Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 597



Urteilskopf

136 III 597

89. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. SA und
Mitb. gegen L. und M. LLC (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_391/2010 / 4A_399/2010 vom 10. November 2010

Regeste

Anfechtbare Schiedsentscheide gemäss Art. 190 IPRG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 BGG.
Kreis der anfechtbaren Schiedsentscheide (E. 4.1); prozessleitende Verfügungen
des Schiedsgerichts wie z.B. die Verfügung über die Leistung des
Kostenvorschusses sind nicht mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (E. 4.2
und 5.1).

Regeste

Anordnungen betreffend die Entschädigung des Schiedsgerichts.
Nach dem 12. Kapitel des IPRG ist das Schiedsgericht nicht ermächtigt, in einem
vollstreckbaren Titel über den Entschädigungsanspruch der Schiedsrichter
gegenüber den Parteien verbindlich zu entscheiden; entsprechende Anordnungen
stellen einfache Rechnungsstellungen ohne Entscheidqualität dar (E. 5.2).

Sachverhalt ab Seite 598

BGE 136 III 597 S. 598
Die Beschwerdegegner sind Kläger in einem Schiedsverfahren, das sie am 21.
Januar 2008 mit einer Schiedsanzeige bei der Zürcher Handelskammer (im
Folgenden: ZHK) eingeleitet haben. Auf der Beklagtenseite stehen die A. SA und
B. SA (Beschwerdeführerinnen 1 und 2), C. und Mitb. (Beschwerdeführerinnen
3-11) sowie weitere fünf Parteien.
Mit Schreiben vom 20. November 2008 richtete sich das Schiedsgericht an die
Parteien mit der Aufforderung, zur Höhe des Streitwerts Stellung zu nehmen.
Gleichzeitig kündigte es die Modalitäten zur Zahlung der Vorschüsse an. In
ihren Stellungnahmen bestritten die Beklagten die Existenz einer Schiedsklausel
und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 teilte das Schiedsgericht den Parteien mit,
dass es das Verfahren zunächst auf die Frage der Zuständigkeit beschränke. Den
Streitwert schätzte es einstweilen auf einen Betrag von USD x. Davon ausgehend
setzte es den Kostenvorschuss in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der
Internationalen Schiedsordnung der Schweizer Handelskammern (Swiss Rules of
International Arbitration; im Folgenden: "Swiss Rules") auf CHF y fest, zahlbar
je zur Hälfte durch die Kläger und die Beklagten bis am 9. bzw. 16. Januar
2009.
Mit Verfügung Nr. 3 vom 13. März 2009 stellte das Schiedsgericht das Verfahren
mangels fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses einstweilen ein. Mit
Verfügung Nr. 4 vom 10. Juni 2009 bestätigte das Schiedsgericht die Einstellung
des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme es nun ausdrücklich von der Bezahlung des
Kostenvorschusses abhängig machte. Dazu setzte es erneut Frist bis am 30. Juni
2009 und drohte den Parteien an, bei ausbleibender Zahlung einen formellen
"Teil- oder Zwischenentscheid" über die Kosten auszufällen. Mit Verfügung Nr. 5
vom 11. Dezember 2009 wiederholte das Schiedsgericht die Ankündigung, innert
Kürze einen Teil- oder Zwischenentscheid über die Kosten auszufällen im
Hinblick auf dessen "Vollstreckbarkeit gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG" ("with a
view towards its enforceability, jointly and severally, pursuant to Article 193
[2] Private International Law Act").
BGE 136 III 597 S. 599
Am 7. Juni 2010 erliess das Schiedsgericht einen Zwischenentscheid ("Interim
Award"). Darin erklärte es das Verfahren in Anwendung von Art. 41 Ziff. 4 der
Swiss Rules für sistiert bis zur Zahlung der bisher aufgelaufenen Honorare und
Auslagen des Schiedsgerichts (Buchstabe A des Dispositivs), stellte fest, dass
die Parteien dem Schiedsgericht in solidarischer Haftbarkeit je die Hälfte der
erwähnten Honorare und Auslagen von total Fr. z schuldeten (Buchstabe B), und
verurteilte die Parteien zur Bezahlung ihres Anteils auf ein Bankkonto des
Schiedsgerichts innert 60 Tagen nach Zustellung des Entscheides (Buchstaben C
und D). Abschliessend hielt das Schiedsgericht klärend fest, dass es hiermit in
keiner Weise Begehren und Anträge der Parteien "ausserhalb des Rahmens des
vorliegenden Teilentscheids" behandle und entscheide (Buchstabe E).
Mit Eingaben vom 7. Juli 2010 haben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 und die
Beschwerdeführerinnen 3-11 unabhängig voneinander beim Bundesgericht
Beschwerden gegen den Zwischenentscheid ("Interim Award") vom 7. Juni 2010
erhoben. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen, es seien die
Dispositiv-Buchstaben B, C und D des Entscheids aufzuheben; die
Beschwerdeführerinnen 3-11 verlangen die Aufhebung des ganzen Entscheids.
Die Beschwerdegegner verzichten in ihren Vernehmlassungen auf Antragstellung.
Das Schiedsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügungen vom 8. September 2010 wurde den Beschwerden die
aufschiebende Wirkung erteilt.
(Zusammenfassung)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190-192 IPRG
ist nur zulässig gegen Schieds entscheide (BGE 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203).
Dabei bestimmt sich nicht nach der äusseren Bezeichnung, sondern
ausschliesslich nach dem Inhalt der schiedsgerichtlichen Anordnung, ob es sich
um einen anfechtbaren Entscheid i.S. der genannten Bestimmungen handelt (BGE
136 III 200 E. 2.3.3 S. 205).

4.1 Zu den mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbaren Schiedsentscheiden
gehören die Endentscheide, mit denen ein Schiedsgericht die Klage ganz oder
teilweise gutheisst, abweist oder darauf nicht eintritt (BGE 130 III 76 E.
3.1.1 S. 78 f.). Anfechtbar sind weiter Teilentscheide, mit denen das
Schiedsverfahren für einen quantitativen
BGE 136 III 597 S. 600
Teil des Streitgegenstands abgeschlossen wird, indem einzelne streitige
Ansprüche vorweg umfassend beurteilt werden und das Verfahren über die anderen
vorerst ausgesetzt wird (BGE 130 III 76 E. 3.1.2 S. 79). Schliesslich können
aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG genannten Gründen auch Vor- und
Zwischenentscheide angefochten werden, mit denen das Schiedsgericht eine
prozessuale oder materielle Vorfrage vorab gesondert entscheidet (Art. 190 Abs.
3 IPRG; BGE 130 III 76 E. 3.1.3 S. 79, E. 3.2.1 S. 79 f., E. 4 S. 82 ff.).

4.2 Nicht unter die anfechtbaren Schiedsentscheide i.S. von Art. 190 IPRG
fallen demgegenüber die prozessleitenden Verfügungen, welche das Schiedsgericht
nicht binden und auf die es im Verlaufe des Verfahrens wieder zurückkommen kann
(BGE 136 III 200 E. 2.3.1 S. 203; BGE 122 III 492 E. 1b/bb S. 494). Zu den
prozessleitenden Verfügungen zählt u.a. der Entscheid des Schiedsgerichts über
die Leistung eines Kostenvorschusses (SÉBASTIEN BESSON, in: Swiss Rules of
International Arbitration, Commentary, Zuberbühler und andere [Hrsg.], 2005, N.
6 zu Art. 31 Swiss Rules; MARKUS WIRTH, in: Basler Kommentar, Internationales
Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 8 zu Art. 188 IPRG; RÜEDE/HADENFELDT,
Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl. 1993, S. 286; PHILIPP HABEGGER,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 15 zu Art.
378 ZPO). Prozessleitende Verfügungen stellen sodann auch Beschlüsse des
Schiedsgerichts über eine vorübergehende Sistierung des Verfahrens dar (BGE 116
Ia 154 E. 3a S. 158; MARKUS WIRTH, a.a.O., N. 8 zu Art. 188 IPRG; RÜEDE/
HADENFELDT, a.a.O., S. 286; SÉBASTIEN BESSON, a.a.O., N. 9 zu Art. 31 Swiss
Rules), wobei diese vor Bundesgericht immerhin dann angefochten werden können,
wenn das Schiedsgericht mit dem Beschluss über die Sistierung implizit auch
über seine Zuständigkeit befindet (BGE 116 Ia 154 E. 3a S. 159; vgl. auch
Urteil 4A_210/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1).

5. Sowohl die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als auch die Beschwerdeführerinnen
3-11 qualifizieren den angefochtenen Zwischenentscheid vom 7. Juni 2010 als
Teilentscheid. Dieser habe eine vermeintliche Forderung der Schiedsrichter
gegen die Parteien aus dem Schiedsrichtervertrag ( receptum arbitri ) zum
Gegenstand. Das Schiedsgericht verlange eine abschliessende Entschädigung für
(angeblich) bereits geleistete Arbeit und nicht etwa bloss einen
Kostenvorschuss. Damit werde das Schiedsverfahren durch den angefochtenen
Entscheid für einen "quantitativen (allerdings ausserhalb des Streitgegenstands
liegenden) Teil" abgeschlossen, während das
BGE 136 III 597 S. 601
Verfahren über die Begehren der Parteien (einschliesslich die
Zuständigkeitsfrage) vorerst ausgesetzt bleibe.

5.1 Der angefochtene Entscheid äussert sich - wie die Beschwerdeführerinnen
selbst anerkennen - in keiner Weise zum Streitgegenstand zwischen den Parteien.
Er stellt daher keinen Teilentscheid dar, da er das Verfahren auch nicht für
einen Teil des Streitgegenstands abschliesst (vgl. E. 4.1).
Entgegen seiner äusseren Bezeichnung als Zwischenentscheid ("Interim Award")
klärt der angefochtene Entscheid auch keine materielle oder prozessuale
Vorfrage, deren Beantwortung im Hinblick auf einen verfahrensabschliessenden
Entscheid notwendig wäre. Bei den im Dispositiv getroffenen Anordnungen handelt
es sich vielmehr um prozessleitende Verfügungen (vgl. E. 4.2):

5.1.1 In Buchstabe A wird die Sistierung des Verfahrens angeordnet. Darauf kann
das Schiedsgericht jederzeit wieder zurückkommen und das Verfahren weiterführen
bzw. bei ausbleibender Zahlung des Kostenvorschusses mit Abschreibungsbeschluss
definitiv beenden (vgl. BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne
Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, Rz. 1450 und 457, mit Hinweis auf
die Regelung der Swiss Rules). Die Sistierung enthält auch keine implizite
Bejahung der Zuständigkeit, hält das Schiedsgericht in Buchstabe E des
Dispositivs doch ausdrücklich fest, dass es in keiner Weise Begehren und
Anträge der Parteien "ausserhalb des Rahmens des vorliegenden Teilentscheids"
behandle und entscheide. Damit hat das Schiedsgericht namentlich auch nicht
sinngemäss über seine Zuständigkeit entschieden, zumal es das Verfahren auf
diese Frage beschränkte und die Zuständigkeit von allen Beklagten bestritten
wird.

5.1.2 Bei den Anordnungen in den Buchstaben B, C und D des Dispositivs handelt
es sich sodann inhaltlich nicht um eigentliche Kostenentscheide, sondern
lediglich um erneute Aufforderungen zur Zahlung des Kostenvorschusses. Dies
ergibt sich zunächst daraus, dass das Schiedsgericht die Sistierung in
Buchstabe A auf Art. 41 Ziff. 4 der Swiss Rules abstützt. Nach dieser
Bestimmung kann das Schiedsverfahren entweder ganz eingestellt oder
(vorübergehend) unterbrochen werden, wenn der Kostenvorschuss ("deposit of
costs") nicht bezahlt wird. Wenn daher der Widerruf der Sistierung (Buchstabe
A) von der Zahlung der Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts abhängig
gemacht wird, so handelt es sich dabei funktional
BGE 136 III 597 S. 602
um Kostenvorschüsse. Dass diese betragsmässig dem bisher aufgelaufenen Aufwand
des Schiedsgerichts entsprechen, ändert an dieser Qualifikation nichts. Denn
ein Schiedsgericht kann im Verlaufe des Verfahrens durchaus auch Vorschüsse
einziehen, die der Sicherstellung nicht nur künftiger, sondern auch bereits
entstandener Ansprüche dienen. Schliesslich spricht das Schiedsgericht in Rz.
88 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich von der Pflicht zur Zahlung der
Kostenvorschüsse ("duty of payment of the deposits") und behält sich vor, in
einem Endentscheid ("final Award") eine endgültige Entscheidung ("final
decision") über die Verlegung der Kosten zu treffen. Daraus ergibt sich, dass
es sich bei den Anordnungen in den Buchstaben B, C und D weder hinsichtlich der
Kostenverteilung unter den Parteien noch hinsichtlich der Kostenhöhe um einen
definitiven Entscheid handelt, an den sich das Schiedsgericht gebunden sieht.

5.1.3 Damit stellen die Anordnungen sowohl in Buchstabe A (Sistierung) als auch
in den Buchstaben B, C und D (Aufforderung zur Zahlung der Kostenvorschüsse)
prozessleitende Verfügungen dar, die das Schiedsgericht nicht binden und auf
die es jederzeit wieder zurückkommen kann. Dagegen ist die Beschwerde in
Zivilsachen i.S. von Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 IPRG nicht zulässig.

5.2 Aber selbst wenn das Schiedsgericht in den Buchstaben B, C und D einen
eigentlichen Kostenentscheid hätte fällen wollen, könnten die entsprechenden
Anordnungen nicht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden:

5.2.1 Das 12. Kapitel des IPRG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, welche
das Schiedsgericht ermächtigen würde, einen verbindlichen Entscheid über seine
Kosten auszufällen (ANTON HEINI, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004,
N. 26 zu Art. 189 IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1477 ff.; vgl.
demgegenüber für die interne Schiedsgerichtsbarkeit Art. 33 Abs. 1 lit. g des
Konkordats vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit [KSG] bzw. Art.
384 Abs. 1 lit. f der auf den 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [AS 2010 1739 ff.; SR 272]).
Ein Teil der Lehre vertritt die Meinung, dass die Parteien dem Schiedsgericht
vertraglich die Kompetenz einräumen können, sein Honorar autoritativ
festzusetzen (FRANZ HOFFET, Rechtliche Beziehungen zwischen Schiedsrichtern und
Parteien, 1991, S. 251 f.;
BGE 136 III 597 S. 603
POUDRET/BESSON, Comparative Law of International Arbitration, 2. Aufl. 2007,
Rz. 443). Vereinzelt wird vertreten, dass ein Schiedsgericht gestützt auf Art.
182 Abs. 2 IPRG mit Rechtsprechungskompetenzen hinsichtlich seines eigenen
Honoraranspruchs ausgestattet sei (WIRTH, a.a.O., N. 63 zu Art. 189 IPRG, der
sich in seiner Auffassung bestätigt sieht durch eine Textstelle bei ANDREAS
BUCHER [Die neue internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 1989,
Rz. 359 in fine] , wo das "Dispositiv über die Verfahrenskosten" als mögliches
Objekt einer Rüge gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG [ordre public] bezeichnet
wird).
Nach dem wohl überwiegenden Teil der Lehre wird das Schiedsgericht hingegen
nicht als ermächtigt angesehen, in einem vollstreckbaren Titel über den ihm
gestützt auf den Schiedsrichtervertrag (receptum arbitri) zustehenden
Entschädigungsanspruch zu entscheiden (ANTON HEINI, a.a.O., N. 26 zu Art. 189
IPRG; BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1479; HANS-HEINRICH INDERKUM, Der
Schiedsrichtervertrag [...], 1988, S. 150; für die Rechtslage vor dem
Inkrafttreten des IPRGvgl. auch MAX GULDENER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 611). Dies zum einen, weil Ansprüche aus
dem Verhältnis zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien nicht unter die
Schiedsvereinbarung fallen; zum anderen, weil damit ein nicht hinnehmbares
Urteilen in eigener Sache verbunden wäre (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1479;
INDERKUM, a.a.O., S. 151). Die Kostenentscheidung im Dispositiv eines
Schiedsspruchs stellt somit nichts anderes dar als eine für die Parteien
unverbindliche Rechnungsstellung (INDERKUM, a.a.O., S. 151), bzw. eine
Umschreibung des privatrechtlichen Anspruchs der Schiedsrichter aus dem
Schiedsrichtervertrag, über den im Bestreitungsfall der staatliche Richter zu
entscheiden hat (HEINI, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 189 IPRG). Nur im Verhältnis
zwischen den Parteien hat die Angabe der Höhe der Verfahrenskosten im
Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, d.h. nur insoweit, als
damit über deren Kostentragungs- und -erstattungspflichten untereinander
entschieden wird (BERGER/KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1479).

5.2.2 Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur autoritativen Entscheidung
beschränkt sich auf den ihm von den Parteien unterbreiteten Streitgegenstand;
sie endet dort, wo nicht mehr der Streit zwischen den Parteien, sondern das
Verhältnis zwischen den Parteien auf der einen und dem Schiedsgericht auf der
anderen Seite betroffen ist. Nach zutreffender Auffassung sind daher
Streitigkeiten
BGE 136 III 597 S. 604
zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht über die Entschädigung der
Schiedsrichter vor den zuständigen Zivilgerichten auszutragen (BERGER/
KELLERHALS, a.a.O., Rz. 1735).
Im Übrigen liesse sich auch aus jenen Lehrmeinungen, die eine
Rechtsprechungskompetenz des Schiedsgerichts über seine Honorare unter
bestimmten Umständen bejahen, nicht ableiten, dass dem Schiedsgericht eine
solche Kompetenz bereits in einem so frühen Verfahrensstadium zukäme, in dem es
- wie hier - noch nicht einmal (explizit oder implizit) über seine eigene
Zuständigkeit befunden hat. Auch aus Art. 32 Ziff. 1 der Swiss Rules, wonach
das Schiedsgericht Kostenentscheide auch in Entscheiden treffen könne, die
nicht Endurteile sind ("may also award costs in awards that are not final"),
ergibt sich nichts anderes. Damit mögen akzessorische Kostenentscheide in
Zwischen- oder Teilentscheiden im eigentlichen Sinne gemeint sein, nicht aber
eigenständige, in vollstreckbare Titel gekleidete Zwischenabrechnungen über das
Schiedsrichterhonorar.
Mangels entsprechender Entscheidkompetenz des Schiedsgerichts bilden die
Buchstaben B, C und D des vorliegend angefochtenen "Interim Awards" somit auch
dann keine autoritativen Anordnungen mit Entscheidqualität, wenn man in ihnen
eine Abrechnung über die bisher entstandenen Kosten des Schiedsgerichts und
nicht bloss eine Aufforderung zur Zahlung des Kostenvorschusses sehen will. Es
handelt sich diesfalls um einfache Rechnungsstellungen, denen es am Charakter
eines anfechtbaren Entscheids i.S. des Art. 77 BGG i.V.m. Art. 190 IPRG mangelt
(vgl. auch HEINI, a.a.O., N. 26 zu Art. 189 IPRG). Eine Beschwerde in
Zivilsachen ist dagegen unzulässig.