Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 575



Urteilskopf

136 III 575

85. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Staat Israel
gegen Erbengemeinschaft X. sel. und Betreibungsamt Bern-Mittelland (Beschwerde
in Zivilsachen)
5A_286/2010 vom 7. Oktober 2010

Regeste

Art. 30a, 33 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 SchKG; Betreibung gegen einen ausländischen
Staat; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages.
Voraussetzungen für die Zustellung des Zahlungsbefehls und für die Verlängerung
der Rechtsvorschlagsfrist in einer gegen einen Staat eingeleiteten Betreibung
(E. 4).

Sachverhalt ab Seite 575

BGE 136 III 575 S. 575

A.

A.a Mit Betreibungsbegehren vom 15. Juni 2009 verlangten die Mitglieder der
Erbengemeinschaft X. selig die Anhebung der Betreibung gegen den Staat Israel
für die Forderungssumme von Fr. 100'000.- nebst Zinsen. Als Forderungsgrund
bezeichneten sie das abgelaufene Mietverhältnis an der Strasse A., in Bern. Das
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern-Mittelland, stellte am 16.
Juni 2009 gegenüber dem Staat Israel den Zahlungsbefehl Nr. X. aus und ersuchte
am 11. Juli 2009 das Bundesamt für Justiz, den Zahlungsbefehl gemäss
Musterformular des Haager Zustellungsübereinkommens den Behörden des Staates
Israel zu übermitteln. Mit Schreiben vom 20. August 2009 übermittelte die
schweizerische Botschaft in Israel dem Aussenministerium von Israel die
Unterlagen. Am 1. September 2009 teilte das Bundesamt für Justiz dem
Betreibungsamt mit, dass "die Zustellung mit der Übergabe an das
Aussenministerium als zugestellt gilt", und führte hierfür das Datum vom 20.
August 2009 an.

A.b Am 6. Oktober 2009 gelangte der Konsul der israelischen Botschaft in der
Schweiz an das Betreibungsamt. Er stellte gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG und
unter Verweisung auf das Europäische
BGE 136 III 575 S. 576
Übereinkommen über die Staatenimmunität das Gesuch, die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlages auf insgesamt 60 Tage zu verlängern, und erhob vorsorglich
Rechtsvorschlag. Mit Verfügungen vom 2. und 17. November 2009 verweigerte das
Betreibungsamt die Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist und wies den
Rechtsvorschlag als verspätet zurück.

B. Gegen diese Verfügungen gelangte der Staat Israel mit betreibungsrechtlichen
Beschwerden vom 13. und 26. November 2009 an das Obergericht des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Die kantonale
Aufsichtsbehörde wies die Beschwerden mit Urteil vom 30. März 2010 ab, soweit
sie darauf eintrat.

C. Mit Eingabe vom 16. April 2010 führt der Staat Israel Beschwerde in
Zivilsachen. Der Beschwerdeführer verlangt, der Zahlungsbefehl sei als nichtig
zu erklären und aufzuheben. In den Eventualanträgen beantragt er weiter im
Wesentlichen, der Zahlungsbefehl sei rechtskonform, unter Ansetzung einer
Rechtsvorschlagsfrist von 60, eventuell 75 Tagen zuzustellen sowie
festzustellen, dass der Rechtsvorschlag fristgerecht erhoben worden sei. Weiter
ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab.
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass mit Blick auf
einschlägige Staatsverträge sowie nach allgemeiner Übung und Gewohnheit im
Völkerrecht einem Staat, gegen welchen ein Verfahren eingeleitet wird, keine
Frist unter zwei Monaten anzusetzen sei. Die Unterschreitung dieser Frist, im
konkreten Fall zur Erhebung des Rechtsvorschlages, stelle eine Verletzung von
Völkerrecht dar und führe zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls im Sinne von Art.
22 SchKG, zumal der Zahlungsbefehl nicht auf Hebräisch übersetzt worden und
französische Ausdrücke wie "commandement de payer" sowie der Zahlungsbefehl auf
Deutsch unverständlich seien. Die Rechtsvorschlagsfrist sei entgegen Art. 33
Abs. 2 SchKG nicht auf mindestens 60 Tage verlängert worden.

4.1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem
Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach der Zustellung dem
Betreibungsamt mündlich oder schriftlich
BGE 136 III 575 S. 577
zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im
Ausland (oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen), so kann
ihm gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG eine längere Frist als 10 Tage zur Erhebung
eingeräumt oder diese Frist verlängert werden. Aufgrund der Kann-Vorschrift hat
das Betreibungsamt bei der Verlängerung der Frist ein entsprechendes Ermessen,
wobei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist (GILLIÉRON, Commentaire de
la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 17
und 21 a.E. zu Art. 33 SchKG mit Hinweisen).

4.1.1 Vorliegend begann die zehntägige Beschwerdefrist für die Erhebung des
Rechtsvorschlages mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 20. August 2009
(Übergabe an das israelische Aussenministerium) mit dem 21. August 2009 zu
laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endete am 30. August 2009, verlängerte sich
aber, weil dieser Tag ein Sonntag war, auf den nächstfolgenden Werktag, den 31.
August 2009 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Damit der Rechtsvorschlag vom 6. Oktober
2009 als rechtzeitig erhoben gelten kann, ist demnach eine Fristverlängerung
von 36 Tagen notwendig.

4.1.2 Die anbegehrte Rechtsvorschlagsfrist von insgesamt 60 Tagen (Fristende am
19. Oktober 2009) bedeutet hier eine Verlängerung der Frist um 49 Tage.
Umstritten ist, ob hinreichende Umstände vorliegen, damit die Aufsichtsbehörde
zum Schluss gelangen durfte, dass die Verlängerung von 36 Tagen nicht
angemessen sei, sondern eine Fristverlängerung von "einem Monat" (d.h. bis Ende
September 2009) gereicht hätte. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde wäre damit
der Rechtsvorschlag immer noch rund (recte:) fünf Tage verspätet gewesen.

4.2 Die Aufsichtsbehörde hat zu Recht angenommen, dass es sich beim
Beschwerdeführer - ein ausländischer Staat - um einen Betreibungsschuldner mit
Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland handelt. Der Betreibungsort in der Schweiz wird
vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Sodann ist nicht zu beanstanden,
wenn die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass ein Mietvertrag für ein
Botschaftsgebäude ein Rechtsverhältnis iure gestionis darstellt (BGE 86 I 23 E.
3 S. 29; vgl. allgemein BGE 134 III 122 E. 5.2.1 S. 128; KREN KOSTKIEWICZ,
Staatenimmunität im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren nach
schweizerischem Recht, 1998, S. 421). Zu Recht hat die Aufsichtsbehörde
geschlossen, dass - aus immunitätsrechtlicher Sicht - die Einleitung der
Betreibung für die Forderung
BGE 136 III 575 S. 578
aus Mietvertrag grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 103 III 1 E. 1 S. 3).
Weiter ist mit Bezug auf die Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. Art. 66 Abs.
3 SchKG) unbestritten, dass dieses Schriftstück nach den Regeln des Haager
Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und
aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ;
SR 0.274.131) zuzustellen ist (vgl. VOLKEN, Die internationale Rechtshilfe in
Zivilsachen, 1996, S. 57 Rz. 86 ), zumal Israel Vertragsstaat ist und
Betreibungssachen in den Anwendungsbereich fallen (BGE 122 III 395 E. 2 S.
396). Sodann stellt der Beschwerdeführer die Zustellung des Zahlungsbefehls auf
diplomatischem Weg - via EDA bzw. schweizerische Botschaft in Israel an das
israelische Aussenministerium - nicht in Frage (vgl. Note der Direktion für
Völkerrecht des EDA vom 28. August 1990, SZIER 1991 S. 519 ff.; VOLKEN, a.a.O.,
S. 58 Rz. 88; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., S. 498/499). Unbestritten ist auch,
dass die Zustellung mit Eingang beim israelischen Aussenministerium bewirkt
worden ist.

4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 30a SchKG bzw. den Vorrang des
Völkerrechts. Unter Hinweis auf völkergewohnheitsrechtliche Übung macht er
geltend, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags müsse bei Zustellung des
Zahlungsbefehls an einen Staat mindestens 60 Tage betragen.

4.3.1 Zunächst weist der Beschwerdeführer auf das UNO-Übereinkommen vom 2.
Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der
Gerichtsbarkeit hin. Unter "verschiedenen Bestimmungen" (Teil V) des
UNO-Übereinkommens wird die Zustellung von Schriftstücken, welche ein Verfahren
gegen einen Staat einleiten, geregelt. Dieses Übereinkommen ist von Israel
nicht unterzeichnet, von der Schweiz hingegen am 16. April 2010 (bzw. nach
Erlass des angefochtenen Entscheides) ratifiziert worden (http://
treaties.un.org). Wohl stellt das UNO-Übereinkommen - wie das Bundesgericht im
(in der Beschwerdeschrift zitierten) BGE 134 III 122 E. 5.1 S. 127 angenommen
hat - eine völkerrechtliche Kodifizierung der Grundsätze der Immunität dar
(Botschaft vom 25. Februar 2009 über die Genehmigung und Umsetzung des
UNO-Übereinkommens über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der
Gerichtsbarkeit, BBl 2009 1732 Ziff. 2.4). Allerdings ist das UNO-Übereinkommen
noch nicht in Kraft getreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die darin
vorgesehene Fristbestimmung (vier Monate
BGE 136 III 575 S. 579
zur Beteiligung eines Staates an einem Verfahren; vgl. Art. 23) bereits vorher
völkerrechtlich verbindlichen Charakter habe, zumal in verschiedenen Staaten
andere Fristen gelten (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., S. 502 mit Hinweisen).
Auch das EDA bzw. die Direktion für Völkerrecht bestätigt in ihrem Schreiben
vom 11. November 2009 eine Fristansetzung von (lediglich) zwei Monaten als
"gewisse bestehende Praxis" .

4.3.2 Hauptsächlich stützt sich der Beschwerdeführer auf das Europäische
Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität (SR 0.273.1; nachfolgend:
EÜS), wonach Fristen zur Beteiligung an einem Verfahren erst zwei Monate nach
Erhalt des Schriftstückes beim betreffenden Aussenministerium zu laufen
beginnen und wonach die zuständigen Gerichte ausserdem keine diese
Zweimonatsfrist unterschreitenden Fristen ansetzen können (Art. 16 Ziff. 4 und
5 EÜS; dazu WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl.
2007, S. 83). Zweck dieser Regel ist, dem betreffenden Aussenministerium
genügend Zeit zu geben, um die in seinem Staat kompetenten Behörden zu befassen
und die notwendigen (diplomatischen und immunitätsrechtlichen) Beratungen
durchzuführen (Rapport explicatif sur la Convention sur l'immunité des Etats
[nachfolgend: Rapport explicatif], Ziff. 64, abgedruckt [englische Fassung] in:
DICKINSON/LINDSAY/LOONAM, State Immunity, 2004, S. 36 ff.).

4.3.3 Das EÜS macht - entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde - hinsichtlich
der Zustellung keinen Unterschied zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher
Tätigkeit, sondern regelt allgemein den Zustellungsweg an Staaten (KREN
KOSTKIEWICZ, a.a.O., S. 494; vgl. Rapport explicatif, a.a.O., Ziff. 60). Sodann
gelten für die Zustellung eines Zahlungsbefehls gegen einen ausländischen Staat
die Grundsätze betreffend die Zustellung im Erkenntnisverfahren (KREN
KOSTKIEWICZ, a.a.O., S. 560). Nach der Rechtsprechung stellt das EÜS - entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers - jedoch kein geltendes Völkerrecht dar,
sondern bringt es im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten lediglich bis zu einem
gewissen Grade neuere völkerrechtliche Tendenzen zum Ausdruck (BGE 112 Ia 148
E. 3a S. 149; BGE 120 II 400 E. 3d S. 405; BGE 134 III 122 E. 5.1 S. 127/128).
Aus diesem Grund wird im Allgemeinen auch im Verhältnis zu Staaten, welche -
wie Israel - nicht Vertragsstaaten des EÜS sind, eine Frist von zwei Monaten
eingeräumt (KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., S. 502; KRAFFT, La convention européenne
sur l'immunité des Etats, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht
[SJIR], 1986, S. 18; Bundesamt
BGE 136 III 575 S. 580
für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl.
2003 [Stand: Juli 2005], Ziff. II.F.1). In diesem Sinne hat sich die
Aufsichtsbehörde deshalb grundsätzlich an der Zweimonatsfrist zu orientieren
und damit den Umstand, dass die Zustellung an einen fremden Staat und auf
diplomatischem Weg erfolgt, bei der ermessensweisen Verlängerung der
Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 33 Abs. 2 SchKG mitzuberücksichtigen (KREN
KOSTKIEWICZ, a.a.O., S. 502).

4.4 Bleibt zu prüfen, ob hinreichende Umstände vorliegen, damit die
Aufsichtsbehörde zum Schluss gelangen durfte, dass die Verlängerung von 36
Tagen (bis am 6. Oktober 2009; Datum des Rechtsvorschlages) nicht angemessen
sei, sondern eine Fristverlängerung von "einem Monat" (d.h. bis Ende September
2009) bzw. eine gesamte Rechtsvorschlagsfrist von rund 40 Tagen gereicht hätte.

4.4.1 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, dass zwischen der Zustellung des
Zahlungsbefehls an das israelische Aussenministerium und der "Weiterleitung"
der Betreibungsurkunde an die israelische Botschaft in Bern rund 40 Tage
vergangen seien, obwohl "die Adresse der Botschaft und der Botschaftsresidenz"
angeführt gewesen sei, m.a.W. obwohl genügend klar gewesen sei, an wen der
Zahlungsbefehl weiterzuleiten und welches der Forderungsgrund sei. Die
Vorinstanz blendet dabei allerdings aus, dass es nicht bloss um die Beurteilung
einer Frist zur "postalische Weiterleitung" vom Aussenministerium an die
Botschaft in der Schweiz und zur Identifizierung der Angelegenheit geht. Dem
fremden Staat soll - wie dargelegt - erlaubt werden, gestützt auf seine interne
Kompetenzordnung immunitätsrechtliche und diplomatische Überlegungen zu
treffen. Entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde stellen die Angaben auf
dem Zahlungsbefehl für sich allein kein hinreichendes Kriterium dar, um die
Fristverlängerung zu verweigern.

4.4.2 Weiter hat die Aufsichtsbehörde angeführt, dass der Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz zwar nicht als Zustelldomizil bezeichnet
worden sei, jedoch im hängigen Rechtsstreit am 15. Juni 2009 eine Kopie des
Betreibungsbegehrens erhalten habe. Deshalb sei es dem Beschwerdeführer bereits
vor Zustellung des Zahlungsbefehls hinlänglich möglich gewesen, die rechtliche
Situation abzuklären und das Nötige in die Wege zu leiten, um "rechtzeitig" -
m.a.W. ohne dass eine Fristverlängerung gerechtfertigt wäre - Rechtsvorschlag
zu erheben. Die Überlegung der Vorinstanz ist insofern richtig, als das
Betreibungsamt dem Schuldner im Ausland
BGE 136 III 575 S. 581
die Frist für den Rechtsvorschlag so zu bestimmen hat, dass sie nicht nur die
Übermittlung des Zahlungsbefehls, sondern dem Schuldner auch erlaubt, sich
zuvor z.B. bei einem Anwalt in der Schweiz selbst zu erkundigen, was er zur
Wahrung seiner Rechte zu tun hat (BGE 70 III 76 S. 78; 111 III 5 E. 3a S. 7).
Allerdings kann - umgekehrt - einem Schuldner im Ausland die Fristverlängerung
nicht deshalb verweigert werden, nur weil er bereits einen Rechtsvertreter in
der Schweiz hat (RUSSENBERGER/SAUTER, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 16 zu
Art. 33 SchKG). Für den Ermessensentscheid bleiben die konkreten Umstände
massgebend.

4.4.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich einzig auf den Hinweis, dass erst
die zuständigen Personen in der Botschaft in Bern (am 1. Oktober 2009) in der
Lage gewesen seien, "den Zahlungsbefehl zu verstehen". Er geht nicht darauf
ein, dass für die Aufsichtsbehörde der Umstand, dass er einen Rechtsvertreter
in der Schweiz hatte und dieser über die Einleitung der Betreibung am 15. Juni
2009 in Kenntnis gesetzt wurde, ein entscheidendes Kriterium bei der
Beurteilung der Fristverlängerung war. Er stellt nicht in Frage, dass ihm
möglich gewesen sein soll, den mit dem Rechtsstreit bereits befassten
schweizerischen Rechtsanwalt zu konsultieren. Anhaltspunkte, dass die
Verständigung und Erläuterung des zu erwartenden Zahlungsbefehls besonderen
Zeit- und Verständigungsaufwand benötigt hätten (vgl. RUSSENBERGER/SAUTER,
a.a.O., N. 16 zu Art. 33 SchKG), sind nicht ersichtlich, zumal (nach Angabe des
Beschwerdeführers) jedenfalls das Personal der israelischen Botschaft die
Bedeutung des Zahlungsbefehls versteht. Vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer über die Einleitung der Betreibung am 15. Juni 2009 in
Kenntnis gesetzt wurde, erscheint haltbar, wenn die Aufsichtsbehörde eine
Fristverlängerung bis Ende September 2009, d.h. von einem Monat, und damit eine
gesamte Rechtsvorschlagsfrist von rund 40 Tagen als angemessen erachtet hat.
Die Verweigerung der Fristverlängerung bis zum 6. Oktober 2009 stellt demnach
keinen hinreichenden Grund dar, um in das Ermessen der kantonalen Behörde
einzugreifen.

4.5 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern.

4.5.1 Der Hinweis, wonach im vom Betreibungsamt verwendeten HZÜ-Musterformular
kein Vermerk betreffend Fristen angebracht worden sei, findet in den
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz keine Stütze (Art. 105 Abs. 1 BGG)
und muss als neu und unzulässig gelten. Die weiteren Ausführungen, wonach die
Zustellung
BGE 136 III 575 S. 582
unwirksam sei, weil der gemäss HZÜ übermittelte Zahlungsbefehl nicht auf
Hebräisch übersetzt worden sei, gehen fehl. Die Vorinstanz hat - unter Hinweis
auf BGE 129 III 750 E. 3.2 S. 756 betreffend mangelhaftes Zustellersuchen und
Wirkung der Zustellung - ausführlich begründet, dass in Fällen der (förmlichen)
Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 HZÜ die zentrale Behörde eine Übersetzung
verlangen könne (Art. 5 Abs. 3 HZÜ), und auf die Ergänzungen im Formular in
französischer Sprache hingewiesen. Vorliegend sei nie eine Übersetzung verlangt
worden, weshalb die Zustellung wirksam sei. Der Beschwerdeführer geht auf diese
Begründung nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG), sondern hält selber fest, dass das
umstrittene Zustellersuchen den formellen Anforderungen des HZÜ "gerecht sein
mag".

4.5.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist für den auf dem
diplomatischen Weg zugestellten Zahlungsbefehl eine Übersetzung nicht
erforderlich. Zum einen beziehen sich die für die Verwendung des Formulars und
die Übersetzung einschlägigen Bestimmungen (Art. 3 und 4-7 HZÜ) auf die
(förmliche) Zustellung via die zentrale Behörde des ersuchten Staates (vgl.
BISCHOF, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- und
Handelssachen, 1997, S. 277), nicht auf den diplomatischen Weg. Zum anderen
gibt es keine Anhaltspunkte, dass das als "commandement de payer" bezeichnete
Schriftstück vom israelischen Aussenministerium nicht verstanden worden wäre.
Zudem übergeht der Beschwerdeführer, dass die schweizerische Botschaft im
Übermittlungsschreiben vom 20. August 2009 das Schriftstück zusätzlich auf
Englisch (als "summons to pay" des "Debt Enforcement Office" von Bern)
erläutert hat. Von einer unwirksamen oder gegen Vorschriften im Sinne von Art.
22 SchKG verstossenden Zustellung kann nicht gesprochen werden.

4.5.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörde die Regeln
über Wiederherstellung einer versäumten Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) verletzt
habe. Dass der Beschwerdeführer sich "in gutem Glauben" auf die Zweimonatsfrist
verlassen habe, genügt nicht um darzutun, dass die Fristverhinderung
unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sei (dazu RUSSENBERGER/SAUTER,
a.a.O., N. 22 zu Art. 33 SchKG).

4.6 Nach dem Dargelegten ist mit Bundes- und Völkerrecht vereinbar, wenn die
Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, dass das Betreibungsamt nach
wirksamer Zustellung des Zahlungsbefehls den Rechtsvorschlag als verspätet
zurückweisen durfte.