Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 449



Urteilskopf

136 III 449

64. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y.
(Beschwerde in Zivilsachen)
5A_304/2010 vom 27. August 2010

Regeste

Art. 122 ff. ZGB; Vorsorgeausgleich.
Der Vorsorgefall kann nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der über eine
berufliche Vorsorge verfügt (E. 3). Eine ganze oder teilweise Verweigerung der
Teilung der Austrittsleistung ist wegen offensichtlicher Unbilligkeit gemäss
Art. 123 Abs. 2 ZGB sowie wegen offenbarem Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2
ZGB möglich. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 449

BGE 136 III 449 S. 449

A. X. (Beschwerdeführerin), Jahrgang 1942, und Y. (Beschwerdegegner), Jahrgang
1950, heirateten nach kurzer Bekanntschaft am 29. Oktober 2004. Die Ehe blieb
kinderlos. Seit 7. März 2005 leben die Parteien getrennt. Am 28. Dezember 2007
klagte der
BGE 136 III 449 S. 450
Beschwerdegegner auf Scheidung, der sich die Beschwerdeführerin nicht
widersetzte. Mit Urteil vom 19. Juni 2009 schied das Bezirksgericht die Ehe und
regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Es sah insbesondere von der
Verpflichtung zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen und von einem
Vorsorgeausgleich ab.

B. Das Kantonsgericht hiess die Appellation der Beschwerdeführerin gegen die
bezirksgerichtliche Regelung des nachehelichen Unterhalts und
Vorsorgeausgleichs teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdegegner zu
einer angemessenen Entschädigung von Fr. 20'000.- als Vorsorgeausgleich.

C. Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin
einerseits die Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen und
andererseits die hälftige Teilung und Barauszahlung der vom Beschwerdegegner
während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung. Das Bundesgericht heisst die
Beschwerde in Bezug auf den Vorsorgeausgleich gut und weist die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Durchführung der Teilung an das Kantonsgericht zurück. Im
Übrigen tritt es auf die Beschwerde nicht ein.
(Zusammenfassung)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Umstritten ist andererseits der Vorsorgeausgleich. Sofern bei keinem
Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist, hat gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB
jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für
die ganze Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen. Ist bei einem
oder bei beiden Ehegatten hingegen der Vorsorgefall eingetreten, ist gemäss
Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet.
In einem ersten Schritt ist deshalb auf die Frage des Eintritts eines
Vorsorgefalles einzugehen.

3.2 Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Vorsorgefall bei der
Beschwerdeführerin mit der Vollendung ihres 64. Altersjahres am 1. Juli 2006
und damit während der Ehe eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich ihre
Invalidenrente in eine Altersrente (AHV) umgewandelt worden. Deshalb beurteilte
es den Vorsorgeausgleich nach Art. 124 Abs. 1 ZGB.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 122 Abs. 1 ZGB, indem
sie geltend macht, sie habe Anspruch auf mehr
BGE 136 III 449 S. 451
als nur Fr. 20'000.-, nämlich auf die Hälfte der während der Ehe vom
Beschwerdegegner erworbenen Freizügigkeitsleistung von Fr. 134'003.85.

3.4

3.4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner über ein während der
Ehedauer erworbenes Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 134'003.85 bei einer
Einrichtung der zweiten Säule erworben hat und die Beschwerdeführerin seit dem
1. Juli 2006 eine AHV-Rente erhält, selber aber über keine berufliche Vorsorge
verfügt.

3.4.2 Für den Ausschluss der Anwendung von Art. 122 Abs. 1 ZGB ist nach dem
Gesetzeswortlaut ausreichend, dass bei einem der Ehegatten ein Vorsorgefall
eingetreten ist. Es kommt jedoch nur darauf an, ob bei demjenigen Ehegatten,
der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte, ein
Vorsorgefall eingetreten ist (BGE 133 V 288 E. 4.1.2 S. 291 f.; BGE 130 III 297
E. 3.3.1 S. 300 f.). Wie das damalige eidgenössische Versicherungsgericht im
Urteil B 19/03 vom 30. Januar 2004 E. 5.1 festgehalten hat, stellt der Anspruch
eines Ehegatten auf eine Alters- oder Invalidenrente (wie vorliegend nach AHVG
beziehungsweise IVG) keinen Vorsorgefall dar, wenn er nie gearbeitet oder nie
einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört hat (letztmals bestätigt im
Urteil 9C_388/2009 vom 10. Mai 2010 E. 4.1; vgl. für die zivilrechtliche
Abteilung das Urteil 5C.176/2006 vom 27. Oktober 2006 E. 2.1 und 2.2, in:
Recueil de jurisprudence neuchâteloise 2006 S. 77 f.). Diese Praxis wird auch
in der Lehre weitgehend befürwortet (SCHWEGLER, Vorsorgeausgleich bei Scheidung
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, ZBJV 2010, S. 81 f.; GEISER/SENTI,
in: BVG und FZG, 2010, N. 10 zu Art. 22 FZG; WALSER, Weitergehende berufliche
Vorsorge, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2135 N. 160;
derselbe, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2006, N. 6 zu
Art. 124 ZGB; GRÜTTER/FANKHAUSER, Die angemessene Entschädigung nach Art. 124
ZGB, in: Dritte Schweizer Familienrecht§Tage, 2006, S. 188 Fn. 3; BAUMANN/
LAUTERBURG, in: Scheidung, FamKommentar, 2005, N. 36 vor Art. 122-124 ZGB;
RUMO-JUNGO/ PICHONNAZ, Les interactions entre prévoyance professionelle et
régimes matrimoniaux, in: Aspetti patrimoniali nel diritto di famiglia, 2005,
S. 20; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 3 zu
Art. 124 ZGB).

3.4.3 Damit ist das Kantonsgericht unzutreffenderweise davon ausgegangen, durch
das Erreichen des Pensionsalters und der Ablösung
BGE 136 III 449 S. 452
der Invaliden- durch eine Altersrente (vgl. Art. 30 IVG und Art. 33^bis AHVG)
sei bei der Beschwerdeführerin, die über keine berufliche Vorsorge verfügt, der
Vorsorgefall eingetreten. Es hat deshalb in der Folge den Vorsorgeausgleich zu
Unrecht nicht nach Art. 122 ZGB, sondern nach Art. 124 ZGB beurteilt.

4.

4.1 Nach Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise
verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.

4.2 In einem zweiten Schritt ist damit zu prüfen, ob sich das Vorgehen des
Kantonsgerichts auch im Ergebnis auswirkt. Das Kantonsgericht hat sich nämlich
in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 ZGB ebenfalls an der hälftigen Teilung der
Freizügigkeitsleistung des Beschwerdegegners orientiert (vgl. BGE 133 III 401
E. 3.2 S. 404) und ist damit grundsätzlich von einem Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Fr. 67'001.95 ausgegangen. Jedoch hat es ihr diesen
Betrag teilweise gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB (der auch im Rahmen von Art.
124 ZGB zu berücksichtigen ist: BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 486 f.) verweigert.
Es erachtete eine hälftige Teilung als ungerecht, unbillig und bei
gesamtheitlicher Betrachtung des Sachverhalts als unangemessen. Für den
Vorsorgeausgleich, der gerade die Folge der tatsächlich gelebten ehelichen
Gemeinschaft bilde, könne nicht unbesehen die gesamte formale Dauer der Ehe
berücksichtigt werden. Der Umfang des Fürsorgebedürfnisses gebiete es, die
Teilung teilweise zu verweigern. Deshalb sprach es der Beschwerdeführerin nur
Fr. 20'000.- zu.

4.3 Der Teilungsanspruch bezweckt einen Ausgleich für die vorsorgerechtlichen
Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung und dient der
wirtschaftlichen Selbständigkeit jedes Ehegatten nach der Scheidung. Er ist
Ausdruck der mit der Ehe verbundenen Schicksalsgemeinschaft. Widmet sich ein
Ehegatte während der Ehe der Haushaltführung und der Kinderbetreuung und
verzichtet er deshalb ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit, soll er
bei der Scheidung von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge seines Partners
einen Teil der von diesem während der Ehe aufgebauten Vorsorge erhalten. Die
Teilung der Austrittsleistung bezweckt den Ausgleich seiner Vorsorgelücke und
erlaubt ihm, sich in die eigene Vorsorgeeinrichtung wieder einzukaufen.
BGE 136 III 449 S. 453
Sie zielt auch auf seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der Scheidung ab (
BGE 135 III 153 E. 6.1 S. 154 f.; BGE 129 III 577 E. 4.2.1 S. 578). Diese
Formulierung darf aber nicht in dem Sinn verstanden werden, dass ein Anspruch
auf Vorsorgeausgleich nur besteht, wo aufgrund der Aufgabenteilung während der
Ehe ein vorsorgerechtlicher Nachteil entstanden und insoweit eine Art
ehebedingter Vorsorgeschaden nachgewiesen ist. Vielmehr ist der
Teilungsanspruch als Folge der Schicksalsgemeinschaft nicht davon abhängig, wie
sich die Ehegatten während der Ehe die Aufgaben geteilt haben. Der Ausgleich
findet mit anderen Worten - wie dies auch bei der hälftigen Teilung der
Errungenschaft der Fall ist - voraussetzungslos statt; die hälftige Teilung der
Leistungen orientiert sich am abstrakten Kriterium der formellen Ehedauer (bis
zur Rechtskraft des Scheidungsurteils) und nicht an der tatsächlich gelebten
ehelichen Gemeinschaft (BGE 133 III 401 E. 3.2 S. 403; BGE 132 III 401 E. 2.1
S. 402 ff.).

4.4

4.4.1 Der gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB erfordert,
dass - erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und - zweitens - die
offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung
hat (BGE 133 III 497 E. 4.2 S. 499). Diese Bestimmung ist restriktiv
anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben nicht
auszuhöhlen (BGE 135 III 153 E. 6.1 S. 155). Bei der Beurteilung der
offensichtlichen Unbilligkeit ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen (
BGE 129 III 577 E. 4.2.2 S. 578). Das Bundesgericht übt deshalb bei der
Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung (BGE 127 III 136 E.
3a S. 141).

4.4.2 In diesem Sinne könnte die hälftige Teilung etwa offensichtlich unbillig
sein, wenn die Frau als Verkäuferin und der Ehemann als selbständig erwerbender
Anwalt oder Arzt (ohne zweite, aber mit guter dritter Säule) tätig ist (SUTTER/
FREIBURGHAUS, a.a.O., N. 14 zu Art. 123 ZGB). Als weitere Fallbeispiele sind
anzuführen, dass die Ehefrau bereits arbeitstätig ist und dem Ehemann ein
Studium finanziert, das ihm später ein hohes Einkommen und den Aufbau einer
besseren Vorsorge ermöglichen wird (Botschaft vom 15. November 1995 über die
Änderung des ZGB, BBl 1996 I 105 Ziff. 233.432), oder dass der eine Teil
bereits rentenberechtigt ist und der andere, kurz vor dem Rentenalter stehende
Teil voraussichtlich eine kleinere
BGE 136 III 449 S. 454
Rente erhalten wird (BGE 133 III 497 E. 4.5 S. 502 f.; vgl. auch die
Fallkonstellation in BGE 135 III 153 E. 6.2.3 S. 157).
Keine Verweigerungsgründe im Sinne einer offensichtlichen Unbilligkeit sind
hingegen ein hohes Vermögen oder das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft
durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten (BGE 133 III 497 E. 4.5 S. 503).

4.4.3 Das Kantonsgericht legt nicht dar, inwiefern die hälftige Teilung wegen
der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder mit Blick auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Auf diese zweite
Voraussetzung (vgl. E. 4.4.1 oben) geht es nicht ein. Es ist denn mit Blick auf
die oben genannte Praxis zum gesetzlichen Verweigerungsgrund auch nicht
ersichtlich, inwiefern offensichtliche Unbilligkeit im Sinne von Art. 123 Abs.
2 ZGB vorliegen könnte. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist in
Rechtskraft erwachsen, wobei das Bezirksgericht den Parteien keine Ansprüche
zugestand. Was die wirtschaftliche Lage nach der Scheidung betrifft, erhält die
Beschwerdeführerin eine AHV-Rente und voraussichtlich Ergänzungsleistungen,
währenddem der Beschwerdegegner diesbezüglich deutlich besser dasteht. Die
hälftige Teilung ist im Ergebnis nicht offensichtlich unbillig.

4.5

4.5.1 Eine (teilweise) Verweigerung fällt ebenfalls in Betracht, wo die
Entschädigung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines Tatbestandes, der
dem in Art. 123 Abs. 2 ZGB umschriebenen vergleichbar oder ähnlich ist, gegen
das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die
Verweigerung wegen Rechtsmissbrauchs ist jedoch nur mit grosser Zurückhaltung
anzuwenden. Für weitere Verweigerungsgründe bleibt kein Raum (BGE 135 III 153
E. 6.1 S. 155; BGE 133 III 497 E. 4.7 S. 505).

4.5.2 So erachtete das Bundesgericht ehewidriges Verhalten und die Gründe, die
zur Scheidung geführt haben, in der Regel als nicht ausreichend für die Annahme
eines Rechtsmissbrauchs (BGE 133 III 401 E. 3.1 S. 403). Dieser liegt aber bei
einer Scheinehe oder dann vor, wenn die Ehe gar nicht gelebt beziehungsweise
ein gemeinsamer Haushalt gar nie aufgenommen wird (BGE 133 III 497 E. 5.2 S.
505 f.).

4.5.3 Soweit das Kantonsgericht festhält, es könne nicht unbesehen auf die
formale Dauer der Ehe abgestellt werden, da der Vorsorgeausgleich Folge der
tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft sei,
BGE 136 III 449 S. 455
setzt es sich in Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach gerade und einzig auf die formelle
Ehedauer (gut viereinhalb Jahre) abzustellen ist und die hälftige Teilung
grundsätzlich voraussetzungslos erfolgt (vgl. E. 4.3 oben). Allein gestützt auf
die Dauer der tatsächlich gelebten ehelichen Gemeinschaft (gut vier Monate)
kann deshalb nicht von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden.

4.5.4 Wenn das Kantonsgericht eine hälftige Teilung als fundamentalen Verstoss
gegen das Gerechtigkeitsgefühl beurteilt, so kennt das materielle Recht diesen
Verweigerungsgrund nicht. Jedoch kann (unter anderem) eine grobe Verletzung des
Gerechtigkeitsgedankens zu der Annahme des offenbaren Rechtsmissbrauchs führen
(BGE 133 III 497 E. 5.1 und 5.2 S. 505 f.). Inwiefern dies vorliegend der Fall
sein soll, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Der
kantonsgerichtliche Hinweis, die Beschwerdeführerin verfüge aktenkundig über
hinreichende Mittel, um ihren gewohnten bisherigen Lebensstandard ohne
Einschränkungen fortzuführen, ist nicht ausreichend und auch nicht massgebend.

4.6 Liegt damit kein Verweigerungsgrund vor, hat die Beschwerdeführerin
Anspruch auf hälftige Teilung des vom Beschwerdegegner während der Ehedauer
erworbenen Vorsorgeguthabens in der Höhe von Fr. 134'003.85, somit auf Fr.
67'001.95. Die Sache ist zur Durchführung der Teilung des Vorsorgeguthabens an
das Kantonsgericht zurückzuweisen. Dabei wird es zu prüfen haben, ob die
Voraussetzungen für eine Barauszahlung gegeben sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m.
Art. 5 FZG [SR 831.42]).