Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 V 373



Urteilskopf

135 V 373

46. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Stiftung
Sicherheitsfonds BVG gegen Bank C. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_763/2008 vom 24. Juli 2009

Regeste

Art. 56a Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 lit. d BVG; sachliche Zuständigkeit;
doppelrelevante Tatsachen.
Die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts zur Beurteilung einer
Rückgriffsklage des Sicherheitsfonds ist bereits gegeben, wenn die zur
Begründung des eingeklagten Anspruchs vorgebrachten Tatsachen mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (E. 3.4).

Sachverhalt ab Seite 373

BGE 135 V 373 S. 373

A. Die M. AG, Bauunternehmung (nachfolgend: Arbeitgeberin), war zur Sicherung
der Vorsorge ihrer Arbeitnehmer der Personalfürsorgestiftung der Firma M. AG
(nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) angeschlossen. In dem am 5. Juni 1996
eröffneten Konkurs über die Arbeitgeberin blieb die Vorsorgeeinrichtung mit
ihrer in der 2. Klasse kollozierten Forderung in der Höhe von Fr. 5'428'000.-
weitgehend ungedeckt, worauf sie ebenfalls liquidiert werden musste. Für die
ungedeckten Forderungen der versicherten Angestellten erbrachte der
Sicherheitsfonds BVG Leistungen von insgesamt über 6,2 Millionen Franken.
BGE 135 V 373 S. 374
Die Arbeitgeberin hatte bei der Bank C. ein Wertschriftendepot unterhalten,
welches sie am 1. Juli 1983 auf die Vorsorgeeinrichtung übertrug. Die
Zinserträge und Kapitalrückzahlungen in Gesamthöhe von Fr. 119'500.- zahlte die
Bank C. auch noch nach der Übertragung der Wertschriften jeweils an die
Arbeitgeberin aus. Die Vorsorgeeinrichtung erhielt über die Auszahlungen
jeweils schriftliche Mitteilung. Sie führte die ausbezahlten Beiträge in ihrer
Buchhaltung als Forderungen gegenüber der Arbeitgeberin auf. Im Konkurs der
Arbeitgeberin blieben diese aber ungedeckt.

B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 erhob die Stiftung Sicherheitsfonds BVG
Klage gegen die Bank C. auf Bezahlung von Fr. 119'500.- nebst 5 % Zins. Mit
Entscheid vom 23. April 2008 trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
auf die Klage nicht ein.

C. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückzuweisen.
Die Bank C. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Im Streit liegt, ob der von der Stiftung Sicherheitsfonds BVG eingeklagte,
gestützt auf Art. 56a BVG (SR 831.40) geltend gemachte Anspruch in die
sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG fällt.

2.1 Nach der ursprünglichen, bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung
von Art. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG (AS 1983 797) regelte der Bundesrat die
Voraussetzungen für die Leistungen des Sicherheitsfonds und das Rückgriffsrecht
auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen. Gestützt darauf hatte der
Bundesrat die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Verwaltung des
Sicherheitsfonds BVG (aSFV 2; AS 1986 867; in Kraft bis 30. Juni 1998, AS 1998
1662) erlassen. Nach deren Art. 11 hat der Sicherheitsfonds gegenüber den
Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der
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Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der
sichergestellten Leistungen. Am 1. Januar 1997 trat Art. 56a Abs. 1 BVG (in der
bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) in Kraft (AS 1996 3067), wonach
der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein
Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen hat. In der seit 1.
Januar 2005 geltenden Fassung sieht Art. 56a Abs. 1 BVG vor, dass der
Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, im
Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die
Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann.

2.2 Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG leitet den geltend gemachten Anspruch aus
Umständen ab, die sich vor dem 31. Dezember 2004 ereignet haben. Anwendbar ist
daher die bis zu diesem Zeitpunkt massgebende Fassung von Art. 56a BVG bzw.
Art. 11 aSFV 2 (BGE 135 V 163 E. 5.2 S. 168; vgl. auch SVR 2006 BVG Nr. 30 S.
116, B 97/05 E. 3). Nach dieser Regelung subrogiert der Sicherheitsfonds nicht
in die Ansprüche, die der Vorsorgeeinrichtung nach Art. 52 BVG zustehen,
sondern hat einen eigenen Anspruch, der sich im Unterschied zur Haftung nach
Art. 52 BVG nicht nur gegen Organe der Stiftung richtet, sondern auch gegen
andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden
trifft (BGE 130 V 277 E. 2.1 S. 280 ff.), und zwar gemäss Art. 11 aSFV 2 über
den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch bereits in der ursprünglichen Fassung (
BGE 135 V 163 E. 5.2 S. 168 mit Hinweisen).

2.3 Die Haftung nach Art. 56a BVG bzw. Art. 11 aSFV 2 setzt nach dem Wortlaut
der Normen in der deutschen Fassung bloss voraus, dass die in Anspruch
genommene Person an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein
Verschulden trifft. In der französischen und italienischen Version richtet sich
der Anspruch gegen "les personnes responsables de l'insolvabilité" (Art. 56a
BVG und Art. 11 aSFV 2) bzw. "persone a cui è imputabile l'insolvibilità" (Art.
56a BVG) oder "le persone responsabili dell'insolvenza" (Art. 11 aSFV 2).
Weitere Haftungsvoraussetzungen werden nicht genannt. Auch ist die dogmatische
Natur des Anspruchs (eigenständiger Haftungstatbestand oder Subrogation des
Sicherheitsfonds in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung) in der Lehre
umstritten (vgl. einerseits THOMAS GEISER, Haftung für Schäden der
BGE 135 V 373 S. 376
Pensionskassen, in: Mélanges en l'honneur de Jean-Louis Duc, 2001, S. 67 ff.,
72 f.; KRISTIN M. LÜÖND, Der Sicherheitsfonds BVG, 2004, S. 105 und 108;
andererseits RITA TRIGO TRINDADE, Fondations de prévoyance et responsabilité:
développements récents, in: Institutions de prévoyance: devoirs et
responsabilité civile, 2006, S. 141 ff., 169). So oder so ist entsprechend
allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts ein widerrechtliches bzw.
pflichtwidriges Verhalten vorauszusetzen (BGE 130 V 277 E. 3.3 S. 283; GEISER,
a.a.O., S. 73 f.), welches zudem gemäss der deutschsprachigen Gesetzesfassung
schuldhaft sein muss; dabei genügt jedes Verschulden, mithin auch leichte
Fahrlässigkeit (vgl. zu Art. 52 BVG: BGE 128 V 124 E. 4e S. 132).
Vorauszusetzen ist ferner ein Schaden sowie ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden (vgl. BGE 128
V 124 E. 4a S. 127 f. und E. 4f S. 133 zur Haftung gemäss Art. 52 BVG). Der
Schaden besteht darin, dass der Sicherheitsfonds für eine Leistung aufkommen
muss, welche an sich durch die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen zu
erbringen wäre.

2.4 Eine haftpflichtrechtlich massgebliche Widerrechtlichkeit setzt die
Verletzung eines von der Rechtsordnung geschützten Gutes voraus, sei es, dass
ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht), sei es,
dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige
Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist kein
Rechtsgut, seine Schädigung für sich allein somit nicht widerrechtlich.
Vermögensschädigungen ohne Rechtsgutverletzung sind daher nur rechtswidrig,
wenn sie auf ein Verhalten zurückgehen, das von der Rechtsordnung als solches,
d.h. unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, verpönt wird.
Vorausgesetzt wird, dass die verletzten Verhaltensnormen dem Schutz vor diesen
Schädigungen dienen (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 329 f.; BGE 132 II 305 E. 4.1 S.
317 f., BGE 132 II 449 E. 3.3 S. 457; BGE 123 II 577 E. 4c S. 581). Das
gesetzlich geforderte Verhalten kann aus einem Tun bestehen oder aus einem
Unterlassen, wenn eine Handlungspflicht besteht, die das Interesse des
Geschädigten verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten
ergibt (Garantenstellung; BGE 132 II 305 E. 4.1 S. 317 f.; BGE 123 II 577 E. 4d
/ff S. 583 f.). Die Pflichten, die verletzt werden, ergeben sich in erster
Linie aus dem Gesetz; für die Organe im Sinne von Art. 52 BVG sind ferner die
statutarischen und reglementarischen Pflichten und Vorschriften massgebend,
ferner die
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Weisungen der Aufsichtsbehörden und die Pflichten, die sich aus einem Vertrag
ergeben (BGE 128 V 124 E. 4d S. 129).

3.

3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als
letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen,
Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut Satz 2 dieser
Bestimmung (in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
2003 [1. BVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2005) entscheidet es zudem über
Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 (lit. c) und über den Rückgriff nach
Art. 56a Abs. 1 BVG (lit. d).
Das Berufsvorsorgegericht gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BVG ist zuständig zur
Beurteilung von Klagen auf Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG sowie auf
Rückgriff und Rückforderung nach Art. 56a BVG, auch wenn sich der Sachverhalt
wie hier vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat (BGE 130 V 279 E. 1.2; BGE 128
V 126 E. 2; SZS 2003 S. 524, B 76/01 und B 77/01; SVR 2006 BVG Nr. 34 S. 131, B
10/05 E. 4.3).

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der
Zuständigkeit auf den von der klagenden Partei eingeklagten Anspruch und dessen
Begründung abzustellen (BGE 122 III 252 E. 3b/bb; BGE 119 II 67 f. E. 2a; je
mit Hinweisen). Sofern Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eine Tatsache
darstellt, der auch materiellrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt - eine
sogenannte doppelrelevante Tatsache -, ist darüber ausnahmsweise nicht im
Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides (Begründetheit der
Klage) zu befinden (BGE 131 III 157 E. 5.1; BGE 122 III 252 E. 3b/bb mit
Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Dies wird hauptsächlich mit dem Schutz
der beklagten Partei begründet, da die klagende Partei im Falle eines (blossen)
Nichteintretensentscheides den Anspruch andernorts wiederum geltend machen
könnte (BGE 131 III 157 E. 5.1; BGE 124 III 386 E. 3; BGE 122 III 252 E. 3b/bb;
BGE 121 III 502 E. 6d; Urteil des Bundesgerichts 4P.289/1998 vom 23. März 1999
E. 5; VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, S. 130
f., mit Vorbehalten). Nicht in diesem Sinne wurde entschieden im Falle eines
über seine Zuständigkeit befindenden Schiedsgerichts, sofern die Gültigkeit der
Schiedsklausel bestritten ist. Denn es kann der bestreitenden Partei nicht
zugemutet werden, dass ein allenfalls unzuständiges
BGE 135 V 373 S. 378
Gericht materiell entscheidet, ohne dass die Gültigkeit der Schiedsklausel
erstellt ist (BGE 121 III 495). Ebenfalls bereits im Rahmen der
Zuständigkeitsprüfung wurde die Frage der auch materiell relevanten Immunität
eines fremden Staates beurteilt, da es diesem Grundsatz geradezu zuwiderlaufen
würde, wenn sich der darauf berufende Staat der materiellen Entscheidung des
Gerichts des fremden Staates unterziehen müsste (BGE 124 III 382). Ist ein
Umstand nur im Hinblick auf die Gerichtszuständigkeit, nicht aber
materiellrechtlich entscheidend, darf jedenfalls nicht einfach auf die
Darstellung der klagenden Partei abgestellt werden, sondern ist im Rahmen des
Eintretensentscheides - soweit nötig - ein Beweisverfahren durchzuführen (BGE
122 III 249). Für die Anerkennung der Zuständigkeit genügt es, wenn die
vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Klage als auch
für deren materielle Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 131 III 157 E. 5.1).
Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung
auch auf den Sozialversicherungsprozess Anwendung (RKUV 2004 S. 241, K 5/03 E.
2.2; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts K 185/00 vom 3. Februar 2003 und B
24/00 vom 30. Oktober 2001, letzteres zusammengefasst in: SZS 2003 S. 135).

3.3

3.3.1 Das kantonale Gericht verneinte seine sachliche Zuständigkeit mit der
Begründung, bei der beklagten Bank handle es sich um eine zivilrechtliche
Vertragspartnerin der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung. Die Beziehung
zwischen den beiden Prozessparteien sei rein privatrechtlich gewesen. Die
Beklagte habe keine Funktion oder Aufgabe im Bereich der beruflichen Vorsorge
ausgeübt und sei somit nicht eigentliche Vorsorgebeteiligte. Den Rechtsweg über
das Sozialversicherungsgericht auch für gewöhnliche Vertragspartner zu öffnen,
könne nicht Sinn und Zweck von Art. 56a Abs. 1 BVG entsprechen. Für die sich
stellenden Rechtsfragen fehle es am BVG-rechtlichen Zusammenhang. Eine Klage im
Sinne von Art. 73 BVG müsse sich aber zumindest materiell auf die berufliche
Vorsorge beziehen (Hinweis auf RIEMER/RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen
Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 162 § 8 Rz. 7 und HANS-ULRICH
STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 626 Rz. 1650). Andernfalls würde dies
dazu führen, dass jede Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und
einem Dritten - unabhängig vom betroffenen Rechtsgebiet - vor dem gemäss Art.
73
BGE 135 V 373 S. 379
BVG zuständigen Gericht ausgetragen werden könnte, sobald der Sicherheitsfonds
einen Rückgriff habe. Das Kriterium, ob der Sicherheitsfonds einen Rückgriff
habe oder nicht, sei eher zufällig und rechtfertige daher nicht, die allgemeine
Gerichtsorganisation mit den üblichen Zuständigkeiten zu übergehen. Dies würde
dazu führen, dass das gemäss Art. 73 BVG vorgesehene Spezialgericht auch über
rechtliche Materien entscheiden müsste, die ihm eher fremd seien und für welche
gerade andere Gerichte spezialisiert wären. Eine Eingrenzung müsse auch über
den Begriff des Verschuldens an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung
erfolgen, in dem für dieses Verschulden verlangt werde, dass eine mit der
beruflichen Vorsorge zusammenhängende Aufgabe nicht oder schlecht erfüllt werde
und dass eine einfache zivilrechtliche Vertragsverletzung nicht ausreiche.
Immerhin müsse die in Frage stehende Forderung gemäss dem Wortlaut von Art. 56a
Abs. 1 BVG einen kausalen Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung haben. Auch dies sei hier offensichtlich nicht der Fall.
Der klagende Sicherheitsfonds mache Forderungen in der Gesamthöhe von Fr.
119'500.- nebst Zins geltend, währenddem im Konkurs der Vorsorgeeinrichtung ein
Gesamtschaden von 6,2 Millionen Franken resultierte. Es könne demnach nicht
ernsthaft behauptet werden, die geltend gemachte Forderung sei gegenüber der
Beklagten massgeblich kausal gewesen für die Illiquidität der
Vorsorgeeinrichtung. Dagegen spreche auch der zeitliche Zusammenhang. Die
Zahlungen seien nämlich von 1989 bis 1996 fälschlicherweise - wie die Klägerin
geltend mache - an die Arbeitgeberin geleistet worden. Die Arbeitgeberin sei
erst im Jahr 1997 liquidiert worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass
die Vorsorgeeinrichtung, obwohl sie über die Auszahlung der Zinserträge und
Rückzahlungen an die Arbeitgeberin jeweils Meldung erhalten habe, nie bei der
Bank gegen dieses Vorgehen opponiert habe. Die Vorsorgeeinrichtung habe alle
Bewegungen in ihrer Buchhaltung erfasst, nicht nur die an die Arbeitgeberin
bezahlten Zinsen und Rückzahlungen, sondern auch die von der Arbeitgeberin
bezahlten Bankspesen. Unter diesen Voraussetzungen die Bank für die eigene
Zahlungsunfähigkeit verantwortlich zu machen, gehe doch zu weit. Die gesamten
Umstände zeigten klar, dass die Voraussetzung des Verschuldens an der
Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllt sei.

3.3.2 Die Beschwerdeführerin ruft den Beschwerdegrund nach Art. 95 lit. a BGG
an, weil der vorinstanzliche Entscheid Art. 56a
BGE 135 V 373 S. 380
Abs. 1 und Art. 73 BVG als auch das Verbot der Rechtsverweigerung nach Art. 29
Abs. 1 BV verletze. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der
Sicherheitsfonds ermächtigt werden, Rückgriffsansprüche im einfachen,
kostenlosen Verfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG geltend zu machen. Damit sei ein
einheitliches Verfahren gewährleistet, womit auch der Prozessökonomie Rechnung
getragen werde. Der Sicherheitsfonds solle nicht zusätzlich viel Zeit und Geld
für komplizierte Verfahren aufwenden müssen, um seinen Schaden gegenüber den
Verantwortlichen geltend machen zu können. Zu Unrecht grenze die Vorinstanz die
im Rahmen von Art. 56a BVG passivlegitimierten Personen auf diejenigen ein,
deren Verschulden sich auf die Nicht- oder Schlechterfüllung einer mit der
beruflichen Vorsorge "direkt" zusammenhängenden Aufgabe beziehe. Die
Beschwerdegegnerin habe als mit der Verwaltung von Mitteln der beruflichen
Vorsorge betraute juristische Person eine Aufgabe im Bereich der beruflichen
Vorsorge gemäss Art. 56a BVG inne. Nach der Rechtsprechung dürfe die
Passivlegitimation nicht über das Verschulden eingeschränkt werden (Hinweis auf
das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts SVR 2006 BVG Nr. 34 S. 131, B 10/
05), wie dies das kantonale Gericht unzulässigerweise getan habe. Auch mit der
Verneinung eines Verschuldens im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen
habe die Vorinstanz Art. 73 und Art. 56a Abs. 1 BVG verletzt. Schliesslich
stelle die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts, verschiedene materielle
Fragestellungen (Passivlegitimation, Verschulden, Kausalität) nur marginal und
im Rahmen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, eine Rechtsverweigerung im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV dar.

3.4 Unbestritten ist, dass der Sicherheitsfonds Leistungen der in Liquidation
befindlichen zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung sichergestellt hat. Darunter
befindet sich auch jener Teil der im Konkurs der Arbeitgeberin ungedeckt
gebliebenen Forderungen in Höhe von Fr. 119'500.-, welcher den Überweisungen
der Beklagten an die Arbeitgeberin nach Übertragung des Wertschriftendepots auf
die Vorsorgeeinrichtung entspricht. Im Umfang der sichergestellten Leistungen
hat der Sicherheitsfonds nach Art. 56a Abs. 1 BVG ein Rückgriffsrecht gegenüber
Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein
Verschulden trifft. Gestützt auf diese Norm hat er denn auch den eingeklagten
Anspruch begründet. Da der unter die Haftungsnorm des Art. 56a Abs. 1 BVG
fallende haftpflichtige Personenkreis sehr weit gefasst ist (Urteil des Eidg.
BGE 135 V 373 S. 381
Versicherungsgerichts SVR 2006 BVG Nr. 34 S. 131, B 10/05 E. 8.1), kommt als
passivlegitimierte Beklagte auch eine Bank in Frage, welche - wie hier - Teile
des Stiftungsvermögens einer Vorsorgeeinrichtung verwaltet hatte. In einem
solchen Fall nimmt die mit der Verwaltung des Vermögens betraute Person eine
Aufgabe im Bereich der beruflichen Vorsorge wahr. Da der Sicherheitsfonds in
die Schadenersatzforderungen der Vorsorgeeinrichtungen eintritt, kann er sich
zur Begründung des widerrechtlichen Verhaltens auf die Verletzung des zwischen
der Vorsorgeeinrichtung und der Bank geschlossenen Vertrags berufen (SVR 2008
BVG Nr. 33 S. 135, 9C_92/2007 E. 5.1). Da des Weiteren die Haftung bereits für
leichte Fahrlässigkeit besteht (erwähntes Urteil 9C_92/2007 vom 30. April 2008
E. 1.3) und ein Mitverschulden genügt (BGE 130 V 277 E. 2.1 S. 280), sind die
in der Klage vom 28. Dezember 2006 zur Begründung des Rückgriffs nach Art. 56a
BVG vorgebrachten Tatsachen mit der für das Eintreten auf die Klage
erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGE 131 III 157 E. 5.1) als gegeben zu
betrachten. Der vorinstanzliche Entscheid widerspricht auch dem Grundsatz, dass
eine Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für deren materielle
Begründetheit erheblich (doppelrelevant) ist, nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich erst im Stadium der materiellen Beurteilung zu
prüfen ist (E. 3.2 hievor). Gründe für eine ausnahmsweise Prüfung bereits im
Eintretensstadium sind nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz die Eingrenzung
der sachlichen Zuständigkeit namentlich auch über die materielle Frage des
Verschuldens vorgenommen hat. Der angefochtene Entscheid verletzt mithin
Bundesrecht. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es
materiell auf die Klage vom 28. Dezember 2006 eintrete.