Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 178



Urteilskopf

136 III 178

27. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. SA gegen Y.
AG (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_640/2009 vom 2. März 2010

Regeste

Art. 93 OR, Art. 11 GestG; Bewilligung eines Selbsthilfeverkaufs; örtliche
Zuständigkeit.
Zweck des Selbsthilfeverkaufs nach Art. 93 OR. Die Bewilligung erfordert die
blosse Glaubhaftmachung der Voraussetzungen. Überprüfbarkeit des
Bewilligungsentscheids in einem späteren ordentlichen Verfahren, beispielsweise
um Schadenersatz (E. 5.1). Zuordnung der Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs
zur freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 11 GestG (E. 5.2). Frage
nach dem Bestand eines alternativen Gerichtsstands am Ort der gelegenen Sache
offengelassen (E. 5.3).

Regeste

Art. 93 OR; Voraussetzung des Annahmeverzugs bezüglich einer Sachleistung.
Die Nebenpflicht zur Rückgabe der Sache, die der Schuldner im Rahmen eines
Werkvertrags zur Reparatur oder Wartung in Besitz erhalten hat, beschlägt eine
Sachleistung (E. 7.1).

Sachverhalt ab Seite 179

BGE 136 III 178 S. 179

A. Die X. SA (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin eines vierstrahligen
Geschäftsreiseflugzeugs vom Typ Lockhead L-1329-25 Jetstar II, Baujahr 1979,
Werknummer 5233, welches das Schweizer Luftfahrzeugkennzeichen HB-JGK trägt.
Dieses befindet sich zur Zeit auf dem Gelände des Flughafens Genf-Cointrin, wo
es von der Y. AG (Beschwerdegegnerin) gewartet und instand gestellt wurde. Die
Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mehrmals erfolglos auf, das
fertig gestellte Flugzeug abholen zu lassen.

B. Am 20. Februar 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Zivilgericht
Basel-Stadt um Bewilligung der öffentlichen Versteigerung des sich in Genf
befindlichen Flugzeugs nach vorgängiger Androhung gegenüber der
Beschwerdeführerin. Der Einzelrichter bewilligte am 3. Juni 2009 nach
durchgeführter Verhandlung die öffentliche Versteigerung und setzte die
Androhungsfrist auf sechs Wochen fest. Als Versteigerungsort bestimmte er Genf.
Auf den weiteren Antrag auf Bestimmung des Hinterlegungsortes trat er nicht
ein.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte, auf das Gesuch sei
mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen,
subeventualiter sei die Sache an die
BGE 136 III 178 S. 180
Erstinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Mit Urteil vom 14. September
2009 wies das Appellationsgericht (...) die Beschwerde ab.

C. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei auf
das Gesuch der Beschwerdegegnerin, es sei ihr zu bewilligen, nach vorgängiger
Androhung gegenüber der Beschwerdeführerin in Genf das Flugzeug mit dem
Kennzeichen HB-JGK des Herstellers Lockhead Aircraft Corporation, Typ 1329-25
Jetstar II, Serie Nr. 5233, zu versteigern, nicht einzutreten. Eventualiter sei
dieses Gesuch der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Subeventualiter sei der Fall
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

5. Die Vorinstanz befand, dass die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs nach
Art. 93 OR der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehöre. Somit richte sich die
örtliche Zuständigkeit nach Art. 11 GestG (SR 272). Zuständig sei demnach das
Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der gesuchstellenden Partei, hier Basel. Die
Beschwerdeführerin rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit der Basler
Gerichte. Ihrer Meinung nach bildet die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs
streitige Gerichtsbarkeit. Massgebend sei demnach Art. 3 GestG, sodass der
Richter am Wohnsitz bzw. Sitz der Gesuchsgegnerin zuständig sei, hier Genf.

5.1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des
Geschäftsbetriebs eine Hinterlegung nicht tunlich oder ist die Sache dem
Verderben ausgesetzt oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche
Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung mit
Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös
hinterlegen (Art. 93 Abs. 1 OR).
Das Gesetz regelt die Wirkungen des Gläubigerverzugs bei Sachleistungen
(Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf, Art. 92-94 OR) und bei "anderen
Leistungen" (Rücktritt vom Vertrag, Art. 95 OR). Zu Recht betont die Vorinstanz
den engen Zusammenhang zwischen Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf, bildet
Letzterer doch nur eine besondere Form der Hinterlegung. Der Selbsthilfeverkauf
bezweckt, eine nicht hinterlegungsfähige Sache durch eine hinterlegungsfähige
zu ersetzen. Die Befreiung des Schuldners tritt dabei
BGE 136 III 178 S. 181
nicht bereits mit dem Verkauf der Sache, sondern erst mit der Aushändigung des
Verkaufserlöses an den Gläubiger oder bei Annahmeverweigerung mit der
Hinterlegung ein. Der Schuldner kann sich ferner dadurch befreien, dass er den
Verkaufserlös mit einer Geldforderung gegen den Gläubiger verrechnet (BERNET,
in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 93
OR; SCHRANER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 52 zu Art. 93 OR; WEBER,
Berner Kommentar, 4. Aufl. 2005, N. 48 ff. zu Art. 93 OR).
Der Schuldner muss den beabsichtigten Selbsthilfeverkauf dem Gläubiger
vorgängig androhen. Zudem muss er ihn vom Richter bewilligen lassen. Der
Richter bestimmt den Versteigerungsort. Er hat die Voraussetzungen des
Selbsthilfeverkaufs in einem raschen, summarischen Bewilligungsverfahren zu
prüfen, wie dies vorliegend denn auch erfolgte. Der Richter prüft, ob der
Gesuchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen des Gläubigerverzugs und
diejenigen des Selbsthilfeverkaufs glaubhaft gemacht hat. Der Gläubiger ist
nach Möglichkeit anzuhören (WEBER, a.a.O., N. 30 ff. zu Art. 93 OR; BERNET,
a.a.O., N. 9 zu Art. 93 OR; SCHRANER, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 93 OR). Die
Beurteilung des Richters im summarischen Verfahren bindet den Richter in einem
späteren ordentlichen Verfahren (z.B. in einem Schadenersatzprozess) nicht.
Nach einhelliger Lehre gilt dies zunächst hinsichtlich des Vorliegens der
Voraussetzungen des Gläubigerverzugs (vgl. SCHRANER, a.a.O., N. 32 zu Art. 93
OR; BERNET, a.a.O., N. 9 zu Art. 93 OR). Angesichts des Umstands, dass im
summarischen Bewilligungsverfahren die blosse Glaubhaftmachung genügt, muss der
ordentliche Richter nach zutreffender Auffassung der herrschenden Lehre aber
auch nachprüfen können, ob die besonderen Voraussetzungen des
Selbsthilfeverkaufs erfüllt waren (SCHRANER, a.a.O., N. 32 zu Art. 93 OR;
WEBER, a.a.O., N. 34 zu Art. 93 OR; OSER/SCHÖNENBERGER, Zürcher Kommentar, 2.
Aufl. 1929, N. 5 zu Art. 93 OR; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2a zu § 219 ZPO/ZH;
BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S.
323; DEMIAN STAUBER, Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs, 2009, S. 173 Rz.
452; Frage offengelassen in BGE 42 II 219 E. 3 S. 224). BECKER (Berner
Kommentar, 2. Aufl. 1941, N. 30 zu Art. 92/94 OR) hegt dagegen Bedenken, weil
der Schuldner hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen, insbesondere der
Angemessenheit der dem Gläubiger angesetzten Frist, seine Massnahmen treffen
müsse, ohne stets die individuellen
BGE 136 III 178 S. 182
Verhältnisse des Gläubigers zu kennen. Deshalb sei es billig, dass der
Entscheid des summarischen Richters endgültig sei und er sich darauf verlassen
könne. Dem hält WEBER (a.a.O.) überzeugend entgegen, dass Sinn und Zweck von
Art. 93 OR keine Unüberprüfbarkeit des Bewilligungsentscheids verlangen und
sich bei unbilligen Schadenersatzforderungen wegen eines ungerechtfertigten
Selbsthilfeverkaufs eine Korrektur immer noch dadurch bewirken lasse, dass der
Richter bei der Schadenersatzbemessung eine Korrektur vornehme.

5.2 Freiwillige (nichtstreitige) Gerichtsbarkeit meint die Mitwirkung
staatlicher Organe, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, bei der
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Privatrechtsverhältnissen (MAX
GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, 1954, S. 2;
im Folgenden: Gerichtsbarkeit). Rechtsprechung und Lehre haben sich eingehend
mit dem Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst, ohne dass sich dabei
eine eindeutige Definition herauskristallisiert hätte (NICOLAS VON WERDT, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Berger und
andere [Hrsg.], 2005, N. 6 zu Art. 11 GestG; vgl. auch BGE 118 Ia 473 E. 2c S.
476). Meist tritt nur eine einzige Partei als Gesuchsteller auf. Mitunter
handelt die Behörde von Amtes wegen. Das Vorliegen eines Ein- oder
Mehrparteienverfahrens bildet nicht das entscheidende Abgrenzungsmerkmal. Zwar
besteht das Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht wie bei der streitigen
Gerichtsbarkeit darin, dass im Verhältnis zwischen einem Kläger und einem
Beklagten entschieden wird, was rechtens ist. Doch erfolgt die Rechtsanwendung
auch bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit in einem Verfahren, in dem sich unter
Umständen zwei Parteien gegenüberstehen können, aber nicht notwendig
gegenüberstehen müssen (GULDENER, Gerichtsbarkeit, a.a.O., S. 2; derselbe,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 42 und 44; im Folgenden:
Zivilprozessrecht). Zudem mündet ein solches Verfahren in ein (streitiges)
Zweiparteienverfahren, wenn ein Betroffener gegen den Entscheid bzw. eine
Amtshandlung der freiwilligen Gerichtsbarkeit Einspruch erhebt oder ein
Rechtsmittel ergreift; diesfalls wird das Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sachlich zu einem Zivilprozess, der aber formell als Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit weitergeführt wird (GULDENER, Gerichtsbarkeit,
a.a.O., S. 6; derselbe, Zivilprozessrecht, a.a.O., S. 44). Generell lässt sich
sagen, dass im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene
Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, d.h. auf sie
zurückgekommen werden
BGE 136 III 178 S. 183
kann (HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht,
2. Aufl. 1990, S. 80; vgl. z.B. BGE 128 III 318 E. 2.2.1).
Der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 11 GestG werden diejenigen
Zivilverfahren zugeordnet, die nicht unter den Begriff der
Zivilrechtsstreitigkeit fallen (VON WERDT, a.a.O., N. 10 zu Art. 11 GestG;
CLAUDIA SPÜHLER, in: Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen,
Kommentar, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2001, N. 3 zu Art. 11 GestG). Als
Zivilrechtsstreitigkeit gilt ein kontradiktorisches Verfahren zwischen
mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung
zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (vgl. BGE 124
III 44 E. 1a; BGE 123 III 346 E. 1a S. 349). Letzteres Element fehlt bei der
Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs. Das richterliche Bewilligungsverfahren
dient der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Selbsthilfeverkauf erfüllt
sind. Es führt aber nicht zu einem Urteil mit materieller Rechtskraftwirkung
über das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger (vgl. die
vorstehende Erwägung 5.1). Dass der Gläubiger nach Möglichkeit anzuhören ist,
ändert nichts, da wie ausgeführt auch bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwei
Parteien auftreten können (in diesem Sinn auch BGE 118 Ia 473 E. 2c S. 476; BGE
104 II 163 E. 3b).
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Sie argumentiert,
durch den Selbsthilfeverkauf werde erheblich in die Rechte des Gläubigers
eingegriffen und die ursprüngliche Sachleistungsschuld in eine
Geldleistungsschuld umgewandelt; der Richter befreie den Schuldner endgültig
von seiner Sachleistungspflicht und ermögliche ihm die Vertragserfüllung durch
Aushändigung oder Hinterlegung des Verkaufserlöses; der Selbsthilfeverkauf
könne nach seiner Abwicklung nicht mehr rückgängig gemacht werden; es könne
damit nicht davon gesprochen werden, dass mit dem Entscheid nach Art. 93 OR
keine zivilrechtlichen Verhältnisse im Sinne einer res iudicata geregelt
würden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass mit der Bewilligung des
Selbsthilfeverkaufs selber noch keine Umgestaltung des Schuldverhältnisses
zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde
der Beschwerdegegnerin denn auch lediglich bewilligt, nach vorgängiger
Androhung mit einer Frist von sechs Wochen das Flugzeug öffentlich versteigern
zu lassen. Dem Gläubiger steht es innerhalb dieser Frist frei, die Sache
entgegenzunehmen und damit den Selbsthilfeverkauf und die Umgestaltung des
Rechtsverhältnisses
BGE 136 III 178 S. 184
abzuwenden (vgl. WEBER, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 OR; SCHRANER, a.a.O., N. 27 zu
Art. 93 OR). Es kann auch insoweit nicht davon gesprochen werden, dass die
richterliche Bewilligung nach Art. 93 OR auf eine endgültige Regelung
zivilrechtlicher Verhältnisse zielt.
Das Gesuchsverfahren zur richterlichen Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs
zählt demnach zur freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 11 GestG (so
auch DONZALLAZ, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile,
2001, N. 19 zu Art. 11 GestG; VON WERDT, a.a.O., N. 64 zu Art. 11 GestG;
STAUBER, a.a.O., S. 171 Rz. 449; ohne nähere Begründung a.A.: WIRTH, in:
Gerichtsstandsgesetz, Kommentar, Müller/Wirth [Hrsg.], 2001, N. 43 zu Art. 11
GestG).
Nach Art. 11 GestG ist das Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der gesuchstellenden
Partei zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Letzteres trifft
für die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs nach Art. 93 OR nicht zu, weshalb
hierfür der Richter am Wohnsitz bzw. Sitz der gesuchstellenden Partei örtlich
zuständig ist (so ausdrücklich BERNET, a.a.O., N. 5 zu Art. 93 OR; SCHRANER,
a.a.O., N. 29 zu Art. 93 OR; LOERTSCHER, in: Commentaire romand, Code des
obligations, vol. I, 2003, N. 8 zu Art. 93 OR; STAUBER, a.a.O., S. 172 Rz. 450
in fine).

5.3 Ob aus Praktikabilitätsgründen und zur Vermeidung unnötiger Kosten neben
dem Wohnsitz bzw. Sitz der gesuchstellenden Partei der Ort der gelegenen Sache
als alternativer Gerichtsstand in Frage kommt, wie dies mehrere Autoren
befürworten (WEBER, a.a.O., N. 30 zu Art. 93 OR; BERNET, a.a.O., N. 5 zu Art.
93 OR; LOERTSCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 93 OR; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O.,
N. 2 zu § 219 ZPO/ZH; STAUBER, a.a.O., S. 172 Rz. 450), braucht nicht
entschieden zu werden, da in casu derselbe nicht angerufen wurde.

5.4 Da vorliegend die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs nicht als
vorsorgliche Massnahme ausgesprochen wurde (vgl. nicht publizierte E. 3), kommt
Art. 33 GestG, der für vorsorgliche Massnahmen zwingend den Gerichtsstandstand
der Hauptsache oder des Vollstreckungsortes vorsieht, nicht zur Anwendung.

5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Einzelrichter des Zivilgerichts
Basel-Stadt zu Recht als örtlich zuständig erklärt.
(...)

7. Die Vorinstanz entschied, dass der Beschwerdegegnerin das Recht zum
Selbsthilfeverkauf zukomme, da sie die Voraussetzungen des
BGE 136 III 178 S. 185
Gläubigerverzugs und die speziellen Voraussetzungen des Selbsthilfeverkaufs
glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet das eine wie das
andere.

7.1 Sie macht zunächst geltend, es liege keine Sachleistung vor. Bestehe die
schuldnerische Hauptverpflichtung in einer Arbeitsleistung wie vorliegend in
der Wartung oder Reparatur einer Sache, fehle es schon begrifflich an einer
Sachleistung. Ein Selbsthilfeverkauf sei daher ausgeschlossen. Als Rechtsbehelf
stehe dem Schuldner nur der Rücktritt vom Vertrag nach Art. 95 OR offen.
Ist eine andere als eine Sachleistung geschuldet, zum Beispiel eine Arbeits-
oder Dienstleistung, scheidet eine Hinterlegung (mit oder ohne vorausgehendem
Selbsthilfeverkauf) selbstredend aus. Es gibt nichts Körperliches, das
hinterlegt werden könnte. In diesem Fall greift der Rechtsbehelf des
Vertragsrücktritts nach Art. 95 OR. Dieser dient insbesondere dem Unternehmer
im Rahmen eines Werkvertrags, wenn der Besteller durch die Verweigerung der ihm
obliegenden Vorbereitungshandlungen Beginn oder Vollendung des Werks verhindert
(WEBER, a.a.O., N. 11 zu Art. 95 OR mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, ist die Situation anders bei Werkverträgen, welche die
Reparatur oder die Wartung einer Sache zum Gegenstand haben, die der Schuldner
in Besitz erhalten hat und die er nach Werkvollendung dem Gläubiger zurückgeben
soll. Ist dem Schuldner die Rückgabe der Sache wegen des Gläubigerverzugs
verunmöglicht, muss ihm eine Hinterlegung nach den Art. 92-94 OR gestattet sein
(SCHRANER, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 OR; WEBER, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 OR;
BERNET, a.a.O., N. 4 zu Art. 93 OR; VON THUR/ESCHER, Allgemeiner Teil des
schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl. 1974, S. 82 bei Fn. 53).
Die Nebenpflicht zur Rückgabe der Sache beschlägt eine Sachleistung im Sinne
von Art. 93 OR. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt und demnach kein
Bundesrecht verletzt.