Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 V 418



Urteilskopf

135 V 418

49. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. VSAO
Stiftung für Selbständigerwerbende gegen M. (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_301/2009 vom 8. Oktober 2009

Regeste

Art. 4 Abs. 4 BVG; Art. 5 Abs. 1 FZG; Vorbezug und Barauszahlung des in der
freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals.
Ein Vorbezug des Alterskapitals für betriebliche Investitionen ist nur
zulässig, wenn der Selbständigerwerbende den Vorsorgevertrag kündigt und die
vertraglichen Beziehungen mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 419

BGE 135 V 418 S. 419

A. Dr. med. M. eröffnete im Jahre 1998 eine Praxis für Gynäkologie und
Geburtshilfe und nahm zu diesem Zweck einen Investitionskredit von Fr.
200'000.- bei einer Bank auf. Bei der VSAO Stiftung für Selbständigerwerbende
(nachfolgend: VSAO Stiftung) ist er freiwillig berufsvorsorgeversichert. Mit
Schreiben vom 6. Mai 2008 ersuchte er seine Vorsorgeeinrichtung um Auszahlung
eines Betrages von Fr. 200'000.-, damit er den Investitionskredit amortisieren
könne. Dieses Begehren lehnte die VSAO Stiftung mit Schreiben vom 8. Mai 2008
ab, da hiefür keine rechtliche Grundlage bestehe.

B. Die am 4. August 2008 eingereichte Klage hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Februar 2009 insoweit gut, als es die VSAO
Stiftung verpflichtete, die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 FZG (SR 831.42)
zur Auszahlung des geforderten Betrages von Fr. 200'000.- zu prüfen und, wenn
diese erfüllt sind, den Betrag zur Tilgung des Bankkredites auszubezahlen. In
den weitergehenden Punkten wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat.

C. Die VSAO Stiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben,
als sie damit verpflichtet werde, die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 FZG zu
prüfen und, wenn diese erfüllt sind, den Betrag von Fr. 200'000.- zur Tilgung
des Bankkredites an den Beschwerdegegner auszuzahlen.
Dr. med. M. beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Selbständigerwerbende sind dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge nicht
von Gesetzes wegen unterstellt. Ihnen soll jedoch die Möglichkeit einer
freiwilligen Unterstellung offenstehen (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Dieser
Verfassungsauftrag ist als Grundsatz in
BGE 135 V 418 S. 420
Art. 4 BVG (SR 831.40) übernommen und in Art. 44 und 45 BVG konkretisiert
worden (HANS ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 195 Rz. 511). Art.
4 BVG regelt die freiwillige Versicherung in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende,
die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach
diesem Gesetz freiwillig versichern lassen (Abs. 1). Die Bestimmungen über die
obligatorische Versicherung, insbesondere die in Art. 8 festgesetzten
Einkommensgrenzen, gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung (Abs. 2).

2.2 Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVG-Revision gemäss Bundesgesetz vom 3.
Oktober 2003 in Kraft getreten (AS 2004 1700). Art. 4 Abs. 3 und 4 BVG enthält
neue Regelungen für die freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden.
Abs. 3 bestimmt:
"Selbstständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich
bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge,
insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für
berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die
Absätze 1 und 2 keine Anwendung."
Art. 4 Abs. 4 BVG lautet wie folgt:
"Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die
Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen."

2.3 Das Bundesgericht hat Art. 4 Abs. 4 BVG in BGE 134 V 170 dahingehend
ausgelegt, dass sich aus der Entstehungsgeschichte der eindeutige Wille des
Gesetzgebers ergibt, die sonst gesetzlich (BVG; FZG) sehr streng normierte
Zweckbindung von Mitteln der beruflichen Vorsorge bei der freiwilligen
beruflichen Vorsorge von Selbständigerwerbenden zu lockern, indem die Entnahme
für betriebliche Investitionen ausgenommen ist. In klar bestimmten Schranken,
z.B. für Betriebsinvestitionen, sind der Vorbezug und die Barauszahlung von
Beiträgen sowie Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung zuzulassen (BGE 134 V 170
E. 4.4 S. 180). Die Erneuerung einer veralteten Raufutteranlage bei einem
selbständigerwerbenden Landwirt stellt eine klassische betriebliche Investition
dar. Gleiches gilt, soweit Mittel aus der Vorsorgeeinrichtung für die
Auszahlung des Geschäftspartners beansprucht werden, geht es doch dabei um
Investitionen in das Inventar. Der Einsatz dieser Mittel dient letztlich
ebenfalls der Betriebserhaltung und Existenzsicherung, womit er auf der Ebene
der beruflichen Vorsorge im weitesten Sinne anzusiedeln ist (BGE 134 V 170 E. 5
S. 181).
BGE 135 V 418 S. 421

3.

3.1 Das kantonale Gericht bejahte im angefochtenen Entscheid gestützt auf den
erwähnten BGE 134 V 170 die Voraussetzungen zur Entnahme von Vorsorgemitteln.
Der Beschwerdegegner habe einen bis jetzt noch nicht zurückgezahlten
Investitionskredit erhalten und diesen vollumfänglich in den Betrieb
investiert. Die Entnahme des Vorsorgekapitals diene somit der Finanzierung
einer betrieblichen Investition. Daran ändere auch nichts, dass aktuell keine
Investition mehr anstehe. Weder dem Gesetz noch den Ausführungen des
Bundesgerichts lasse sich die Einschränkung entnehmen, wonach die Entnahme von
Mitteln der beruflichen Vorsorge nur für Neuinvestitionen und nicht auch zur
nachträglichen Amortisation einer betrieblichen Investition zulässig sein
sollte. Es bestehe keine gesetzliche Einschränkung dahingehend, dass die
Entnahme von Mitteln der beruflichen Vorsorge nur dann zulässig sei, wenn das
Investitionskapital nicht anderweitig beschafft werden könne. Die Investition
in den Betrieb eines Selbständigerwerbenden diene nicht nur dann der
beruflichen Vorsorge, wenn sie für die Existenzsicherung unmittelbar
erforderlich sei, weil etwa eine finanzielle Zwangssituation vorliege. Ob sich
die Praxis des Beschwerdegegners wirtschaftlich alleine trage, sei deshalb ohne
Bedeutung. Entscheidend sei einzig, dass das Vorsorgekapital in den Betrieb
investiert werde, wodurch es der Vorsorge diene, was im vorliegenden Fall
erwiesen sei. Die Amortisation des Kredits erlaube dem Beschwerdegegner die
Reduktion seiner Zinsenlast und somit der betrieblichen Kosten. Sie sei deshalb
ohne weiteres geeignet, seiner beruflichen Vorsorge und Existenzsicherung zu
dienen. Jedenfalls könne nicht die Rede davon sein, die Entnahme von
Vorsorgemitteln zwecks Rückzahlung eines Betriebskredites widerspreche dem
Kerngehalt von Art. 4 Abs. 4 BVG oder sei missbräuchlich. Es bestehe auch keine
Verpflichtung des Beschwerdegegners, das gesamte Vorsorgekapital zu beziehen,
zumal das Vorsorgeverhältnis - anders als im Fall des Landwirtes in BGE 134 V
170 - nicht gekündigt worden sei.

3.2 Die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung bringt zur Hauptsache vor, im
vorliegenden Fall bestünden wesentliche Unterschiede zum in BGE 134 V 170
beurteilten Sachverhalt. Es gehe dabei vor allem um den unbestimmten
Rechtsbegriff der "betrieblichen Investition". Im Interesse des
Missbrauchsverbots und angesichts der fehlenden ausdrücklichen gesetzlichen
Grundlage sei dieser Begriff einer engen Auslegung zu unterziehen. In BGE 134 V
170 habe der
BGE 135 V 418 S. 422
Landwirt das Geld unbedingt benötigt, um die dringend erforderliche Erneuerung
der Raufutteranlage zu finanzieren sowie seinen Mitpächter auszuzahlen. Die
Mittel seien zur Erhaltung des Betriebs und letztlich auch zur
Existenzsicherung im Sinne der beruflichen Vorsorge verwendet worden. Im
vorliegenden Fall bestehe keine finanzielle Notlage des Beschwerdegegners.
Dessen Beweggründe, die "unvorteilhafte Zinslast" zu beseitigen, könnten nicht
ausreichen, um eine Notlage zu begründen. Vielmehr lege die finanzielle
Situation des Beschwerdegegners die Vermutung nahe, dass sich dieser aus
steuerlichen Gründen der obligatorischen Vorsorge freiwillig unterstellt habe,
mit dem Gedanken, zu einem späteren Zeitpunkt den aufgenommenen Kredit aus
diesen steuerprivilegierten Vorsorgegeldern zurückzubezahlen. Das kantonale
Gericht verkenne dieses Missbrauchspotenzial, das es im vorliegenden Fall gar
nicht näher geprüft habe. Die vom Gesetzgeber angesprochenen klar bestimmten
Bedingungen, unter welchen Selbständigerwerbende ihre Vorsorgeguthaben beziehen
können, seien nur dann eingehalten, wenn jeglicher Missbrauch ausgeschlossen
bliebe. Dies sei nur der Fall, wenn sich ein Selbständigerwerbender in einer
für ihn existenzbedrohenden Notlage befinde und die angesparten
Vorsorgeguthaben unbedingt für die Weiterexistenz seines Betriebes benötige.
Ansonsten bleibe Art. 4 Abs. 4 BVG "toter Buchstabe", weil gewiefte
Selbständigerwerbende immer eine Lücke finden würden. Als Vorsorgeeinrichtung
für selbständige Ärztinnen und Ärzte und deren Personal sei eine
Liquiditätsplanung für die Stiftungsleitung unmöglich, wenn die Versicherten
quasi voraussetzungslos jederzeit für die von ihnen in die Arztpraxen
getätigten Investitionen ihre Vorsorgeguthaben beziehen könnten. Die
Vorsorgeeinrichtung müsste permanent mit der Überweisung von Vorsorgeguthaben
rechnen, die eine Anlage des Vermögens im Sinne von Art. 49 ff. der Verordnung
vom 18. April 1984 über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) und die Erwirtschaftung der notwendigen
Rendite zur Sicherstellung der versicherten Risiken erheblich erschweren würde.
Gestützt auf die aktuelle wirtschaftliche Lage und die zurzeit vorliegende
Unterdeckung stelle sich zudem die Frage, ob eine solche Auszahlung - wie bei
einem Vorbezug für die Wohneigentumsförderung - vorübergehend verschoben werden
könne, bis der vollständige Deckungsgrad wieder erreicht sei. Die Auswirkungen
des vorinstanzlichen Entscheids würden zudem die versicherungstechnische Bilanz
einer Vorsorgeeinrichtung gefährden.
BGE 135 V 418 S. 423
Risikoprämien und Sparbeiträge, welche auf die Ausgewogenheit von
Vorsorgeplänen abgestimmt seien, würden mit einem jederzeit möglichen Barbezug
in ein Ungleichgewicht gesetzt. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die
Beschwerdeführerin überdies geltend gemacht, aus BGE 134 V 170 lasse sich ein
Anspruch auf Auszahlung lediglich eines Teils des Altersguthabens nicht
ableiten. Dem Kläger sei es unbenommen, den Vorsorgevertrag aufzulösen und das
gesamte freiwillig angesparte Vorsorgeguthaben zu beziehen.

3.3 Der Beschwerdegegner erblickt in der Weigerung der Vorsorgeeinrichtung auf
Auszahlung eine Verletzung der ihm als Selbständigerwerbenden garantierten
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sowie
des Diskriminierungsverbotes (Art. 8 BV). Das FZG und das BVG würden ihm das
Recht einräumen, freiwillig angespartes Vorsorgekapital zum Zwecke der Vorsorge
in die Praxis als selbständigerwerbender Arzt zu investieren. Dabei spiele es
keine Rolle, dass es sich in seinem Fall um die Tilgung eines bereits
getätigten Investitionskredites handle.

3.4

3.4.1 Art. 4 Abs. 4 BVG stellt neu auch für die freiwillige Versicherung den
bisher nur im Obligatorium und im Bereich der 3. Säule (Art. 82 Abs. 1 BVG)
geltenden Grundsatz auf, wonach die (von den Selbständigerwerbenden)
geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung dauernd der
beruflichen Vorsorge dienen müssen. Von der sonst im BVG und FZG sehr streng
normierten Zweckbindung von Mitteln der beruflichen Vorsorge hat das
Bundesgericht mit BGE 134 V 170 angesichts der Entstehungsgeschichte von Art. 4
Abs. 4 BVG und der Systematik sowie aufgrund einer verfassungskonformen
Auslegung bei der freiwilligen beruflichen Vorsorge von Selbständigerwerbenden
eine Ausnahme für betriebliche Investitionen geschaffen.

3.4.2 Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für den
vom Beschwerdegegner beanspruchten Teilbezug des Vorsorgeguthabens unter
Beibehaltung der freiwilligen Vorsorge besteht. Mit dieser Frage musste sich
das Bundesgericht in BGE 134 V 170 nicht befassen, da dort der
selbständigerwerbende Landwirt die freiwillige berufliche Vorsorgeversicherung
gekündigt hatte (E. 4 am Anfang S. 174). Im Bereich der weitergehenden
Vorsorge, insbesondere auch bei der freiwilligen Versicherung nach Art. 4 BVG,
wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und
BGE 135 V 418 S. 424
dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der
rechtsdogmatisch den Innominatsverträgen zuzuordnen ist (BGE 132 V 149 E. 5 S.
150 mit Hinweisen; BGE 130 V 103 E. 3.3 S. 109; BGE 116 V 218 E. 2 S. 221; vgl.
auch BGE 119 V 283 E. 2a). Unbestrittenermassen regeln die vertraglichen
Bedingungen zwischen den Parteien einen Teilbezug unter Aufrechterhaltung des
Versicherungsverhältnisses nicht. Von Gesetzes wegen ist einzig bei der
Wohneigentumsförderung ein teilweiser Vorbezug gebundener Vorsorgemittel
möglich (Art. 30c BVG). Hingegen sieht das FZG, insbesondere dessen Art. 5 Abs.
1, eine teilweise Barauszahlung namentlich bei Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nicht vor. Ein Anspruch auf die Austrittsleistung wird nur
erworben, wenn der Versicherte seine Vertragsbeziehungen zur
Vorsorgeeinrichtung beendet, da er nicht teilweise aus der Vorsorgeeinrichtung
austreten kann (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, 2009, S. 406). Aus diesem Grund
kann daher in den Bedingungen des Vorsorgevertrags ein teilweiser Bezug für
betriebliche Investitionen nicht vereinbart werden. Die mit BGE 134 V 170
namentlich für Betriebsinvestitionen als zulässig erachtete Barauszahlung des
in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals kommt daher
nur in Frage, wenn der Versicherte den Vorsorgevertrag kündigt und seine
vertraglichen Beziehungen mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet. Der vom
Beschwerdegegner eingeklagte Teilbezug des Alterskapitals im Betrag von Fr.
200'000.- ist daher nicht zulässig. Angesichts der in Art. 4 Abs. 4 BVG
enthaltenen Zweckgebundenheit der Vorsorgemittel und der fehlenden Möglichkeit
eines Teilbezugs geht die Berufung des Beschwerdegegners auf verschiedene
verfassungsmässige Rechte fehl. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt nach dem
Gesagten Bundesrecht.

3.4.3 Der Beschwerdegegner hat sich bei Aufnahme der selbständigen
Erwerbstätigkeit im Jahre 1998 entschieden, einerseits einen Betriebskredit
aufzunehmen und anderseits die als Arbeitnehmer geäufneten Vorsorgemittel
anfangs 1999 in die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte freiwillige
Vorsorge als Selbständigerwerbender zu investieren. Somit hat er sich damals
dagegen entschieden, sich die Austrittsleistung infolge Aufnahme der
selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG) auszahlen zu
lassen und in den Betrieb zu investieren. Man könnte sich daher fragen, ob der
Beschwerdegegner durch diese Vorgehensweise in Bezug auf die Amortisation des
damals aufgenommenen Betriebskredits während der
BGE 135 V 418 S. 425
Dauer der vertraglichen Beziehungen mit der Beschwerdeführerin nicht auf das
Recht der Barauszahlung verzichtet hat (dazu ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung
und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, S. 159 f.
und der dort erwähnte Art. 3 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 13. November 1985
über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte
Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Die Frage braucht jedoch angesichts des
nicht zulässigen Teilbezugs nicht entschieden werden.