Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 V 106



Urteilskopf

135 V 106

15. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. IV-Stelle
Bern gegen Helsana Versicherungen AG, betreffend D. (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_241/2008 vom 25. März 2009

Regeste

Art. 66 Abs. 1 IVV; Art. 70 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 ATSG; Art. 12 Abs. 1 IVG
(bis Ende 2007 gültig gewesene Fassung); Befugnis des Krankenversicherers, eine
Person bei der Invalidenversicherung anzumelden. Wenn der obligatorische
Krankenpflegeversicherer aufgrund seiner Vorleistungspflicht (Art. 70 Abs. 2
lit. a ATSG) Behandlungskosten übernommen hat und sich die versicherte Person
entgegen Art. 70 Abs. 3 ATSG nicht für die entsprechenden Leistungen bei der
Invalidenversicherung anmeldet, ist der Krankenversicherer seinerseits befugt,
die Anmeldung vorzunehmen (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 107

BGE 135 V 106 S. 107

A. Der 1952 geborene D. war bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend:
Helsana) obligatorisch krankenpflegeversichert, als er sich am 7. Februar 2007
einer Katarakt-Operation unterzog. Die Helsana übernahm die Kosten dieser
Operation (...). Bereits vor und erneut nach dem Eingriff forderte sie den
Versicherten auf, sich bei der Eidg. Invalidenversicherung (nachfolgend: IV)
zum Leistungsbezug (medizinische Eingliederungsmassnahmen) anzumelden. Nachdem
dies unterblieben war, meldete die Helsana ihrerseits D. bei der IV an
(Schreiben vom 6. Juli 2007).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 trat die IV-Stelle Bern nicht auf das
Leistungsbegehren ein. Zur Begründung erklärte sie, die Helsana sei nicht
legitimiert, den Versicherten anzumelden.

B. In Gutheissung der dagegen von der Helsana erhobenen Beschwerde hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die angefochtene Verfügung auf und wies die
Sache an die IV-Stelle zurück "zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen".
In den Erwägungen hielt das Gericht fest, die IV-Stelle habe auf die Anmeldung
vom 6. Juli 2007 einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zur Beurteilung
ihrer Leistungspflicht vorzunehmen (Entscheid vom 14. Februar 2008).

C. Die IV-Stelle Bern erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben.
Die Helsana schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) deren Gutheissung beantragt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Wer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erhebt, hat sich auf
amtlichem Formular anzumelden und eine Ermächtigung zur Einholung weiterer
Auskünfte zu erteilen (Art. 65 Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Befugt zur
Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter
sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder
dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 IVV).

4.2 Die Helsana ist für die Kosten der Katarakt-Operation (...) aufgekommen.
Darin liegt offensichtlich weder eine regelmässige
BGE 135 V 106 S. 108
Unterstützung noch eine dauernde Betreuung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 IVV.
Falls die dortige Umschreibung der Anmeldeberechtigung als abschliessend zu
gelten hat, war der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle korrekt. Im
Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine andere
Rechtsgrundlage zur Anmeldung befugt ist.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin leitet ihre Anmeldebefugnis daraus ab, dass sie
gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG (SR 830.1) für die Übernahme der
Operationskosten vorleistungspflichtig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und
ihr folgend das BSV bestreiten zunächst das Bestehen einer Vorleistungspflicht.
Sie machen geltend, eine solche setze voraus, dass der betroffene Versicherer
im Zeitpunkt seiner Zahlung bezweifle, ob er für die Leistungserbringung
zuständig sei. Ein solcher Zweifel könne allenfalls bejaht werden, wenn der
Versicherungsträger die berechtigte Person vor oder bei der Erbringung seiner
eigenen Leistung auffordere, sich bei einer anderen Sozialversicherung
anzumelden. Im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens habe der
Krankenversicherer indessen erklärt, er habe die Kosten der Katarakt-Operation
übernommen und die berechtigte Person erst im Nachhinein zur Anmeldung bei der
IV aufgefordert.

5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Helsana den Versicherten bereits mit
Schreiben vom 9. Januar 2007, unmittelbar nach Eingang der Information über die
für den 7. Februar 2007 vorgesehene Operation und vor der Erbringung ihrer
Leistung, aufgefordert hat, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden.
Damit ist der für die Vorleistungspflicht kennzeichnende Zweifel an der
(definitiven) eigenen Leistungspflicht (vgl. Art. 70 Abs. 1 ATSG und UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 17 zu Art. 70 ATSG) gegeben. Es ist
daher nicht näher zu untersuchen, wie die Sache andernfalls zu beurteilen wäre.

6. Zu prüfen bleibt, ob die (erfüllte) Vorleistungspflicht des
Krankenversicherers nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG diesem das Recht
verschafft, die versicherte Person unabhängig von deren Willen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) anzumelden.

6.1 Hat ein vorleistungspflichtiger Versicherungsträger Leistungen erbracht und
wird der Fall von einem anderen Träger übernommen,
BGE 135 V 106 S. 109
so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht
zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG). Um die Übernahme des Falles durch den
zuständigen Träger zu gewährleisten, bestimmt Art. 70 Abs. 3 ATSG, die
berechtigte Person habe sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherern
anzumelden. Kommt die versicherte Person, wie hier, der ihr durch diese
Bestimmung auferlegten Verpflichtung nicht nach, stellt sich die Frage nach den
rechtlichen Konsequenzen dieses Verhaltens. Das Gesetz enthält keine
diesbezüglichen Bestimmungen. Dementsprechend hat das Gericht eine Regel
aufzustellen (vgl. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB). Im Schrifttum werden dazu
verschiedene Positionen vertreten:

6.1.1 Eine Lehrmeinung verneint (implizit) ein Anmelderecht des vorleistenden
Versicherungsträgers und spricht diesem stattdessen - ausgehend von den
bereichsspezifischen Regelungen auf Verordnungsstufe in Art. 51 Abs. 2 UVV (SR
832.202) und 29 Abs. 2 der Verordnung vom 10. November 1993 über die
Militärversicherung (MVV; SR 833.11) - die Befugnis zu, die eigenen Leistungen
davon abhängig zu machen, dass die versicherte Person ihrerseits die Anmeldung
vornimmt (FRANZ SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere
Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in:
Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 137 ff., 180). Einen ähnlichen
Standpunkt vertritt die Beschwerdeführerin.

6.1.2 Eine andere Auffassung leitet die Anmeldebefugnis aus einer Analogie zur
Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG ab (KIESER, a.a.O., N. 35 [am Ende] zu
Art. 70 ATSG); derselbe, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007
[nachfolgend: SBVR], S. 329 Rz. 276) oder bezeichnet diese Konzeption als noch
nicht abschliessend geklärt (THOMAS GÄCHTER, Grundlegende Prinzipien des
Koordinationsrechts, in: Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination,
2006, S. 9 ff., 54 f.).

6.1.3 Nach Ansicht eines weiteren Autors kommt die Nichtanmeldung faktisch
einem Verzicht auf Leistungen gleich. Dieser könne jedoch nur schriftlich
erfolgen (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 ATSG) und sei überdies nichtig, sofern
schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Deshalb sei der
vorleistungspflichtige Versicherer als legitimiert zu betrachten, die Anmeldung
vorzunehmen (HANS-JAKOB MOSIMANN, Vorleistungen nach ATSG, in: Das prekäre
Leistungsverhältnis im Sozialversicherungsrecht, 2008, S. 107 ff., 112 f.).
BGE 135 V 106 S. 110

6.1.4 Schliesslich wird die Anmeldebefugnis auch aus dem Grundsatz der Einheit
des Prozesses abgeleitet: Ein vorleistungspflichtiger Versicherer sei
legitimiert, den Entscheid eines anderen Trägers auf dem Rechtsmittelweg
anzufechten (Befugnis zur Anfechtung "pro Adressat"; vgl. BGE 134 V 153 E. 5.4
S. 159 f. mit Hinweisen; zum Verhältnis
Invalidenversicherung-Krankenversicherung siehe Art. 88^quater Abs. 1 IVV sowie
MARIA LONDIS, Das Verhältnis der Krankenversicherer zu den anderen
Sozialversicherungen, SZS 2001 S. 132 ff., 133 f.). Er müsse deshalb den
entsprechenden Anspruch auch mittels Anmeldung geltend machen können (KIESER,
Vorleistungspflichten der Pensionskassen nach BVG und ATSG - Fragen und einige
Antworten, in: Die 1. BVG-Revision. Neue Herausforderungen - Praxisgerechte
Umsetzung, 2005, S. 101 ff., 109).

6.2 Die erwähnten Positionen sind in grundsätzlicher Hinsicht wie folgt zu
beurteilen:

6.2.1 Die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 30 ATSG begründet keine Pflicht des
empfangenden Trägers, auf ein Leistungsgesuch einzutreten. Ihr Zweck besteht
darin, zu verhindern, dass ein Gesuch nur deshalb materiell unbehandelt bleibt,
weil es bei einer unzuständigen Behörde eingereicht wurde. Im Fall der
Vorleistung liegt keine derartige Konstellation vor, denn der vorleistende
Versicherungsträger ist zur Leistungserbringung an die versicherte Person
zuständig. Die spätere Abwicklung im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern
beschlägt nicht den Anwendungsbereich von Art. 30 ATSG. Ebenso wenig besteht
eine Grundlage für einen Analogieschluss.

6.2.2 Der Standpunkt, die Anmeldebefugnis lasse sich aus der mit der
Vorleistungspflicht verbundenen Beschwerdelegitimation ("pro Adressat")
ableiten, wird - entgegen der Argumentation des BSV in seiner Vernehmlassung -
durch die ältere Rechtsprechung gestützt. Danach muss, wer aus eigenem Recht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (gemäss dem bis Ende 2006 gültig gewesenen
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]) führen kann,
auch im kantonalen Beschwerdeverfahren und im Anmeldeverfahren aus eigenem
Recht legitimiert sein (BGE 98 V 54 E. 1 S. 55 f.; kritisch dazu: KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 136 ff. Rz. 305 ff.).
In jüngeren Urteilen betonte das Eidg. Versicherungsgericht ebenfalls den engen
Zusammenhang zwischen der Legitimation, einen bestimmten Anspruch
BGE 135 V 106 S. 111
auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, und der Befugnis, die versicherte
Person bei der Verwaltung zum Bezug dieser Leistung anzumelden (BGE 130 V 560
E. 4.3 S. 568 mit Hinweis auf FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl. 1983, S. 153; SVR 2005 ALV Nr. 5 S. 13, C 12/04 E. 3.1; Urteil I 559/05
vom 31. März 2006 E. 2.2). Die Ableitung eines Anmelderechts aus dem Grundsatz
der Einheit des Prozesses ist somit prinzipiell denkbar.

6.2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 ATSG kann die berechtigte Person auf
Versicherungsleistungen verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Er ist nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von
Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden (Art. 23 Abs. 2
ATSG). In casu liegt kein schriftlicher Verzicht auf Leistungen vor. Die Lehre
betrachtet das einfache Unterlassen der Anmeldung nicht als Verzicht im Sinne
von Art. 23 ATSG (GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, De la renonciation aux prestations
d'assurance sociale [art. 23 LPGA/ATSG], HAVE 2002 S. 335 ff., 337; KIESER,
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG],
in: SBVR, S. 256 Rz. 60 und S. 267 Rz. 94; derselbe, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.
2009, N. 7 zu Art. 23 und N. 13 zu Art. 29 ATSG; GEBHARD EUGSTER,
Krankenversicherung, in: SBVR, S. 811 Rz. 1197; ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung
und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, 2005 S. 77).
Die Annahme einer Nichtigkeit in analoger Anwendung von Art. 23 ATSG setzt
daher jedenfalls voraus, dass die Nichtanmeldung im konkreten Zusammenhang
qualifizierende Elemente aufweist. Als Konsequenz der Annahme von Nichtigkeit
wäre die Bejahung eines Anmelderechts des betroffenen Sozialversicherers
möglich.

6.3

6.3.1 Soweit das ATSG einen Versicherungsträger für vorleistungspflichtig
erklärt, statuiert es in Art. 70 Abs. 3 ATSG eine Verpflichtung der
versicherten Person, ihre Ansprüche gegenüber anderen Versicherern anzumelden.
Daraus wird deutlich, dass der Anmeldung in diesem Zusammenhang besondere
Bedeutung zukommt. Das Gesetz überlässt es nicht dem Belieben der versicherten
Person, ob sie sich beim zuständigen Versicherer anmelden will. Das Unterlassen
der Anmeldung - unter Missachtung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung
- hat in diesem Zusammenhang nicht nur zur Folge, dass der entsprechende
Anspruch mit der Zeit erlischt (vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG), sondern
verunmöglicht es auch
BGE 135 V 106 S. 112
der Beschwerdegegnerin, welche Vorleistungen erbracht hat, eine auf Art. 71
ATSG gestützte Forderung geltend zu machen. Diese Auswirkungen sind in ihrer
Intensität jenen eines formellen Verzichts im Sinne von Art. 23 ATSG
gleichzusetzen. Sie lassen sich vermeiden, wenn der Träger, welcher
Vorleistungen erbracht hat, die Anmeldung aus eigenem Recht vornehmen kann.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit des Prozesses ist ein berechtigtes
Interesse des vorleistungspflichtigen Versicherers gegeben, welches die Annahme
einer Anmeldebefugnis rechtfertigt. Die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen
einer Verletzung der Anmeldepflicht gemäss Art. 70 Abs. 3 ATSG ist deshalb
dahingehend zu beantworten, dass derjenige Sozialversicherungsträger, welcher
in Erfüllung einer Verpflichtung nach Art. 70 Abs. 1 und 2 ATSG Vorleistungen
erbracht hat, die versicherte Person aus eigenem Recht beim von ihm als
zuständig erachteten Träger anmelden kann. Damit kann offenbleiben, ob und
unter welchen Voraussetzungen die Gesichtspunkte der Einheit des Prozesses (E.
6.1.4 hiervor) und der Nichtigkeit eines Verzichts (E. 6.1.3 hiervor) auch in
anderen Konstellationen eine Anmeldebefugnis Dritter zu begründen vermögen.

6.3.2 Nach dem Gesagten kann die versicherte Person den vorleistungspflichtigen
Sozialversicherer nicht daran hindern, beim letztendlich zuständigen
Versicherungsträger im Rahmen von Art. 71 ATSG die Rückerstattung der
Vorleistungen zu verlangen. Unterlässt sie die Anmeldung, ist der Versicherer,
welcher Vorleistungen erbracht hat, befugt, diese aus eigenem Recht
vorzunehmen. Das Anmelderecht steht demnach neben den in Art. 66 Abs. 1 IVV
genannten Berechtigten auch dem im Verhältnis zur Invalidenversicherung
vorleistungspflichtigen Träger zu, welcher seine gesetzliche
Vorleistungspflicht erfüllt hat. Soweit Rz. 1015 des Kreisschreibens des BSV
über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; [http:/
www.sozialversicherungen.admin.ch]) etwas anderes besagt, ist die
Verwaltungsweisung nicht rechtmässig.