Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 136 III 161



Urteilskopf

136 III 161

24. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.X.-Y. gegen
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (Beschwerde in
Zivilsachen)
5A_576/2009 vom 25. November 2009

Regeste

Art. 30 Abs. 1 ZGB; Namensänderung eines Ehegatten.
Ehegatten kann eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt werden,
sofern der oder die Namen den eherechtlichen Namensregeln (Art. 160 und Art. 30
Abs. 2 ZGB) entsprechen. Im konkreten Fall hat die kantonale Behörde ihr
Ermessen nicht verletzt, wenn sie einer Ehefrau, die den Namen des Ehemannes
führt, trotz des vorgelegten Arztzeugnisses die Bewilligung zum Doppelnamen
verweigert hat (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 161

BGE 136 III 161 S. 161
A.X.-Y., geboren im Jahre 1959, ist die Tochter von B.R. und C.R. Im September
1964 wurde diese Ehe geschieden und die Mutter
BGE 136 III 161 S. 162
heiratete kurz darauf Y. Auf Gesuch der Mutter hin bewilligte der Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen am 12. September 1967, dass ihre Kinder aus erster
Ehe, A.R. und ihre beiden Brüder, den Familiennamen "Y." führen. A.Y. erwarb
durch die Heirat am 3. Mai 1989 den Familiennamen "X." und trug fortan den
Allianznamen "X.-Y.".
Mit Eingabe vom 5. August 2008 ersuchte A.X.-Y. das Gemeindeamt des Kantons
Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, die Änderung des Namens von "X.-Y." in "R.
X." zu bewilligen.
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies das Gesuch um
Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB mit Verfügung vom 21. Oktober 2008/31.
März 2009 ab. A.X.-Y. gelangte an das Obergericht des Kantons Zürich (II.
Zivilabteilung), welches den Rekurs mit Beschluss vom 5. August 2009 abwies und
die angefochtene Verfügung bestätigte.
A.X.-Y. führt mit Eingabe vom 4. September 2009 Beschwerde in Zivilsachen. Die
Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts
aufzuheben und die Änderung ihres Namens in "R. X." zu bewilligen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab.
(Zusammenfassung)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt das Gesuch der Beschwerdeführerin,
welche dem mit der Heirat erworbenen Familiennamen "X." den Namen "R.", den
Namen ihres leiblichen Vaters bzw. ersten Ehemannes ihrer Mutter voranstellen
will, nachdem sie aufgrund einer in der Kindheit vollzogenen Namensänderung den
Namen ("Y.") des zweiten Ehemannes trug. Die Beschwerdeführerin beruft sich im
Wesentlichen auf ihre seelischen Probleme und das von ihr eingereichte
ärztliche Gutachten, wonach die Namensänderung mit grosser Wahrscheinlichkeit
ihre seelische Not lindern und ihr Identitäts- und Selbstwertgefühl verbessern
würde. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, objektiv
nachvollziehbare Gründe zur Namensänderung verkannt und damit Art. 30 Abs. 1
ZGB verletzt zu haben.

3.1 Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich. Die
Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens
bewilligen, wenn wichtige Gründe
BGE 136 III 161 S. 163
vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine
Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen
Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB; BGE 124 III
401 E. 2a S. 402; BGE 126 III 1 E. 2 S. 2).

3.1.1 Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn das
Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit
und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die
Register eingetragenen Namens sowie an der eindeutigen Kennzeichnung und
Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das
Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche
Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 E. 1 S.
277). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem
bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische,
geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative
Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; BGE 124 III 401 E.
2b S. 402; je mit Hinweis; GEISER, Die neuere Namensänderungspraxis des
schweizerischen Bundesgerichts, ZZW 1993 S. 375 Ziff. 2.11). Diese Interessen
sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu
ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive Gründe des Namensträgers bleiben
bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (RIEMER, Personenrecht des ZGB,
2. Aufl. 2002, S. 114 Rz. 230; DESCHENAUX/STEINAUER, Personnes physiques et
tutelle, 4. Aufl. 2001, S. 132 Rz. 427; BÜHLER, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 30 ZGB).

3.1.2 Ehegatten darf eine Namensänderung aus wichtigen Gründen im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt werden, soweit der oder die neuen Namen Art. 160
oder Art. 30 Abs. 2 ZGB entsprechen; die "wichtigen Gründe" sollten sich jedoch
in der Regel aus einem Sachverhalt ableiten, der erst nach der Heirat
eingetreten ist (Urteil 5A_42/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.1.2, in: FamPra.ch
2009 S. 142; HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl. 2000, Rz.
13.29; BRÄM, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 21, 24 zu Art. 160 ZGB).
Einer Ehefrau, die den Namen des Mannes führt (Art. 160 Abs. 1 ZGB), kann mit
einer Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB ein Doppelname (Voranstellung nach
Art. 160 Abs. 2 ZGB) bewilligt werden (HEGNAUER/BREITSCHMID, a.a.O., Rz.
13.35). Dabei muss der zweite Teil mit dem Mannesnamen
BGE 136 III 161 S. 164
übereinstimmen; der erste Teil des Namens braucht nicht notwendigerweise mit
dem Namen übereinzustimmen, den die Frau vor der Ehe führte (GEISER, Die
Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB unter dem Einfluss des neuen Eherechts,
ZZW 1989 S. 34).

3.1.3 Bereits unter dem Namensrecht von 1907 hat das Bundesgericht in BGE 110
II 97 ff. erkannt, dass die Änderung des Allianznamens zulässig ist. Im
erwähnten Urteil ging es - wie im hier zu beurteilenden Fall - um die
Bewilligung der Namensänderung einer verheirateten Frau, welche aufgrund einer
in ihrer Jugend vollzogenen Namensänderung den Namen des zweiten Ehemannes
ihrer Mutter trug. Das Bundesgericht entschied, dass es zur Änderung des
Allianznamens eines schutzwürdiges Interesses im Sinne eines wichtigen Grundes
gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB bedarf (BGE 110 II 97 E. 3 a.A. S. 100). Die
Überlegungen zu den wichtigen Gründen für die Änderung des Allianznamens lassen
sich ohne weiteres auf ein - wie hier vorliegendes - Gesuch betreffend die
Voranstellung des Namens eines Ehegatten übertragen (BRÄM, a.a.O., N. 25 zu
Art. 160 ZGB).

3.2 Das Obergericht hat - entgegen seiner Erwägung - nicht "offen gelassen", ob
die Beschwerdeführerin durch eine Voranstellung ihren Familiennamen "X."
verändern kann, sondern Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist gerade die
Prüfung von wichtigen Gründen für eine derartige Namensänderung nach Art. 30
Abs. 1 ZGB. Die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Voranstellung des Namens
"R.", den Namen ihres leiblichen Vaters bzw. ersten Ehemannes ihrer Mutter, vor
den mit der Heirat erworbenen Familiennamen "X." steht mit dem ehelichen
Namensrecht (Art. 160 Abs. 2 ZGB) in Einklang und ist daher als Namensänderung
nach Art. 30 Abs. 1 ZGB grundsätzlich möglich (GEISER, a.a.O., ZZW 1989 S. 34).
Weiter ist unbestritten, dass der Ehegatte zum Gesuch der Beschwerdeführerin
angehört wurde (BGE 127 III 193 E. 3a S. 194). Umstritten ist hingegen, ob die
Vorinstanz ihr Ermessen (Art. 4 ZGB) gesetzwidrig ausgeübt hat, wenn sie keine
wichtigen Gründe erblickt hat, um der Beschwerdeführerin die Voranstellung des
Namens ihres leiblichen Vaters bzw. ersten Ehemannes ihrer Mutter zu
bewilligen.

3.3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
vorgebracht hat, vor einigen Jahren wieder vermehrt Kontakt mit ihrem
leiblichen Vater aufgebaut zu haben, er ihr eine grosse Stütze in ihrem Leben
geworden und sein Tod im Jahre 2005 ein grosser, schmerzvoller Verlust gewesen
sei. In der vorliegenden
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Konstellation (vgl. E. 3.1.3) ist nach BGE 110 II 97 (E. 3b S. 100 f.) das
affektive Interesse am Namen des leiblichen Vaters durchaus verständlich und es
könnte mit Zurückhaltung als wichtiger Grund zur Namensänderung betrachtet
werden.

3.3.1 Das Obergericht hat zur Abweisung des Namensänderungsgesuches jedoch
miterwogen, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin ihren Namen "Y." nie
geändert hatten und sie selber erst nach vielen Jahren die Wiederannahme ihres
Geburtsnamens verlangt. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass beides - die
Namen der Geschwister und die nach Erlangung der Mündigkeit verflossene Zeit -
Kriterien sind, die in der vorliegenden Konstellation nach der Rechtsprechung
mitzuberücksichtigen sind (BGE 110 II 97 E. 3b S. 100 f.).

3.3.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bereits im Alter
von 24 Jahren (im Jahre 1983, also vor der Heirat) ihre erste psychische Krise
mit Verlustängsten gehabt habe; eine weitere Krise mit Erschöpfungs- und
Überforderungsgefühlen sei nach dem Suizid ihres Bruders im Jahre 1987 gekommen
und nach der Heirat bzw. Geburt ihrer Tochter habe sie teils schwere
ängstlich-depressive Krisen in den Jahren 1998 und 2002 mit Hospitalisationen
durchlebt. Der Tod des Vaters habe die psychischen Probleme wegen der nicht
verarbeiteten Vergangenheit vergrössert. Die Beschwerdeführerin betont, dass -
was auch die Vorinstanz gewürdigt hat - die erste psychische Krise im Jahre
1983 mit der Namensänderung im Jahre 1967 in Zusammenhang stehe bzw. durch
diese verursacht sei. Wenn die Beschwerdeführerin selber den Schwerpunkt ihres
Interesses an der Änderung ihres ehelichen Namens auf die Behebung von
psychischen Problemen legt, welche bereits im Jahre 1983 begonnen haben und
während der Ehe erneut aufgetreten sind, kann der Vorinstanz keine
Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie in erster Linie geprüft hat,
ob vorliegend die Behebung von psychischen Problemen als wichtiger Grund die
Namensänderung rechtfertigt.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf die Meinung von Dr. M. geltend,
dass die Namensänderung im Kindesalter für ihre seelische Gesundheit
schwerwiegende Konsequenzen gehabt habe und nur die erneute Namensänderung mit
grosser Wahrscheinlichkeit ihre seelische Not lindern und ihr Identitäts- und
Selbstwertgefühl steigern könne.
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3.4.1 Die Bewilligung der Namensänderung darf sich nur auf Tatsachen stützen,
von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat, wobei der Gesuchsteller
die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen trägt (vgl. GULDENER,
Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1954, S. 57; HÄFLIGER, Die
Namensänderung nach Art. 30 ZGB, 1996, S. 75). Das Bundesrecht schreibt der
kantonalen Behörde nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären
ist und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist. Ob die Vorinstanz das
entsprechende, im kantonalen Verfahren vorgelegte ärztliche Zeugnis vom 21.
Juli 2008 als "nicht nachvollziehbar" erachtet und den darin aufgezeigten
Zusammenhang zwischen psychischen Problemen und Namensänderung verneinen
durfte, gehört zur Beweiswürdigung, welche nur wegen eines Verstosses gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV) überprüft werden kann (vgl. BGE 114 II 289 E. 2 S.
291).

3.4.2 Vorliegend hat Dr. M., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
seinen Bericht vom 21. Juli 2008 - anders als die Beschwerdeführerin vorgibt -
nicht als (Privat-)Gutachten, sondern als "Ärztliches Zeugnis" bezeichnet. Die
Beschwerdeführerin übergeht, dass ein Arztzeugnis im Allgemeinen die einfachste
Form einer medizinischen Erhebung darstellt. Für die Beurteilung eines
Rechtsanspruchs ist entscheidend, inwieweit eine medizinische Erhebung - sei
diese ein Gutachten oder ein ärztlicher Bericht - den Kriterien der
Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügt (vgl. BGE 125 V
351 E. 3a S. 352; ferner GLANZMANN-TARNUTZER, Der Beweiswert medizinischer
Erhebung im Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsprozess, AJP 2005 S. 79 f.).

3.4.3 Die Beschwerdeführerin umschreibt ihr Leiden mit "ernsthaften psychischen
Problemen". Das von ihr eingereichte Arztzeugnis enthält unter dem Titel
"Vorgeschichte" im Wesentlichen die Informationen des Namensänderungsgesuchs
vom 5. August 2008. Unter dem Titel "Ärztliche Stellungnahme" wird auf wenigen
Zeilen im Wesentlichen bestätigt, die Namensänderung komme "sowohl im
subjektiven Erleben als auch aus psychiatrischer Sicht einer Art
Wiedergutmachung eines im Kindesalter erlittenen Unrechts gleich", lasse nach
dem Tod des Vaters und dem "Wiederaufleben des Trennungstraumas" einen
"heilsamen Effekt erwarten" und "im Sinne der Antragsstellerin die psychische
Stabilität deutlich verbessern". Selbst in Gutachten, in denen - anders als
hier - die Angabe von psychisch verursachten Beschwerden nach der
internationalen
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Klassifikation psychischer Störungen (CIM-10/ICD-10) erfolgt, ist notwendig,
dass eine präzise und nach den medizinischen Regeln formulierte Diagnose
enthalten ist (MEINE, L'expert et l'expertise - critères de validité de
l'expertise médicale, in: L'expertise médicale, Rosatti [Hrsg.], 2002, S. 21).
Dass eine solche im erwähnten Arztzeugnis enthalten und von der Vorinstanz
übergangen worden sei, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ebenso wenig
legt sie dar, inwiefern das Obergericht ausser Acht gelassen habe, dass in der
ärztlichen Beurteilung z.B. eine Diskussion der erstmals aufgetretenen und
späteren Beschwerden und Befunde vorgenommen, Therapien und Therapievorschläge
besprochen oder Prognosen beurteilt worden seien, welche den medizinischen
Zusammenhang zwischen der Namensänderung und der Beseitigung ihrer psychischen
Probleme nachvollziehbar machen. Dass sich entsprechende Schlussfolgerungen aus
der IV-Viertelsrentenverfügung, welche die Beschwerdeführerin im kantonalen
Verfahren eingereicht hat, entnehmen lassen sollen, wird nicht behauptet, so
dass das Argument, die Namensänderung würde den Gesundheitszustand verbessern
und die Erwerbsfähigkeit erhöhen, unbehelflich ist. Die Beschwerdeführerin
setzt insgesamt nicht auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern das
Obergericht in Willkür verfallen sei (Art. 9 BV), wenn es gestützt auf das
Arztzeugnis vom 21. Juli 2008 nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass mit der
Namensänderung seelische Nachteile beseitigt werden können. Inwiefern die
Vorinstanz als Rekursinstanz schliesslich kantonales Verfahrensrecht bzw. §
280d ZPO/ZH [LS 271], wonach (in sinngemässer Anwendung bei Namensänderungen; §
274 ZPO/ZH) eine mündliche Verhandlung angeordnet werden kann, in unhaltbarer
Weise (Art. 9 BV) angewendet habe, wird in der Beschwerdeschrift nicht
hinreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.4.4 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund keine Umstände erblickt hat,
welche die Namensänderung rechtfertigen, kann von einer Verletzung ihres
Ermessens (Art. 4 ZGB) nicht gesprochen werden.

3.5 Nach dem Dargelegten besteht insgesamt kein Anlass, um in die
Ermessensausübung der kantonalen Behörden einzugreifen, und es hält vor
Bundesrecht stand, wenn das Obergericht die Namensänderung bzw. Voranstellung
des Namens "R." vor den eherechtlichen Familiennamen "X." nicht bewilligt hat.