Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 I 6



Urteilskopf

135 I 6

2. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
6B_707/2008 vom 22. Dezember 2008

Regeste

Art. 29a BV, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG, § 5 VO BGG/
ZH; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als letzte
kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist gestützt auf § 5 der Verordnung
des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das
Bundesgerichtsgesetz (VO BGG/ZH; in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRG und Art. 80 Abs. 2 BGG sowie Art. 130
Abs. 1 und 4 BGG letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und
Massnahmevollzugsstreitigkeiten. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich,
weshalb die Regelung des Rechtswegs gemäss § 5 VO BGG/ZH während der in Art.
130 Abs. 1 BGG gewährten Übergangsfrist noch keine Geltung beanspruchen sollte.
Indem das kantonale Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit (derzeit) im
angefochtenen Nichteintretensentscheid verneint, verletzt es sowohl
Verfassungs- als auch Gesetzesrecht des Bundes (Bestätigung von BGE 134 I 199;
E. 2).

Sachverhalt ab Seite 7

BGE 135 I 6 S. 7

A. X. wurde am 18. April 2001 vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher
Brandstiftung und weiterer Delikte zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme (nach
aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) aufgeschoben. Am 5. Juni 2001 wurde die
Verurteilte zum Vollzug der stationären Massnahme in die Klinik Oberwil
eingewiesen. Am 25. Februar 2002 wurde sie in die Psychiatrische Klinik Rheinau
versetzt und am 1. Juni 2004 aus dem stationären Massnahmenvollzug probeweise
entlassen.

B. Am 25. Oktober 2005 wurde die probeweise Entlassung widerrufen und X.
(gestützt auf aArt. 45 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) in den stationären
Massnahmenvollzug zurückversetzt. Am 25. August 2005 bzw. 24. März 2006 wurde
sie erneut strafrechtlich schuldig gesprochen (wegen Gewalt und Drohung gegen
Beamte, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und weiterer Straftaten). Am 17.
November 2005 wurde X. aus der Klinik Schlosstal/Winterthur ein weiteres Mal in
die Klinik Rheinau eingewiesen. Am 19. September 2006 wurde sie aus einer
sozialtherapeutischen Wohngruppe in A. (nach wie vor im Rahmen des stationären
Massnahmenvollzuges) ins Psychiatriezentrum Hard/Embrach versetzt, nachdem sie
zum wiederholten Mal gegen Vollzugsvorschriften verstossen hatte
(eigenmächtiges Absetzen der Medikamente, Entweichen aus dem Massnahmenvollzug,
Fremd- und Autoaggressionen etc.). Am 1. Januar 2007 erfolgte erneut eine
notfallmässige Einweisung ins
BGE 135 I 6 S. 8
Psychiatriezentrum Hard, am 15. Januar 2007 eine weitere Verlegung in die
geschlossene Abteilung der Klinik Rheinau.

C. Gemäss Vollzugsakten wurde die Verurteilte letztmals am 20. Juni 2007 ins
Psychiatriezentrum Hard zurückverlegt. Am 21. November 2007 verfügte das Amt
für Justizvollzug des Kantons Zürich ihre erneute Versetzung von der
Rehabilitationsabteilung des Psychiatriezentrums Hard in die geschlossene
Massnahmestation (Abteilung B.) des Psychiatriezentrums Rheinau. Die Verlegung
dränge sich angesichts des nach wie vor äusserst schwierigen
Massnahmenvollzuges (Tablettenschmuggel, Drogenmissbrauch, Aufbrechen von
Behältnissen, Zertrümmern von Einrichtungsgegenständen, unerlaubte
Entfernungen, akute Suizidalität, massive Auto- und Fremdaggressionen,
Persönlichkeitsstörung vom sog. Borderline-Typus, Dissozialität, fehlende
Therapiebereitschaft, akute Gefahr weiterer Straftaten etc.) als
Notfallmassnahme auf. Am 22. November 2007 wurde die Verurteilte durch die
Kantonspolizei Zürich in die geschlossene Abteilung B. der Klinik Rheinau
eingeliefert.

D. Gegen die Einweisungsverfügung vom 21. November 2007 rekurrierte X. am 3.
Dezember 2007 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: JD). Sie beantragte die Aufhebung der erfolgten Einweisung in die
geschlossene Abteilung B. der Klinik Rheinau, die sofortige Rückversetzung ins
Psychiatriezentrum Hard sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Rechtsmittelwirkung. Letzteres lehnte die JD mit prozessleitender Verfügung vom
12. Dezember 2007 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen blieb ohne
Erfolg (Urteil des Bundesgerichts 1B_305/2007 vom 22. Januar 2008). Am 20. März
wurde die Versetzung von X. in die geschlossene Massnahmestation (Abteilung C.)
des Psychiatriezentrums Rheinau verfügt. Am 1. April 2008 wies die JD den bei
ihr erhobenen Rekurs in der Sache ab, soweit er - aufgrund der zwischenzeitlich
verfügten Versetzung in eine andere (geschlossene) Abteilung des
Psychiatriezentrums Rheinau - nicht gegenstandslos geworden sei. X. gelangte
dagegen mit Eingabe vom 7. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, welches auf die bei ihm eingereichte Beschwerde am 4. Juli 2008 mangels
(derzeitiger) Zuständigkeit nicht eintrat und das Rechtsmittel an das
Bundesgericht zur Behandlung weiterleitete. Dieses hat am 17. Juli 2008 das
Verfahren betreffend Versetzung in die geschlossene Massnahmestation eröffnet.
X. hat hierzu am 9. September 2008 unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung
eingereicht.
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Gleichzeitig hat sie mit separater Eingabe Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts erhoben. Am 30. Oktober 2008
hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe
einschliesslich Unterlagen, u.a. den Jahresbericht des Psychiatriezentrums
Rheinau vom 2. Oktober 2008 betreffend Prüfung der bedingten Entlassung,
eingereicht.

E. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die JD und das Amt für
Justizvollzug haben mit Eingaben vom 11., 20. und 26. November 2008 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche
Nichteintretensverfügung vom 4. Juli 2008 verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde gegen den
Rekursentscheid der JD nicht eingetreten, weil es sich derzeit nicht als
zuständig erachtet. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin an das
Bundesgericht. Sie rügt, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze das
Verbot der formellen Rechtsverweigerung und sei überspitzt formalistisch. Die
durch die angerufene Instanz angenommene vorläufige Unzuständigkeit torpediere
die Rechtsweggarantie im kantonalen Verfahren und erfolge zum blossen
Selbstzweck, nämlich der Verringerung der Arbeitslast. Im Übrigen unterlaufe
die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch das BGG.

2.1 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts
vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache
nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E.
3a). Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist
gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden,
ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt (BGE 132 I 249 E. 5; BGE 130 V 177 E. 5.4.1). Ob
eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128
II 139 E. 2a; BGE 127 I 31 E. 2a/bb; BGE 125 I 166 E. 3a). Die Auslegung und
Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es hingegen nur unter
dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1, BGE 131 I 467 E. 3.1).
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2.2 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Diese Bestimmung, die so genannte
Rechtsweggarantie, ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1059 und
1243). Sie wird in strafrechtlichen Angelegenheiten durch Art. 80 Abs. 2 BGG
konkretisiert. Danach setzen die Kantone als letzte kantonale Instanzen obere
Gerichte ein. Zur Anpassung ihrer Gesetzgebung werden den Kantonen allerdings
Fristen eingeräumt. Sie sind nach Art. 130 Abs. 1 BGG (für Angelegenheiten in
Strafsachen) verpflichtet, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer
schweizerischen Strafprozessordnung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in
Strafsachen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 3 BGG zu erlassen.
Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische
Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der
Ausführungsbestimmungen fest. § 43 Abs. 1 lit. g des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) schliesst die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht gegen
Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen grundsätzlich
aus. § 43 Abs. 2 VRG sieht jedoch vor, dass die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht auch in den Fällen von Abs. 1 gegeben ist, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht oder wenn es sich
um eine Angelegenheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt. Mit dem Inkrafttreten
des BGG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht abgeschafft.
An ihre Stelle tritt grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG), bei Entscheiden über den Vollzug von Strafen
und Massnahmen die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Nach § 5 der
Verordnung des Regierungsrats vom 29. November 2006 über die Anpassung des
kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (VO BGG/ZH; OS 61 480) ist unter
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht denn auch die "ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht" zu verstehen. Gemeint sind damit die
ordentlichen Rechtsmittel ans Bundesgericht und nicht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG (vgl. Erläuterungen des Zürcher
Regierungsrats zur VO BGG/ZH, Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 49 vom 8.
Dezember 2006 1676 ff., 1680 und 1685). Die VO BGG/ZH trat gleichzeitig wie das
Bundesgerichtsgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.
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2.3 Im angefochtenen Entscheid erklärt sich das angerufene Verwaltungsgericht
vor dem Hintergrund der genannten Rechtsgrundlagen zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerdesache als derzeit sachlich unzuständig. Es bringt dabei
im Wesentlichen zum Ausdruck, dass die genannte regierungsrätliche Verordnung,
insbesondere § 5 VO BGG/ZH, nicht die Zulässigkeit der Beschwerde u.a. gegen
Rekursentscheide der JD in Straf- und Massnahmenvollzugssachen bei ihm
begründe, sondern lediglich der Klarstellung diene, dass das kantonale
Verwaltungsgericht nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar
2007 in denjenigen Fällen zuständig bleibe, in welchen früher bereits die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG
offen gestanden habe und neu eine ordentliche Beschwerde an dieses im Sinne von
Art. 72 ff. BGG gegeben sei, unabhängig davon, ob die im Streite stehenden
(vollzugsrechtlichen) Belange neu nunmehr bundesrechtlich geregelt würden oder
nicht. Ein übergangsrechtliches Nichteintreten habe mithin keinen Abbau des
gerichtlichen Rechtsschutzes zur Folge, sondern hindere vorläufig bloss dessen
Ausbau. Selbst wenn die regierungsrätliche Verordnung indes bezwecken sollte,
eine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr
wenigstens vorderhand in gleichem Masse die Anwendung versagt bleiben, zumal es
einstweilen an der Notwendigkeit im Sinne von Art. 130 Abs. 4 BGG fehle, die
bundesrechtliche Anpassungsfrist mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass
zu wahren.

2.4 Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es seine sachliche
Zuständigkeit (derzeit) verneint, können nicht geteilt werden. Sie stehen im
Widerspruch mit dem klaren Wortlaut der regierungsrätlichen Verordnung,
namentlich mit § 5 VO BGG/ZH, und mit der im Bundesgerichtsgesetz statuierten
Regelung zu den kantonalen Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 130 Abs. 1 und 4
BGG. Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
In der Sache geht es vorliegend um eine Anordnung betreffend den
Massnahmenvollzug, welche nach den Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes der
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit.
b BGG). Wie erwähnt, ist gemäss § 5 VO BGG/ZH unter der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht die ordentliche Beschwerde
an das Bundesgericht zu verstehen. Vorbehalte in Bezug auf die früher nicht der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterworfenen
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kantonalen Rechtsmittelentscheide wurden nicht angebracht. Damit enthält das
kantonale Recht in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 VRG eine
Regelung, die den Rechtsweg in Straf- und Massnahmenvollzugsstreitigkeiten an
das kantonale Verwaltungsgericht vorsieht. Dieses ist als einzige richterliche
Behörde zur freien Sachverhaltsprüfung und zur Rechtsanwendung von Amtes wegen
sowie zur Wahrung der Einheit des Verfahrens verpflichtet (Art. 110 f. BGG).
Dass und inwieweit § 5 VO BGG/ZH als kantonale Zuständigkeits- und
Rechtsmittelregelung gegen höherrangiges Recht verstossen könnte, ist dabei
nicht ersichtlich, stützt sich besagte Bestimmung doch gerade auf die dem
Regierungsrat in Art. 130 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 67 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; SR 131.211) eingeräumte
Befugnis, Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger
Erlasse zu kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Übergangsfrist nötig ist.
Dass diese bundesrechtliche Ermächtigung erst auf den Fristablauf hin eine
entsprechende Kompetenz des Regierungsrats begründen würde, trifft entgegen der
im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung nicht zu. Art. 130 Abs. 4 BGG
schliesst nämlich nicht aus, dass die nach dem Bundesrecht erforderlichen
Anpassungen bereits vor Ablauf der Übergangsfrist vorgenommen werden. Ein
solches Vorgehen kann sich aufdrängen, wenn bereits frühzeitig absehbar ist,
dass die Übergangsfrist für die notwendigen Anpassungen im ordentlichen
kantonalen Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichen wird, oder wenn aufgrund des
Rechtswechsels vom bisherigen Bundesrechtspflegegesetz (OG) zum geltenden BGG
ein unverzüglicher Handlungsbedarf besteht. Das ist vorliegend der Fall. Der
Regierungsrat musste sofort handeln, weil die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gemäss § 43 Abs. 2 VRG mit der Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. Art. 98a OG)
umschrieben wurde, ein Rechtsmittel, das es seit Inkrafttreten des BGG nicht
mehr gibt und dessen Geltungsbereich ein anderer ist als derjenige der neuen
Einheitsbeschwerde, namentlich was das bisherige Erfordernis der
Verfügungsgrundlage im öffentlichen Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwVG
(SR 172.021) anbelangt.
Dass der Regierungsrat die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insofern
erweiterte, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil nur auf diese Weise eine
klare, mit übergeordnetem Recht im Einklang
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stehende Zuständigkeitsordnung sichergestellt werden konnte. Triftige Gründe
dafür, weshalb die Regelung des Rechtswegs gemäss § 5 VO BGG/ZH während der in
Art. 130 Abs. 1 BGG gewährten Übergangsfrist (noch) keine Geltung beanspruchen
können sollte, lassen sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen und sind
im Übrigen auch nicht erkennbar. Denn während der Übergangsfrist darf die
bisherige gerichtliche Zuständigkeitsordnung jedenfalls nicht eingeschränkt
werden, so dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wenigstens weiterhin
gegeben sein müsste, soweit sich die angefochtene Verfügung auf
Bundesverwaltungsrecht stützt bzw. stützen sollte. Das allerdings zwingt
angesichts der neu ins Schweizerische Strafgesetzbuch aufgenommenen
Bestimmungen zum Sanktionenvollzug (vgl. Art. 74-92 StGB) zu Abgrenzungen, die
bisher nicht erforderlich waren und die im Lichte des BGG, das nicht mehr auf
die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage als Anknüpfungskriterium abstellt,
unnötig kompliziert wären. Würde im Übrigen die Auffassung des Zürcher
Verwaltungsgerichts akzeptiert, führte dies im Ergebnis dazu, dass der
Sachverhalt durch keine Gerichtsinstanz frei überprüft würde, was - soweit die
Anwendung von Bundesrecht in Frage steht - hinter den Stand des gerichtlichen
Rechtsschutzes gemäss OG zurückfiele (vgl. zum Ganzen für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten BGE 134 I 199 und Urteil 1C_183/2008 vom
23. Mai 2008 E. 1 betreffend die Stimmrechtssache Instandsetzung Hardbrücke).

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Verwaltungsgericht zur
Verneinung seiner Zuständigkeit vom klaren Wortlaut der regierungsrätlichen
Verordnung und vom Sinn der Übergangsregelung gemäss Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG
abweicht, ohne hierfür triftige Gründe zu nennen. Der angefochtene
Nichteintretensentscheid hält damit weder vor Verfassungs- noch vor
Gesetzesrecht des Bundes stand. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die
Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bisher auf Beschwerden gegen
Rekursentscheide der JD in Massnahmen- und Strafvollzugsstreitigkeiten
eingetreten ist und diese behandelt hat. Das war zutreffend, weil sich das
Verwaltungsgericht selber nicht als zuständig erachtete. Ob es dies allerdings
zu Recht tat, war in diesen Fällen nicht zu prüfen. Vorliegend verhält es sich
aber anders, weil ein entsprechender Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts vor Bundesgericht angefochten ist.