Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 247



Urteilskopf

136 III 247

36. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. IG
Swissair-Obligationäre GmbH gegen Banque LBLux S.A. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_758/2008 vom 24. Februar 2010

Regeste

Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen.
Die Anfechtungsklage ist, ihrer Natur entsprechend, ein restriktiv zu
handhabender Ausnahmetatbestand (E. 2). Bei gleichwertiger Gegenleistung liegt
keine Gläubigerschädigung vor (E. 3). Darlehenszinsen sind die synallagmatische
Gegenleistung für die Wertgebrauchsüberlassung der Valuta (E. 5). Periodische
Zinsen werden mit Blick auf die Fortsetzung der Kreditierung geleistet, weshalb
ihre vertragsgemässe Entrichtung in der Regel nicht anfechtbar ist (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 248

BGE 136 III 247 S. 248

A. Im Jahr 1992 gewährte die Banque LBLux S.A. (LBLux) unter ihrer damaligen
Firma Bayerische Landesbank International S.A. der Swissair Schweizerische
Luftverkehr-Aktiengesellschaft ein Darlehen von 20 Mio. Fr. Das Darlehen war
jährlich zum Satz von 7 ¾ % zu verzinsen. Am 28. September 2001 leistete SAir
Group AG (SAir), für welche der Kredit inzwischen geführt wurde, die fällige
Zinszahlung von Fr. 1'545'694.44.
Auf Gesuch vom 4. Oktober 2001 hin wurde der SAir am Folgetag die provisorische
Nachlassstundung bewilligt, welche später in eine definitive umgewandelt wurde.
Am 20. Juni 2003 wurde der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gerichtlich
bestätigt; am 26. Juni 2003 erwuchs die betreffende Verfügung in Rechtskraft.

B. Mit Klage vom 9. September 2005 verlangte die IG Swissair-Obligationäre GmbH
(IG) als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG gestützt auf Art. 287 und
288 SchKG die Verurteilung der LBLux zur Zahlung von Fr. 1'545'694.45 nebst
Zins zu 5 % seit 28. September 2001.
Mit Urteil vom 27. September 2007 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich
sowohl die Überschuldungspauliana (...) als auch die Deliktspauliana (...) ab.
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Oktober 2008 ab, soweit es
darauf eintrat.

C. Mit ausschliesslich gegen das handelsgerichtliche Urteil gerichteter und nur
noch auf Art. 288 SchKG abgestützter Beschwerde in Zivilsachen vom 4. November
2008 verlangte die IG die Verurteilung der LBLux zur Zahlung von Fr.
1'545'694.45 nebst Zins zu 5 % seit 28. September 2001, eventualiter die
Rückweisung der Sache an das Handelsgericht. In ihrer Vernehmlassung vom 16.
Februar 2009 schloss die LBLux auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht
weist die Beschwerde ab.
(Auszug)
BGE 136 III 247 S. 249

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG ist ein im Dienst der
Gläubigergleichbehandlung stehendes Instrument, bei dem es um die Rückführung
von aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussertem Substrat
geht, indem bestimmte Handlungen des Schuldners, die während einer gesetzlich
festgelegten Verdachtsperiode vorgenommen worden sind, auf der
vollstreckungsrechtlichen Ebene unbeachtlich bleiben, wenn tatsächlich der
Konkursfall eingetreten ist oder ein Gläubiger einen Pfändungsverlust erlitten
hat. Die betreffenden Rechtsgeschäfte bleiben zwar zivilrechtlich gültig, aber
die übertragenen Vermögenswerte werden der Zwangsvollstreckung zugeführt (vgl.
Art. 285 Abs. 1 und Art. 291 Abs. 1 SchKG).
Durch die Rückführung von Vollstreckungssubstrat in die Masse wird die dem
Insolvenzrecht zugrunde liegende Maxime der Gläubigergleichbehandlung (Art. 197
Abs. 1 SchKG, unter Vorbehalt von Art. 219 SchKG) gewissermassen auf die
Verdachtsperiode vorverlagert. In diesem Stadium kann jedoch die
Gleichbehandlung der Gläubiger weder absolute Maxime noch Selbstzweck sein;
insofern handelt es sich bei der Anfechtungsklage um einen Ausnahmetatbestand,
der seiner Natur nach restriktiv zu handhaben ist. Es darf insbesondere nicht
aus den Augen verloren gehen, dass zivilrechtliches Handeln immer auch vor dem
Hintergrund der Insolvenzbeständigkeit vor sich geht. Es ist im
Geschäftsverkehr einerlei, ob ein Rechtsgeschäft durch eine allfällige
Anfechtungsklage zivilrechtlich dahinfällt oder ob lediglich die Vollstreckung
in die empfangenen Vermögenswerte zu dulden ist; unabhängig von der rechtlichen
Ausgestaltung des Institutes der Anfechtung bzw. von der technischen Umsetzung
ist das Vertrauen in die Beständigkeit zivilrechtlich gültig geschlossener
Verträge und damit die Rechtssicherheit betroffen.
In diesem Sinn geht es beim Institut der Anfechtungsklage nicht darum, den
Schuldner faktisch seiner Handlungsfähigkeit zu berauben und ihn zu
immobilisieren, zumal damit in der Regel seine sofortige Konkursreife
herbeigeführt würde, was selten im Interesse der Gläubigergesamtheit liegen
dürfte. Dem Schuldner muss mit anderen Worten selbst in schwierigen Zeiten bzw.
bei finanziell angespannter Lage eine normale Geschäftstätigkeit möglich sein
(Urteil 5A_386/2008 vom 6. April 2009 E. 4.3), und auch sachlich
BGE 136 III 247 S. 250
motivierte Entscheide des Schuldners im Rahmen dieser Tätigkeit können
naturgemäss eine Ungleichbehandlung der Gläubiger beinhalten. Die
Anfechtungsklage soll dort greifen, wo es um unlautere Machenschaften geht, wie
es namentlich der Fall ist, wenn Vollstreckungssubstrat beiseitegeschafft
worden ist, das sich bei normalem Geschäftsgebaren in der Masse noch
vorgefunden hätte.

3. Vorliegend wird die Absichtspauliana gemäss Art. 288 SchKG angerufen. Nach
dieser Norm sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner
innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der
dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu
benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Der
Absichtsanfechtung unterliegen gemäss Art. 331 Abs. 1 SchKG auch
Rechtshandlungen, die der Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages
vorgenommen hat.
Der Tatbestand von Art. 288 SchKG kennt drei Voraussetzungen: Die angefochtene
Handlung muss die Gläubigergesamtheit nicht nur schädigen, sondern vom
Schuldner auch in der betreffenden Absicht vorgenommen worden sein, was
schliesslich für den begünstigten Dritten erkennbar gewesen sein muss. Alle
drei Voraussetzungen hat zu beweisen, wer aus der Erfüllung des Tatbestandes
Rechte ableitet (vgl. Art. 8 ZGB), in der Regel also der Anfechtungskläger und
hier die Beschwerdeführerin (BGE 134 III 452 E. 2 S. 454 m.w.H.; siehe auch
AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl.
2008, § 52 Rz. 25).
Was das objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG anbelangt, liegt dieses
nach einer stehenden Formel in einer Schädigung der anderen Gläubiger durch
eine Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte begründet, indem ihre Befriedigung
im Rahmen der General- oder Spezialexekution oder ihre Stellung im
Vollstreckungsverfahren wegen der Bevorzugung des einen Gläubigers
beeinträchtigt wird (BGE 135 III 265 E. 2 S. 267, BGE 135 III 513 E. 3.1 S.
515). Daran fehlt es grundsätzlich, wenn die anderen Gläubiger auch bei
richtigem Verhalten des Schuldners zum gleichen Verlust gekommen wären (sog.
rechtmässiges Alternativverhalten), dient doch die Anfechtungsklage nicht der
Bestrafung des beklagten Gläubigers, sondern der Wiederherstellung des
Zustandes, in welchem sich ohne das angefochtene Geschäft das zur Befriedigung
der übrigen Gläubiger dienende Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung befunden hätte (BGE 134 III 615 E. 4.1 S. 617; BGE 135 III 265
BGE 136 III 247 S. 251
E. 2 S. 267). An einer Schädigung fehlt es in der Regel auch, wenn die
angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht (BGE
134 III 452 E. 3.1 S. 455; BGE 135 III 276 E. 6.1.2 S. 280). Ein solcher liegt
beispielsweise vor, wenn der Schuldner gegen Bestellung eines Pfandes ein
Darlehen erhält (BGE 53 III 79), wenn ihm gegen Bestellung eines Pfandes Ware
auf Kredit geliefert wird (BGE 63 III 150 E. 3 S. 155), wenn er ihm gehörende
Sachen gegen Zahlung des vollen Gegenwertes veräussert (BGE 65 III 142 E. 5 S.
147; 79 III 175) oder wenn ihm bei einem Finanzierungsgeschäft der volle
Gegenwert der von ihm unter Garantie der Einbringlichkeit abgetretenen
Forderungen vergütet wird (BGE 74 III 84 E. 3 S. 88).
All diesen Geschäften ist gemeinsam, dass der Schuldner anstelle der von ihm
veräusserten oder verpfändeten Vermögenswerte Ware oder Geld erhält. Wenn der
Schuldner dagegen anstelle der von ihm veräusserten Vermögensstücke bloss eine
Forderung erwirbt oder wenn er Geld oder andere Vermögenswerte zum blossen
Zweck der Tilgung einer Forderung hingibt, tauscht er für seine Leistung keine
Gegenleistung ein, die eine Schädigung der Gläubiger von vornherein
ausschliessen würde (BGE 99 III 27 E. 4 S. 34). Insbesondere ist beim
Darlehensvertrag die Rückzahlung nicht eine (gleichwertige) Gegenleistung für
die Hingabe des Darlehensbetrages, sondern die Erfüllung der mit der
Darlehensaufnahme eingegangenen Pflicht zu späterer Rückzahlung; sie bewirkt
deshalb - unter Vorbehalt von Konkursprivilegien und dinglichen Vorrechten - in
der Regel eine Schädigung der anderen Gläubiger (BGE 99 III 27 E. 5 S. 38; BGE
134 III 452 E. 3.1 S. 455).

4. Das Handelsgericht hat die Gläubigerschädigung bejaht, die
Schädigungsabsicht offengelassen und deren Erkennbarkeit verneint. Offenbar
wegen der Bejahung der Gläubigerschädigung konzentriert sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die beiden subjektiven
Tatbestandsmerkmale der Schädigungsabsicht und der Erkennbarkeit. Zu beweisen
hat sie nach dem in E. 3 Gesagten jedoch sämtliche Tatbestandselemente, wie sie
im kantonalen Prozess auch alle thematisiert worden sind. Unabhängig von der
Bejahung durch das Handelsgericht ist das Tatbestandsmerkmal der
Gläubigerschädigung vom Bundesgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) erneut zu prüfen, was der Beschwerdeführerin
bekannt sein musste. Die
BGE 136 III 247 S. 252
Beschwerdegegnerin setzt sich in ihrer Vernehmlassung denn auch eingehend damit
auseinander, weshalb ihr rechtliches Gehör gewahrt bleibt, wenn das
Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in den nachfolgenden Erwägungen
aufgrund einer Motivsubstitution schützt, indem es die Gläubigerschädigung
anders beurteilt als das Handelsgericht (zur Möglichkeit und Zulässigkeit der
Motivsubstitution infolge Rechtsanwendung von Amtes wegen siehe statt vieler
BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262).

5. Während die wohl herrschende Lehre den entgeltlichen Darlehensvertrag als
vollkommen zweiseitig ansieht (vgl. Zusammenstellung der Lehrmeinungen bei
SCHÄRER/MAURENBRECHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 4. Aufl.
2007, N. 1 zu Art. 312 OR), geht das Bundesgericht von einem unvollkommen
zweiseitigen Vertrag aus (BGE 80 II 327 E. 4a S. 334; BGE 93 II 189 lit. b S.
192), weil die allenfalls hinzutretende Verzinsung für den Darlehensvertrag
begrifflich unwesentlich ist (BGE 80 II 327 E. 4a S. 334). Wie bereits
ausgeführt, fehlt es mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehenshingabe und
Darlehensrückzahlung am gegenseitigen Austauschelement. Hingegen ist mit Bezug
auf das Verhältnis zwischen Zinszahlung und Aufrechterhaltung der
Wertüberlassung - und diesbezüglich besteht auch in der Lehre Einigkeit (vgl.
HIGI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2003, N. 6 Vorbem. zu Art. 312-318 OR, N. 75
ff. zu Art. 312 OR, N. 14 zu Art. 313 OR, je m.w.H.) - von einem echten
Synallagma auszugehen: Im marktwirtschaftlichen System hat nicht nur ein
Sachgut, sondern auch das Gewähren von Kredit einen Marktpreis. Das Geld wird
im Übrigen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich insofern
übertragen, als es durch Vermischung ins Eigentum des Darlehensnehmers übergeht
(BGE 78 II 243 E. 5c S. 254; BGE 116 IV 193 E. 4 S. 201), soweit es sich nicht
ohnehin um Buchgeld handelt. So oder anders ist der Zins das Entgelt und damit
die - bei marktpreisüblichen Zinssätzen gleichwertige - Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen von Kredit. Dabei ist präzisierend festzuhalten, dass sich
das Austauschverhältnis nicht auf die Geldhingabe bei der Gewährung des
Darlehens, sondern auf die fortgesetzte Wertgebrauchsüberlassung der Valuta,
mithin auf das durative Element bezieht. Das drückt sich in der für die
Zinszahlung typischen Periodizität aus (vgl. im Einzelnen E. 6) und folgt
wirtschaftlich betrachtet aus dem Umstand, dass der Zins den Ausgleich dafür
bildet, dass der Darlehensgeber infolge der Wertübertragung während der
Darlehenszeit nicht selbst über
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das Geld verfügen und damit anderweitig Gewinn erwirtschaften kann.

6. Ausgehend von der dargelegten rechtlichen Natur von Zinszahlungen und von
ihrer Einordnung im System des Vertragssynallagmas ist deren Anfechtbarkeit zu
prüfen, zunächst unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerschädigung als objektivem
Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG.
Jedenfalls bei Geschäftskrediten, welche der Verfolgung bzw. überhaupt erst der
Ermöglichung gewinnstrebiger Unternehmenstätigkeit dienen, arbeitet der
Darlehensnehmer gewissermassen mit dem Geld, indem er dieses produktiv
einsetzt; bei der Swissair dienten die Kredite der Finanzierung des
Flugbetriebes und der Generierung von Einnahmen aus dem Flug- und
flugverwandten Geschäft. Auch wenn der Konzern insgesamt keinen Gewinn mehr
erwirtschaftete, blieb die Geschäftstätigkeit gewinnstrebig und stand die damit
verbundene Erzielung von Einnahmen weiterhin im Interesse der übrigen
Gesellschaftsgläubiger.
Es ist auch nicht entscheidend, dass die Zinszahlung, soweit sie postnumerando
erfolgt, die Gegenleistung für die Kreditierung während der vorangegangenen
Periode ist, besteht doch zwischen der Zahlung von Waren (vgl. BGE 135 III 276
E. 6.3.2 S. 283) und der Zinszahlung in dem Sinn keine Analogie, als der
Darlehensvertrag im Unterschied zum Kaufvertrag durativer Natur und die
Zinszahlung typischerweise von Periodizität geprägt ist. Der regelmässige
Zinsendienst stellt die fortgesetzte Wertüberlassung sicher und insofern
besteht wirtschaftlich ein permanenter Ausgleich zwischen Wert und Gegenwert.
Anders verhält es sich nur dort, wo erst am Ende der Laufzeit ein Einmalzins zu
entrichten ist oder wo längst fällige Zinsen zusammen mit der Rückzahlung des
Darlehens geleistet werden; hier dient die Zinsleistung nicht mehr dem weiteren
Zurverfügungstellen von Kredit, weshalb sie in diesem speziellen Fall nicht als
gleichwertige Gegenleistung für die fortgesetzte Gebrauchsüberlassung
betrachtet werden kann und folglich mit Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der
Gläubigerschädigung das Schicksal der Darlehensrückzahlung teilen muss (vgl.
Urteil 5A_116/2009 vom 28. September 2009 E. 5 a.E.).
Vor dem Hintergrund der Zwecksetzung der paulianischen Klagen (dazu E. 2) ist
schliesslich für den hier zu beurteilenden Fall von entscheidender Bedeutung,
dass keine Zinsmachenschaften
BGE 136 III 247 S. 254
(beispielsweise vorzeitige oder höhere Zahlungen) vorliegen, welche
definitionsgemäss von unlauteren Absichten getragen sind und in der Regel der
Begünstigung bestimmter Gläubiger dienen. Vielmehr geht es vorliegend um einen
langjährigen Kreditvertrag, bei welchem die Zinsen stets unmittelbar nach dem
Fälligkeitsdatum in der von den Parteien vereinbarten Höhe, mithin
gewissermassen routinemässig bzw. automatisch beglichen wurden; im Übrigen
wurde der Kredit nach der termingerecht erfolgten Zinszahlung, die vorliegend
angefochten ist, anstandslos weitergeführt. Das heisst mit anderen Worten, dass
der Vertrag von beiden Seiten über alle Jahre hinweg und auch nach der
angefochtenen Zahlung stets respektiert worden ist. Bei dieser Ausgangslage ist
der Zinsendienst zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu zählen, welche dem
Schuldner auch in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld bzw. bei
angespannter finanzieller Lage möglich sein muss (vgl. E. 2).

7. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die drohende Kündigung des Darlehens
sei keine Gegenleistung für die Zinszahlung, geht am Kern der Sache vorbei,
bilden doch Zinszahlungen nach den vorstehenden Erwägungen periodisch die
Gegenleistung für die fortgesetzte Kreditierung. Die Kündigung des Darlehens
lässt die Darlehensforderung fällig werden und der Gläubiger kann fällige
Forderungen in Betreibung setzen. Für den Fall, dass später tatsächlich der
Insolvenzfall eintritt, kann die Masse zwar gegebenenfalls versuchen, gewisse
vor der Konkurseröffnung übertragene Vermögenswerte der Exekution zuzuführen;
dies setzt aber entsprechende prozessuale Anstrengungen voraus und ist nur
möglich, wenn alle Merkmale eines Anfechtungstatbestandes gemäss Art. 285 ff.
SchKG gegeben sind bzw. bewiesen werden können. Insofern lässt sich entgegen
der Beschwerdeführerin nicht sagen, die Situation im Rückforderungsfall
unterscheide sich nicht von der Aufrechterhaltung der Kreditierung aufgrund
regelmässigen Zinsendienstes.
Vor eben diesem Hintergrund der fortgeführten Kreditierung kann auch der
handelsgerichtlichen Auffassung nicht gefolgt werden, im Konkursfall würden
sich die Zinszahlungen nicht mehr in der Masse befinden und insofern seien die
anderen Gläubiger geschädigt. Entscheidend muss vielmehr sein, dass aufgrund
der regelmässigen und termingerechten Zinszahlung die Darlehenssumme beim
Schuldner belassen worden ist und sich unabhängig von der Verwendung jedenfalls
in dem Sinn wertmässig in der Masse wiederfindet, als
BGE 136 III 247 S. 255
diese im Umfang des nicht zurückbezahlten Kapitals grösser ist. Vor dem
Hintergrund des Zwecks der Anfechtungsklage, die Begünstigung einzelner
Gläubiger zu verhindern, wäre nicht einsichtig, weshalb der Gläubiger, der
bereits die Darlehensforderung verliert bzw. hierfür nur eine Konkursdividende
erhält, auch noch die Zinsen zurückzahlen soll, welche die Gegenleistung für
die fortgesetzte Wertgebrauchsüberlassung der Valuta darstellten.