Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 410



Urteilskopf

136 III 410

60. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. und Y.
gegen A. und acht Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_57/2010 vom 2. Juli 2010

Regeste

Art. 28 Abs. 2 ZGB; Schutz der Persönlichkeit des Versicherten gegen
privatdetektivliche Observation; Rechtfertigungsgrund des überwiegenden
Interesses.
Die von der Haftpflichtversicherung veranlasste Observation der versicherten
Person kann deren Privatsphäre wie auch deren Recht am eigenen Bild verletzen.
Die Verletzung ist dann nicht widerrechtlich, wenn das Interesse an der
Verhinderung eines Versicherungsbetrugs das Interesse des von der Observation
Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit überwiegt. Zusammenfassung
der Kriterien, die für die Abwägung der Interessen massgebend sein können (E.
2-6).

Sachverhalt ab Seite 411

BGE 136 III 410 S. 411

A. X. wurde am 28. Oktober 2001 als Mitfahrer in einem Fahrzeug Opfer eines
Verkehrsunfalls und erlitt Körperverletzungen. Er erhob Klage auf Ersatz des
Haushaltschadens gegen die beiden Fahrzeuglenker und deren
Haftpflichtversicherungen. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab.
Rechtsmittel an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urteile 4C.166/2006 vom
25. August 2006 und 4A_23/2010 vom 12. April 2010). Zur Klärung des
Haushaltschadens hatte die Haftpflichtversicherung E. Versicherungen die
Detektei F. mit der Observation von X. während einer bestimmten Dauer
beauftragt und die Ergebnisse der Observation ins Recht gelegt.

B. Am 15. Mai 2007 erhoben die Ehegatten X. und Y. (Beschwerdeführer) Klage
gegen A., Rechtsvertreter der E. Versicherungen im Haftpflichtprozess, gegen
B., C. und D., alle drei Mitarbeiter der E. Versicherungen, und gegen die E.
Versicherungen (Beschwerdegegner 1-5) sowie gegen F., Inhaber der Detektei F.,
und gegen dessen Mitarbeiter G., H. und I. (Beschwerdegegner 6-9). Die
Beschwerdeführer beantragten die Feststellung, dass die Beschwerdegegner
gemeinsam und solidarisch für die Verletzung ihrer Persönlichkeit durch
Detektive betreffend Überwachung am 6., 17., 18. und 26. Oktober 2006
verantwortlich seien. Unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB seien die
Beschwerdegegner zu verpflichten, keine weiteren Überwachungen mehr vorzunehmen
oder zu veranlassen und die sich in ihrem Besitz befindlichen Fotos,
Videoaufnahmen etc., die die Person der Beschwerdeführer zeigten, herauszugeben
resp. zu vernichten und die Beschwerdeführer mit einem entsprechenden Bericht
darüber zu dokumentieren. Die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, den
Beschwerdeführern solidarisch eine Genugtuung von je Fr. 5'000.- zu bezahlen,
zuzüglich 5 % Schadenszins ab Abschluss der Bespitzelung. Die Beschwerdegegner
schlossen auf Abweisung. Das Kantonsgericht Zug und - auf Berufung der
Beschwerdeführer hin - das Obergericht des Kantons Zug wiesen die Klage ab,
soweit darauf einzutreten war (Urteile vom 22. April und vom 24. November
2009).

C. Dem Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführer am 18. Januar 2010, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Feststellung der
Persönlichkeitsverletzung und zur Beurteilung der weiteren Begehren an das
Obergericht zurückzuweisen. Im Eventualstandpunkt erneuern die Beschwerdeführer
ihre Klagebegehren. Sie ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind die
kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Das
Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
BGE 136 III 410 S. 412

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Die rechtliche Ausgangslage wird im angefochtenen Urteil zutreffend
dargestellt. Im Einzelnen sind fallbezogen nachstehende Punkte hervorzuheben:

2.1 Durch die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person sollen
Tatsachen, die sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann
wahrgenommen werden können (beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Autofahren,
Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), systematisch gesammelt
und erwahrt werden (BGE 135 I 169 E. 4.3 S. 171). Die Frage nach der
rechtlichen Zulässigkeit derartiger Observation stellt sich in der Praxis
häufig im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse als
Beweismittel in einem Rechtsstreit um Versicherungsleistungen (BGE 135 I 169 E.
5.7 S. 175; BGE 132 V 241 E. 2.5 S. 242 f.; BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S. 324 ff.).
Die Frage stellt sich aber vergleichbar im Bereich des privatrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes (Urteil 5C.187/1997 vom 18. Dezember 1997 E. 2, in: SJ
120/1998 S. 301 ff. und JdT 146/1998 I 760 S. 762 ff.). Um den Schutz der
Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB geht es im vorliegenden Fall. Zu prüfen ist,
inwiefern die von der Beschwerdegegnerin 5 als einer privaten
Haftpflichtversicherung veranlasste Observation die Persönlichkeitsrechte der
von der Observation betroffenen Beschwerdeführer widerrechtlich verletzt (vgl.
zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung: AEBI-MÜLLER/EICKER/VERDE, Grenzen bei
der Verfolgung von Versicherungsmissbrauch mittels Observation, in:
Versicherungsmissbrauch, Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], 2010, S. 13 ff., S. 18
ff. Ziff. II; MEIER/STAEGER, La surveillance des assurés (assurances sociales
et assurances privées) - état des lieux, Jusletter vom 14. Dezember 2009, 13
S., S. 10 ff. Ziff. 4).

2.2 Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in
Art. 28 ZGB geregelt. Wer danach in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung
mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1), und widerrechtlich ist eine Verletzung,
wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes
privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs.
2).

2.2.1 Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung
widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Praxisgemäss
BGE 136 III 410 S. 413
ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und
(2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. BGE 126 III 305 E. 4a S. 306; BGE
127 III 481 E. 2c S. 488; BGE 134 III 193 E. 4.6 S. 201). Nach Auffassung
verschiedener Autoren zum sogenannten "Recht am eigenen Bild" ist die
Einwilligung in die Persönlichkeitsverletzung kein Rechtfertigungsgrund,
sondern schliesst schon den Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung aus. Ob
diese von der ständigen Praxis abweichende Rechtsauffassung allgemein oder im
besonderen Fall zutrifft, ist für die nachstehende Beurteilung unerheblich und
kann dahingestellt bleiben (ausführlich: BGE 136 III 401 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2.2 Im Grundsatz kann jedes irgendwie geartete menschliche Verhalten einen
Eingriff in Persönlichkeitsrechte bedeuten (vgl. zum Begriff der Verletzung:
BGE 120 II 369 E. 2 S. 371; BGE 136 III 296 E. 3.1 S. 302). Im Falle
privatdetektivlicher Observation kann der Anspruch auf Schutz der Geheim- und
der Privatsphäre betroffen sein (zit. Urteil 5C.187/1997 E. 2a), aber auch -
soweit das Ergebnis der Observation in Film oder Fotografie festgehalten wird -
das Recht am eigenen Bild. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die
Verletzung des Rechts am eigenen Bild bereits zu bejahen, wenn jemand ohne
Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Aufnahme
ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird (BGE 127 III 481 E. 3a/aa S. 492;
BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 723), wobei es - hier nicht in Frage stehende - Fälle
geben kann, in denen eine Einwilligung nicht unbedingt erforderlich ist (BGE
136 III 401 E. 5.2.2). Vorausgesetzt ist, dass die abgebildete Person für
Dritte erkennbar, also identifizierbar ist (vgl. Urteile 5C.26/2003 vom 27. Mai
2003 E. 2 und 5A_827/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3.1, nicht publ. in BGE 136 III
401).

2.2.3 Eine Persönlichkeitsverletzung durch privatdetektivliche Observation der
versicherten Person kann im überwiegenden privaten und öffentlichen Interesse
liegen, d.h. dadurch gerechtfertigt sein, dass weder die Versicherung noch die
dahinter stehende Versichertengemeinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen
müssen (zit. Urteil 5C.187/1997 E. 2b; BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S. 325). Dieses
Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung bzw.
Verhinderung von Versicherungsbetrug (vgl. BGE 135 I 169 E. 5.5 S. 174) ist
gegen das Interesse des von der Observation Betroffenen auf Unversehrtheit
seiner Persönlichkeit abzuwägen (vgl. BGE 127 III 481 E. 3a/bb S. 493; BGE 132
III 641 E. 5.2 S. 648). Die Interessenabwägung beruht auf gerichtlichem
Ermessen (BGE 129 III 529 E. 3.1
BGE 136 III 410 S. 414
S. 531). Zu berücksichtigen ist dabei, dass der von der Observation Betroffene
gegenüber der Versicherung einen Anspruch erhebt und deshalb verpflichtet ist,
an Abklärungen seines Gesundheitszustands, seiner Arbeitsfähigkeit usw.
mitzuwirken, und zu dulden hat, dass allenfalls auch ohne sein Wissen von der
Versicherung die objektiv gebotenen Untersuchungen durchgeführt werden (zit.
Urteil 5C.187/1997 E. 2b; vgl. BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S. 324 f.; BGE 135 I 169
E. 5.1 S. 172). Die Zulässigkeit der Observation hängt weiter davon ab, wie
schwer und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird. Dafür
entscheidend kann insbesondere sein, inwiefern die Observation durch die Art
der Versicherungsleistungen gerechtfertigt ist (z.B. Höhe der Forderung, Pilot-
oder Bagatellfall usw.), wo die Observation stattfindet (z.B. in der
Öffentlichkeit), wie lange die Observation dauert (z.B. nur tagsüber, befristet
auf eine Woche), welchen Inhalt die Observation hat (z.B. von jedermann
wahrnehmbare Vorgänge) und ob die zur Observation eingesetzten Mittel (z.B.
Film usw.) zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und notwendig sind (vgl. zit.
Urteil 5C.187/1997 E. 2c sowie zu einzelnen Kriterien: BGE 129 V 323 E. 3.3.3
S. 324 f. und BGE 132 V 241 E. 2.5.1 S. 242 f.).

2.3 Im Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für die Sachumstände,
aus denen sich die Verletzung ergibt, beim Kläger als Opfer, während der
Beklagte als Urheber der Verletzung die Tatsachen dafür beweisen muss, die das
Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliessen (statt vieler: PIERRE
TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, 1984, S. 86 Rz. 599).

3. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Obergericht die
Persönlichkeitsverletzung als erstellt betrachtet. Gleichwohl bemängelt der
Beschwerdeführer die Beurteilung.

3.1 Das Obergericht hat erwogen, die von der Beschwerdegegnerin 5 angeordnete
Überwachung des Beschwerdeführers und die Verwertung des Ergebnisses im Prozess
stelle eine Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
bzw. Privatheit dar, auch wenn sich die Observation auf Tatsachen beschränkt
habe, die sich im Gemeinbereich verwirklicht hätten und von jedermann hätten
wahrgenommen werden können. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rein
örtlich vorgenommene Auslegung des bundesrechtlichen Sphärenbegriffs und rügt
eine Verletzung nicht bloss der Privatsphäre, sondern der Geheim- bzw.
Intimsphäre. Denn Überwachungsziel sei gemäss Auftrag der Beschwerdegegnerin 5
an den
BGE 136 III 410 S. 415
Beschwerdegegner 6 gewesen, Anzeichen einer gesundheitlichen (körperlichen oder
psychischen) Beeinträchtigung oder von Schmerzen, insbesondere von
epileptischen Anfällen und Beschwerden im rechten Arm festzustellen.

3.2 In tatsächlicher Hinsicht steht für das Bundesgericht verbindlich fest,
dass Alltagsverrichtungen des Beschwerdeführers wie Einkaufen oder Autowaschen
u.Ä. aufgezeichnet wurden. Gegenteiliges behauptet auch der Beschwerdeführer
nicht. Es kann ergänzend auf die Feststellungen im Haftpflichtprozess verwiesen
werden, wonach die Videoaufnahmen und der dazugehörige Überwachungsbericht
belegten, wie der Beschwerdeführer ohne grössere Bewegungseinschränkungen
Lasten tragen, einkaufen, Staub saugen sowie Auto waschen und polieren konnte
(Urteil 4A_23/2010 vom 12. April 2010 E. 2).

3.3 Auf Grund der obergerichtlichen Feststellungen wurden weder epileptische
Anfälle noch andere Verhaltensweisen festgehalten, die zur Geheimsphäre des
Beschwerdeführers zu rechnen wären (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.2 S. 33,
betreffend Daten über die Gesundheit). Dessen Einwand entbehrt der
tatsächlichen Grundlage. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob
Lebensvorgänge, die sich zwar im öffentlichen Raum ereignen, trotzdem zum
Geheimbereich gehören können, nur weil sie einen persönlichen Gehalt aufweisen
(vgl. AEBI-MÜLLER/EICKER/VERDE, a.a.O., S. 21).

3.4 Sämtliche gefilmten Tätigkeiten des Beschwerdeführers haben an öffentlich
zugänglichen Orten stattgefunden. Nach der Rechtsprechung dürfen in den Gemein-
oder Öffentlichkeitsbereich fallende Tatsachen von jedermann nicht nur ohne
weiteres wahrgenommen, sondern grundsätzlich auch weiterverbreitet werden (vgl.
zur Abgrenzung der Lebensbereiche: BGE 97 II 97 E. 3 S. 100 f.; BGE 130 III 28
E. 4.2 S. 33). Für den besonderen Fall der gezielten Observation kann
gleichwohl nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein systematisches
Sammeln einer Vielzahl alltäglicher Verrichtungen in der Öffentlichkeit,
namentlich durch die Verknüpfung der Informationen, die Privatsphäre des
Betroffenen berührt (vgl. AEBI-MÜLLER/EICKER/VERDE, a.a.O., S. 25 f.).

3.5 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht mit Rücksicht auf
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls angenommen hat, neben dem
Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild durch filmische Aufnahmen des
Beschwerdeführers könne auch dessen Recht auf Privatsphäre verletzt sein.
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4. Das Obergericht hat die Verletzung des Beschwerdeführers in seinen
Persönlichkeitsrechten durch ein überwiegendes Interesse als gerechtfertigt
betrachtet. Es ist davon ausgegangen, das gegenüber dem Interesse des
Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte höher zu
gewichtende Interesse der Beschwerdegegnerin 5 liege darin, keine nicht
geschuldeten Leistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten
nicht zu schädigen. Das Obergericht hat damit auf die massgebenden Kriterien
abgestellt (E. 2.2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wendet dagegen zur
Hauptsache eine Verletzung von Art. 8 ZGB ein und rügt nur am Rande eine
unrichtige Interessenabwägung.

4.1 Der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden Interesses an einer Observation
kann darin bestehen, dass weder die Versicherung noch die dahinter stehende
Versichertengemeinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müssen. Die
Haftpflichtversicherung hat ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, die
regelmässig die Befriedigung begründeter, aber auch die Abwehr unbegründeter
Ansprüche umfassen (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches
Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 541; ROLAND BREHM, Le contrat
d'assurance RC, 1997, S. 148 ff. N. 381 ff.). Die Versichertengemeinschaft hat
kein Interesse an einem Prämienanstieg als Folge von Versicherungsleistungen an
Unberechtigte (vgl. MEIER/STAEGER, a.a.O., S. 10 Rz. 55 mit Hinweis). Dass das
Obergericht dieses Interesse der Versichertengemeinschaft ohne Beweisabnahme
und ungeachtet seiner Bestreitung anerkannt habe, rügt der Beschwerdeführer als
Verletzung von Art. 8 ZGB. Die Rüge ist unbegründet, beruht doch auf
allgemeiner Lebenserfahrung, dass mehrere Personen, die sich gegen bestimmte,
gleichartige Gefahren finanziell schützen wollen, eine Versichertengemeinschaft
bilden und zur Gefahrenabwehr, auf der Idee der Solidarität beruhend, die
Versicherungsprämien bezahlen, dass diese Prämien aber sinken oder steigen, je
nach dem, ob in der Gefahrengemeinschaft nur gute oder auch viele schlechte
Risiken versammelt sind, d.h. Risiken mit kleiner oder grossen Schadenfrequenz
und tiefem oder hohem Schadendurchschnitt (vgl. MAURER, a.a.O., S. 39 ff. und
S. 74). Dass Prämienhöhe und Versicherungsleistungen zusammenhängen, leuchtet
nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein und braucht deshalb weder behauptet
noch bewiesen zu werden (BGE 112 II 172 E. I/2c S. 181).

4.2 Eine Verletzung von Art. 8 ZGB rügen die Beschwerdeführer, was ihre
Behauptungen angeht, die Überwachung und Ablichtung setze
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einen berechtigten und genügenden Anfangsverdacht voraus und ein blosses
Datenfishing sei in jedem Fall unberechtigt. Sie werfen dem Obergericht vor, es
habe einen rechtsrelevanten Teil des von den Beschwerdegegnern zu behauptenden
Rechtfertigungsgrundes entweder nicht abgeklärt oder wiederum Art. 8 ZGB
verletzt, indem es von einer bestrittenen und zudem noch summarischen
Behauptung ausgegangen sei, es liege ohne weiteres ein Anfangsverdacht vor. Der
Vorwurf ist unbegründet.

4.2.1 Der Begriff "Anfangsverdacht" betrifft die Strafverfolgung, die bei
Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts zu eröffnen ist (vgl. BGE 117 IV
67 E. 2c S. 74). Er wird im Zusammenhang mit dem privatrechtlichen
Persönlichkeitsschutz regelmässig nicht verwendet. Gemeint ist damit, dass
Anhaltspunkte vorliegen müssen (z.B. widersprüchliches Verhalten des
Versicherten, massive Aggravation, Simulation, Selbstschädigung u.Ä.), die
Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden aufkommen lassen (vgl.
DETTWILER/HARDEGGER, Zulässige Video-Überwachung von Suva-Versicherten, HAVE
2003 S. 246 ff., S. 247 Ziff. III/3/a). Die Observation muss - anders gesagt
(E. 2.2.3 hiervor) - objektiv geboten sein. Diese objektive Gebotenheit der
Observation ist ein wichtiges Element der Interessenabwägung im
Persönlichkeitsschutz (E. 4.4 sogleich).

4.2.2 Der Beschwerdeführer hat gegen die Beschwerdegegnerin 5 und die
Fahrzeuglenker eine unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung und einen
dadurch verursachten Haushaltschaden geltend gemacht. Im ersten Prozess über
eine Teilklage für die Zeit vom 28. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 hat
das Bundesgericht festgehalten, dass Ersatz für Haushaltschaden nur verlangen
kann, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte, und
dass zur Substanziierung des Haushaltschadens konkrete Vorbringen zum Haushalt,
in dem der Geschädigte lebt, und zu den Aufgaben, die ihm darin ohne den Unfall
zugefallen wären, unerlässlich sind (Urteil 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E.
5.1). Die sachgerichtliche Annahme, der Beschwerdeführer habe seine angebliche
Mitarbeit im Haushalt mangels minimaler Angaben zur hypothetischen
Haushaltssituation ungenügend substanziiert, hat das Bundesgericht nicht
beanstandet, und die Feststellung der kantonalen Gerichte, seine Behauptungen
seien widersprüchlich und damit unglaubwürdig und ungenügend, hat der
Beschwerdeführer nicht mit dem zulässigen
BGE 136 III 410 S. 418
Bundesrechtsmittel angefochten (Urteil 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 6).

4.2.3 Mit diesem ersten Urteil im Haftpflichtprozess ist festgestanden, dass
der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des die
Versicherungsleistungen begründenden Tatbestands nicht nachgekommen ist und zu
den Folgen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen widersprüchliche
Behauptungen aufgestellt hat. In Anbetracht dessen bedurfte die Anordnung der
Observation vom 15. September 2006 im zweiten, mit Weisungsschein vom 24.
August 2006 und Klage vom 25. September 2006 eingeleiteten Haftpflichtprozess
betreffend Ersatz des Haushaltschadens ab 1. Januar 2005 für die Zukunft keiner
weiteren Begründung. Es hat genügt, dass die Beschwerdegegner 1-5 unter Hinweis
auf das erste Verfahren lediglich behauptet haben, es bestünden konkrete
Anhaltspunkte, die Zweifel an den behaupteten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen aufkommen liessen (vgl. zu den Anforderungen an die
Substanziierung der Sachvorbringen: BGE 108 II 337; BGE 127 III 365 E. 2b S.
368). Das zweite Urteil des Bundesgerichts im Haftpflichtprozess hat denn auch
bestätigt, dass begründeter Anlass zur Observation bestand, zumal das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht als unfallbedingt gelten konnte
und seine Vorbringen sowohl bezüglich der vor dem Unfall verrichteten als auch
der danach noch möglichen Hausarbeiten als unglaubwürdig betrachtet werden
durften (Urteil 4A_23/2010 vom 12. April 2010 E. 2.5 und 2.6).

4.3 Verletzungen von Art. 8 ZGB erblickt der Beschwerdeführer weiter in der
obergerichtlichen Beurteilung, die eingesetzten Mittel (Bild und Bericht) seien
zur Erreichung des Ziels verhältnismässig und geeignet. Das Bundesgericht kann
als Rechtsfrage prüfen, ob eine Anordnung verhältnismässig und zweckmässig ist,
d.h. als das richtige Mittel zu einem berechtigten Zweck erscheint (vgl. BGE
122 III 449 E. 3c S. 457; BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307). Geht es um die
Beantwortung einer Rechtsfrage, hat Art. 8 ZGB keine Bedeutung (vgl. BGE 127
III 248 E. 3a S. 253).

4.4 Zur entscheidenden Interessenabwägung äussert sich der Beschwerdeführer nur
am Rande. Die Ausgangslage ist klar. Es stellt sich die Frage, inwiefern der
Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers und die Verletzung dessen
Rechts am eigenen Bild (E. 3 hiervor) dadurch gerechtfertigt werden kann, dass
die Beschwerdegegnerin 5 als Haftpflichtversicherung nicht zum Schaden der
BGE 136 III 410 S. 419
Versichertengemeinschaft Leistungen erbringt, die der Beschwerdeführer
allenfalls zu Unrecht fordert (E. 4.1 soeben). Zu berücksichtigen ist die
erhebliche Höhe des geltend gemachten Anspruchs, die der Beschwerdeführer im
Weisungsschein und in der Klage auf 2 Mio. Fr. beziffert hat. Die Observation
hat in der Öffentlichkeit stattgefunden, zwei bis drei Wochen an zwei bis drei
Tagen gedauert und alltägliche Verrichtungen des Beschwerdeführers betroffen.
Die eingesetzten Mittel der Observation (Berichte, Fotografien und Film) können
als geeignet und notwendig bezeichnet werden, hat doch der Beschwerdeführer
seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der objektiv gebotenen Abklärungen seines
Gesundheitszustandes nicht genügt. Zur Möglichkeit, ein Gerichtsgutachten
einzuholen, hat das Bundesgericht im zweiten Haftpflichtprozess festgehalten,
wenn der Beschwerdeführer über die Arbeiten, die er noch verrichten kann,
gegenüber dem Gericht unzutreffend aussagt, besteht eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit, dass er auch gegenüber Personen, die ihn begutachten
sollen, nicht der Wahrheit entsprechende Angaben macht. Dies entwertet
allfällige zu seinen Gunsten lautende medizinische Gutachten betreffend das
Mass der Beeinträchtigung, so dass die Vorinstanz insoweit ohne Willkür auf
weitere Beweismassnahmen verzichten konnte (Urteil 4A_23/2010 vom 12. April
2010 E. 2.5.3). Davon abzuweichen, besteht auf Grund der Vorbringen des
Beschwerdeführers kein Anlass. Die Observation und die dabei eingesetzten
Mittel erscheinen deshalb zur Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer
Versicherungsleistungen auszurichten sind, als notwendig und geeignet.
Insgesamt kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht von einem
höherwertigen Interesse der Beschwerdegegner ausgegangen ist und die
festgestellten Persönlichkeitsverletzungen als durch überwiegende Interessen
gerechtfertigt betrachtet hat.

4.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, was die
widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 28 ZGB angeht.

5. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hat das Obergericht festgestellt, dass
sie neben dem Beschwerdeführer auf Fotografien zu sehen, nur teilweise
erkennbar und für einen Durchschnittsbetrachter schwerlich zu identifizieren
sei. Sie sei rein zufällig von der Observation erfasst worden, beziehe sich
doch der Überwachungsauftrag und der Observationsbericht ausschliesslich auf
den Beschwerdeführer und dessen Aktivitäten. Das Obergericht hat dafürgehalten,
die zufällige Ablichtung der Beschwerdeführerin bedeute keinen eigentlichen
BGE 136 III 410 S. 420
Eingriff in deren Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es liege
ein objektiv auf ihre Person individualisierbarer Eingriff vor, der die dem
Art. 28 ZGB inhärente Unerheblichkeitsgrenze bei weitem überschritten habe.

5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Berücksichtigung weiterer aktenkundiger
Tatsachen zum Beleg dafür, dass keine zufällige Ablichtung stattgefunden habe.
Sie sei vielmehr systematisch und über Minuten abgelichtet und gefilmt worden.
Die angerufenen Belege stützen ihre Behauptung nicht. Auszugehen ist vom
Überwachungsauftrag, der den Beschwerdeführer als Zielperson bezeichnet und
sämtliche Überwachungsziele am Beschwerdeführer ausrichtet. Entgegen ihrer
Darstellung kann die Beschwerdeführerin auch auf Grund des Observationsberichts
nicht als eigentliche Zielperson angesehen werden. Im Observationsbericht vom
17. November 2006 heisst es einleitend, dass Abklärungen bei der
Einwohnerkontrolle ergeben hätten, der Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin seien an der S. Strasse in Zug angemeldet, und im
Observationsbericht vom 5. Februar 2007 heisst es, am 19. Dezember 2006 seien
an Klingel und Briefkasten (neu) die Namen des Beschwerdeführers und der
Beschwerdeführerin angeschrieben. Es wurde somit nicht nach der Adresse der
Beschwerdeführerin gefahndet, sondern lediglich festgestellt, dass unter der
Adresse des Beschwerdeführers auch die Beschwerdeführerin angegeben ist. Wie
die Beschwerdeführerin sodann einräumt, wird sie im Observationsbericht nicht
als "Ehefrau", sondern als "vermutliche Ehefrau" des Beschwerdeführers
bezeichnet. Sie ist zwar mehrfach, teilweise als Person erkennbar, mit dem
Beschwerdeführer abgebildet, jedoch bei weitem nicht auf jeder Aufnahme. Mit
ihren von der obergerichtlichen abweichenden Würdigung der angerufenen Belege
vermag die Beschwerdeführerin keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen,
namentlich keine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu begründen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
135 II 313 E. 5.2.2 S. 322; BGE 135 V 39 E. 2.2 S. 41).

5.2 Auf Grund der massgebenden Tatsachenfeststellungen ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin nicht gezielt observiert wurde, sondern bloss
zufällig und gleichsam nur als "Mitfang" in die Observation des
Beschwerdeführers geraten ist (vgl. zum Problem: AEBI-MÜLLER/EICKER/VERDE,
a.a.O., S. 29). Da sie nicht um ihrer Person willen fotografiert wurde, durfte
eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin am eigenen Bild verneint
werden (E. 2.2.2).
BGE 136 III 410 S. 421
Eine Verletzung ihrer Privatsphäre liegt nicht vor, weil die Beschwerdeführerin
lediglich bei Alltagsverrichtungen in der Öffentlichkeit abgebildet wurde und
bloss zufällig aufgezeichnete Einzelinformationen kein systematisches Sammeln
bedeuten (E. 3.4).

5.3 Soweit sie den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB betreffen, erweisen
sich die Begehren der Beschwerdeführerin als unbegründet.

6. Beide Beschwerdeführer rügen Verletzungen von Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf
persönliche Freiheit), von Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre) und von Art. 8
EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Sie begründen die
Verfassungsrügen im Sachzusammenhang mit Art. 28 ZGB, die Rüge der
EMRK-Verletzung hingegen in einem eigenen Abschnitt mit Hinweis auf das zu Art.
28 ZGB Ausgeführte.

6.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Beschwerdegegnerin 5 unterstehe als
Haftpflichtversicherung der staatlichen Aufsicht gemäss dem Bundesgesetz vom
17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) und sei deshalb nicht als
Privatpartei zu betrachten, sondern als Versicherung mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben, die die Grundrechte der Versicherten zu wahren habe. Die Tatsache,
dass die Beschwerdegegnerin 5 der Versicherungsaufsicht untersteht, belegt das
Gegenteil. Der Versicherungsaufsicht nach dem VAG unterstehen private
Versicherungsunternehmen, d.h. Versicherungsunternehmen, deren Ziel der
Abschluss privater Versicherungsverträge ist (WEBER/UMBACH,
Versicherungsaufsichtsrecht, 2006, § 4 Rz. 3 S. 53). Die Staatsaufsicht ändert
an der privatrechtlichen Natur der Beziehung zwischen Haftpflichtversicherung
und Versicherten grundsätzlich nichts (vgl. WILLY KOENIG, Schweizerisches
Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1967, S. 18 f.; MAURER, a.a.O., S. 152 f.
und S. 556 Anm. 1490b). Grundlage des Persönlichkeitsschutzes ist somit Art. 28
ZGB (vgl. BGE 101 II 177 E. 3 S. 185 ff.; BGE 134 I 229 E. 3.1 S. 233;
AEBI-MÜLLER/EICKER/VERDE, a.a.O., S. 32 f.).

6.2 Was die Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) angeht, hat das
Bundesgericht festgehalten, es ist fraglich, ob und inwieweit diese Bestimmung
im Rahmen eines zivilrechtlichen Streites zwischen Privaten überhaupt noch zum
Zuge kommen kann, stellen doch gerade die Art. 28 ff. ZGB die zivilrechtliche
Konkretisierung von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Folglich ist mit den Erwägungen, ob
die
BGE 136 III 410 S. 422
Vorinstanz Art. 28 ff. ZGB verletzt hat, gleichzeitig auch der ins Privatrecht
umgesetzte Teilgehalt von Art. 8 Abs. 1 EMRK geprüft worden (Urteil 5C.166/2000
vom 20. Juli 2001 E. 5a, nicht publ. in: BGE 127 III 481). Das zitierte Urteil
wie auch das in E. 2.1 erwähnte Urteil 5C.187/1997 wurden wegen Verletzung von
Art. 8 EMRK beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten. Der
Gerichtshof hat festgehalten, dass Art. 8 EMRK in erster Linie Abwehransprüche
gegen staatliche Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens enthält,
für dessen wirksamen Schutz aber auch die Ergreifung positiver Massnahmen
selbst geboten sein kann. Gemäss den Entscheidungen des Gerichtshofes ist die
Schweiz den ihr obliegenden positiven Verpflichtungen nachgekommen, weil der
beschwerdeführenden Partei gegen die Beeinträchtigung ihres Privatlebens
Rechtsbehelfe zivil- und strafrechtlicher Natur zur Verfügung standen und weil
die Gerichte ihre zivilrechtliche Klage nach umfassender Abwägung der auf dem
Spiele stehenden Interessen abwiesen (Urteil Verlière gegen Schweiz vom 28.
Juni 2001, Recueil CourEDH 2001-VII S. 403, auch in: VPB 65/2001 Nr. 134 S.
1381, und Urteil Minelli gegen Schweiz vom 14. Juni 2005). Auf das zu Art. 28
ZGB Ausgeführte (E. 2-5) kann deshalb verwiesen werden. Insoweit kommt Art. 8
EMRK hier keine selbstständige Bedeutung zu.

6.3 Das soeben Gesagte gilt auch für die Rügen, die obergerichtliche Auslegung
von Art. 28 ZGB verstosse gegen Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 BV.
Mit diesen Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer eine
verfassungsverletzende Auslegung von Art. 28 ZGB, doch werden damit keine
Gesichtspunkte geltend gemacht, die nicht schon im Rahmen der privatrechtlichen
Rechtsanwendung und Interessenabwägung berücksichtigt worden sind. Weiterungen
erübrigen sich, so dass auch diesbezüglich auf die Ausführungen in den E. 2-5
verwiesen werden kann (vgl. Urteil 5C.166/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5b, nicht
publ. in: BGE 127 III 481).