Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 I 265



Urteilskopf

135 I 265

30. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und
Mitb. gegen Politische Gemeinde Rheineck und Departement des Innern des Kantons
St. Gallen (subsidiäre Verfassungsbeschwerde)
1D_8/2008 vom 7. Juli 2009

Regeste

Art. 7-9, 29 und 35 BV, Art. 92 und 115 BGG; Zuständigkeit zur Beurteilung von
Einbürgerungsgesuchen, die von der kommunalen Bürgerversammlung zweimal ohne
hinreichende Begründung abgewiesen wurden.
Anfechtung eines Vor- oder Zwischenentscheids über die Zuständigkeit zur
Einbürgerung (E. 1.2). Beschwerdeberechtigung der nicht eingebürgerten
Gesuchsteller (E. 1.3).
Anwendbares Recht (E. 2). Regelung des Einbürgerungsverfahrens im kan tonalen
Recht (E. 3.1 und 3.2). Der im Beschwerdeverfahren zulässige Antrag auf
Beurteilung der Einbürgerungsgesuche durch die Beschwerdeinstanz ist keine
Angelegenheit der Staatsaufsicht (E. 3.4).
Bindung staatlicher Organe an die Grundrechte (E. 4.2). Tragweite der Ansprüche
auf Begründung und auf Beurteilung innert angemessener Frist im
Einbürgerungsverfahren (E. 4.3-4.5).

Sachverhalt ab Seite 266

BGE 135 I 265 S. 266

A. An der Bürgerversammlung der politischen Gemeinde Rheineck vom 21. März 2005
lehnte die Bürgerschaft entgegen den Anträgen ihres Einbürgerungsrates zwölf in
den Jahren 2003 und 2004 eingereichte Einbürgerungsgesuche ab. Aufgrund einer
dagegen von einer Stimmbürgerin erhobenen Beschwerde hob das Departement des
Innern des Kantons St. Gallen die ablehnenden Einbürgerungsbeschlüsse mit
Entscheid vom 23. August 2005 auf. Auf Beschwerde der politischen Gemeinde
Rheineck hin wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 6. Dezember
2005 die Angelegenheit zur Beteiligung der Gesuchsteller am Verfahren an das
Departement zurück. Dieses holte daraufhin die bis anhin unterlassene
Verfahrensbeteiligung der betroffenen Gesuchsteller nach. Mit Entscheiden vom
27. April 2006 hob es die ablehnenden Einbürgerungsbeschlüsse auf und wies die
politische Gemeinde Rheineck an, die Einbürgerungsgesuche der nächsten
Bürgerversammlung vorzulegen, soweit die Gesuchsteller die
Einbürgerungsvoraussetzungen noch erfüllten.
Die meisten Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller hielten an ihrem
Einbürgerungsgesuch fest. Sie wurden vom Einbürgerungsrat nochmals geprüft und
wiederum positiv beurteilt. Dementsprechend beantragte der Einbürgerungsrat der
Bürgerschaft an der Bürgerversammlung vom 19. März 2007, unter anderem den
verbliebenen zehn Einbürgerungsvorlagen, welche ein zweites Mal zu beurteilen
waren, zuzustimmen. Mehrere Personen nutzten an der Bürgerversammlung die
Möglichkeit, die Einbürgerungen zu diskutieren. Dabei fiel die Diskussion nicht
bei allen Vorlagen gleich ausführlich aus. Teilweise erfolgte überhaupt keine
Wortmeldung. Die zehn Einbürgerungsgesuche wurden von der Bürgerversammlung
wiederum abgelehnt.
BGE 135 I 265 S. 267

B. Gegen die Ablehnung ihrer Einbürgerungsgesuche gelangten unter anderem A.,
die Eheleute B. (mit Sohn E.), C. und D. (mit den
BGE 135 I 265 S. 268
Kindern F., G. und H.) mit Beschwerde an das Departement des Innern mit den
Anträgen:
"1. Es seien die ablehnenden Einbürgerungsbeschlüsse der Bürgerversammlung
Rheineck vom 19. März 2007 aufzuheben.
2. Den Einbürgerungsgesuchen der Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen sei
zu entsprechen und es sei ihnen das Gemeindebürgerrecht von Rheineck zu
erteilen."
Zur Begründung der Beschwerde wurde insbesondere dargelegt, die Bürgerschaft
habe mit ihrem Vorgehen am 19. März 2007 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie
nicht gewillt sei, Einbürgerungsentscheide in Übereinstimmung mit der geltenden
Rechtsprechung vorzunehmen. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass ein drittes
Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen werde. Zur Vermeidung eines
prozessualen Leerlaufs sei es somit notwendig, dass das Departement in der
Sache selbst entscheide.
Das Departement hiess die Beschwerde n mit Entscheid vom 2. Juni 2008 teilweise
gut und hob die ablehnenden Einbürgerungsbeschlüsse vom 19. März 2007
betreffend A., die Eheleute B. (mit Sohn E.), C. und D. (mit den Kindern F., G.
und H.) auf. Es hielt fest, dass ein Teil der umstrittenen
Einbürgerungsvorlagen diskussionslos abgelehnt worden sei. Eines der
betroffenen Einbürgerungsgesuche sei trotz unterstützendem Votum und ein
anderes gestützt auf die Religionszugehörigkeit abgewiesen worden. Eine weitere
Absage sei nicht individuell begründet worden. Das Departement wies die
Angelegenheit an die politische Gemeinde Rheineck zurück, damit der
Einbürgerungsrat die Einbürgerungsvorlagen der Bürgerschaft an der nächsten
Bürgerversammlung vorlegen könne, sofern die betroffenen Personen dannzumal die
Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllten (Dispositiv Ziff. 1a-g des Entscheids).
Soweit die Beschwerdeführer die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts
durch die Beschwerdeinstanz beantragt hatten, wies das Departement die
Beschwerde ab (Dispositiv Ziff. 2 des Entscheids). Es wies die Gemeinde zudem
darauf hin, dass bei einer erneut ungenügend begründeten Ablehnung der Vorlagen
die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts aufsichtsrechtlich angeordnet
werden könnte (Dispositiv Ziff. 3 des Entscheids).

C. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
beantragten A., die Eheleute B. (mit Sohn E.), C. und D. (mit denKindern F., G.
und H.) insbesondere, Ziff. 2 des Entscheids des Departements sei aufzuheben
und ihnen sei das Gemeindebürgerrecht von Rheineck zu erteilen. Eventuell sei
das Departement anzuweisen, ihren Gesuchen zu entsprechen und ihnen das
Bürgerrecht zu erteilen.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2008 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde
gegen Ziff. 2 des Entscheids des Departements des Innern vom 2. Juni 2008 nicht
ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass der Verzicht auf die sofortige
aufsichtsrechtliche Erteilung des Bürgerrechts nicht als Verfügung gelte, wenn
die Rechtsmittelinstanz die Gesuche zur Behandlung an das gesetzlich zuständige
Organ überweise. Die vorliegende Verweigerung der aufsichtsrechtlichen
Erteilung des Bürgerrechts sei ein Entscheid im Rahmen der Staatsaufsicht.
Dagegen sei die Beschwerde gestützt auf Art. 59^bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1; im
Folgenden: VRP/SG) nicht zulässig, bevor die am 1. Januar 2009 ablaufende
Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3 BGG verstrichen sei. Erst ab diesem Datum
hätten die Kantone die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV zu beachten und den
Rechtsschutz durch ein oberes kantonales Gericht zu gewährleisten (Art. 86 Abs.
2 BGG).

D. Mit Verfassungsbeschwerde vom 20. November 2008 beantragen A., die Eheleute
B. (mit Sohn E.), C. und D. (mit den Kindern F., G. und H.) im Wesentlichen,
der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihnen
sei das Bürgerrecht der Gemeinde Rheineck zu erteilen. Eventuell sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung bzw. zur materiellen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Menschenwürde (Art. 7 BV), das
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV), die Begründungspflicht (Art. 29 Abs.
2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie die Bindung der staatlichen Organe
an die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 BV). Zudem machen sie Rechtsverzögerung
(Art. 29 Abs. 1 BV) und eine Verletzung der Art. 8 und 13 EMRK geltend. Sie
bringen vor, sie hätten nach zwei verfassungswidrigen Beschlüssen der
Bürgerversammlung und mehreren zu ihren Gunsten lautenden Beschwerdeentscheiden
des Departements und des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf die Herstellung
des rechtmässigen Zustands durch die Rechtsmittelinstanz. Eine nochmalige
Rückweisung der Sache an die Gemeindebehörden missachte die Pflicht der
BGE 135 I 265 S. 269
Rechtsmittelinstanzen zur Rechtsgewährleistung und verfassungskonformen
Beurteilung innert angemessener Frist. (...)
(Auszug)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art.
82 BGG ist gemäss Art. 83 lit. b BGG gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in
Betracht. Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG im Grundsatz gegeben. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann mit keinem
kantonalen Rechtsmittel angefochten werden und ist daher kantonal
letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es liegt somit
kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor. Mit seinem
Nichteintretensentscheid hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit
des Departements, das Bürgerrecht anstelle der Bürgerversammlung im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens zu erteilen, als Frage der Staatsaufsicht bezeichnet, zu
deren Beurteilung es in Anwendung von Art. 59^bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRP/SG
nicht zuständig sei. Somit liegt in zweifacher Hinsicht ein Vor- oder
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG vor. Dieser
kann mit Verfassungsbeschwerde angefochten werden, soweit dieses Rechtsmittel
auch gegen den Endentscheid erhoben werden kann (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 117
BGG; vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Daran ändert im vorliegenden Fall
auch der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht auf das bei ihm
eingereichte Rechtsmittel nicht eintrat, weil es die Sache als Angelegenheit
der Staatsaufsicht im Sinne von Art. 59^bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRP/SG
bezeichnete.

1.3 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116 BGG die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Zur Beschwerde ist
gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
Die in Art. 115 lit. a BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt.
Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich g
BGE 135 I 265 S. 270
eschütz te Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht
oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht oder
bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (BGE 133 I 185
E. 4 S. 191 und E. 6.2 S. 199; BGE 129 I 217 E. 1 S. 219). Die Legitimation bei
der Anrufung spezieller Verfassungsrechte ergibt sich bereits aus der
Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt des als verletzt gerügten
Verfassungsrechts (BGE 132 I 167 E. 2.1 S. 168). Insoweit können die
Beschwerdeführer eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) und des
Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und der Bindung der staatlichen
Organe an die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 BV) geltend machen. Soweit sich die
Beschwerdeführer auf eine durch ein spezielles Grundrecht geschützte
Rechtsstellung berufen, kommt ihrer Rüge der Verletzung des allgemeinen
Willkürverbots (Art. 9 BV) keine selbstständige Bedeutung zu (BGE 133 I 185 E.
6.2 S. 199; BGE 129 I 217 E. 1.3 S. 222).
Als Parteien im kantonalen Verfahren können die Beschwerdeführer zudem die
Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien rügen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 133 I 185 E. 6.2 S.
199; BGE 132 I 167 E. 2.1 S. 168). Dies trifft auf die Rügen der
Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu. Den Anspruch auf Begründung bei
Verweigerung der Einbürgerung (vgl. BGE 134 I 56 E. 2 S. 58; BGE 130 I 140 E.
4.2 S. 147) hat der Gesetzgeber mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen
Revision des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des
Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) nun auch
ausdrücklich ins Bundesgesetzesrecht aufgenommen (Art. 15b BüG; AS 2008 5911).
Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdeführer nach zwei Entscheiden der
Bürgerversammlung, welche sich wegen Verletzung der Begründungspflicht als
verfassungswidrig erwiesen, Anspruch auf eine umfassende verfassungskonforme
Beurteilung ihrer Einbürgerungsgesuche durch eine Rechtsmittelinstanz haben.
Die angerufenen speziellen Verfassungsrechte sowie die in Art. 29 BV
verankerten Verfahrensgarantien verleihen den Beschwerdeführern als Träger
dieser verfassungsmässigen Rechte im Einbürgerungsverfahren ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids. Ihre Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt der
Beschwerdeberechtigung zulässig. Dies bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführer
einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hätten.
BGE 135 I 265 S. 271

1.4 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG sind die Beschwerdeanträge zu begründen. In der
Beschwerdeschrift wird nicht begründet, weshalb Dispositiv Ziff. 4 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben sei. In dieser Ziffer des Dispositivs
verzichtet das Verwaltungsgericht auf die Erhebung der auf Fr. 2'500.-
festgesetzten amtlichen Kosten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführer durch diese Kostenbefreiung beschwert sind. Auf den genannten
Antrag kann somit nicht eingetreten werden.

1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde sind erfüllt, so dass darauf unter Vorbehalt der
Ausführungen in E. 1.4 hiervor einzutreten ist.

2. Der angefochtene Entscheid erging am 14. Oktober 2008. Die am 1. Januar 2009
in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes (AS 2008
5911 f.), welche insbesondere das Verfahren in den Kantonen betreffen, sind
somit auf die vorliegende Angelegenheit nicht anwendbar. Die umstrittenen
verfahrensrechtlichen Fragen sind aufgrund des kantonalen Rechts und der von
den Beschwerdeführern angerufenen verfassungsrechtlichen Ansprüche zu
beurteilen. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts prüft das
Bundesgericht dabei auf Willkür hin.

3. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Eingabe sei zu Unrecht als
Angelegenheit der Staatsaufsicht eingestuft worden, anstatt als ordentliche
Beschwerde behandelt zu werden. Diese Beanstandung ist im Rahmen der
Verfassungsbeschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen
Nichteintretensentscheid zulässig (vgl. BGE 123 II 402 E. 1b/bb S. 406; BGE 119
Ia 237 E. 3 S. 238; je mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 168 Rz. 461; WALTER
KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 332).

3.1 Im Kanton St. Gallen beschliessen die Stimmberechtigten der politischen
Gemeinde über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts auf Antrag des
Einbürgerungsrats (Art. 104 Abs. 1 KV/SG [SR 131.225]). Besteht ein
Gemeindeparlament, fasst dieses Beschluss (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 KV/SG). Das
Verfahren wird im kantonalen Gesetzesrecht geregelt (Art. 104 Abs. 3 KV/SG).
Die gesetzliche Regelung über den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
ist im kantonalen Bürgerrechtsgesetz vom 5. Dezember 1955 (sGS 121.1)
enthalten. Die Rechtsmittelordnung ergibt sich im Wesentlichen aus dem
kantonalen Gemeindegesetz vom 23. August 1979 (sGS 151.2;
BGE 135 I 265 S. 272
im Folgenden: GG) und dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Nach Art. 243 Abs. 1 GG können Stimmberechtigte und andere Personen, die an der
Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse
dartun, Beschlüsse der Bürgerschaft wegen Rechtswidrigkeit beim zuständigen
Departement anfechten. Das Departement kann nach Art. 243 Abs. 3 GG auf
Abstimmungsbeschwerde hin den Beschluss der Bürgerschaft aufheben (lit. a) oder
angemessene Massnahmen treffen, wobei Art. 238 GG sachgemäss angewendet wird
(lit. b). Gemäss Art. 238 GG trifft das zuständige Departement angemessene
Massnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung. Dabei
kann es insbesondere anstelle eines Gemeindeorgans handeln, Ersatzvornahmen
anordnen und Reglemente erlassen (Art. 238 Abs. 2 lit. a-c GG). Der
Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen richtet sich nach den Vorschriften des
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 242 GG).

3.2 Der Entscheid des Departements vom 2. Juni 2008 erging aufgrund einer
Abstimmungsbeschwerde der nicht eingebürgerten Gesuchsteller in Anwendung der
Art. 243 und 238 GG. Diese Bestimmungen befinden sich im Gemeindegesetz im
neunten Teil betreffend die "Staatsaufsicht", welcher in die Abschnitte "I. Im
Allgemeinen" (Art. 228-237 GG), "II. Zwangsmassnahmen" (Art. 238-240 GG) und
"III. Rechtspflege" (Art. 241-247 GG) aufgeteilt ist. Das bedeutet bei der
dargelegten Regelung des Rechtsschutzes in Gemeindeangelegenheiten nicht, dass
jede Massnahme, die in sinngemässer Anwendung von Art. 238 GG ergriffen wird,
eine nur beschränkt justiziable Massnahme der Staatsaufsicht darstellt. Zu
unterscheiden ist, ob das Departement auf Anzeige hin entscheidet (Art. 241 GG)
oder ob es im Rahmen einer Verwaltungsstreitsache tätig wird (Art. 242 GG). Die
Anzeige ist nur mit beschränkten Parteirechten und -pflichten verbunden und
führt in der Regel nicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 241 GG;
vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2003, S.
610 f.; BGE 121 I 87 E. 1a S. 90). Im Beschwerdeverfahren gegen einen negativen
Einbürgerungsentscheid stehen einer Partei hingegen die Verfahrensrechte des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der Bundesverfassung zu (vgl. Art. 242 f.
GG; BGE 132 I 167 E. 2.1 S. 168 mit Hinweisen). Hierzu gehört im Unterschied
zur aufsichtsrechtlichen Anzeige insbesondere auch der Anspruch auf einen
Entscheid (Art. 63 VRP/SG).
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3.3 Der Entscheid des Departements vom 2. Juni 2008 hatte den Erlass von
Verfügungen über die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer im Rahmen der
Abstimmungsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit gemäss Art. 243 GG zum Gegenstand.
In diesem Rechtsmittelverfahren entsprach das Departement den Anträgen der
Beschwerdeführer teilweise, indem es die negativen Einbürgerungsentscheide
wegen Rechtswidrigkeit aufhob (Dispositiv Ziffer 1a-1g des
Departementsentscheids). Es lehnte jedoch den weiteren, nach Art. 243 und 238
GG im Rahmen der Abstimmungsbeschwerde grundsätzlich zulässigen Antrag der
Beschwerdeführer, das Departement solle die Einbürgerungsvoraussetzungen
materiell umfassend prüfen und die Einbürgerungen anstelle der Bürgerschaft
BGE 135 I 265 S. 274
vornehmen, ab (Dispositiv Ziff. 2 des Departementsentscheids). Damit bejahte
das Departement entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der
Gemeinde zur erneuten Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen. Es stellt sich
die Frage, ob dieser Entscheid eine Verfügung gegenüber den Gesuchstellern
darstellt, in welcher ihr Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen geregelt wird. Das
Verwaltungsgericht verneint dies, indem es ausführt, es handle sich um "keine
Entscheidung im Bereich der ordentlichen gesetzlichen Zuständigkeit des
Einbürgerungsrechts, sondern um die (vorläufige) Ablehnung einer
Zwangsmassnahme gegenüber der Gemeinde". Die Beschwerdeführer halten dem
entgegen, der Entscheid des Departements vom 2. Juni 2008 enthalte Verfügungen,
d.h. auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnungen, mit denen im Einzelfall
Rechte und Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. HÄFELIN
/UHLMANN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2006, S. 180 ff.). Der
in Dispositiv Ziff. 2 des Departementsentscheids enthaltene Entscheid über die
Einbürgerung habe zweifellos Verfügungscharakter, werde doch darin der Antrag
abgelehnt, die Einbürgerung sei vom Departement zu beurteilen und vorzunehmen,
und damit in geschützte (Verfahrens-)Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen.

3.4 Das Verwaltungsgericht anerkennt im angefochtenen Urteil den
Verfügungscharakter des Departementsentscheids insoweit, als damit die
Abstimmungsbeschwerde gutgeheissen und die Einbürgerungsgesuche zur neuen
Entscheidung an die Gemeindebehörde zurückgewiesen werden (Dispositiv Ziff. 1a
bis 1g des Departementsentscheids). In Bezug auf die umstrittene Dispositiv
Ziff. 2 des Departementsentscheids, mit welcher der Antrag der
Beschwerdeführer, das Departement solle die Einbürgerungen anstelle der
Bürgerschaft vornehmen, abgewiesen wurde, verneint das Verwaltungsgericht
hingegen den Verfügungscharakter. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Zwar hat das Departement in seinem Entscheid auch ein aufsichtsrechtliches
Einschreiten gegenüber der Gemeinde (zurzeit) abgelehnt. Es hat aber
gleichzeitig den Antrag der Beschwerdeführer, im ordentlichen
Bürgerrechtsverfahren einen reformatorischen Entscheid zu treffen, abgewiesen.
Dispositiv Ziff. 2 des beim Verwaltungsgericht angefochtenen
Departementsentscheids enthält somit negative Verfügungen über die
Zuständigkeit zur Vornahme der beantragten Einbürgerungen. Das Departement hat
an die von der Gemeinde zu vertretende Verfassungsverletzung nicht die von den
Beschwerdeführern im Rechtsmittelverfahren in zulässiger Weise verlangte
Rechtsfolge (Art. 238 Abs. 2 lit. a GG; Handeln anstelle des Gemeindeorgans)
geknüpft. Solche auf Beschwerde im ordentlichen Einbürgerungsverfahren hin
erlassene ablehnende Verfügungen des Departements sind nach Art. 59^bis Abs. 1
VRP/SG beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Die vom Verwaltungsgericht
vorgenommene Behandlung des erwähnten Rechtsbegehrens als Angelegenheit der
Staatsaufsicht ist mit dem Anspruch auf gerechte Behandlung vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen (faires Verfahren, Art. 29 Abs. 1 BV) nicht vereinbar. Die
Abspaltung des im Einbürgerungsverfahren zulässigen reformatorischen
Beschwerdeantrags und dessen Einstufung als Staatsaufsichtsangelegenheit stellt
eine grobe Verletzung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführer dar, verfügt
doch der Beschwerdeführer im aufsichtsrechtlichen Verfahren nur über eine stark
eingeschränkte Rechtsstellung (Art. 241 GG und Art. 59^bis Abs. 2 lit. a Ziff.
1 VRP/SG; E. 3.2 und Sachverhalt lit. C hiervor). Das Verwaltungsgericht hat
damit seine Zuständigkeit zur Behandlung der gegen Dispositiv Ziff. 2 des
Entscheids des Departements vom 2. Juni 2008 gerichteten Beschwerde in
unhaltbarer Weise verneint. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit
gutzuheissen.

4. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es nach Art. 107
Abs. 2 BGG in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als
erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG).

4.1 Die Beschwerdeführer beantragen, bei Gutheissung der Beschwerde sei ihnen
das Bürgerrecht der Gemeinde Rheineck unmittelbar im bundesgerichtlichen
Verfahren zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Erteilung
BGE 135 I 265 S. 275
des Bürgerrechts durch das Bundesgericht kann unter den vorliegenden Umständen
nicht erfolgen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen können erst aufgrund eines
umfassend abgeklärten Sachverhalts materiell beurteilt werden. Die massgebenden
Sachverhaltsfeststellungen sind im kantonalen Verfahren vorzunehmen. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die zuständige kantonale Instanz prüft
den Sachverhalt frei und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 110 BGG).
Vorliegend hat die kantonale Vorinstanz den zur materiellen Beurteilung der
Einbürgerungsgesuche erheblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Auch hat sie
die Einbürgerungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der kantonalen Praxis
nicht umfassend geprüft. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Sache an die
kantonalen Behörden zurückzuweisen (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 16 ff. zu Art. 117 BGG). Nach dem
Grundsatz der devolutiven Wirkung der Beschwerde (sog. Devolutiveffekt) gilt im
vorliegenden Verfahren auch Dispositiv Ziff. 2 des Departementsentscheids vom
2. Juni 2008 als mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis). Es
ist im Folgenden aufgrund der massgebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze zu
untersuchen, welche Instanz unter den gegebenen Umständen die
Einbürgerungsgesuche behandeln soll.

4.2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist nach Art. 35 Abs. 2 BV an die
Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
Dadurch verpflichtete Grundrechtsadressaten sind zunächst die Gemeinwesen von
Bund, Kantonen und Gemeinden mit allen ihren Verfassungsorganen (inkl.
Stimmberechtigte; vgl. BGE 130 I 140 E. 4 S. 146 f.; BGE 129 I 232 E. 3.4.2 S.
240, BGE 129 I 217 E. 2.2.1 S. 225). Weiter richtet sich Art. 35 Abs. 2 BV an
die Aufsichts- und Rechtsmittelinstanzen, welche verfassungswidrige Entscheide
unter gewissen Umständen nicht bloss aufzuheben, sondern den Grundrechtsschutz
dadurch zu verwirklichen haben, dass sie angemessene Ersatzregelungen schaffen
(RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 18 und 25 zu Art. 35 BV; BERNHARD RÜTSCHE,
Rechtsfolgen von Grundrechtsverletzungen, 2002, S. 350; vgl. BGE 130 I 140 E.
4.1 S. 146; s. auch Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 273). Dieser
Grundsatz führte im Rahmen der Praxis zur früheren staatsrechtlichen Beschwerde
zu Ausnahmen von der grundsätzlich kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels (
BGE 132 I 21 E. 1 S. 22 mit Hinweisen; WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 400 ff.).
BGE 135 I 265 S. 276

4.3 Ablehnende Entscheide über Einbürgerungen unterliegen bereits vor
Inkrafttreten von Art. 15b BüG gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV der
Begründungspflicht, welche einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
darstellt (BGE 132 I 196 E. 3.1; BGE 131 I 18 E. 3 S. 20; je mit Hinweisen).
Die für den Entscheid zuständigen Personen handeln, wenn sie über
Einbürgerungsgesuche beschliessen, als Organ der Gemeinde und nehmen eine
staatliche Aufgabe wahr. Sie sind daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an die
Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (BGE
129 I 217 E. 2.2.1 S. 225 mit Hinweisen).

4.3.1 Die Bürger von Rheineck hatten an den Versammlungen vom 21. März 2005 und
19. März 2007 Gelegenheit, ihre trotz des zustimmenden Antrags des
Einbürgerungsrats ablehnende Haltung zu begründen. Zumindest an der zweiten
Versammlung vom 19. März 2007 wären sie, nachdem das Departement des Innern die
Sache wegen fehlender Begründung an die Gemeinde zurückgewiesen hatte und auch
der Versammlungsleiter auf die Unzulässigkeit ungenügend begründeter
Nichteinbürgerungen hingewiesen hatte, nach dem Anspruch der Gesuchsteller auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet gewesen,
sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen umfassend zu prüfen, abschliessend zu
beurteilen und die Gründe für den ablehnenden Entscheid im Einzelnen
darzulegen. Dadurch wären sowohl die betroffenen Gesuchsteller als auch das
Departement des Innern als Beschwerdeinstanz in die Lage versetzt worden, sich
mit den dargelegten Gründen auseinanderzusetzen und diese auf ihre
Stichhaltigkeit hin zu prüfen.

4.3.2 Die Bürgerversammlung hat es nach den unbestrittenen Ausführungen im
Entscheid des Departements des Innern vom 2. Juni 2008 erneut versäumt, ihre
Beschlüsse an der zweiten Versammlung vom 19. März 2007 in Bezug auf die
Beschwerdeführer unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu
fassen und zu begründen. Während die Beschlüsse der Versammlung vom März 2005
bereits wegen Missachtung des Anspruchs der Gesuchsteller auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) aufgehoben werden mussten, litten die Entscheide vom März
2007 erneut an Gehörsverletzungen und teilweise an unzulässiger Begründung der
Nichteinbürgerung. Einer der beim Departement angefochtenen kommunalen
Nichteinbürgerungsentscheide verstiess zudem gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV
verankerte Diskriminierungsverbot. Dies führte zur Aufhebung der
Nichteinbürgerungsentscheide durch das Departement, verbunden mit
BGE 135 I 265 S. 277
der Androhung, dass bei einer erneuten verfassungswidrigen Verweigerung der
Einbürgerungen durch die Bürgerversammlung eine aufsichtsrechtliche Anordnung
der Einbürgerung durch das Departement erfolgen könne. Das Departement ging
davon aus, dass die Gemeinde bei einer dritten Behandlung der
Einbürgerungsgesuche ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durchführen werde.
Deshalb sei ihr nochmals Gelegenheit einzuräumen, einen rechtmässigen Beschluss
zu fassen. Im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigte das Departement
die unerwünschten zeitlichen Verzögerungen. Diese seien jedoch angesichts der
kantonalrechtlichen Zuständigkeit der Bürgerversammlung als Einbürgerungsorgan
Ausdruck der Gemeindedemokratie und deshalb gerechtfertigt.

4.4 Diese Ausführungen sind im Lichte des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf
Beurteilung innert angemessener Frist und des Verbots der Rechtsverzögerung
(Art. 29 Abs. 1 BV) zu würdigen. Danach sind die Gemeinden verpflichtet, die
bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren ohne unnötige Verzögerungen zum
Abschluss zu bringen (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 S. 177 f., BGE 130 I 269 E. 2.3
S. 272 f., 312 E. 5.1 S. 331; je mit Hinweisen; s. auch BGE 135 II 127 E. 3.4
S. 134). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art
des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des
Verfahrens für die Beteiligten etc.; vgl. Übersicht bei GEROLD STEINMANN, in:
Die schweizerische Bundesverfassung, a.a.O., N. 12 zu Art. 29 BV). Bei der
Beurteilung, ob die Dauer eines Einbürgerungsverfahrens als angemessen gelten
kann, ist zu berücksichtigen, dass die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung,
die Voraussetzung für die Einbürgerung auf Kantons- und Gemeindeebene bildet,
auf drei Jahre befristet ist (Art. 13 Abs. 3 BüG; BGE 130 I 140 E. 4.2 S. 147).
Mit dieser Befristung hat der Gesetzgeber dem Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV entsprochen. Die in Art. 13 Abs. 3
BüG enthaltene Verlängerungsmöglichkeit soll nur ausnahmsweise angewendet
werden, ansonsten die Befristung ihres Sinns entleert würde. Selbst wenn ein
triftiger Grund für eine Fristverlängerung vorliegt, so ist von der
Verlängerungsmöglichkeit im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV zurückhaltend Gebrauch
zu machen. Das Einbürgerungsverfahren darf insgesamt eine angemessene Dauer
nicht überschreiten.

4.5 Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet die Gemeinden und die Rechtsmittelinstanzen
somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu einer
BGE 135 I 265 S. 278
rechtskräftigen Bewältigung der Einbürgerungsverfahren innert angemessener
Frist. Wie andere Grundrechte wird auch die in Art. 29 BV verankerte Garantie
auf gleiche und gerechte Behandlung von der Forderung nach Achtung der
Menschenwürde (Art. 7 BV) mitgetragen (Garantie des fairen Verfahrens; vgl.
MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 821; LORENZ ENGI,
Was heisst Menschenwürde?, ZBl 109/2008 S. 670).
Die Einbürgerungsgesuche, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen,
wurden in den Jahren 2003 und 2004 eingereicht. Seither haben die
Beschwerdeführer das kommunale Einbürgerungsverfahren mit anschliessendem
kantonalem Rechtsmittelverfahren bereits zweimal durchlaufen. Die Gesuche
wurden vom zuständigen kommunalen Einbürgerungsrat beide Male positiv
beurteilt, dann aber von der Bürgerversammlung ohne verfassungskonforme
Begründung abgelehnt. Das Departement des Innern hat mit der wiederholten
Rückweisung der Sache an die Gemeinde verkannt, dass eine solche Rückweisung zu
neuer Entscheidung sinnvoll sein kann, wenn eine Verwaltungsbehörde
angesprochen wird, während das gleiche Verfahren eine selbstbewusste
Versammlung schweizerischer Stimmberechtigter nur zum Widerstand provoziert. In
solchen Fällen soll das Departement als für Bürgerrechtsfragen zuständige
Instanz auf Beschwerde hin anstelle der Gemeinde direkt in der Sache
entscheiden und auf eine Rückweisung verzichten. Dies entspricht offenbar auch
seiner Absicht in zukünftigen Fällen (YVO HANGARTNER, Grundsatzfragen der
Einbürgerung nach Ermessen, ZBl 110/2009 S. 311). Das Departement wird eine
allfällige Veränderung der individuellen Verhältnisse in Bezug auf die
Einbürgerungsvoraussetzungen unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
der betroffenen Personen und der Gemeinde prüfen müssen, bevor es über die
Einbürgerungen entscheidet. In diesem Sinne ist die Sache in Anwendung von Art.
107 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG an das Departement des Innern zur
neuen Beurteilung zurückzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
die Ziff. 1 und 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2008
sowie Ziff. 2 des Entscheids des Departement des Innern vom 2. Juni 2008
aufzuheben sind. Die Sache wird an das Departement des Innern zu neuer
Beurteilung zurückgewiesen. (...)