Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 V 80



Urteilskopf

135 V 80

11. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. U. und B. gegen Stiftung
Auffangeinrichtung BVG und G. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_550/2008 vom 12. Dezember 2008

Regeste

Art. 20a Abs. 1 und 2 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV; Art. 26 Abs. 1 FZG;
Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen.
Die Begünstigungsregelungen bei Hinterlassenenleistungen der
Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG und bei Freizügigkeitsleistungen nach
Art. 15 FZV betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Der in Art. 20a Abs. 2 BVG
vorgesehene Ausschluss von Hinterlassenenleistungen bei Bezug einer Witwer-
oder Witwenrente ist nicht auch auf Freizügigkeitsleistungen anzuwenden (E.
3.4).

Sachverhalt ab Seite 81

BGE 135 V 80 S. 81

A. Der 1945 geborene A. verstarb am 31. Mai 2006. Er hinterliess als
gesetzliche Erbinnen seine beiden volljährigen Töchter U. und B. Während rund
sechs Jahren vor seinem Tod hatte er im Konkubinat mit G. gelebt. Der
Versicherte hatte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend:
Auffangeinrichtung) ein Freizügigkeitskonto unterhalten. Nach seinem Tod
ersuchten die beiden Töchter die Auffangeinrichtung, ihnen das
Freizügigkeitsguthaben auszuzahlen. Diese stellte sich demgegenüber auf den
Standpunkt, anspruchsberechtigt sei G. als frühere Lebenspartnerin und
verweigerte die Auszahlung an die Töchter.

B. Die von U. und B. gegen die Auffangeinrichtung erhobene Klage auf Herausgabe
des Freizügigkeitsguthabens wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach
Beiladung der G. mit Entscheid vom 11. Juni 2008 ab.

C. U. und B. erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei G. zu
verpflichten, ihnen die Freizügigkeitsleistung aus dem bei der
Auffangeinrichtung geführten Freizügigkeitskonto ihres verstorbenen Vaters
auszurichten, nebst Zins ab 19. Juni 2007.
Die Auffangeinrichtung und G. beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf deren Gutheissung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Es ist unbestritten, dass der Verstorbene bei der Auffangeinrichtung ein
Freizügigkeitskonto im Sinne von Art. 10 Abs. 1 FZV
BGE 135 V 80 S. 82
(SR 831.425) unterhalten hatte. Umstritten ist einzig die Rechtsfrage, ob das
auf diesem Konto vorhandene Kapital den Töchtern des Verstorbenen oder seiner
ehemaligen Lebenspartnerin zusteht.

1.2 Gestützt auf die Gesetzesdelegation von Art. 26 Abs. 1 FZG (SR 831.42) hat
der Bundesrat in den Art. 10-19 FZV die Erhaltung des Vorsorgeschutzes
geregelt, falls der Versicherte nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt
(Art. 4 Abs. 1 und 2 FZG). Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV (nebst dem - soweit hier
von Interesse - gleichlautenden Art. 8 Abs. 2 des Reglements der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG über die Führung der Freizügigkeitskonten), bezeichnet
die begünstigten Personen im Todesfall des Versicherten. Begünstigt sind in
erster Linie die (hier nicht vorhandenen) Hinterlassenen im Sinne von Art. 19,
19a und 20 BVG (SR 831.40), in zweiter Linie u.a. die Person, die mit der
versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen
eine Lebensgemeinschaft geführt hat (was unbestritten auf die
Beschwerdegegnerin 2 zutrifft), und in dritter Linie u.a. die Kinder des
Verstorbenen, welche die Voraussetzungen von Art. 20 BVG nicht erfüllen. Nach
dem klaren Wortlaut von Art. 15 FZV hat somit die Beschwerdegegnerin 2 vor den
Beschwerdeführerinnen Anspruch auf die Leistung.

1.3 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich auf Art. 20a BVG, welcher die
Begünstigung durch Hinterlassenenleistungen nach BVG regelt. Danach können u.a.
die Person, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem
Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat (Abs. 1 lit. a), beim
Fehlen von in dieser Bestimmung genannten Personen u.a. die Kinder des
Verstorbenen, welche die Voraussetzungen von Art. 20 BVG nicht erfüllen (Abs. 1
lit. b), als Begünstigte vorgesehen werden. Insoweit stimmt die Regelung in
Art. 20a Abs. 1 BVG überein mit derjenigen in Art. 15 FZV. Indessen hat Art.
20a BVG noch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut: "Kein Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die
begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht." Es ist unbestritten,
dass die Beschwerdegegnerin 2 eine Witwenrente der AHV sowie der beruflichen
Vorsorge bezieht und somit nach Art. 20a Abs. 2 BVG keinen Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen hätte, mit der Konsequenz, dass dieser den
Beschwerdeführerinnen zustünde. In Art. 15 FZV fehlt jedoch eine zu Art. 20a
Abs. 2 BVG analoge Bestimmung. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht,
BGE 135 V 80 S. 83
dass Art. 20a Abs. 2 BVG direkt oder analog auch für die Begünstigung im Rahmen
von Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar sei.

2.

2.1 Art. 20a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV haben insofern das gleiche
Regelungsthema, als es bei beiden Bestimmungen darum geht, diejenigen Personen
zu bezeichnen, denen beim Tod einer versicherten Person die Mittel aus der
beruflichen Vorsorge zukommen sollen. Auch die Freizügigkeitseinrichtungen
gehören zur beruflichen Vorsorge im weiteren Sinne (vgl. Art. 1 Abs. 1 FZG; BGE
129 III 305 E. 3.3 S. 312). Das Bundesgericht hat denn auch im Zusammenhang mit
Todesfallleistungen bisweilen gleichermassen die Bestimmungen von BVG und
Reglement wie diejenigen von Art. 15 FZV herangezogen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 92/04 vom 27. Oktober 2005 E. 2.2 und 5.1), eine
Parallelität zwischen Art. 20a BVG und Art. 15 FZV angenommen (BGE 134 V 369 E.
6.3 S. 376 ff., allerdings nicht mit Bezug auf den hier streitigen Abs. 2 von
Art. 20a BVG) oder mit Rücksicht auf die ähnliche Zielsetzung von
BVG-Hinterlassenenvorsorge und Erhaltung des Vorsorgeschutzes durch
Freizügigkeitseinrichtungen beide Situationen gleich behandelt (BGE 129 III 305
E. 3.3 S. 312). Trotzdem regeln die beiden Bestimmungen unterschiedliche
Sachverhalte. Art. 20a Abs. 2 BVG kann deshalb nicht direkt auf die in Art. 15
FZV geregelte Begünstigung im Rahmen von Freizügigkeitskonten angewendet
werden. Dass die eine Bestimmung in einem formellen Gesetz, die andere jedoch
nur in einer Verordnung steht, ändert daran nichts, da die Regeln der
Normenhierarchie nur zum Tragen kommen, wenn überhaupt eine Kollision zwischen
zwei Normen vorliegt. Dies setzt voraus, dass beide Normen die gleiche
Rechtsfrage unterschiedlich beantworten (HANSJÖRG SEILER, Einführung in das
Recht, 2. Aufl. 2004, S. 135). Das ist hier aufgrund der unterschiedlichen
geregelten Sachverhalte nicht der Fall. Dass die Auffangeinrichtung in Art. 60
Abs. 1 BVG als Vorsorgeeinrichtung bezeichnet wird, ist unerheblich: Das
bezieht sich nur auf den Umstand, dass sie gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG Aufgaben
wahrnimmt, die grundsätzlich von Vorsorgeeinrichtungen wahrzunehmen sind; davon
sind die ihr durch Art. 4 Abs. 2 FZG übertragenen Aufgaben zur Erhaltung des
Vorsorgeschutzes zu unterscheiden. Insoweit ist die Auffangeinrichtung nicht
als Vorsorge-, sondern als Freizügigkeitseinrichtung tätig (Art. 4 Abs. 3 FZG).
BGE 135 V 80 S. 84

2.2 Vorliegend ist somit Art. 15 FZV anwendbar. Dessen Wortlaut ist in Bezug
auf die Frage nach der Anspruchsberechtigung eindeutig (E. 1.2). Zutreffend hat
die Vorinstanz auch erkannt, dass die Regelung von Art. 15 FZV diesbezüglich
keine Lücke aufweist: Sie gibt auf die gestellte Frage eine klare Antwort,
welche jedenfalls für sich allein nicht als sachlich unhaltbar betrachtet
werden kann. Fragen kann sich höchstens, ob die Bestimmung - wie die
Beschwerdeführerinnen und das BSV annehmen - richterlicher Korrektur bedarf,
weil sie inhaltlich von der in Art. 20a Abs. 2 BVG getroffenen Regelung
abweicht.

2.3 Zu Recht stellen die Beschwerdeführerinnen die Kompetenz des Bundesrates
zum Erlass von Art. 15 FZV nicht generell in Frage: Diese Zuständigkeit ergibt
sich aus Art. 26 Abs. 1 FZG (E. 1.2), welcher eine hinreichende
formellgesetzliche Grundlage für die in Art. 15 FZV getroffene Regelung bildet
(BGE 129 III 305 E. 3.4 S. 313 f.). Fraglich ist, ob der Verordnungsgeber
ermächtigt war, inhaltlich von derjenigen Regelung abzuweichen, welche der
Gesetzgeber für die analoge Situation in Art. 20a Abs. 2 BVG getroffen hat. Wie
ausgeführt, ist dies nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Gesetz
höherrangig ist als die Verordnung (E. 2.1). So ist es z.B. nicht zu
beanstanden, dass die in Art. 15 FZV getroffene Begünstigungsregelung nicht mit
der im formellen Gesetz enthaltenen erbrechtlichen Regelung übereinstimmt (BGE
129 III 305 E. 3.4 S. 314). Hingegen muss die Bestimmung von Art. 20a Abs. 2
BVG dann für den Verordnungsgeber massgebend sein, wenn aus ihrer Auslegung
hervorgeht, dass sie in Wirklichkeit auch auf Freizügigkeitsleistungen
anwendbar sein soll, oder wenn eine unterschiedliche Regelung dem
verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) widerspricht.

3. Aus Entstehungsgeschichte und Systematik geht hervor, dass die
Begünstigungsregelung nach BVG und diejenige nach FZV nicht völlig
deckungsgleich waren und sind:

3.1 Das BVG kannte in seiner ursprünglichen Fassung im Obligatorium nur Witwen-
und Waisenrenten (Art. 19 und 20 BVG in der ursprünglichen Fassung). Die aArt.
27 ff. BVG gewährten einen Freizügigkeitsanspruch im Rahmen des
BVG-Obligatoriums. Nach aArt. 29 Abs. 3 BVG war der Vorsorgeschutz durch eine
Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form zu erhalten, wenn der
Betrag weder einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen noch
BGE 135 V 80 S. 85
in der alten belassen werden konnte. Gemäss aArt. 29 Abs. 4 BVG hatte der
Bundesrat die Kompetenz, die Errichtung, den Inhalt und die Rechtswirkungen der
Freizügigkeitspolicen und anderer Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu
regeln. Gestützt darauf erliess er die Verordnung vom 12. November 1986 über
die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit (aFZV; AS 1986 2008).
Diese benannte in Art. 6 die begünstigten Personen, wozu im Todesfall des
Versicherten nebst den Hinterlassenen gemäss den aArt. 18-22 BVG (Witwen und
Waisen) auch weitere Personen gehörten, namentlich die übrigen Kinder sowie
Personen, die vom Vorsorgenehmer in erheblichem Masse unterstützt worden sind
(Abs. 1 lit. b Ziff. 2). Die Begünstigungsregelung bei Freizügigkeitsleistungen
wich also erheblich von derjenigen nach BVG ab. Freilich konnten die
Vorsorgeeinrichtungen reglementarisch auch Hinterlassenenleistungen an weitere
Berechtigte vorsehen (vgl. BGE 117 V 309), doch brauchten solche Regelungen
nicht zwingend mit derjenigen von Art. 6 aFZV übereinzustimmen.

3.2 Mit dem Inkrafttreten des FZG am 1. Januar 1995 wurden die aArt. 27-30 BVG
aufgehoben. Die (jetzt für obligatorische und weitergehende Vorsorge geltende)
Erhaltung des Vorsorgeschutzes wurde nunmehr in Art. 4 FZG geregelt und die
Kompetenz zur näheren Regelung mit Art. 26 Abs. 1 FZG an den Bundesrat
delegiert. Gemäss Art. 15 FZV in der ursprünglichen Fassung wurden die
Hinterlassenen nach BVG sowie der Witwer und im Nachgang dazu die natürlichen
Personen, die von den Versicherten in erheblicher Weise unterstützt worden
sind, sodann die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens
als begünstigt erklärt. Auch hier wich also die Begünstigungsregelung nach FZV
wesentlich von derjenigen nach BVG-Obligatorium ab. Von Gesetzes wegen hatten
Kinder ohne Anspruch auf Waisenrenten sowie Konkubinatspartner keine
Berechtigung hinsichtlich berufsvorsorgerechtlicher Hinterlassenenleistungen,
während sie in Bezug auf die Leistungen aus einer Freizügigkeitseinrichtung
begünstigt waren. Das Eidg. Versicherungsgericht erkannte, dass sich diese
unterschiedliche Regelung mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht
beanstanden lässt (RKUV 2004 S. 578, U 104/03 E. 3.4). Freilich konnten die
Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich den Kreis der durch
Hinterlassenenleistungen Begünstigten ausdehnen, doch waren sie in der
Bezeichnung dieser Personen in den allgemeinen Schranken frei (BGE 129 V 145 E.
3 und 4 S. 147 ff.;
BGE 135 V 80 S. 86
SZS 2006 S. 359, B 103/04 E. 3.1.2) und die reglementarische bzw. vertragliche
Regelung brauchte nach wie vor nicht zwingend mit derjenigen von Art. 15 FZV
übereinzustimmen (vgl. BGE 131 V 27 E. 3.2 S. 30; SZS 2007 S. 563, B 117/05 E.
4.1; 2006 S. 358, B 92/04 E. 3.1; 1998 S. 72, B 34/96 E. 2a).

3.3 Mit der 1. BVG-Revision wurde Art. 20a BVG eingeführt. Damit sollten im
Bereich des Überobligatoriums die Hinterlassenenleistungen für nicht
verheiratete Lebenspartner verbessert und der Kreis der begünstigten Personen
vereinheitlicht werden (Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des BVG, BBl
2000 2683 f. Ziff. 2.9.6). In diesem Zusammenhang führte der Bundesrat in der
Botschaft aus: "Der Kreis der begünstigten Personen wird neu im Artikel 20a BVG
definiert. Diese Definition soll einheitlich für die überobligatorische
berufliche Vorsorge und für den Freizügigkeitsbereich gelten" (BBl 2000 2684
Ziff. 2.9.6.3). Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 20a BVG am 1.
Januar 2005 setzte der Bundesrat auch die geänderte Fassung von Art. 15 FZV
sowie eine entsprechend geänderte Fassung von Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für
Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3) in Kraft (AS 2004
4649 f.).

3.4 Daraus lässt sich schliessen, dass eine Harmonisierung zwischen BVG und FZV
angestrebt war (vgl. auch BRECHBÜHL/SCHNYDER, Änderungen bei den Leistungen der
beruflichen Vorsorge, SZS 2005 S. 43). In diesem Lichte erschiene es in der Tat
kohärenter, wenn der Bundesrat die Regelung von Art. 20a Abs. 2 BVG auch in
Art. 15 FZV aufgenommen hätte. Dennoch erscheint es zweifelhaft, ob dies
geradezu zwingend war. Trotz der angestrebten Harmonisierung unterscheidet sich
nämlich die Begünstigungsregelung nach BVG nach wie vor in verschiedener
Hinsicht gewollt von derjenigen nach FZV: So enthält Art. 20a Abs. 1 lit. c
Ziff. 1 und 2 BVG eine betragsmässige Beschränkung, die in Art. 15 FZV weder in
der bisherigen noch in der revidierten Fassung enthalten ist (vgl. MARKUS
MOSER, Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach geltendem und
künftigem Recht, AJP 2004 S. 1510). Sodann betrifft die Begünstigungsregelung
von Art. 20a BVG keine obligatorische BVG-Leistung (BBl 2000 2684 Ziff.
2.9.6.3; MOSER, a.a.O., S. 1510). Es ist den Vorsorgeeinrichtungen überlassen,
ob sie eine solche Regelung vorsehen. Machen sie davon Gebrauch, ist zwar Art.
20a BVG insofern abschliessend, als der darin definierte
BGE 135 V 80 S. 87
Begünstigtenkreis nicht erweitert und ihre Reihenfolge nicht verändert werden
kann (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; Art. 89^bis Abs. 6 Ziff. 3 ZGB), doch
kann davon abgewichen werden, indem die Vorsorgeeinrichtung die Begünstigung
auf einzelne der in Art. 20a Abs. 1 genannten Gruppen beschränken kann (WILLI
LÖTSCHER, Die neuen Begünstigungsmöglichkeiten in der beruflichen Vorsorge nach
der 1. BVG- Revision, HAVE 2005 S. 163; MOSER, a.a.O., S. 1511; RIEMER/
RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006,
S. 119 f.; HANS-ULRICH STAUFFER, Überblick über die wesentlichen Neuerungen im
Hinblick auf die juristische Alltagsarbeit, in: Die 1. BVG-Revision, 2005, S.
38; ISABELLE VETTER, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 81). Es ist also ohne
weiteres möglich, dass nach Art. 15 FZV begünstigte Personen von
Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise
ausgeschlossen sind. Das trifft insbesondere auf volljährige Kinder - mithin
auf den Fall der Beschwerdeführerinnen - zu. Dass solche überhaupt begünstigt
sind, ist an sich vom Vorsorgegedanken der beruflichen Vorsorge her atypisch.
Es lässt sich bei Freizügigkeitseinrichtungen dadurch rechtfertigen, dass diese
im Unterschied zu den Vorsorgeeinrichtungen weder den Grundsätzen der
Planmässigkeit und Angemessenheit noch dem Kollektivitätsprinzip unterstehen
und insofern eine gewisse Nähe zur gebundenen Selbstvorsorge besteht, weshalb
das Kapital beim Tod des Versicherten nicht bei der Freizügigkeitseinrichtung
verbleibt (BGE 129 III 305 E. 3.2 S. 312). Soweit erwachsene Nachkommen
begünstigt sind, sind sie dies in den meisten Konstellationen nachrangig
gegenüber der überlebenden Konkubinatspartnerin, nämlich in den Fällen von Art.
15 FZV sowie von Art. 20a BVG, sofern die Lebenspartnerin keine Witwenrente
bezieht. Der in Art. 20a Abs. 2 BVG geregelte Fall ist damit im ganzen System
eine Ausnahme, welche eine Kumulation von Hinterlassenenleistungen verhindern
will (BBl 2000 2691); dies ist wiederum eine spezifisch vorsorgerechtliche (im
engeren Sinne) Überlegung und muss für die Leistungen von
Freizügigkeitseinrichtungen nicht zwingend gleichermassen gelten.
Hinzu kommt, dass die Regelung von Art. 20a Abs. 2 BVG ihrerseits umstrittene
Fragen aufwirft und unklar ist, wie weit sie überhaupt zwingend ist oder nicht
doch gewisse Begünstigungen in Form einer Kapitalabfindung zulässt (REGINA
AEBI-MÜLLER, Die optimale Begünstigung des überlebenden Ehegatten, 2. Aufl.
2007, S. 256; LÖTSCHER, a.a.O., S. 164; MOSER, a.a.O., S. 1509 ff.; GÄCHTER/
BGE 135 V 80 S. 88
SCHWENDENER, Nichteheliche Lebensgemeinschaften im Sozialversicherungsrecht,
Fampra.ch 2005 S. 858; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 120; Mitteilungen über
die berufliche Vorsorge Nr. 79 des BSV vom 27. Januar 2005, S. 9 [http://
www.sozialversicherungen.admin.ch]). Dies spricht ebenfalls dagegen, Art. 20a
Abs. 2 BVG entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 15 FZV auch auf
Freizügigkeitseinrichtungen anzuwenden. Die unterschiedliche Regelung verstösst
nach dem Gesagten auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1
BV).

4. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens
(Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben der Beschwerdegegnerin 2 eine dem Aufwand
entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdegegnerin 1 hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs.
3 BGG).