solchen Umständen können sich weitergehende Auflagen
zulasten der Steuerbehörden erübrigen und rechtfertigt sich die Beurteilung
allfälliger Regressansprüche unter Nachlassempfängern durch den Zivilrichter.

4. Gesamthaft ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass das
Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg hat verweisen
dürfen, ohne damit Art. 29 oder 30 BV zu verletzen:
Gesetz und Praxis haben die Erhebung der kantonalen Nachlass- und der
kommunalen Erbschaftssteuer im Kanton Graubünden zu einem pragmatischen und
recht ausgewogenen System entwickelt, in dem die gegenläufigen Interessen -
soweit das hier überhaupt zu beurteilen ist - berücksichtigt werden. Das
Interesse des Gemeinwesens an einer einfachen und effizienten Steuererhebung
wird gewährleistet, ist aber mit Schranken versehen worden. Aus diesem System
ergibt sich folgerichtig, dass der zur Bezahlung der gesamten Steuerschuld
ausgewählte Pflichtige für allfällige Regressforderungen an den Zivilrichter
verwiesen werden kann und muss. Jedenfalls enthalten hier weder das kantonale
noch das kommunale Steuergesetz Anhaltspunkte, aus denen eine Zuständigkeit der
Steuer- bzw. der Verwaltungsgerichtsbehörden zur Beurteilung solcher
Rückgriffsansprüche abzuleiten wäre.
Die Beschwerdeführerin argumentiert denn auch kaum im Zusammenhang mit der
Nachlass- und der Erbschaftssteuer selbst, sondern beruft sich im Wesentlichen
auf grundsätzliche Gesichtspunkte, die sich namentlich aus dem Recht der
Verrechnungssteuer ergeben (sollen). Die in E. 3.2 bis 3.4 erwähnten Urteile
und deren Erläuterung zeigen jedoch, dass diese Gesichtspunkte schon bei der
Verrechnungssteuer differenzierter beurteilt werden müssen, als die
Beschwerdeführerin das meint. Zudem kommen dort zwar tatsächlich Aspekte zum
Tragen, die für eine steuer- bzw. verwaltungsgerichtsbehördliche Zuständigkeit
zur Beurteilung von Regressansprüchen sprechen (können). Im hier massgeblichen
Bereich der Nachlass- und Erbschaftssteuer sind diese Aspekte aber nicht
(ebenso) von Belang. Aus all den genannten Gründen durfte die
Regressgläubigerin vorliegend ohne Verfassungsverletzung auf den Zivilweg
verwiesen werden.