Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 373



Urteilskopf

136 III 373

56. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Staat Zürich
und Gemeinde G. gegen S. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_53/2010 vom 25. Juni 2010

Regeste

Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort
bei Wohnsitzwechsel.
Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz
verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch
um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden,
das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen
Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 373

BGE 136 III 373 S. 373

Auszug aus den Erwägungen:

Für eine Steuerforderung leiteten der Staat Zürich und die Gemeinde G.
(Beschwerdeführer) gegen S. (Beschwerdegegner) die Betreibung ein. Das
Betreibungsamt B. (Kanton St. Gallen) stellte den Zahlungsbefehl an die Adresse
des Beschwerdegegners in A. zu. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdegegner
rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt G. (Bezirk Uster im Kanton Zürich)
übermittelt. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag. Die Beschwerdeführer
ersuchten das Bezirksgericht Uster um definitive Rechtsöffnung. Das
Bezirksgericht trat auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein.
BGE 136 III 373 S. 374
Es verneinte seine Zuständigkeit mit der Begründung, auch bei nachträglicher -
seit Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgter - Wohnsitzverlegung durch den
Schuldner bleibe das Gericht am bisherigen Betreibungsort für die Rechtsöffnung
zuständig. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Nichtigkeitsbeschwerde. Das
Obergericht des Kantons Zürich verneinte eine Verletzung klaren materiellen
Rechts und wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Das Bundesgericht heisst die
Beschwerde gut und weist die Sache auf Antrag der Beschwerdeführer an das
Bezirksgericht Uster zur Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs zurück.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:

2. In tatsächlicher Hinsicht steht verbindlich und unangefochten fest, dass der
Beschwerdegegner seit Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt
hat. In Kenntnis des Wohnsitzwechsels haben die Beschwerdeführer am neuen
Wohnsitz des Beschwerdegegners und Betreibungsschuldners das Gesuch um
definitive Rechtsöffnung gestellt. Auf Grund des Sachverhalts stellt sich
folgende Streitfrage:

2.1 Für natürliche Personen wie den Beschwerdegegner gilt als ordentlicher
Betreibungsort der Wohnsitz (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Verändert der Schuldner
seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die
Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt
worden ist, so wird gemäss Art. 53 SchKG die Betreibung am bisherigen Orte
fortgesetzt. Die Bestimmung erlaubt den Gegenschluss, dass vor den im Gesetz
genannten Zeitpunkten der ordentliche Betreibungsort dem jeweiligen Wohnsitz
des Schuldners folgt und die am alten Wohnsitz angehobene Betreibung am neuen
Wohnsitz weiterzuführen ist. Das Bundesgericht hat die Veränderlichkeit des
ordentlichen Betreibungsortes zufolge Wohnsitzwechsels auch mit Bezug auf das
Rechtsöffnungsverfahren anerkannt und dabei Regeln aufgestellt, die sich wie
folgt zusammenfassen lassen: (1.) Das Rechtsöffnungsgesuch ist dem Gericht am
Betreibungsort zu stellen, und zwar selbst dann, wenn die Betreibung nicht am
gesetzmässigen Betreibungsort angehoben wurde, der Schuldner aber seinerzeit
darauf verzichtet hat, den Zahlungsbefehl wegen örtlicher Unzuständigkeit mit
Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG anzufechten. (2.) Hat der Schuldner seit
der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt, muss das
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Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt
werden. (3.) Trotz Wohnsitzwechsels seit der Zustellungdes Zahlungsbefehls kann
der Schuldner am alten Wohnsitz auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn er dem
Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt hat und der Gläubiger auch
nicht sonstwie nachweislich davon erfahren hat oder wenn der Schuldner im
Rechtsöffnungsverfahren keine Einrede der Unzuständigkeit erhebt (BGE 76 I 45
E. 3 S. 48 ff.; BGE 112 III 9 E. 2 S. 11 ff. mit einer Präzisierung der
Rechtsprechung; BGE 115 III 28 E. 2 S. 30). Dass Art. 53 SchKG über den
Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel unmittelbar nur auf den vom Wohnsitz - und
analog vom Sitz - des Schuldners abhängigen ordentlichen Betreibungsort (Art.
46 SchKG), nicht hingegen auf die besonderen Betreibungsorte (Art. 48-52 SchKG)
anwendbar ist, ergibt sich aus dem Gesetzestext (BGE 115 III 28 E. 2 S. 31 mit
Hinweis).

2.2 Die Rechtsprechung ist vor Inkrafttreten der Änderung des SchKG vom 16.
Dezember 1994 am 1. Januar 1997 ergangen. Die Revision von 1994/97 hat Art. 46
Abs. 1 und Art. 53 SchKG nicht erfasst, hingegen einen neuen Art. 84 Abs. 1
SchKG geschaffen. Danach entscheidet das Gericht des Betreibungsortes über
Gesuche um Rechtsöffnung. Ein Teil der Lehre und ihr folgend der kantonalen
Praxis vertritt gestützt darauf die Ansicht, Art. 53 SchKG komme bei der
Rechtsöffnung nicht mehr oder nur mehr in wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung,
der ursprüngliche Betreibungsort sei auch bei Wohnsitzwechsel massgebend und
die gegenteiligen Entscheidungen des Bundesgerichts seien gegenstandslos
geworden (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997, Entscheidungen des Bundesgerichts zu Art. 84
SchKG, S. 378; BOLLIGER/JEANNERET, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 10 zu Art.
53 SchKG; z.B. Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. November 2005, in:
Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz 2005 S. 77
und SJZ 102/2006 S. 66 f.). Nach der anderen Meinung in der Lehre und der ihr
folgenden kantonalen Praxis hat die Einführung von Art. 84 Abs. 1 SchKG nichts
geändert, weil die Zuständigkeit des Gerichts weiterhin an den Betreibungsort
knüpfe, der jedoch gemäss Art. 53 SchKG bei der Verlegung des Wohnsitzes
wechsle (DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Bd. I, 1998, N. 22 zu Art. 84 SchKG; GILLIÉRON, Commentaire de la
loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite,
BGE 136 III 373 S. 376
Bd. I, 1999, N. 25 zu Art. 84 SchKG; SCHÜPBACH, in: Commentaire romand, 2005,
N. 20 zu Art. 53 SchKG; VOCK, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 8 zu Art. 84
SchKG, und viele andere mehr; z.B. Urteile des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 21. September 1998, in: Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons
Thurgau 1998 S. 105 ff., und des Kantons Graubünden vom 18. Oktober 2000, in:
Die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden 2000 S. 80 f.).

2.3 Das Bundesgericht hat sich zur Streitfrage bisher nicht geäussert. Die
Gesetzesauslegung hat deshalb die Frage zu beantworten, ob und wie sich ein
Wohnsitzwechsel des Schuldners auf die örtliche Zuständigkeit des
Rechtsöffnungsgerichts auswirkt. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der
Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden
unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des
Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls
der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern
Vorschriften ergeben (BGE 135 III 640 E. 2.3.1 S. 644; BGE 135 V 249 E. 4.1 S.
252). Die Auslegungsgrundsätze gelten auch im Bereich des Vollstreckungsrechts
(BGE 129 III 559 E. 3.1 S. 565).

3. Die Auslegung von Art. 84 Abs. 1 SchKG ergibt Folgendes:

3.1 Nach dem Gesetzeswortlaut entscheidet das Gericht "des Betreibungsortes"
("du for de la poursuite"; "del luogo d'esecuzione") über Gesuche um
Rechtsöffnung. Eine nähere Bestimmung des Betreibungsortes enthält Art. 84 Abs.
1 SchKG genauso wenig wie eine Vielzahl gleichlautender
Zuständigkeitsvorschriften im Gesetz (z.B. Art. 77 Abs. 2, Art. 79 Abs. 2, Art.
83 Abs. 2, Art. 85, 85a Abs. 1, Art. 86 Abs. 2 SchKG und viele andere mehr).
Sie findet sich in den Art. 46-55 SchKG unter der Überschrift "Ort der
Betreibung" ("Du for de la poursuite"; "Del luogo dell'esecuzione").

3.2 Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung von Art. 84 Abs. 1 SchKG drängt
sich auf Grund der Entstehungsgeschichte nicht auf.
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Die Bestimmung wurde in der parlamentarischen Beratung - nach Diskussionen über
einen Anpassungsbedarf an das Lugano-Übereinkommen - unverändert gemäss dem
bundesrätlichen Entwurf angenommen (AB 1993 N 19 und S 645 sowie 1994 S 730-732
und N 1405-1407). Laut Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991 (BBl 1991 III 1) will die
Revision Systemwidrigkeiten beseitigen und Lücken schliessen (a.a.O., S. 8
Ziff. 113). Gemäss dem Vorentwurf der Expertenkommission von Ende 1981 wird
neben weiteren bundesrechtlichen Gerichtsständen (a.a.O., S. 10 f. Ziff. 121)
für die Rechtsöffnung neu der Gerichtsstand am Ort der Betreibung gesetzlich
festgelegt (a.a.O., S. 67 zu Art. 84 Abs. 1). Hauptgegenstand der Beratungen in
der Expertenkommission war nicht der Gerichtsstand der Rechtsöffnung, sondern
die Ausgestaltung des Rechtsöffnungsverfahrens, wie es heute in Art. 84 Abs. 2
SchKG geregelt ist. Die Formulierung von Art. 84 Abs. 1 SchKG geht auf die
Redaktionskommission des Vorentwurfs zurück. Eine inhaltliche Änderung
gegenüber der bisherigen Rechtslage war insoweit nicht beabsichtigt und lässt
sich nicht feststellen. Ein Mitglied der damaligen Experten- und
Redaktionskommission hat in diesem Sinne auch festgehalten, dass Art. 53 SchKG
über den Wohnsitzwechsel nach eingeleiteter Betreibung keine Änderungen
erfahren hat und im Normalfall das Rechtsöffnungsverfahren am neuen Wohnort
durchgeführt werden muss, wenn der Schuldner seit der Zustellung des
Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz gewechselt hat, sich der Schuldner aber auf ein
Rechtsöffnungsverfahren am ursprünglichen Betreibungsort einlassen muss, wenn
er dem Gläubiger seinen Wohnsitzwechsel nicht angezeigt und der Gläubiger davon
auch nicht sonstwie sichere Kenntnis erhalten hat oder wenn der Schuldner es
unterlässt, vor dem Rechtsöffnungsgericht dessen örtliche Zuständigkeit zu
bestreiten (vgl. ROLF RASCHEIN, Der Betreibungsort, BlSchK 51/1987 S. 201 ff.,
S. 208 Ziff. 6, mit Hinweis auf BGE 112 III 11).

3.3 Die Regelung des Betreibungsortes ist vor dem Hintergrund der Eigenart des
schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts zu sehen. Danach beruht der
Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im
Betreibungsbegehren, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein
materiellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den
Schuldner zu (vgl. BGE 118 III 10 E. 3a S. 11; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S.
141). Ein derartiges System macht den Schutz des Schuldners unabdingbar. In
Übereinstimmung mit
BGE 136 III 373 S. 378
der Gerichtsstandsgarantie in Art. 59 Abs. 1 aBV bzw. Art. 30 Abs. 2 BV ist der
Schuldner deshalb ordentlich an seinem Wohnsitz zu betreiben. Schuldbetreibung
greift indessen über ein blosses Zweiparteienverfahren zwischen dem
Betreibungsschuldner und dem Betreibungsgläubiger hinaus. Denn eine gegen einen
bestimmten Schuldner durchgeführte Pfändung eröffnet die Anschlussmöglichkeit
für andere Gläubiger und der über einen bestimmten Schuldner ausgesprochene
Konkurs zieht sämtliche Gläubiger in ein einheitliches Verfahren. Die
Rücksichtnahme auf die unbekannte Zahl allenfalls beteiligter Dritter erfordert
insofern eine Beschränkung des Schuldnerschutzes, als der ordentliche
Betreibungsort nicht während des ganzen Verfahrens dem jeweiligen Wohnsitz des
Schuldners folgen kann. In diesem Sinne fixiert Art. 53 SchKG den
Betreibungsort am Wohnsitz des Schuldners, nachdem ihm die Pfändung angekündigt
oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur
Wechselbetreibung zugestellt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind Veränderungen
des Wohnsitzes unbeachtlich und wird die Betreibung am bisherigen Orte
fortgesetzt. Auf Grund der geschilderten Interessenlage lässt sich die hier
streitige Fixierung des Betreibungsortes auf einen früheren Zeitpunkt nicht
begründen. Das Einleitungsverfahren mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens
ist ein Verfahren ausschliesslich zwischen dem Betreibungsgläubiger und dem
Betreibungsschuldner, so dass der Schutz des Schuldners im Vordergrund steht
und mögliche Drittgläubiger keiner Rücksichtnahme bedürfen. Die
Veränderlichkeit des Gerichtsstandes der Rechtsöffnung bei Wohnsitzwechsel des
Schuldners auszuschliessen, lässt sich deshalb weder mit dem Zweck der Regelung
noch mit den gesetzgeberischen Wertungen rechtfertigen (vgl. zur Grundidee des
Betreibungsortes am Wohnsitz des Schuldners: BGE 26 I 211 E. 5 S. 214;
FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd.
I, 3. Aufl. 1984, § 11 Rz. 2 S. 104).

3.4 Der Vergleich mit übereinstimmenden Gerichtsstandsvorschriften lässt keine
einschränkende Berücksichtigung des Wohnsitzwechsels erkennen, soweit es um
Verfahren geht, die vor den in Art. 53 SchKG festgelegten Zeitpunkten
einzuleiten sind. So ist z.B. anerkannt, dass die Aberkennungsklage (Art. 83
Abs. 2 SchKG) am neuen Wohnsitz als dem gemäss Art. 53 SchKG massgebenden
Betreibungsort zu erheben ist, wenn der Schuldner nach dem Rechtsöffnungsgesuch
seinen Wohnsitz ändert (FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 21 Rz. 5 S. 270; STAEHELIN,
a.a.O., N. 36 zu Art. 83 SchKG).
BGE 136 III 373 S. 379

3.5 Als Auslegungsergebnis kann festgehalten werden, dass die Gesetzesrevision
von 1994/97 mit dem neu geschaffenen Art. 84 Abs. 1 SchKG die bisherige
Rechtsprechung zum Gerichtsstand der Rechtsöffnung, namentlich zu dessen
Veränderlichkeit bei Wohnsitzwechsel des Schuldners gemäss Art. 53 SchKG, nicht
gegenstandslos gemacht hat. Hat der Schuldner - wie hier - den Wohnsitz seit
der Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt, ist das Gesuch um Rechtsöffnung
beim Gericht des neuen Wohnsitzes zu stellen, sofern der Schuldner dem
Gläubiger die Wohnsitzverlegung angezeigt hat oder der Gläubiger - wie hier -
sonstwie davon erfahren hat. Die abweichende Ansicht, wonach das Gesuch um
Rechtsöffnung trotz Wohnsitzwechsels des Schuldners an dessen bisherigem
Wohnsitz zu stellen sei, kann nicht geteilt werden. Der angefochtene
Unzuständigkeitsentscheid erweist sich als bundesrechtswidrig. Die Beschwerde
muss in diesem Punkt gutgeheissen werden.