Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 345



Urteilskopf

136 III 345

52. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Club Atlético
de Madrid SAD gegen Sport Lisboa E Benfica - Futebol SAD (Beschwerde in
Zivilsachen)
4A_490/2009 vom 13. April 2010

Regeste

Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (Ordre public); res iudicata.
Das Schiedsgericht verletzt den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn es bei
seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Urteils unbeachtet
lässt (E. 2.1). Im konkreten Fall hat das Tribunal Arbitral du Sport den
Einwand der res iudicata zu Unrecht verworfen (E. 2.2).

Sachverhalt ab Seite 346

BGE 136 III 345 S. 346

A. Anfang September 2000 schloss der Fussballclub Sport Lisboa E Benfica -
Futebol SAD (Beschwerdegegnerin) mit dem Fussballspieler X. einen
Arbeitsvertrag ab, der eine Vertragsdauer von vier Sportsaisons vorsah. Die
Vertragsparteien zerstritten sich bereits kurz darauf und der Fussballspieler
kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.
Am 19. Dezember 2000 schloss X. einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Club
Atlético de Madrid SAD (Beschwerdeführerin) ab.

B.

B.a Am 1. Juni 2001 machte die Beschwerdegegnerin bei der Fédération
Internationale de Football Association (FIFA; Verfahrensbeteiligte) eine
Ausbildungs- und Förderungsentschädigung im Sinne von Art. 14.1 des zu jenem
Zeitpunkt einschlägigen FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von
Spielern ("Regulations for the Status and Transfer of Players", Ausgabe Oktober
1997; nachfolgend: FIFA-Transferreglement 1997) gegen die Beschwerdeführerin
geltend.
Am 26. April 2002 sprach das Special Committee der FIFA der Beschwerdegegnerin
eine Entschädigung von USD 2,5 Mio. für die Ausbildung sowie die Förderung des
Spielers X. zu.
Im Juni 2002 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des FIFA-Special
Committee vom 26. April 2002 beim Handelsgericht des Kantons Zürich an. Dieses
erklärte den Entscheid des FIFA-Special Committee mit Urteil vom 21. Juni 2004
für nichtig. Es erwog, dass das FIFA-Transferreglement 1997 unter anderem gegen
das europäische sowie das schweizerische Wettbewerbsrecht verstosse und daher
nichtig sei, weshalb auch der darauf gestützte Entscheid des FIFA-Special
Committee nichtig sei. Gegen den Entscheid des Handelsgerichts wurde kein
Rechtsmittel ergriffen. Die Beschwerdegegnerin war am Anfechtungsprozess nicht
beteiligt.
Im Nachgang zum Entscheid des Handelsgerichts schloss die Beschwerdeführerin am
25. August 2004 mit der FIFA eine Vereinbarung ab, mit der sich die FIFA
verpflichtete, den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21.
Juni 2004 zu berücksichtigen, falls die Beschwerdegegnerin bei der FIFA erneut
Ansprüche in derselben Angelegenheit gegen die Beschwerdeführerin geltend
machen sollte.

B.b Am 21. Oktober 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der FIFA erneut um
einen Entscheid über die Entschädigung für die
BGE 136 III 345 S. 347
Ausbildung und/oder Förderung des Spielers X. mit dem Antrag, die
Beschwerdeführerin sei zur Zahlung von EUR 3'165'928.- zu verpflichten.
Das Special Committee der FIFA wies das Begehren der Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 14. Februar 2008 (mitgeteilt am 23. Dezember 2008) ab.

B.c Am 13. Januar 2009 appellierte die Beschwerdegegnerin beim Tribunal
Arbitral du Sport (TAS) gegen den Entscheid des FIFA-Special Committee vom 14.
Februar 2008 und verlangte dessen Aufhebung sowie die Zusprechung von EUR
3'165'928.93 plus Zins oder eines höheren vom Schiedsgericht zu bestimmenden
Betrags, eventualiter die Rückweisung an das FIFA-Special Committee zur
Neubeurteilung.
Die Beschwerdeführerin widersetzte sich der Berufung und berief sich unter
anderem auf die res iudicata -Wirkung des Urteils des Handelsgerichts Zürich
vom 21. Juni 2004.
Mit Schiedsentscheid vom 31. August 2009 hiess das TAS die Berufung der
Beschwerdegegnerin teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin
gestützt auf das FIFA-Transferreglement 1997, der Beschwerdegegnerin den Betrag
von EUR 400'000.- zu bezahlen.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht in erster Linie die Aufhebung des Schiedsentscheids des TAS vom
31. August 2009.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Zusammenfassung)
Aus den Erwägungen:

Auszug aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Ordre public
(Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG [SR 291]) vor, da sie die materielle Rechtskraft
des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2004 in der
gleichen Sache nicht beachtet habe.

2.1 Der Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) hat sowohl einen materiellen
als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt.
Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer
Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen,
deren Nichtbeachtung zum
BGE 136 III 345 S. 348
Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die
Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung
schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392; BGE 128
III 191 E. 4a S. 194; BGE 126 III 249 E. 3b S. 253 mit Hinweisen).
Das Schiedsgericht verletzt den verfahrensrechtlichen Ordre public, wenn es bei
seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids
unbeachtet lässt oder wenn es in seinem Endentscheid von der Auffassung
abweicht, die es in einem Vorentscheid hinsichtlich einer materiellen Vorfrage
geäussert hat (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127
III 279 E. 2b S. 283).
Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das Urteilsdispositiv. Die
Urteilsbegründung wird davon nicht erfasst. Die Urteilserwägungen haben in
einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung, sind aber gegebenenfalls zur
Klärung der Tragweite des Urteilsdispositivs beizuziehen (BGE 128 III 191 E. 4a
S. 195; BGE 125 III 8 E. 3b S. 13; BGE 123 III 16 E. 2a S. 18 f.). Die
Tragweite des konkreten Urteilsdispositivs ist demnach im Einzelfall anhand der
gesamten Urteilserwägungen zu beurteilen.

2.2 Das TAS hat den Einwand der res iudicata im schiedsgerichtlichen Verfahren
zu Unrecht verworfen.

2.2.1 Das TAS hat zu Unrecht darauf abgestellt, dass es sich beim Verfahren vor
dem Handelsgericht des Kantons Zürich nicht um eine Berufung gegen einen
Entscheid der FIFA gehandelt habe, wie diejenige an das TAS, sondern um eine
Anfechtung eines vereinsrechtlichen Beschlusses nach Art. 75 ZGB. Entgegen dem
angefochtenen Schiedsentscheid ist es für die Beurteilung der
Rechtskraftwirkung des Urteils des Handelsgerichts vom 21. Juni 2004
unerheblich, dass es sich beim entsprechenden Verfahren nicht um ein
Schiedsverfahren handelte, sondern um ein "unabhängiges innerstaatliches
Anfechtungsverfahren" ("an independent Swiss domestic procedure aiming to
contest a decision rendered by a Swiss law association") nach Art. 75 ZGB (vgl.
BGE 127 III 279 E. 2c/bb S. 284). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt
und von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird, war es ihr nach
Erhalt der ursprünglichen Entscheidung des FIFA-Special Committee vom 26. April
2002 nicht etwa mangels Schiedsfähigkeit verwehrt, ein Schiedsgericht zur
Anfechtung des Entscheids anzurufen, sondern weil damals eine Überprüfung von
Vereinsbeschlüssen durch das TAS nach den
BGE 136 III 345 S. 349
FIFA-Statuten noch nicht vorgesehen war. Entsprechend war der FIFA-Entscheid
bei einem staatlichen Gericht nach Art. 75 ZGB anzufechten.
Der Umstand, dass die zweite Entscheidung des FIFA-Special Committee vom 14.
Februar 2008 aufgrund einer Schiedsklausel in den FIFA-Statuten beim TAS
angefochten werden konnte, ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
nichts daran, dass es in diesem Verfahren einmal mehr um den Vereinsbeschluss
über den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anspruch gegen die
Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Ausbildungs- und
Förderungsentschädigung für den Spieler X. ging. Beim Verfahren vor dem TAS, in
dem sich die Beschwerdegegnerin gegen die von der FIFA verweigerte Zusprechung
der verlangten Entschädigungszahlung wehrt, handelt es sich letztlich um nichts
anderes als eine schiedsgerichtliche Beurteilung der Anfechtung eines von einem
schweizerischen Verein gefassten Beschlusses (vgl. etwa URS SCHERRER, Aktuelle
Rechtsfragen bei Sportvereinen, in: Aktuelle Fragen aus dem Vereinsrecht,
Riemer [Hrsg.], 2005, S. 60 f.; HEINI/PORTMANN, Das Schweizerische
Vereinsrecht, in: SPR, Bd. II/5, 3. Aufl. 2005, Rz. 285). Das TAS verweist
hinsichtlich der Zuständigkeit denn auch auf Art. R47 des TAS-Code, der die
Berufung ("Appeal") unter anderem gegen Entscheide eines Verbands regelt (vgl.
die Überschrift "Special Provisions Applicable to the Appeal Arbitration
Procedure"), und nicht auf Art. R38 ff. TAS-Code über das ordentliche
Schiedsverfahren ("Ordinary Arbitration Procedure", vgl. Art. R38 ff.
TAS-Code), das einen Rechtsstreit unabhängig von einem Entscheid eines Verbands
zum Gegenstand hat (vgl. Art. R27 TAS-Code).

2.2.2 In den beiden Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich sowie
dem TAS war jeweils die Rechtmässigkeit der Entscheidung des FIFA-Special
Committee über die von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Spieler X. zu
beurteilen. Das Handelsgericht erklärte den auf das FIFA-Transferreglement 1997
gestützten ersten Entscheid des FIFA-Special Committee mit Urteil vom 21. Juni
2004 für nichtig, da er auf einem Transferreglement beruhe, das unter anderem
wegen Verletzung des europäischen sowie des schweizerischen Wettbewerbsrechts
nichtig sei. Trotz grundsätzlich kassatorischer Natur der in Art. 75 ZGB
vorgesehenen Anfechtungsklage ist das zuständige Vereinsorgan an die
BGE 136 III 345 S. 350
Erwägungen des Urteils, mit dem der angefochtene Vereinsbeschluss aufgehoben
wird, gebunden (BGE 118 II 12 E. 1c S. 14 mit Verweis auf RIEMER , Berner
Kommentar, 3. Aufl. 1990, N. 82 zu Art. 75 ZGB). Umso mehr hatte das
FIFA-Special Committee das handelsgerichtliche Urteil zu beachten, mit dem sein
Entscheid wegen nichtiger Rechtsgrundlage nicht bloss aufgehoben, sondern für
nichtig erklärt wurde (vgl. RIEMER, a.a.O., N. 129 f. zu Art. 75 ZGB), und es
konnte nicht angehen, der Beschwerdegegnerin in einem neuerlichen Entscheid
gestützt auf dasselbe FIFA-Transferreglement 1997 dennoch eine Ausbildungs- und
Förderungsentschädigung für den Spieler X. zuzusprechen.
Entsprechend wies das FIFA-Special Committee das erneute Begehren der
Beschwerdegegnerin, es sei ihr zu Lasten der Beschwerdeführerin eine
Entschädigung für die Ausbildung und/oder Förderung des Spielers X.
zuzusprechen, mit Entscheid vom 14. Februar 2008 im Ergebnis folgerichtig ab.
Das daraufhin angerufene TAS auferlegte der Beschwerdeführerin demgegenüber
gestützt auf Art. 14 des FIFA-Transferreglements 1997 eine Entschädigung von
EUR 400'000.-, wobei es deren Höhe in hilfsweiser Anwendung von Art. 42 Abs. 2
OR festsetzte. Damit setzte es sich über das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 21. Juni 2004 hinweg, das die Verpflichtung der
Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung
gestützt auf das FIFA-Transferreglement 1997 durch das FIFA-Special Committee
für nichtig erklärte.
Daran vermag auch der unter Berufung auf den Gehörsanspruch erhobene Einwand
der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, sie sei im Verfahren vor
Handelsgericht nicht Partei gewesen und habe daran auch sonst in keiner Weise
teilgenommen. Die Parteirollen vor Handelsgericht ergaben sich folgerichtig aus
Art. 75 ZGB, da bei der Anfechtungsklage immer nur der Verein, und nicht etwa
ein anderes am Beschluss interessiertes Mitglied passivlegitimiert ist (RIEMER,
a.a.O., N. 60 zu Art. 75 ZGB; vgl. BGE 132 III 503 E. 3.1 S. 507). Abgesehen
davon wirkt die Gutheissung der Klage auf Nichtigerklärung eines
Vereinsbeschlusses wie auch der Anfechtungsklage - im Gegensatz zu deren
Abweisung - nicht bloss zwischen den Verfahrensparteien, sondern erga omnes
(RIEMER, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen
Gesellschaftsrecht [AG, GmbH, Genossenschaft, Verein,
Stockwerkeigentümergemeinschaft], 1998, Rz. 218 und 304; derselbe, Berner
Kommentar, a.a.O., N. 81 zu Art. 75
BGE 136 III 345 S. 351
ZGB; HEINI/SCHERRER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl.
2006, N. 31 und 38 zu Art. 75 ZGB; vgl. auch HENK FENNERS, Der Ausschluss der
staatlichen Gerichtsbarkeit im organisierten Sport, 2006, S. 75 Rz. 253; BGE
122 III 279 E. 3c/bb S. 284 f. sowie Art. 706 Abs. 5 OR).
Dass die FIFA nachträglich ein Schiedsverfahren zur Anfechtung ihrer Beschlüsse
einführte, an dem die Beschwerdegegnerin nunmehr als Partei teilnimmt und das
es dem TAS erlaubt, den Fall von Grund auf neu zu entscheiden (Art. R57
TAS-Code), ändert nichts an der Tatsache, dass die vom TAS zu beurteilende
Frage der Rechtmässigkeit der vom FIFA-Special Committee festgesetzten bzw.
verweigerten Entschädigung zwischen der Beschwerdegegnerin und der
Beschwerdeführerin für die Ausbildung und/oder Förderung des Spielers X.
bereits mit handelsgerichtlichem Urteil vom 21. Juni 2004 entschieden worden
war, das in Rechtskraft erwachsen ist. Die nachträgliche Einführung einer
schiedsgerichtlichen Anfechtung vereinsrechtlicher Beschlüsse blieb ohne
Einfluss auf die materielle Rechtskraft bereits ergangener
Anfechtungsentscheide staatlicher Gerichte. Auch im Verhältnis zur neuen
Anfechtungsmöglichkeit galt es, widersprechende Urteile über dieselbe Sache in
verschiedenen Prozessen zu verhindern (vgl. MAX GULDENER, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 364). Wie das Handelsgericht des Kantons
Zürich bei einer zweiten Anfechtungsklage gegen einen weiteren FIFA-Entscheid
über die Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Spieler X. an sein
früheres Urteil gebunden gewesen wäre, mit dem es die von der FIFA
zugesprochene Entschädigung aufgrund der Nichtigkeit des
FIFA-Transferreglements 1997 für nichtig erklärte, durfte auch das später für
zuständig erklärte Schiedsgericht die bereits entschiedene Frage nicht erneut
prüfen.

2.2.3 Dem Schiedsgericht kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn es der
Beschwerdeführerin sowie der FIFA im Zusammenhang mit der Frage der
Rechtskraftwirkung vorhält, sie hätten mit ihrer Vereinbarung vom 25. August
2004 im Nachgang zum Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich
vorausgesehen, dass bei der FIFA ein neues Begehren in derselben Angelegenheit
eingereicht werden könnte. Wenn sich die FIFA gegenüber der Beschwerdeführerin
verpflichtete, den Entscheid des Handelsgerichts zu berücksichtigen, falls die
Beschwerdegegnerin erneut Ansprüche in derselben Angelegenheit gegen die
Beschwerdeführerin geltend machen sollte, so
BGE 136 III 345 S. 352
wurde damit entgegen der Ansicht des TAS gerade dessen Geltung für spätere
Verfahren bekräftigt. Dass sie mit der Einreichung weiterer Begehren rechneten,
bedeutet keineswegs, dass sie sich mit einer erneuten Beurteilung derselben
Ansprüche einverstanden erklärten.

2.2.4 Dem Entscheid des TAS über die Ausbildungs- und Förderungsentschädigung
für den Spieler X. stand die res iudicata entgegen. Der Schiedsentscheid, mit
dem das TAS der Beschwerdeführerin gestützt auf das FIFA-Transferreglement
1997, in Missachtung der materiellen Rechtskraft des Urteils des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2004, eine Ausbildungs- und
Förderungsentschädigung von EUR 400'000.- für den Spieler X. auferlegte,
verstösst daher gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public.