Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 209



Urteilskopf

136 III 209

32. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y.
(Beschwerde in Zivilsachen)
5A_733/2009 vom 10. Februar 2010

Regeste

Art. 204 Abs. 2, Art. 207 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 ZGB; massgebende
Zeitpunkte für den Bestand der Errungenschaft und für deren Bewertung;
Sonderfälle.
Voraussetzungen, unter denen nach Auflösung des Güterstandes getätigte
Investitionen in einen Vermögenswert der Errungenschaft in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung berücksichtigt werden können (E. 5).
Bewertung und Methoden der Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens;
Berücksichtigung von Forderungen des zur Errungenschaft gehörenden Unternehmens
gegen dessen Inhaber als Schulden der Errungenschaft (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 210

BGE 136 III 209 S. 210
X. (Beschwerdeführer) und Y. (Beschwerdegegnerin) heirateten 1982. Sie wurden
Eltern zweier Söhne. Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma X. GmbH. Zwischen 1984 und 1998 wurde das Gewerbe als
Einzelfirma betrieben.Die Beschwerdegegnerin besorgte den Haushalt und betreute
die Kinder. Sie arbeitete zusätzlich im Betrieb des Beschwerdeführers mit und
führte das Büro und die Buchhaltung. Die Ehegatten reichten am 27. Mai 2003 ihr
gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Fürdie Dauer des Scheidungsverfahrens wurde
der Beschwerdeführer zuUnterhaltsbeiträgen verpflichtet, die er nicht oder nur
teilweise zahlte. Das Kreisgericht K. schied die Ehe der Parteien. In
güterrechtlicher Hinsicht ordnete es an, dass der Beschwerdeführer einen
Ausgleichsbetrag von Fr. 94'847.- an die Beschwerdegegnerin bezahlt, dass seine
Versicherung den hälftigen Rückkaufswert aus mehreren Policen von Fr. 71'839.55
auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin überweist und dass jede Partei zu
Eigentum erhält, was siebesitzt bzw. auf ihren Namen lautet, und die Schulden
begleicht, dieaufihrenNamenlauten. Das Kantonsgericht wies die vom
Beschwerdeführer eingelegte Berufung ab, was die güterrechtliche
Auseinandersetzung angeht. Der Beschwerdeführer hat dagegen Beschwerdeerhoben,
die das Bundesgericht abweist, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

5. In güterrechtlicher Hinsicht ist streitig, wie Schulden zu erfassen sind,
die der Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens zur Deckung von
Investitionen in seine Wohnung begründet hat. Die kantonalen Gerichte haben von
den geltend gemachten Fr. 127'000.- lediglich die wertsteigernden Investitionen
von Fr. 67'000.- berücksichtigt und auf den Wert der Wohnung angerechnet. Die
Nichtberücksichtigung seiner Investitionen im vollen Betrag rügt der
Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig.

5.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Wohnung im
Eigentum des Beschwerdeführers steht, zu seiner Errungenschaft gehört, während
der Ehe als Familienwohnung genutzt wurde und heute von ihm und seiner neuen
Lebenspartnerin bewohnt wird. Die Wohnung hat einen gutachterlich festgelegten
Verkehrswert von
BGE 136 III 209 S. 211
Fr. 558'000.- (per März 2008) und ist mit Fr. 390'183.- (Stand Ende 2004)
hypothekarisch belastet. Das Kantonsgericht hat festgestellt, die geltend
gemachten Investitionen beträfen den Zeitraum von Mai 2003 bis zum
Wohnungsbrand im November 2006 (recte: 2005). Der Beschwerdeführer will die
Investitionen heute auf den Brandschaden zurückführen. Das Vorbringen ist
unlauter. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis
vom 14. November 2008 ausdrücklich festgehalten, dass die nach dem Brandfall
vom 6. November 2005 vorgenommenen Investitionen in der güterrechtlichen
Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen seien, da sie grossmehrheitlich
durch Versicherungsleistungen hätten gedeckt werden können. Er hat diesen
Standpunkt bereits in seiner erstmaligen Darstellung, er habe 2005 Hypotheken
erhöht und die Mittel in die Wohnung investiert, vertreten und in seiner
Zusammenstellung der Renovationskosten vom Mai 2003 bis November 2006 über Fr.
127'092.60 bekräftigt, dass nicht aufgeführt sei, was nach dem Brandfall
renoviert und erneuert worden sei. Die eingegangene Schuld und die Investition
der aufgenommenen Mittel stehen in tatsächlicher Hinsicht in keinem
Zusammenhang mit dem Brandfall, so dass daraus rechtlich nichts abgeleitet
werden kann (vgl. zum zufälligen Untergang eines Vermögenswertes: STECK, in:
FamKommentar Scheidung, 2005, N. 8 zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen).

5.2 Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes
Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes
ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des
Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren
eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist
hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die
für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu
unterscheiden. Dass zwischen der Einreichung des Scheidungsbegehrens am 27. Mai
2003 und der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Entscheid vom 5. Oktober
2009 eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden mussten, ist nach der
gesetzlichen Regelung gewollt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass
Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des
Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können.
Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht - und zwar auf der Aktiv- und der
Passivseite - keine
BGE 136 III 209 S. 212
Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III
241 E. 4.1 S. 243).

5.3 Gegenüber dem Grundsatz bleiben Sonderfälle vorbehalten (z.B. Unternehmen:
Urteile 5C.229/2002 vom 7. Februar 2003 E. 3.2 und 5C.3/2004 vom 14. April 2004
E. 5.4.2, in: FamPra.ch 2003 S. 653 f. und 2005 S. 121 f.). Einen derartigen
Sonderfall betreffen auch Schulden, die nach Auflösung des Güterstandes, aber
vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangen werden, um einen
Vermögensgegenstand der Errungenschaft zu verbessern oder zu erhalten. Sie
können berücksichtigt werden, falls der Errungenschaft ein Gegenwert
zugeflossen ist. Die Voraussetzung ist somit nicht erfüllt, wenn die
eingegangene Schuld und die verwendeten Mittel lediglich das Entgelt für den
Gebrauch des Vermögensgegenstandes darstellen. Diesfalls bleibt es beim
Grundsatz, dass der Nutzen wie auch die Kosten nach Auflösung des Güterstandes
beim Ehegatten anfallen, dem der Vermögensgegenstand gehört (zit. Urteil 5C.229
/2002 E. 3.1, in: FamPra.ch 2003 S. 652 f., mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/
GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 21-22 zu Art. 207 ZGB; gl.M. STETTLER/
WAELTI, Le régime matrimonial, [Droit civil, Bd. IV], 2. Aufl. 1997, S. 198 N.
367).

5.4 Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Berücksichtigung nur der
wertsteigernden Investitionen und damit gegen die Vorgehensweise der kantonalen
Gerichte mehrere Einwände:

5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, jede Investition sei bis zur
güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen, weil der andere
Ehegatte auch von blosser Werterhaltung profitiere, ist sein Einwand
unbegründet. Zum einen steht der Erhaltung des Vermögensgegenstandes dessen
bisherige und künftige Nutzung durch den Beschwerdeführer selbst gegenüber (E.
5.3 soeben). Zum anderen wird auch kein falscher Anreiz geschaffen. Denn der
Aufwand für die Erhaltung der Liegenschaft, den jeder Eigentümer leistete, der
Eigentümerehegatte aber während des Scheidungsverfahrens bewusst vernachlässigt
bzw. auf die Zeit nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung verschiebt, um
den Wert der Liegenschaft zu vermindern und den anderen Ehegatten zu
benachteiligen, ist bei der Bewertung der Liegenschaft zu berücksichtigen. Es
verhält sich gleich wie mit der während des Scheidungsverfahrens verkauften
Liegenschaft. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist der tatsächlich
erzielte Nettoerlös massgebend, es sei denn, die Parteien hätten den
BGE 136 III 209 S. 213
Kaufpreis zu niedrig angesetzt. Diesfalls müsste die Differenz zwischen
tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (BGE
135 III 241 E. 5.3 S. 246).

5.4.2 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, der Renovationsbedarf sei während
der Ehe entstanden und bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes
vorhanden gewesen. Werde seine Investition nicht berücksichtigt, bezahle er
gleich "doppelt", nämlich einmal für die Behebung eines Minderwertes und ein
zweites Mal, indem er die Hälfte des behobenen Minderwertes mit der
Beschwerdegegnerin zu teilen habe. Der Einwand ist unbegründet. Der
Beschwerdeführer macht damit keine güterrechtliche, sondern eine
unterhaltsrechtliche Forderung geltend, d.h. einen Anspruch auf Entschädigung
für das Zurverfügungstellen und die Nutzung seines Grundeigentums als
Familienwohnung während der Ehe. Es handelt sich dabei um einen Tatbestand
gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB (vgl. Urteil 5C.137/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 3b/
cc, in: Fam Pra.ch 2002 S. 120 f.; Urteil 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 7).
Dass er die Voraussetzungen gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB in diesem Zusammenhang
erfüllte, ist weder ersichtlich noch dargetan.

5.4.3 Die Vorgehensweise der kantonalen Gerichte kann hier nicht beanstandet
werden, wirft aber allgemein heikle Fragen auf. Stammten die Mittel für die
Investitionen in die Errungenschaft - anders als hier - aus dem Eigengut,
könnte sich die Frage nach einer Mehr- oder Minderwertbeteiligung stellen (Art.
209 Abs. 3 ZGB), die nach Auflösung des Güterstandes an sich ausgeschlossen ist
(vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 30 zu Art. 204 ZGB; STETTLER/WAELTI,
a.a.O., S. 198 Anm. 728). Die Rechtsprechung lehnt eine Anwendung der Regeln,
die während des Güterstandes gelten, nach dessen Auflösung im Grundsatz ab
(z.B. Ersatzanschaffungen: BGE 135 III 241 E. 4.2 S. 243; z.B. gesetzliche
Vermutungen: Urteil 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.4, in: FamPra.ch 2006 S.
945 f.). Vorzuziehen wäre deshalb gewesen, die nach Auflösung des Güterstandes
begründete Schuld nicht zu berücksichtigen und im Gegenzug auch den
Vermögensgegenstand nur mit dem Wert in die güterrechtliche Auseinandersetzung
einzubeziehen, den er gehabt hätte, wenn die aufgenommenen Mittel nicht
investiert worden wären (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 21 zu Art.
207 ZGB, S. 677).

5.5 Gegen den Anteil der Investitionen, die die kantonalen Gerichte
berücksichtigt haben, wendet der Beschwerdeführer in
BGE 136 III 209 S. 214
tatsächlicher Hinsicht nichts ein. Die Annahme, rund Fr. 67'000.- der
Investitionen seien wertsteigernd gewesen, kann das Kantonsgericht willkürfrei
auf die angeführten Belege stützen, ergibt sich aber auch indirekt aus den
Steuerschätzungen vor den Investitionen (2002/2004: Fr. 516'000.-) und nach den
Investitionen (2006: Fr. 577'000.-). Die Bewertung der Liegenschaft des
Beschwerdeführers in der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann insgesamt
nicht beanstandet werden.

6. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat der Beschwerdeführer weiter
eine Kontokorrentschuld von Fr. 213'923.- bei der Firma X. GmbH seiner
Errungenschaft belasten wollen. Die kantonalen Gerichte haben den Abzug nicht
zugelassen. Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung seiner
Kontokorrentschuld bei der Firma als Teil der Passiven seiner Errungenschaft.
Er beantragt dem Bundesgericht, eventuelle Ergänzungsfragen an den Gutachter zu
stellen und eine Auskunft beim kantonalen Steueramt einzuholen.

6.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten, bei Sachgesamtheiten wie
Geschäftsbetrieben würden die Aktiven und Passiven im Rahmeneiner
Gesamtbewertung auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung
bestimmt. Das sei mit einer Expertise vom 7. August 2008 gemacht und dabei ein
Unternehmenswert per Ende 2007 von Fr. 75'000.- festgestellt worden. Gemäss
Expertise seien künftige Veränderungen des Nettoumlaufvermögens in der
Bewertung mitberücksichtigt und damit auch die Kontokorrentschuld des
Beschwerdeführers gegenüber seiner Firma. Die Firma sei unbestritten
seinerErrungenschaft zuzuordnen. Diese Schuld könne demnach dort nichterneut in
Abzug gebracht werden, weil sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung
sonst doppelt berücksichtigt würde. Inhaltlich übereinstimmend hat das
Kreisgericht erwogen, in der (zukunftsorientierten) Bewertung des Gutachtens
sei die geltend gemachte Kontokorrentschuld enthalten und damit nicht mehr
abziehbar. Anlass zur Stellung von Ergänzungsfragen und weiteren Beweisanträgen
hätte somit bereits der kreisgerichtliche Entscheid gegeben und nicht erst der
inhaltlich gleichlautende Entscheid des Kantonsgerichts. Die vor Bundesgericht
gestellten Beweisanträge lassen sich deshalb entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht auf Art. 99 Abs. 1 BGG stützen. Danach dürfen neue
Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid derVorinstanz- hier: des Kantons- und nicht des Kreisgerichts - dazu
Anlass gibt (vgl. BGE 135 III 121 E. 3 S. 124). Es ist zudem nicht die
BGE 136 III 209 S. 215
Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen,
über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 134 III
379 E. 1.3 S. 384; BGE 135 III 31 E. 2.2 S. 33).

6.2 Der Wert der Firma X. GmbH wird im Gerichtsgutachten nach drei Methoden
ermittelt und auf Fr. 159'492.- (Substanzwert), auf Fr. 130'441.- (Ertragswert
nach der Brutto- oder Gesamtkapitalmethode) und auf Fr. 73'606.- (Ertragswert
nach der "Discounted Cash Flow"-Methode) beziffert. Das Gerichtsgutachten misst
der"Discounted Cash Flow"-Methode klar das höchste Gewicht bei, weil der danach
ermittelte Wert die Zukunft des Unternehmens am exaktesten abbilde. Zukünftige
Investitionen im Anlagevermögen und Veränderungen des Nettoumlaufvermögens
würden mitberücksichtigt. Auf den im Gerichtsgutachten festgesetzten
Unternehmenswert von Fr. 75'000.- per 31. Dezember 2007 haben die kantonalen
Gerichte abgestellt.

6.2.1 Für die Wertbestimmung sieht Art. 211 ZGB vor, dass die
Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem
Verkehrswert einzusetzen sind. Eine Sonderregelung besteht in Art. 212 f. ZGB
für landwirtschaftliche Gewerbe, die unter bestimmten Voraussetzungen zum
Ertragswert angerechnet werden.Vermögensgegenstand im Sinne des Gesetzes können
Unternehmen oder Gewerbe sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet
werden (BGE 125 III 1 E. 4c S. 5), und Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist
der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre (BGE 125
III 1 E. 5b S. 6). Massgebend ist damit im Streitfall eine objektive Bewertung
ungeachtet des Wertes, den der betreffende Vermögensgegenstand für den
Eigentümerehegatten hat. Es verhält sich insoweit nicht anders als im Erbrecht
(vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 11 zu Art. 211 ZGB).

6.2.2 Ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe ist nach anerkannten
Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ausgangspunkt ist die
Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Antwort ist
der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln (vgl. BGE 121 III
152 E. 3c S. 155). Letzternfalls ist der Jahresabschluss, der normalerweise auf
Fortführungswerten und damit Preisen des Beschaffungsmarktes (abzüglich
notwendige Abschreibungen) beruht, auf Liquidationswerte,d.h. auf Preise des
Veräusserungsmarktes umzustellen (vgl. CARL HELBLING, 25 Grundsätze für die
Unternehmensbewertung, in: Der
BGE 136 III 209 S. 216
Schweizer Treuhänder [ST] 76/2002 S. 735 ff., 738 Ziff. 10). Der
Fortführungswert wird in der Regel aufgrund einer zukunftsbezogenen
Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung bestimmt (vgl.
HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl.
2006, N. 16 zu Art. 211 ZGB,und BADDELEY, L'entreprise dans le contexte du
droit matrimonial, FamPra.ch 2009 S. 289 ff., 302 ff., je mit Hinweisen).

6.2.3 In der Betriebswirtschaftslehre werden vermögenswert-, gewinn- und
marktorientierte Bewertungsmethoden unterschieden(vgl. KIM LUDVIGSEN, Wie
bewertet man ein Unternehmen?, AJP 2004S. 1285 ff.). Anerkannt ist der
Grundsatz der Zukunftsbezogenheitaller Bewertungsfaktoren. Die Vergangenheit
liefert nur Erfahrungswerte. Wichtig, aber auch schwierig ist die Einschätzung
der Zukunft, d.h. die Schätzung, ob die Zahlenreihegleichbleibend, steigendoder
sinkend ist (vgl. HELBLING, a.a.O., S. 736 Ziff. 6). Im Ehegüterrecht hat das
Bundesgericht nicht ausgeschlossen, dass der Fortführungswert eines
Unternehmens anhand der zukünftig zu erwartendenGewinne bestimmt wird und dass
eine überwiegende oder gänzlicheBewertung zum Ertragswert sinnvoll sein kann,
wenn der aus güter-oder erbrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende
Eigentümervoraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern wird (BGE
125 III 1 E. 5c S. 6 f.). Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalls kann der Verkehrswert auch dem Ertragswert entsprechen und die im
Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertragswert und Verkehrswert
insoweit dahinfallen. Nichts Abweichendes zeigt die Unternehmensbewertung im
Gesellschaftsrecht. Der Fortführungswert ist in der Regel ebenfalls unter
Einschluss von Ertrags- und Substanzwert zu bestimmen, wobei die Gewichtung von
den konkreten Gegebenheiten abhängt. Namentlich bei kleinen und mittleren
Unternehmen kann davon jedoch abgewichen und allein auf den Ertragswert
abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanzwert so stark
auseinanderklaffen, dass dasUnternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus
den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu
erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage
steht (Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c). Daraus wird ein Trend zum
Vorrang des Ertragswertes abgeleitet (vgl. ANDREAS FLÜCKIGER, Richtlinien des
Bundesgerichts für die Aktienbewertung, ST 77/2003 S. 263 ff., 265 Ziff. 2.3).
Weitergehend kommtder Bundesrat in seinem Bericht vom 1. April 2009 betreffend
BGE 136 III 209 S. 217
"Unternehmensbewertung im Erbrecht" zum Schluss: Verkehrswert ist Ertragswert,
richtet sich der Wert doch danach, was das Unternehmen künftig einbringen wird
(vgl. PAUL EITEL, Unternehmensbewertung im Erbrecht - ein Bericht des
Bundesrats, Jusletter vom 8. Juni2009, Rz. 7; Unternehmensbewertung im
Erbrecht. Bericht des Bundesrates vom 1. April 2009, http://www.bj.admin.ch
unter Startseite/Dokumentation/Berichte [besucht am 10. Februar 2010]).

6.2.4 Eine rein gewinnorientierte Bewertung kann im Falle kleiner Unternehmen,
die beispielsweise über eine Betriebsliegenschaft verfügen (Werkstatt,
Ausstellungsräume o.ä.), dazu führen, dass der Ertragswert geringer ist als der
Liquidationswert. Für das Ehegüterrecht wird angenommen, dass der
Liquidationswert als Wertuntergrenze gilt; vorbehalten bleibt der Wert eines
unrentablen Unternehmens, das aus gesetzlichen oder ähnlichen Gründen
weitergeführt werden muss (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 19 Abs. 2
zu Art. 211ZGB; allgemein: HELBLING, a.a.O., S. 741 f. Ziff. 24). Die im
Gesellschaftsrecht abweichende Praxis (vgl. BGE 120 II 259 E. 2c S. 262 ff.)
lässt sich auf die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht übertragen, kann es
doch hier nicht im Belieben des unternehmerisch tätigen Ehegatten stehen,
allein durch seine subjektiv gewollte Geschäftspolitik die Höhe der
Errungenschaft und damit den Vorschlagsanteildes anderen Ehegatten zu
bestimmen. Massgebend ist eine objektive Bewertung und deshalb auch ein
gegebenenfalls über dem Ertragswert liegender Liquidationswert ungeachtet der
Frage, ob das Unternehmen tatsächlich liquidiert oder weitergeführt wird (vgl.
EITEL, a.a.O., Rz. 5, mit Hinweis auf Ziff. 9 und 10.1 S. 20 f. des zitierten
Berichts; HAUSHEER/DRUEY, Erb- und güterrechtliche Hindernisse in der
Nachfolgeplanung des Unternehmers, Schweizerische Aktiengesellschaft [SAG] 54/
1982 S. 70 ff., 76).

6.2.5 Die im Gerichtsgutachten verwendete "Discounted Cash Flow"-Methode ist
als gewinnorientierte Bewertungsmethode anerkannt.Die Abschätzung der
Zukunftsentwicklung setzt voraus, dass verlässliche und objektive
Wirtschaftszahlen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Investitionsplanungen) für
den Zeitraum nach dem Bewertungsstichtag vorhanden sind (vgl. LUDVIGSEN,
a.a.O., S. 1286 ff. Ziff. 2.3.2 und S. 1290 Ziff. 4.2). Daran kann es bei
kleinen und mittleren Unternehmen fehlen, weshalb die "Discounted Cash
Flow"-Methode nicht empfohlen wird (vgl. MICHAEL LEYSINGER,
Unternehmensbewertung und Steuern für KMU, 4. Aufl. Solothurn 2006, S. 90 f.
Ziff. 3.2) und eine Bewertung nach der sog.
BGE 136 III 209 S. 218
Praktikermethode vorgezogen wird, die den Ertragswert im Verhältnis zum
Substanzwert doppelt gewichtet und den Verkehrswert mit der Formel "(1 x
Substanzwert + [2 x Ertragswert]) : 3" errechnet (vgl.CARL HELBLING,
Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Aufl. Düsseldorf 1998, S. 132 und 167).
Dass ausreichende Grundlagen für die Anwendung der "Discounted Cash
Flow"-Methode bei der Firma X. GmbH gefehlt hätten, wird nicht geltend gemacht.
Ob der Liquidationswert allenfalls höher als der Ertragswert wäre, muss mangels
Weiterziehung des angefochtenen Entscheids durch die Beschwerdegegnerin
letztlich offenbleiben. Die Bewertung der Firma auf der Grundlage des zukünftig
zu erwartenden Ertrags kann insgesamt nicht beanstandet werden.

6.3 Unter den Aktiven der Firma X. GmbH verzeichnet das Gerichtsgutachten ein
"Kontokorrent X. im Betrag von Fr. 213'923.-". Gestützt darauf macht der
Beschwerdeführer geltend, dieser Betrag sei seiner übrigen Errungenschaft zu
belasten. Die Firma habe eine Forderung gegen ihn, die er wie jeder andere
gewöhnliche Schuldner zahlen müsse. Zu beurteilen ist vorweg die Höhe der
behaupteten Errungenschaftsschuld.

6.3.1 Ein Gewerbe oder ein kaufmännisches Unternehmen wird -nach welcher
Methode auch immer (E. 6.2 soeben) - als rechtlich finanzielle Einheit bewertet
und nur mit seinem Wert als Saldo im Zeitpunkt der güterrechtlichen
Auseinandersetzung erfasst. In die Bewertung werden folglich auch Aktiven und
Passiven einbezogen, die erst nach der Auflösung des Güterstandes entstehen. Es
handelt sich um einen der in E. 5.3 erwähnten Sonderfälle (vgl. die dort
zitierten Urteile sowie die Urteile 5P.82/2004 vom 7. Oktober 2004 E. 2.2.2 und
5C.201/2005 vom 2. März 2006 E. 2.2, in: FamPra.ch 2005 S. 318 und 2006 S.
696). Zutreffend nimmt das Gutachten eine Bewertung anhand der Erfolgsrechnung
und den in der Bilanz verzeichneten Aktiven und Passiven per Ende 2007 vor und
nicht per Ende Mai 2003 (Auflösung des Güterstandes).

6.3.2 Die Bewertung der zur Errungenschaft gehörenden Firma ist von der
Bewertung anderer Vermögensgegenstände der Errungenschaft des Beschwerdeführers
zu unterscheiden. Während bei der Firma der Stand der Aktiven und Passiven im
Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend ist, gilt für
gewöhnliche Forderungen und Schulden die Regel, dass sich die Errungenschaft
nach der Auflösung des Güterstandes in ihrem Bestand
BGE 136 III 209 S. 219
grundsätzlich nicht mehr verändert (E. 5.2 hiervor). Daraus folgt,dass der im
Gutachten per Ende 2007 bilanzierten Forderung der Firma von Fr. 213'923.-
gegen den Beschwerdeführer nicht zwingend eine Schuld des Beschwerdeführers in
gleicher Höhe entsprechen muss und hier auch nicht entspricht. Denn wenige
Monate vor Einreichung des Scheidungsbegehrens am 27. Mai 2003 hat der
Beschwerdeführer seine Schuld gegenüber der Firma noch mitFr. 41'575.-
angegeben. Während des Scheidungsverfahrens ist die Schuld auf Fr. 151'195.-,
dann auf Fr. 199'076.- bis schliesslichauf die bilanzierte Forderung von Fr.
213'923.- Ende 2007 angewachsen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine
Errungenschaft sei mit einer Schuld gegenüber der Firma in der Höhe von Fr.
213'923.- belastet, findet bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt der Auflösung
des Güterstandes keine Stütze in den Akten.

6.3.3 Aus welchem Grund die Schuld gegenüber der Firma währenddes
Scheidungsverfahrens derart angewachsen ist, wurde ebenso wenig zum Beweis
verstellt wie ihre genaue Höhe im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes.
Kein Grund für das Anwachsen der Schuld ist in den Investitionen in sein
Wohneigentum zu sehen, die der Beschwerdeführer durch Erhöhung von Bankdarlehen
bezahlt haben will (E. 5.1 hiervor). Nicht dargetan ist, die Schuld gegenüber
der Firma habe zur Bezahlung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens
erhöht werden müssen und sei deshalb güterrechtlich zu berücksichtigen (vgl.
Urteil 5C.54/1995 vom 13. Juni1995 E. 3a, mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/
GEISER, a.a.O., N. 20 und 21 zu Art. 207 ZGB; seither: STETTLER/WAELTI, a.a.O.,
S. 198 N.364; STECK, a.a.O., N. 9 zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen). Denn zum
einen hat der Beschwerdeführer den Unterhalt während des Scheidungsverfahrens
nicht oder nur teilweise bezahlt, und zum anderen hätte er für die Bezahlung
über ausreichend Einkommen verfügt. Das Anwachsen der Schuld nach Auflösung des
Güterstandes kann insgesamt nicht berücksichtigt werden. Die Höhe der Schuld
darf mangels anderer Belege willkürfrei bei Fr. 41'575.- per Ende 2002
angesetzt werden, was dem letzten durch Beweisurkunden belegten Betrag vor
Auflösung des Güterstandes im Mai 2003 entspricht.

6.4 Die kantonalen Gerichte haben es abgelehnt, die Forderung der Firma X. GmbH
gegen den Beschwerdeführer als dessen Errungenschaftsschuld zu berücksichtigen.
Sie sind davon ausgegangen, in der Bewertung der Firma seien künftige
Veränderungen des
BGE 136 III 209 S. 220
Nettoumlaufvermögens mitberücksichtigt worden und damit auch die
Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers bei der Firma. Der Beschwerdeführer
rügt diese Beurteilung als offensichtlich falsch.

6.4.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht den
vorliegenden nicht mit dem im Urteil 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008
entschiedenen Fall verwechselt, wo ein Ehegatte und Geschäftsinhaber ein
Bankdarlehen, das in der Bilanz unter den Passiven des zur Errungenschaft
gehörenden Geschäfts verzeichnet war, nochmals als Errungenschaftsschuld
berücksichtigt wissen wollte (E. 3.1). Das Kantonsgericht hat auch nicht
angenommen, es sei ganz allgemein ausgeschlossen, dass einer zur Errungenschaft
gehörenden Firma eine Forderung gegen ihren Inhaber zustehen könne, die
wiederum als persönliche Schuld seiner Errungenschaft zu belasten sei. Es hat
vielmehr anerkannt, dass ein Geschäftsbetrieb als ein einziger
Vermögensgegenstand bewertet werden muss mit der Folge, dass Forderungen des
Vermögensgegenstandes"Geschäftsbetrieb" gegen andere Vermögensgegenstände der
Errungenschaft bestehen können (z.B. nach Privatentnahmen) und abgerechnet
werden müssen. Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Kontokorrentschuld
sei nicht als Errungenschaftsschuld zu berücksichtigen, weil sie bereits in die
Bewertung der Firma eingeflossen sei. Mit Bezug auf die Errungenschaftsschuld
von Fr. 41'575.- (E. 6.3 hiervor) ist weder ersichtlich noch dargetan,
inwiefern die kantonsgerichtliche Auffassung offensichtlich falsch sein soll.

6.4.2 Das Gerichtsgutachten führt die Forderung "Kontokorrent X." mit Fr.
213'923.- im Umlaufvermögen unter den Aktiven auf. Es erachtet die Forderung
der Firma gegenüber dem Beschwerdeführer als werthaltig in der Annahme, der
Beschwerdeführer werde seine Kontokorrentschuld gegenüber der Firma gemäss der
im November 2007 unterzeichneten Vereinbarung mit dem kantonalen Steueramt in
jährlichen Raten von Fr. 15'000.- bis zum Betrag von Fr. 50'000.- (per 31.
Dezember 2017) reduzieren können. Die Vereinbarung mit dem Steueramt steht
fraglos vor dem Hintergrund des zulässigen Abzugs für Zinsen auf Privatschulden
des Beschwerdeführers gegenüber der eigenen Firma. Auf Grund dieser
Vereinbarung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Forderung der
Firma langfristig (nach 2017) und wegen der Möglichkeit und Zulässigkeit der
Steuerersparnis wohl überhaupt nicht zurückzahlen wird. Betriebswirtschaftlich
mag auch dieser Teil der Forderung der Firma gegen den Beschwerdeführer als
werthaltig
BGE 136 III 209 S. 221
bezeichnet werden, güterrechtlich ist eine derart unsichere oder zweifelhafte
Forderung hingegen abzuschreiben. Es rechtfertigt sich deshalb auch nicht eine
entsprechende Schuld von Fr. 50'000.- oder hiervon Fr. 41'575.- (E. 6.3
hiervor) der Errungenschaft zu belasten. Die Beträge heben sich wechselseitig
auf (vgl. zur güterrechtlichen Bewertung von Forderungen und Schulden: Urteil
5C.90/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.1, in: FamPra.ch 2005 S. 125 mit Hinweisen;
HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 20 und 24, und STECK, a.a.O., N. 13, je zu
Art. 211 ZGB).

6.4.3 Zum gleichen Ergebnis führt eine Beurteilung der Bilanz unter dem
Blickwinkel des Liquidationswertes, der als Wertuntergrenze der Firma gilt,
unabhängig davon, ob die Firma tatsächlich liquidiert oder fortgeführt wird (E.
6.2.4 hiervor; vgl. zur Liquidationsbilanz und den Bewertungen: KÄFER, Berner
Kommentar, 1981, N. 443 ff. zu Art. 960 OR; ausführlich: RUDOLF LANZ,
Kapitalverlust, Überschuldung und Sanierungsvereinbarung, 1985, S. 113 ff., mit
Hinweisen). Der Gerichtsgutachter hat den Fortführungswert bestimmt und deshalb
auch eine Fortführungsbilanz erstellt. Von einer tatsächlichen Fortführung der
Firma gilt es auch unter dem Blickwinkel der Ermittlung von Liquidationswerten
auszugehen, ist doch die Firma die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers als
Firmeninhaber und seiner Lebenspartnerin als Teilzeitangestellten mit
entsprechenden Lohnbezügen von brutto Fr. 120'000.- bzw.Fr. 33'000.-. In
Anbetracht dessen kann die Forderung der Firma gegen den Beschwerdeführer von
Fr. 213'923.-, die der Gutachter als werthaltig bezeichnet hat (E. 6.4.2
soeben), in der Liquidationsbewertung berücksichtigt bleiben. Überschlagsmässig
wäre somit bei Aktiven von Fr. 273'716.- abzüglich Fremdkapital von Fr.
140'122.- von einem Liquidationswert von rund Fr. 133'000.- auszugehen. Die
Berechnung zeigt, dass die Kontokorrentschuld des Beschwerdeführers von Fr.
41'575.-, die seine Errungenschaft belasten soll, mit dem gutachterlich
festgelegten Verkehrswert von aufgerundet Fr. 75'000.- im Vergleich zum
Liquidationswert von rund Fr. 133'000.- (selbst unter Einbezug von
Liquidationskosten) berücksichtigt bzw. abgegolten ist.

6.5 Die güterrechtliche Beurteilung des Kontokorrentverhältnisses zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Firma kann im Ergebnis nicht beanstandet werden.