Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 V 141



Urteilskopf

135 V 141

19. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. L. gegen
IV-Stelle Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_728/2008 vom 6. April 2009

Regeste

Art. 91 lit. a und Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG;
Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente; Teil- und
Zwischenentscheid. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des
Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs
materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende Teil-Periode die
Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist in Bezug auf die
materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid, der selbständig
anfechtbar ist, bei Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später
nicht mehr angefochten werden kann (E. 1.4.4-1.4.6).

Sachverhalt ab Seite 142

BGE 135 V 141 S. 142

A. L. meldete sich am 29. Oktober 2001 zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern sprach ihr mit Verfügung vom 2.
Juni 2005 eine ganze Rente ab 1. April 2003, eine halbe Rente ab 1. August 2003
und eine Viertelsrente ab 1. März 2004 zu. Auf Einsprache der Versicherten hin
setzte sie den Beginn der ganzen Rente auf 1. November 2001 fest und bejahte
den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten (Entscheid vom 1. November
2005).

B. Dagegen liess L. Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid
sei insoweit aufzuheben, als darin die ganze Rente mit Wirkung ab 1. August
2003 herabgesetzt werde, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr auch nach
dem 31. Juli 2003 eine Rente bei einem 66 2/3 % übersteigenden Invaliditätsgrad
auszurichten. Mit Entscheid vom 7. August 2008 hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern die Beschwerde insoweit gut, als es feststellte, dass L. für
Januar und Februar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, und als es
die per 1. März 2004 angeordnete Herabsetzung auf eine Viertelsrente aufhob und
die Akten zur weiteren
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Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass einer neuen
Verfügung an die IV-Stelle zurückwies; weitergehend wies es die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert L. das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1).

1.2 Die IV-Stelle hat die bis 31. Juli 2003 zugesprochene ganze Rente auf den
1. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % auf eine halbe und auf den
1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % auf eine Viertelsrente
herabgesetzt. Die Vorinstanz hat im Ergebnis (bei einem etwas anders
ermittelten Invaliditätsgrad von 60 %) die Reduktion auf eine halbe Rente für
die Zeit von August bis Dezember 2003 bestätigt und der Versicherten für Januar
und Februar 2004 infolge der 4. IV-Revision bei unverändertem
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Invaliditätsgrad eine Dreiviertelsrente zuerkannt. Sie begründet dies damit,
dass bei der Versicherten gemäss dem beweiskräftigen Gutachten des Zentrums S.
vom 4. Dezember 2003/5. August 2004 ab Mai 2003 eine Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten und ihr seither eine Tätigkeit von vier Stunden
pro Tag zumutbar gewesen sei. In Bezug auf die Zeit ab 1. März 2004 hat sie die
Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen. In den Erwägungen führt sie aus, die von der IV-Stelle angenommene
weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2003 sei nicht
rechtsgenüglich ausgewiesen; es sei eine umfassende interdisziplinäre Abklärung
angebracht, welche Aufschluss über die Entwicklung des Gesundheitszustands in
somatischer und psychischer Hinsicht und damit über die Restarbeitsfähigkeit ab
Januar 2004 gebe.

1.3 In Bezug auf den Rentenanspruch ab März 2004 ist der angefochtene Akt ein
Zwischenentscheid, da er die Sache an die Verwaltung zurückweist.

1.4 In Bezug auf den Rentenanspruch für die Monate August 2003 bis Februar 2004
hat die Vorinstanz einen materiellen Entscheid getroffen und den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine halbe bzw. eine Dreiviertelsrente festgesetzt. Es
stellt sich die Frage, ob der angefochtene Akt diesbezüglich ein selbständig
anfechtbarer Teilentscheid ist.

1.4.1 Die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid erfolgt auf der Ebene
des Streitgegenstandes: Massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren
behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a
BGG), d.h. auch Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 4332 Ziff. 4.1.4.1); solche Entscheide sind (anders als die
Zwischenentscheide) der materiellen Rechtskraft selbständig zugänglich (BGE 128
III 191 E. 4a S. 194 f.; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2007, N. 6 zu Art. 91 und N. 2 zu Art. 93 BGG).
Wird von mehreren an sich denkbaren, derart unabhängigen Begehren nur eines
überhaupt prozessual thematisiert, so bildet einzig dieser Punkt
Prozessgegenstand; der darüber ergehende Entscheid ist ein Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG. Das zuständige Gericht kann aber auch zur Vereinfachung
des Verfahrens von mehreren gleichzeitig gestellten Rechtsbegehren nur einen
Teil beurteilen
BGE 135 V 141 S. 145
(vgl. Art. 123 lit. a des bundesrätlichen Entwurfs vom 28. Juni 2006 zu einer
Schweizerischen Zivilprozessordnung [E-ZPO; BBl 2006 7413]); in diesem Fall
handelt es sich um Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG, welche selbständig
anfechtbar sind und später nicht mehr angefochten werden können (HANS PETER
WALTER, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für
die juristische Praxis [BTJP], 2007, S. 113 ff., 132 f.; vgl. Urteile 5A_512/
2007 vom 17. April 2008 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 134 III 433; 4A_85/2007 vom
11. Juni 2007 E. 3.3). Unzulässig ist dies gemäss Art. 91 lit. a BGG dann, wenn
solche Teil-Rechtsansprüche nicht unabhängig von den anderen Begehren beurteilt
werden können. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach materiellrechtlichen
Gesichtspunkten. Ist nach dem materiellen Recht eine unabhängige Beurteilung
einzelner Punkte nicht möglich, so ist ein Entscheid, mit dem über diese Punkte
befunden wird, ein Zwischenentscheid (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428 f.).

1.4.2 Das Rentenverhältnis ist ein Dauerrechtsverhältnis, welches naturgemäss
eine längere Zeitspanne beschlägt. Im Rahmen von Dauerrechtsverhältnissen ist
es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich möglich,
Rechtsansprüche, welche bestimmte Teile der gesamten Dauer betreffen, je zum
Gegenstand selbständiger Verfahren zu machen, die zu einem rechtskräftigen
Entscheid nur in Bezug auf die betreffende Teilperiode führen. Im Zivilprozess
spricht man dabei von einer (individualisierten oder unechten) Teilklage (vgl.
Art. 84 E-ZPO; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2007, S. 108 Rz.
526; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2008, S. 199 f. Rz. 40;
LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,
5. Aufl. 2000, N. 1e zu Art. 138 und N. 12c/bb zu Art. 192 ZPO/BE; vgl. Urteil
4C.204/1995 vom 22. Februar 1996 E. 2). Das ist auch im öffentlichen Recht,
namentlich in der Sozialversicherung, der Fall: Im Klageverfahren wird der
Streitgegenstand durch das klägerische Begehren bestimmt; beschränkt sich
dieses beispielsweise im Rahmen einer Klage (Art. 73 BVG) auf Rentenleistungen
der beruflichen Vorsorge auf einen bestimmten Teil-Zeitraum, so kann nur dieser
beurteilt werden. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit
bestimmt die angefochtene Verfügung den möglichen Streitgegenstand: Unter dem
Vorbehalt einer ausnahmsweisen Ausdehnung des Streitgegenstands (BGE 130 V 138
E. 2.1 S. 140 f.) kann die Beschwerdeinstanz nur beurteilen, was
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verfügt worden ist; ist nur über einen Teil-Zeitraum verfügt worden, so kann
auch nur dieser beurteilt werden (vgl. z.B. Urteil 9C_603/2007 vom 8. Januar
2008 E. 2).

1.4.3 Steht eine Dauerleistung während einer längeren Zeitperiode zur
Diskussion und hat die Vorinstanz nur für einen Teil dieses Zeitraums in der
Sache entschieden, so liegt nach dem Gesagten grundsätzlich ein Teilentscheid
vor, der selbständig anfechtbar ist.

1.4.4 In der hier vorliegenden Konstellation einer rückwirkenden Zusprechung
einer abgestuften und/oder befristeten Rente hat das Eidg. Versicherungsgericht
in BGE 131 V 164 E. 2.3.3 S. 166 erkannt, dass ein zeitlich gestaffelter
Verfügungserlass aus materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist; die
befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen
Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich zu eröffnen.
Daran ist auf Verwaltungsstufe und im kantonalen Prozess mit Blick auf Art. 61
lit. d ATSG (SR 830.1; reformatio in peius vel melius) festzuhalten.
Aus dieser Rechtsprechung könnte sich für das bundesgerichtliche Verfahren
ergeben, dass der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid gesamthaft als
Zwischenentscheid zu betrachten wäre, also auch soweit er (für die Zeit vom 1.
August 2003 bis 29. Februar 2004) über die Rentenberechtigung abschliessend
befindet, was zur Folge hätte, dass auf die Beschwerde nur unter den
Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG eingetreten werden könnte.
Diese Konsequenz steht allerdings im Widerspruch zu den bei anderen
Dauerrechtsverhältnissen geltenden Grundsätzen (vgl. vorne E. 1.4.2). Zwar
können nicht einzelne Teilfragen der Rentenbestimmung (z.B. der Grad der
Arbeitsunfähigkeit, die Höhe der Vergleichseinkommen und dergleichen) zum
Gegenstand gesonderter (Teil-)Endentscheide gemacht werden; solches sind
Zwischenschritte auf dem Weg zu einem Endentscheid. Wird darüber in selbständig
eröffneten Entscheiden befunden, so handelt es sich um materielle
Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 oder 93 BGG. Wird darüber im Rahmen
eines einheitlichen Endentscheids befunden und wird dieser angefochten, so
gehören diese Teilfragen zwangsläufig zum Streitgegenstand und können im
Rechtsmittelverfahren überprüft werden, auch wenn sie in der Beschwerde nicht
in Frage gestellt worden sind (BGE 125 V 413). Davon ist aber der Fall zu
unterscheiden, dass eine Dauerleistung während einer längeren
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Zeitperiode zur Diskussion steht und für einen bestimmten Teil-Zeitraum dieses
Dauersachverhalts (hier: für die Zeit vom 1. August 2003 bis 29. Februar 2004)
entschieden wird. Ein solcher Teil-Zeitraum kann grundsätzlich unabhängig von
einem anderen Teil-Zeitraum (hier: von der Zeit ab 1. März 2004) beurteilt
werden und somit Gegenstand eines Teilentscheids im Sinne von Art. 91 lit. a
BGG bilden. Insofern steht einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.

1.4.5 Freilich besteht in der Regel ein sachlicher Zusammenhang zwischen den
Verhältnissen in den verschiedenen Teil-Zeiträumen eines Rentenverhältnisses,
weshalb eine rückwirkende Rentenzusprechung in der Regel in ein und derselben
Verfügung, jedenfalls aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu
erfolgen hat (BGE 131 V 164 E. 2.3.1 S. 166). Indessen schliesst ein solcher
Sachzusammenhang die Zulässigkeit von Teilentscheiden im Sinne von Art. 91 BGG
nicht aus. Die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege (BBl 2001 4332 Ziff. 4.1.3.3 ad Art. 86 E-BGG) nennt als
Beispiel für solche Entscheide die Klage auf Beseitigung einer bestehenden oder
das Verbot einer zukünftigen Störung einerseits, Schadenersatz oder Genugtuung
andererseits, also Klagen, die zwangsläufig einen notwendigen Sachzusammenhang
in der zugrundeliegenden Störung haben. Auch bei Dauerrechtsverhältnissen liegt
es in der Natur der Sache, dass ein Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen
Perioden besteht. Eine gerichtliche Beurteilung derselben wird mit der
Zulassung von Teilentscheiden nicht verunmöglicht, da ja auch diese anfechtbar
sind, wobei die gerichtliche Überprüfung zu unterschiedlichen Zeitpunkten
stattfindet. Das ist aber bei Dauersachverhalten ohnehin nicht vermeidbar und
auch im Bereich der Rentenrevision in der Regel der Fall: Die Rechtsprechung
zur gesetzlichen Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG beruht darauf, dass die
Rente für den vorangehenden Zeitraum rechtskräftig festgelegt worden ist und im
Revisionsverfahren nicht mehr (gegebenenfalls nur unter den erschwerten
Voraussetzungen einer Wiedererwägung) überprüft werden kann (vgl. statt vieler
BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

1.4.6 Nach dem Gesagten schliesst BGE 131 V 164 auf der Ebene der
Bundesrechtspflege nicht aus, dass ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz
des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des
Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende
Teilperiode die Sache zu neuer
BGE 135 V 141 S. 148
Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell
abschliessend beurteilte Phase als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a
BGG zu qualifizieren ist, der selbständig angefochten werden kann. Der
Teilentscheid muss innert der Frist des Art. 100 BGG angefochten werden, wenn
der Eintritt der Rechtskraft verhindert werden soll (Urteile 1B_206/2007 vom 7.
Januar 2008 E. 3.3; 1C_82/2007 vom 19. November 2007 E. 1.2).

1.4.7 In Bezug auf den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. August 2003 bis 29.
Februar 2004, über welchen die Vorinstanz materiell entschieden hat, ist der
angefochtene Entscheid somit ein Teilentscheid; insoweit ist auf die Beschwerde
einzutreten.