Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 437



Urteilskopf

136 III 437

63. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Bank X. AG
gegen Y. und Z. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_849/2009 vom 18. Mai 2010

Regeste

Art. 131 Abs. 1 SchKG; Forderungsüberweisung; private Verwertung von
verarrestierten Pfandgegenständen.
Rechtsnatur des Entscheides über den Bestand einer nach Art. 131 Abs. 1 SchKG
überwiesenen Forderung; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72
Abs. 1 BGG (E. 1.1).
Wirkung der Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG (E. 3 Ingress).
Zulässigkeit der Verrechnung, wenn ein privates Pfandverwertungsrecht (Art. 891
ZGB) nach Verarrestierung des Pfandgegenstandes ausgeübt wird (E. 3.1-3.6).
Verhältnis zwischen Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG und
Widerspruchsverfahren (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 438

BGE 136 III 437 S. 438

A.

A.a Y. und Z. betrieben im Jahre 2001 ihren Vater A. für eine Forderung von
mehreren Millionen Franken aus Schenkungsvertrag. In diesem Zusammenhang
verarrestierte ("Arrest I") und pfändete das Betreibungsamt Schaffhausen die
auf A. sowie auf die C. Stiftung lautenden Konti und Depots bei der Bank X. AG
in Schaffhausen bis zum Forderungsbetrag.

A.b Am 9. Dezember 2004 wurden auf Begehren von Y. und Z. erneut Konti und
Depots der C. Stiftung sowie von A. bei der Bank X. AG für aufgelaufene Kosten
und Parteientschädigungen verarrestiert, und zwar im Umfang von Fr. 88'000.-
("Arrest II", Betreibung Nr. 1) sowie für Zinsen auf den Hauptforderungen im
Umfang von Fr. 472'000.- ("Arrest III", Betreibung Nr. 2).

A.c Am 13. Dezember 2004 wies die Bank X. AG das Betreibungsamt darauf hin,
dass sie aufgrund ihres Pfandrechts an den gesperrten Depotwerten die
Minuspositionen durch Titelverkäufe ausgleichen wolle. Sodann beanspruche sie
für Zahlungen, welche sie aus Garantieverpflichtungen zugunsten der C. Stiftung
geleistet habe, das vertraglich eingeräumte Pfandrecht an den Werten der
BGE 136 III 437 S. 439
C. Stiftung. Daraufhin antwortete das Betreibungsamt am 15. Februar 2005, dass
wegen des Arrest- und Pfändungsbeschlags der Vermögenswerte ein Ausgleich von
Negativpositionen nicht erlaubt sei. Am 23. Februar 2005 teilte die Bank dem
Betreibungsamt mit, dass gestützt auf das Schreiben vom 13. Dezember 2004 das
Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt hätte werden sollen; sie werde nun die
aus dem Verkauf der Fondsanteile resultierenden Guthaben mit den Soll-Saldi von
Konti der C. Stiftung verrechnen. Zwischen dem 2. und 8. März 2005 vollzog sie
die angekündigten Schritte und deckte die aus Garantieverpflichtungen
entstandenen Soll-Saldi durch Verrechnung mit aus dem Erlös entstandenen
Guthaben. Am 1. April 2005 teilte die Bank dem Betreibungsamt mit, "die C.
Stiftung weise keine Vermögenswerte mehr auf".

A.d Am 21. März 2005 bzw. 11. April 2005 erfolgte in der Betreibung Nr. 1
("Arrest II") und Betreibung Nr. 2 ("Arrest III") der Pfändungsvollzug für den
verarrestierten Betrag. Ebenfalls am 11. April 2005 wurde für weitere
Verzugszinsen ein Arrest im Umfang von Fr. 326'000.- auf Konti und Depots der
C. Stiftung sowie von A. bei der Bank X. AG gelegt ("Arrest IV"); der
Pfändungsvollzug (Betreibung Nr. 3) erfolgte am 11. November 2006.

A.e Das Betreibungsamt Schaffhausen verwertete schliesslich am 16. Januar 2007
in den drei Betreibungen die Forderungen der Schuldner A. bzw. C. Stiftung
gegenüber der Bank X. AG, Zürich, als Drittschuldnerin. Die Forderungen in
Betreibung Nr. 1 für den Betrag von Fr. 85'570.35, in Betreibung Nr. 2 für den
Betrag von Fr. 451'437.85 und in Betreibung Nr. 3 für den Betrag von Fr.
311'000.- wurden gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG an Zahlungs statt den beiden
Gläubigern Y. und Z. überwiesen. Gemäss Bescheinigungen (Form. 33) vom 16.
Januar 2007 gelten alle drei überwiesenen Forderungen von der Bank X. AG als
bestritten.

A.f Am 28. September 2007 erhoben Y. und Z. Klage beim Handelsgericht des
Kantons Zürich mit dem (in der Folge reduzierten) Begehren, die Bank X. AG sei
zu verpflichten, ihnen Fr. 636'099.50 nebst Zins von 5 % seit 26. Februar 2005
zu bezahlen. Sie machten im Wesentlichen geltend, "die Bank habe ihnen
unrechtmässig Vermögenssubstrat entzogen": Sie habe die Vermögenswerte, welche
A. bzw. die C. Stiftung der Bank als Faustpfand zur Sicherung von Garantien
übergeben hatte, nicht selber verwerten dürfen, weil diese verarrestiert waren,
weshalb die Verrechnung von Ansprüchen aus
BGE 136 III 437 S. 440
Bankgarantien mit dem Guthaben des Schuldners bzw. der C. Stiftung aus dem
Erlös nicht zulässig gewesen sei.

B. Mit Urteil vom 4. November 2009 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons
Zürich (in teilweiser Gutheissung der Klage) die Bank X. AG, den beiden Klägern
Fr. 338'503.30 zuzüglich Zins von 5 % seit 26. Februar 2005 zu bezahlen.

C. Die Bank X. AG führt mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 Beschwerde in
Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des
Handelsgerichts vom 4. November 2009 aufzuheben und die Klage vollumfänglich
abzuweisen. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab.
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein Entscheid über Forderungen, welche den
Beschwerdegegnern nach Art. 131 Abs. 1 SchKG durch das Betreibungsamt
überwiesen und von diesen eingeklagt wurden. Die Forderungen sind auf die
Beschwerdegegner kraft Gesetz im Sinne von Art. 166 OR übergegangen und werden
von diesen aus eigenem Recht geltend gemacht (FRITZSCHE/WALDER,
Schuldbetreibung und Konkurs [...], Bd. I, 1984, § 30 Rz. 23; GILLIÉRON,
Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, S. 243 Rz. 1260).
Der Entscheid über den Bestand einer auf diese Weise abgetretenen Forderung
gegenüber dem Drittschuldner - der Beschwerdeführerin - ist materieller Natur
und betrifft eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG. In der
vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit wird die gesetzliche
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Vorinstanz als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten hat als einzige
Instanz in verfahrensabschliessender Weise entschieden (Art. 75 Abs. 2 lit. b
und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.
(...)

2.

2.1 Das Handelsgericht hat geprüft, ob die Beschwerdeführerin gegenüber den
Beschwerdegegnern, denen die geltend gemachten Forderungen durch Verwertung
nach Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesen wurden, die Verrechnung für eigene
Forderungen erklären darf, und - falls diese unzulässig ist - sie sich auf ein
Pfandrecht an den Vermögenswerten berufen kann.
BGE 136 III 437 S. 441

2.1.1 Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass die Beschwerdeführerin die
zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungssperre betreffend die auf A. und die
C. Stiftung lautenden Vermögenswerte nicht beachtet habe. Es sei ihr kein Recht
zur privaten Verwertung der - die Verwertungsanweisung des Betreibungsamts vom
15. Februar 2005 übersteigenden - restlichen Fondsanteile zugestanden; die
Beschwerdeführerin habe die verarrestierten Wertschriften nicht verkaufen und
anschliessend die Verrechnung vornehmen dürfen. Die vorhandenen Kontoguthaben
seien nur als Folge der technischen Abwicklung (Verkauf von Fondsanteilen)
entstanden und nicht dafür bestimmt gewesen, der Beschwerdeführerin zur
Verrechnung mit eigenen Forderungen (aus Bankdienstleistungen bzw. Garantie)
gegenüber der C. Stiftung zu dienen. Der Selbsthilfeverkauf und die
anschliessende Verrechnung mit den entstandenen Guthaben seien unzulässig.
Deshalb seien die Guthaben von A. bzw. der C. Stiftung im Umfang der
Verrechnung als weiterhin bestehend zu betrachten.

2.1.2 Nach Auffassung des Handelsgerichts hat die Beschwerdeführerin sodann ihr
Pfandrecht an den verarrestierten ("Arrest II und III") bzw. gepfändeten
Vermögenswerten nicht angemeldet. Sie habe ihr Pfandrecht in den Betreibungen
verwirkt. Im Übrigen wäre die angeblich unterlassene Einleitung des
Widerspruchsverfahrens mit Beschwerde gegen das Betreibungsamt vor den
Aufsichtsbehörden zu rügen gewesen.

2.1.3 Das Handelsgericht hat geschlossen, dass die Beschwerdeführerin weder
eine Verrechnungsbefugnis noch allfällige Pfandrechte an den Vermögenswerten
und daher das Guthaben an die Beschwerdegegner - als Abtretungsgläubiger gemäss
Art. 131 Abs. 1 SchKG - zu leisten habe. Nach Berücksichtigung eines
(Verwertungs-)Überschusses (Fr. 221'496.50) aus einem anderen Arrest- bzw.
Betreibungsverfahren ("Arrest I", Betreibung Nr. 4) verbleibe ein Betrag von
Fr. 338'503.50, welche die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern gestützt
auf die beiden in Betreibung Nr. 1 und Nr. 2 abgetretenen Forderungen zu
bezahlen habe. Die dritte, in Betreibung Nr. 3 ("Arrest IV") abgetretene
Forderung sei unbegründet, zumal keine mit Arrest- bzw. Pfändungsbeschlag
belegten Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin selber verwertet worden
seien; weitere Ansprüche seien nicht begründet.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 120
ff. OR und Art. 884 ff. ZGB, weil das Handelsgericht
BGE 136 III 437 S. 442
ihr das Recht auf Verrechnung sowie das Pfandrecht an Vermögenswerten
abgesprochen habe. Die Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG
schliesse ihr Recht, Forderungen gegenüber dem Betriebenen zur Verrechnung zu
bringen, nicht aus. Die Verfügungssperre des Betreibungsamtes betreffend die
Vermögenswerte des Betriebenen vermöge daran nichts zu ändern. Sodann habe das
Handelsgericht mit der Verneinung des Pfandrechts an den Vermögenswerten die
Regeln über die Geltendmachung ihrer Ansprüche verletzt, weil das
Betreibungsamt nicht nach Art. 106 SchKG (Einleitung des Widerspruchsverfahren)
vorgegangen sei. Sie habe ihr Pfandrecht dem Betreibungsamt mehrfach
mitgeteilt; im Weiteren sei (mit Hinweis auf BGE 104 III 49) anerkannt und
notorisch, dass Banken ihre Ansprüche gegenüber dem Bankkunden vertraglich
durch Verrechnungs- und Pfandrechte sichern. Die Beschwerdeführerin habe darauf
vertrauen dürfen, dass das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren einleiten
würde, in welchem sie ihre Pfandrechte geltend machen könne.

3. Anlass zur Beschwerde geben Forderungen, welche den Beschwerdegegnern nach
Art. 131 Abs. 1 SchKG durch das Betreibungsamt überwiesen und von diesen
eingeklagt wurden. Zu Recht ist unbestritten, dass die Abtretung einer
Forderung zum Nennwert an Zahlungs statt gemäss Art. 131 Abs. 1 SchKG in ihren
Wirkungen der privatrechtlichen Zession entspricht, ungeachtet dessen, dass sie
auf einem Verwertungsakt (bzw. einer Verfügung des Betreibungsamtes) beruht.
Die Gläubiger - hier die Beschwerdegegner - sind gemeinsam bis zum Nennwert der
abgetretenen Forderungen in die Rechte gegen die Drittschuldnerin - hier die
Beschwerdeführerin - eingetreten (BGE 95 II 235 E. 3 S. 238; AMONN/WALTHER,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 27 Rz. 50
f.). Sodann steht zu Recht nicht in Frage, dass der Drittschuldner (die
Beschwerdeführerin als debitor cessus) den Abtretungsgläubigern nach Art. 169
OR Einreden entgegenhalten kann, u.a. die persönliche Einrede gegen den
Zedenten (Betreibungsschuldner) wie die Verrechnung (BGE 95 II 235 E. 3 S. 238;
AMONN/WALTHER, a.a.O., § 27 Rz. 52; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale
sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2000, N. 30 zu Art. 131 SchKG).
Umstritten ist, ob das Handelsgericht der Beschwerdeführerin die Befugnis zur
Verrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber dem Betriebenen verweigern
durfte.
BGE 136 III 437 S. 443

3.1 Gegenstand der hier nach Art. 131 Abs. 1 SchKG verwerteten bzw.
abgetretenen Forderungen sind die Guthaben des Betriebenen, welche im
Wesentlichen aus dem Verkauf der verarrestierten Fondsanteile entstanden sind
und welche die Beschwerdeführerin als Drittschuldnerin durch Verrechnung
getilgt haben will. Dass die Guthaben, welche dem Betriebenen durch die
Verwertung der verarrestierten Fondsanteile entstanden sind, ebenfalls unter
zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlag gefallen sind und in der Folge durch
das Betreibungsamt verwertet werden durften, steht hier zu Recht nicht zur
Diskussion; im Übrigen ist die Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG - als
betreibungsamtliche Verfügung - unangefochten geblieben und rechtskräftig.

3.2 Das Handelsgericht hat der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Darstellung
- nicht wegen ihrer Gegenforderung (Forderung, die sie zur Verrechnung bringen
will) die Verrechnungsbefugnis verweigert. Es hat die Verrechnungslage deshalb
verneint, weil mit Bezug auf die Hauptforderung - d.h. die Forderung des
Verrechnungsgegners - die erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt sei.
Entscheidend sei (unter Hinweis auf BGE 100 III 79 E. 4), dass der
Drittschuldner im Zeitpunkt, als er vom Arrest Kenntnis erhielt, die Aussicht
hatte, dereinst verrechnen zu können. Hier sei die Hauptforderung nur deshalb
entstanden, weil die Beschwerdeführerin die verpfändeten Vermögenswerte von A.
bzw. der C. Stiftung nach Arrestbeschlag verwertet habe. Das Betreibungsamt
habe zudem auf Anfrage der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass der "Ausgleich von Negativpositionen" nicht erlaubt sei, solange der
Arrest- bzw. Pfändungsbeschlag anhalte. Ohne diese Verwertung wäre kein
Guthaben (Hauptforderung) auf dem Konto der C. Stiftung gegenüber der
Beschwerdeführerin entstanden und hätte diese nicht mit einer Gegenforderung
(aus den erbrachten Bankdienstleistungen) verrechnen können.

3.3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
verarrestierte Vermögenswerte verwertet hat. Dass das offenbar zwischen der
Beschwerdeführerin (als Pfandnehmerin) und A. bzw. der C. Stiftung (als
Verpfänder) vereinbarte - im Bankverkehr übliche (ZOBL, Berner Kommentar, Bd.
IV, 2. Aufl. 1996, N. 28 und 29 zu Art. 891 ZGB) - Recht zur Verwertung der
verpfändeten Vermögenswerte (Art. 891 ZGB) durch das Zwangsvollstreckungsrecht
beschränkt wird, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. In der Tat kann
nach konstanter Rechtsprechung und herrschender
BGE 136 III 437 S. 444
Auffassung ein privates Pfandverwertungsrecht (Art. 891 Abs. 1 ZGB) - wie die
Vorinstanz richtig festgehalten hat - nicht mehr ausgeübt werden, sobald der
Pfandgegenstand gepfändet oder verarrestiert worden ist (BGE 81 III 57 ff.; BGE
108 III 91 E. 3b S. 93; BGE 116 III 23 E. 2 S. 26/27; STEINAUER, Les droits
réels, Bd. III, 2003, Rz. 3122b; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 13. Aufl. 2009, § 117 Rz. 6; GILLIÉRON, Commentaire, a.a.O, N.
63 zu Art. 98 SchKG; REISER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 1998, N. 87 zu Art. 275 SchKG; AMONN/
WALTHER, a.a.O., § 33 Rz. 18; MOSKRIC, Der Lombardkredit, 2003, S. 232-234 mit
eingehender Begründung; ZOBL, a.a.O., N. 33 ff. zu Art. 891 ZGB, mit Kritik in
N. 40). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angenommen hat,
die Beschwerdeführerin habe kein Recht zur privaten Verwertung der
verarrestierten Fondsanteile gehabt.

3.4 Die Beschwerdegegner weisen darauf hin, die Verrechnung der
Beschwerdeführerin sei rechtsmissbräuchlich, weil sie auf einem Verstoss gegen
den Arrestbeschlag beruhe. Dass das Guthaben (die Hauptforderung) zu Gunsten
der C. Stiftung durch den Verkauf der verarrestierten Fondsanteile entstanden
ist, geht aus dem Sachverhalt hervor und ist unbestritten. Entstand aber die
der Verrechnung zugrunde liegende Hauptforderung aufgrund eines rechtswidrigen
Verhaltens des nachherigen Kompensanten, so kann ihre Tilgung durch Verrechnung
rechtsmissbräuchlich sein (AEPLI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1991, N. 88
Vorbem. zu Art. 120-126 OR). Wohl wird im angefochtenen Urteil nicht
ausdrücklich von "Rechtsmissbrauch" gesprochen. Wenn das Handelsgericht aber
festgehalten hat, die Guthaben (Hauptforderung) aus der unzulässigen - weil
gegen den Arrestbeschlag verstossenden - Selbsthilfe bzw. privaten Verwertung
ihres Pfandes seien "nicht dafür bestimmt gewesen", der Beschwerdeführerin zur
Verrechnung mit eigenen Forderungen zur Verfügung zu stehen, wirft sie ihr wohl
eine rechtsmissbräuchliche Verrechnung vor. Nach Auffassung der Vorinstanz hat
die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise ihre Rechtsposition verbessert,
indem sie einseitig und in Missachtung der laufenden Zwangsvollstreckung
unmittelbar eine verrechenbare Hauptforderung geschaffen hat (anstatt ihre
allfälligen Pfandrechte - wie alle Gläubiger - nach Art. 106 f. SchKG geltend
zu machen). Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie beschränkt sich
auf die Feststellung, dass ihr ein Verrechnungsrecht zustehe, ohne auf den
Grund einzugehen,
BGE 136 III 437 S. 445
weshalb die Vorinstanz die Verrechnung als unwirksam erachtet hat. Sie legt
nicht dar, inwiefern das Handelsgericht Art. 2 Abs. 2 ZGB (vgl. zum Begriff:
BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497) verkannt habe, wenn es angenommen hat, dass ihre
Rechtsausübung - die Verrechnung - ohne schützenswertes Interesse erfolgt sei.
Insoweit kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG), und eine abschliessende Beurteilung
der Frage des Rechtsmissbrauchs ist im konkreten Fall nicht erforderlich.

3.5 Im Übrigen ist nach Art. 125 Ziff. 1 OR die Verrechnung gegen den Willen
des Gläubigers ohnehin ausgeschlossen, wenn es um die Rückgabe- bzw.
Ersatzverpflichtung aus widerrechtlicher oder böswilliger Vorenthaltung geht.
Mit diesem Verrechnungsausschluss kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass aus
eigenem Fehlverhalten kein Nutzen gezogen werden darf bzw. diese Schuld nicht
zur Befriedigung einer Forderung durch Verrechnung verwendet werden kann
(AEPLI, a.a.O., N. 24, 40 zu Art. 125 OR). Wer z.B. eine hinterlegte Ware
entgegen der vertraglichen Abrede verkauft, entzieht diese im Sinne von Art.
125 Ziff. 1 OR und kann daher der Schadenersatzforderung des Vertragspartners
nicht die Einrede der Verrechnung entgegenhalten (BGE 51 III 446 E. 2 S. 448
f.). Das Gleiche muss gelten, wenn - wie hier - die Beschwerdeführerin als
Pfandnehmerin das Pfand trotz Arrestbeschlag (d.h. widerrechtlich) privat
verwertet hat, obwohl sie um die Verletzung der vom Zwangsvollstreckungsrecht
geschützten Rechte wusste (vgl. AEPLI, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 125 OR). Sie
kann dem aus dem Verkauf resultierenden Guthaben auf Seiten des Betriebenen
jedenfalls nicht gegen den Willen der Beschwerdegegner (welche die Forderung
nach Art. 131 Abs. 1 SchKG erworben haben) die Einrede der Verrechnung
entgegenhalten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht im
Ergebnis einen gesetzlichen Verrechnungsausschluss angenommen hat.

3.6 Schliesslich versucht die Beschwerdeführerin nichts für sich aus dem
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG; SR
957.1) abzuleiten. Nach diesem Gesetz ist die Verwertung von Bucheffekten, an
denen eine Sicherheit bestellt worden ist, und die Verrechnung mit der
gesicherten Forderung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den
Sicherungsgeber möglich (Art. 31 Abs. 2 BEG). Der Gesetzgeber hat sich
ausdrücklich von der bisherigen Rechtslage abgewendet und eine neue Regelung
BGE 136 III 437 S. 446
geschaffen (Botschaft vom 15. November 2006 zum Bucheffektengesetz sowie Haager
Wertpapierübereinkommen, BBl 2006 9381 Ziff. 2.1.7.1; FOËX, Gage sur les
droits-valeurs: développements récents, in: Mélanges publiés par l'Association
des Notaires Vaudois, 2005, S. 249). Da das BEG erst am 1. Januar 2010 - erst
nach der umstrittenen Verrechnung - in Kraft getreten ist und die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Rügen begründet, erübrigen sich
weitere Erörterungen. Nach dem Dargelegten hält vor Bundesrecht stand, wenn das
Handelsgericht gefolgert hat, dass die Verrechnungswirkung auszubleiben hat. In
diesem Punkt ist die Rüge einer Rechtsverletzung unbegründet.

4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht weiter eine Verletzung der
"Grundsätze des betreibungsrechtlichen Pfändungsverfahrens vor". Sie habe ihr
Pfandrecht bzw. den Pfandvertrag dem Betreibungsamt rechtsgenügend zur Kenntnis
gebracht. Wenn das Handelsgericht annehme, dass die Verrechnung nicht wirksam
erfolgt sei, dann müsse ihr jedoch das Pfandrecht (an den verarrestierten bzw.
gepfändeten Vermögenswerten) zugestanden werden. Nach Auffassung des
Handelsgerichts hat die Beschwerdeführerin jedoch ihr Pfandrecht an den
verarrestierten ("Arrest II" und "Arrest III") bzw. gepfändeten Vermögenswerten
nicht angemeldet. Sie habe ihr allfälliges Pfandrecht in den Betreibungen
verwirkt und könne dieses den Beschwerdegegnern nicht mehr entgegenhalten.

4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht ihr Pfandrecht nicht nur auf die
verarrestierten bzw. gepfändeten Vermögenswerte, sondern auch auf die
Bankguthaben, welche durch die Privatverwertung beim Betriebenen entstanden
sind. Die Vorinstanz ist allgemein - und zu Recht unter Hinweis auf BGE 132 III
281 ff. - davon ausgegangen, dass auch bei gepfändeten Bankguthaben, an denen
Anspruch erhoben wird, die Vormerkung des Drittanspruchs erforderlich ist. Ob
vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit der Privatverwertung sich das Pfandrecht
"automatisch" auf das entstandene, ebenfalls unter Arrest- bzw.
Pfändungsbeschlag stehende Bankguthaben des Betriebenen erstreckt, hat das
Handelsgericht nicht ausgeführt; es spricht lediglich von einem "allfälligen
Pfandrecht". Die Frage braucht - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht
näher erörtert zu werden.

4.2 Zu Recht ist unbestritten, dass die Pfandrechte Dritter am Arrest- bzw.
Pfändungsgut (wie Wertpapieren, Bankguthaben) im Widerspruchsverfahren zu
klären sind (Art. 106 ff., 275 SchKG;
BGE 136 III 437 S. 447
AMONN/WALTHER, a.a.O, § 24 Rz. 7, 10). Es trifft zu, dass es nach BGE 104 III
42 (E. 4b S. 49) - auf welchen die Beschwerdeführerin hinweist - den Banken in
der Regel leichtfällt, den Bestand der von ihnen geltend gemachten Pfandrechte
durch Vorlage von Urkunden sofort zu beweisen, so dass der Gläubiger von
vornherein auf eine Widerspruchsklage verzichtet. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin kann aus dem erwähnten Urteil keinesfalls abgeleitet werden,
dass die Anmeldung des Anspruchs gemäss Art. 106 Abs. 1 SchKG (bzw. das sog.
Vorverfahren) für Banken entbehrlich wäre (vgl. FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 26
Rz. 27 S. 369). Eine gültige Anmeldung ist vielmehr Voraussetzung, dass das
Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren überhaupt eröffnen kann (vgl. Art. 107
ff. SchKG); gegebenenfalls kann es - wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat -
mittels Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) dazu gezwungen werden (AMONN/WALTHER,
a.a.O., § 24 Rz. 30; GILLIÉRON, Poursuite, a.a.O., Rz. 1137, 1143).

4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur angeblich rechtzeitigen und
wirksamen Anmeldung ihres Pfandrechts sind unbehelflich. Aus dem angefochtenen
Urteil geht hervor, dass in den strittigen Arresten bzw. Pfändungen kein
Widerspruchsverfahren eröffnet worden ist. Im Übrigen übergeht die
Beschwerdeführerin (sowie das Handelsgericht), dass nach Verteilung des
Verwertungserlöses das Widerspruchsverfahren gar nicht mehr möglich ist (vgl.
Art. 106 Abs. 2 SchKG; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 24 Rz. 24). Bei der Verwertung
nach Art. 131 Abs. 1 SchKG - Hingabe an Zahlungs statt - erlöschen die
Betreibungen der Abtretungsgläubiger (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 27 Rz. 51);
diese nehmen insoweit weder am Kollokationsplan noch an der Verteilung teil
(GILLIÉRON, Commentaire, a.a.O., N. 17 a.E. zu Art. 131 SchKG). Im Ergebnis ist
nicht zu beanstanden, wenn das Handelsgericht angenommen hat, die
Beschwerdeführerin könne den Beschwerdegegnern - denen die Forderung gestützt
auf Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesen wurde bzw. deren Betreibungen erloschen
sind - kein Pfandrecht entgegenhalten, sondern die umstrittenen Forderungen
seien unbelastet verwertet worden. Insoweit kann von einer Rechtsverletzung
nicht gesprochen werden.