Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 V 465



Urteilskopf

135 V 465

53. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. V. gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009

Regeste

Art. 43 f. ATSG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Beweiswürdigung.
Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte besteht im Verfahren um Zusprechung oder
Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf
versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (E. 4).

Regeste

Art. 6 UVG; Art. 6 EMRK; Umfang der Untersuchungspflicht.
Es ist zulässig und verstösst insbesondere nicht gegen Art. 6 EMRK, in einem
Streit über Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der Unfallversicherung
die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den
geklagten Beschwerden besteht, offenzulassen mit der Begründung, ein
allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht
rechtsgenüglich (E. 5.1).

Sachverhalt ab Seite 466

BGE 135 V 465 S. 466

A. Der 1963 geborene V. war als Schweisser der A. AG bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als
am 18. Oktober 2002 ein Metallgeländer, an dem er arbeitete, umstürzte und ihn
an Nacken und Hinterkopf traf. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für
die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der
Versicherte konnte seine angestammte Arbeit am 4. November 2002 wieder voll
aufnehmen.
V. war weiterhin bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, als
sich am 3. September 2003 bei Montagearbeiten eine Kette löste und ihn
unterhalb des linken Auges traf. Auch für die Folgen dieses Ereignisses
anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen
Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 und
Einspracheentscheid vom 21. Februar 2007 per 31. Oktober 2006 ein, da die
darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch ein
Unfallereignis verursacht worden seien.
BGE 135 V 465 S. 467

B. Die von V. hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 27. Januar 2009 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt V. sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre
Leistungen auch über den 31. Oktober 2006 hinaus zu erbringen. Gleichzeitig
stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Die Vorinstanz stellte in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen
Akten fest, dass die vom Versicherten über den 31. Oktober 2006 hinaus
anhaltend geklagten Beschwerden nicht auf einen im Sinne der Rechtsprechung
organisch nachweisbaren Unfallschaden zurückzuführen sind und dass nach dem 31.
Oktober 2006 durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Der Beschwerdeführer
bringt vor, das kantonale Gericht habe in seine Würdigung zu Unrecht auch die
Berichte der SUVA-Ärzte Dres. med. O., K. und M., sowie den Austrittsbericht
der Klinik B. vom 22. März 2005 miteinbezogen. Aufgrund des
Arbeitsverhältnisses zwischen den berichtenden Ärzten und der
Beschwerdegegnerin seien diese befangen. Den Berichten der
versicherungsinternen Fachpersonen komme daher kein Beweiswert zu, sondern sie
seien als reine Parteibehauptungen zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin
wäre verpflichtet gewesen, ein Gutachten bei einer unabhängigen Fachperson
einzuholen. Indem sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die Berichte der
versicherungsinternen Ärzte abstützte, habe sie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verletzt und gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen.

4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Prüfung der Begehren darf er auch den
Sachverstand
BGE 135 V 465 S. 468
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen einbeziehen. Bei den von
diesen versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten erstellten Stellungnahmen
handelt es sich indessen nicht um Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG; diese
Bestimmung ist auf die Berichte der versicherungseigenen Fachpersonen nicht
anwendbar (BGE 135 V 254 E. 3.4.1 S. 258 f.).

4.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten weder Art. 14 Abs.
1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK Vorschriften darüber,
welche Beweismittel im Gerichtsverfahren zulässig sind und wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind (vgl. bezüglich der EMRK: Urteile des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Viorel Bruzo gegen
Rumänien vom 30. Juni 2009 § 137, und Bykov gegen Russland vom 10. März 2009 §
88; je mit weiteren Hinweisen). Die Weigerung eines Gerichts, dem Antrag einer
Partei auf Einholung eines Gerichtsgutachtens über einen streitigen Sachverhalt
stattzugeben, verstösst dann nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn das
Verfahren insgesamt noch als fair qualifiziert werden kann (Urteil des EGMR H.
gegen Frankreich vom 24. Oktober 1989, Serie A Bd. 162 § 61).

4.3.1 Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten jedoch, für ein
faires Gerichtsverfahren zu sorgen. Ein Teilgehalt des Rechts auf ein faires
Verfahren bildet der Grundsatz der Waffengleichheit (Urteile des EGMR Bönisch
gegen Österreich vom 6. Mai 1985 § 32; Brandstetter gegen Österreich vom 28.
August 1991, Serie A Bd. 211 § 66; Lasmane gegen Lettland vom 6. Juni 2002 und
Abbasov gegen Aserbaidschan vom 17. April 2008 § 30). Dieser soll nicht nur
eine formale Gleichheit der prozessualen Rechtspositionen der Parteien in einem
Gerichtsverfahren gewährleisten, sondern weiter gehend auch ihre durch das
Gericht zu verwirklichende materielle Gleichwertigkeit im Sinne einer
prozessualen Chancengleichheit. Das Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung
von Sozialversicherungsleistungen ist geprägt durch ein relativ hohes Mass an
Ungleichheit zwischen den Beteiligten zu Gunsten der Verwaltung, weil
regelmässig eine versicherte Person gegen einen Sozialversicherungsträger
prozessiert, der eine von ihr begehrte Leistung abgelehnt hat. Dieser
versicherten Person, die sich oftmals in einer schwierigen sozialen Lage
befindet und nur über geringe finanzielle Mittel verfügt, steht eine
spezialisierte Fachverwaltung mit erheblichen finanziellen Ressourcen,
besonders ausgebildeten Sachbearbeitern und entsprechend geschulten
juristischen und medizinischen Fachpersonen
BGE 135 V 465 S. 469
gegenüber (vgl. auch das Urteil des deutschen Bundessozialgerichts B 2 U 8/07 R
vom 5. Februar 2008 E. 37). Allerdings verpflichtet Art. 6 Ziff. 1 EMRK die
Vertragsstaaten nicht, eine vollständige Waffengleichheit zwischen den Parteien
herzustellen. Aus der Konvention ergibt sich jedoch ein Anspruch der
versicherten Person, nicht in eine prozessuale Lage versetzt zu werden, aus der
sie keine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu unterbreiten ohne
gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten klar benachteiligt zu sein (Urteile
des EGMR Steel und Morris gegen Vereinigtes Königreich vom 15. Mai 2005,
Recueil CourEDH 2005-II S. 45 § 62, und Yvon gegen Frankreich vom 24. April
2003, Recueil CourEDH 2003-V S. 29 § 31 mit weiteren Hinweisen).

4.3.2 Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es grundsätzlich
zulässig, dass ein Gericht auf die vom Versicherungsträger korrekt erhobenen
Beweise abstellt und auf ein eigenes Beweisverfahren verzichtet (vgl. auch ROK
BEZGOVSEK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und das steuerrechtliche Verfahren, 2002, S. 87
und 297 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat jedoch gemäss Art.
29 Abs. 2 BV das Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 132 V 368 E. 3.1 S.
370 mit Hinweisen). Das Gericht ist seinerseits angehalten, entscheiderhebliche
Beweise tatsächlich zu würdigen (vgl. RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale
Verwaltungsrechtspflege, 1995, S. 326 mit weiteren Hinweisen).

4.4 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu
betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; BGE 122
V 157 E. 1c S. 160 ff.). So hat die Rechtsprechung bezüglich Gerichtsgutachten
ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352
f.). Auch der EGMR hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem
Gericht ernannten Experten
BGE 135 V 465 S. 470
komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (Urteile Sara
Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007 § 44, und Shulepova gegen
Russland vom 11. März 2009 § 62). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht
dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b
/bb S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zur Frage der Berichte und Gutachten
versicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein
Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon
auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E.
3b/ee S. 353 ff.). Auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt nicht, dass solche
Stellungnahmen in jedem Fall unbeachtlich wären (erwähntes Urteil Sara Lind
Eggertsdóttir § 51). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162 f.).

4.5 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten
Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu
ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen
regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen
medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur
versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem
in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren
Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen Gründen und
aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird
im Streitfall eine
BGE 135 V 465 S. 471
direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen.

4.6 Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner
Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der
versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind
daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte
wecken. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine
Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeuten, die Eignung der Berichte der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich
unerfüllbaren Anforderungen abhängig zu machen. Wird die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so
genügt deshalb der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Ebenfalls kann nicht bloss darauf
verwiesen werden, diese Berichte erfüllten die Anforderungen an Gutachten
gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 nicht oder nur unvollständig. Damit die
versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sache dem Gericht zu
unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar benachteiligt zu sein
(E. 4.3.1 i.f.), darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund der von der
versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der
versicherungsinternen medizinischen Berichte andererseits eine abschliessende
Beweiswürdigung vorgenommen werden. Um solche Zweifel auszuräumen, wird das
Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an
den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (E. 4.4 i.f.).

4.7 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Einbezug der Berichte der Ärzte,
die in einem Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stehen, in die
vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Diesen Berichten kommt
nach dem Gesagten zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht
geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen.
BGE 135 V 465 S. 472

4.8 Da auch Dr. med. S., Spezialarzt FMH für Neurologie, als Konsiliararzt des
behandelnden Arztes in seinem Bericht vom 23. Oktober 2006 ausdrücklich nicht
von einer organischen Genese der persistierenden Beschwerden ausgeht und somit
die Schlussfolgerungen der internen Ärzte bestätigt, bestehen keine Zweifel an
der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen durch das kantonale Gericht,
womit keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen besteht.

5.

5.1 Die Vorinstanz liess die Frage, ob die über den 31. Oktober 2006 hinaus
anhaltend geklagten, medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden
natürlich kausal durch die beiden Unfallereignisse verursacht worden sind,
offen, da ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht
rechtsgenüglich wäre. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist diese
Vorgehensweise grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa die Urteile des
Bundesgerichts 8C_80/2009 vom 5. Juni 2009 E. 5 und 8C_698/2008 vom 27. Januar
2009 E. 3): Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für den
Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E 3.2; vgl. auch FROWEIN/
PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 165 zu Art. 6 EMRK). Steht aber
aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender
natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich
wäre, ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht,
nicht entscheidrelevant. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden,
in denen der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht
hinreichend abgeklärt ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2009 vom
7. Mai 2009 E. 2.1).