Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 I 153



Urteilskopf

135 I 153

18. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. und
Y. gegen Bundesamt für Migration (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
2C_353/2008 vom 27. März 2009

Regeste

Art. 8 EMRK; Art. 10 Abs. 1 KRK; Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im "umgekehrten Familiennachzug" an die ausländische
Mutter eines Schweizer Kindes.
Erscheint die Ausreise von anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen einer
ausländischen Person, welche die Schweiz verlassen muss, nicht ohne Weiteres
zumutbar, ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (E.
2.1).
Der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen,
sorgeberechtigten Elternteils eines Schweizer Kindes ist die Bundeszustimmung
zu erteilen, wenn hiergegen über das öffentliche Interesse an einer
restriktiven Einwanderungspolitik hinaus keine zusätzlichen ordnungs- oder
sicherheitspolizeilichen Gründe sprechen (E. 2.2).

Sachverhalt ab Seite 154

BGE 135 I 153 S. 154
X. (geb. 1977) stammt aus der Türkei. Sie heiratete am 9. Oktober 2003 einen in
der Schweiz lebenden Landsmann, der am 9. September 2004 eingebürgert wurde. Am
4. November 2004 kam die gemeinsame Tochter Y. zur Welt, die ebenfalls über die
Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Am 23. April 2005 verstarb der Ehegatte
von X. an einer schweren Krankheit.
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beantragte am 21. Februar
2006 dem Bundesamt für Migration, einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von X. zuzustimmen, was dieses am 24. August 2006 mit Blick auf die kurze Dauer
der Ehe und die Zumutbarkeit einer Rückkehr für Mutter und Kind in die Türkei
ablehnte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid am 14.
August 2008: Zwar verfüge X. aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit
ihrer Tochter über einen Bewilligungsanspruch, doch sei ihr und ihrem
dreieinhalb Jahre alten Kind eine gemeinsame Rückkehr in die Türkei zumutbar.
Auch einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien
Ermessens der kantonalen Behörde könne nicht zugestimmt werden; zwar erschienen
die Umstände der Auflösung der Ehe als tragisch, doch seien die privaten
Interessen von X. an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart hoch zu
gewichten, "dass deshalb das entgegenstehende öffentliche Interesse an einer
restriktiven Migrationspolitik zurückstehen müsste".
Das Bundesgericht heisst die von X. hiergegen eingereichte Beschwerde gut, hebt
das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und erteilt der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen
Anspruch auf Aufenthalt in einem
BGE 135 I 153 S. 155
Konventionsstaat. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf
Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; EGMR-Urteil Slivenko gegen
Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 94 mit Hinweisen). Das in Art.
8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen
werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung
von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a S. 342). Ein
staatlicher Eingriff liegt deshalb regelmässig nicht vor, wenn den
Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu
führen (vgl. aber BGE 126 II 425 E. 4c/cc S. 434 zum "connections"- statt
"elsewhere"-Approach). Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Familienmitglied möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art.
8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 122 II 289 E. 3b S. 297); anders kann
es sich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben verhalten
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2). Bei jeder familiären Beziehung ist die freie Wahl
des Wohnorts und damit die Niederlassungsfreiheit für einzelne
Familienmitglieder unabhängig von behördlichen Massnahmen unweigerlich
eingeschränkt, weil anders ein Zusammenleben am gleichen Ort ausgeschlossen
erscheint. Muss ein Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies seine Angehörigen -
besondere Umstände vorbehalten - hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne
Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihm auszureisen; eine Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353 E. 3c
S. 357; Urteil 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1). Anders verhält es sich
- was die Vorinstanz verkannt hat -, falls die Ausreise für die
Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar" erscheint (
BGE 116 Ib 353 E. 3d S. 358). In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls
umfassend Rechnung trägt (so bereits die Urteile 2A.212/2004 vom 10. Dezember
2004 E. 3.2, 2A.561/1999 vom 12. April 2000 E. 3b und 4c sowie 2A.144/1998 vom
7. Dezember 1998 E. 2b). In diesen Fällen kann eine solche nicht erst im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 4 ANAG erfolgen, andernfalls nicht
BGE 135 I 153 S. 156
sichergestellt erscheint, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
vorliegt.

2.2

2.2.1 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte
Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist.
Die Konvention verlangt eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen
an der Erteilung der Bewilligung einerseits und an deren Verweigerung
andererseits, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 II 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2
S. 6 mit Hinweisen; BGE 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.). Als zulässiges
öffentliches Interesse fällt dabei auch das Durchsetzen einer restriktiven
Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist für ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung,
die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der
Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der
Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 II 143 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 4b S.
5, BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 25; Urteil 2C_437/2008 vom 13. Februar 2009 E. 2.1).
Als Konsequenz hieraus bzw. aus der im Eheschutz- oder Scheidungsverfahren
getroffenen Regelung hat ein schweizerisches Kind, namentlich ein solches im
Kleinkindalter das Lebensschicksal des Sorge- bzw. Obhutsberechtigten zu teilen
und diesem gegebenenfalls ins Ausland zu folgen (vgl. BGE 135 II 143 E. 2.2;
BGE 127 II 60 E. 2a S. 67; BGE 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteile 2C_437/2008 vom
13. Februar 2009 E. 2.2; 2C_372/2008 vom 25. September 2008 E. 3.1 mit
Hinweisen).

2.2.2 Diese Praxis ist in der Doktrin kritisiert worden (vgl. in jüngerer Zeit
etwa ACHERMANN/CARONI, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das
schweizerische Migrationsrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax und andere
[Hrsg.], 2. Aufl. 2009, Rz. 6.35; RÉMY KAMMERMANN, Du renvoi des enfants
suisses, in: Plädoyer 2008 5 S. 52 ff.; SPESCHA UND ANDERE, Migrationsrecht,
2008, Nr. 18 Rz. 18). Der Kritik ist eine gewisse Berechtigung nicht
abzusprechen: In Fällen wie dem vorliegenden muss den Vorgaben des
Übereinkommens
BGE 135 I 153 S. 157
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK;
SR 0.107) sowie den aus dem schweizerischen Bürgerrecht fliessenden Ansprüchen
wohl stärker Rechnung getragen werden. Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen
Massnahmen, die Kinder betreffen, unabhängig davon, ob sie von öffentlichen
oder privaten Einrichtungen, der sozialen Fürsorge, Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des
Kindes "vorrangig" zu berücksichtigen; nach Art. 10 Abs. 1 KRK sind die von
einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellten Anträge
auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem solchen
"wohlwollend, human und beschleunigt" zu bearbeiten. Schliesslich darf kein
Kind rechtswidrigen oder gar willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben oder
seine Familie ausgesetzt werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 KRK). Nach Art. 11 BV
haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer
Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Schweizer Bürgern steht das
Recht zu, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen, das Land zu verlassen
oder in dieses einzureisen (Art. 24 BV); sie dürfen nicht ausgewiesen werden
(Art. 25 Abs. 1 BV). Zwar ergibt sich aus all diesen Bestimmungen, die zum Teil
eher programmatischer Natur sind, regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf
die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (vgl. BGE 126 II 377 ff.),
doch sind die entsprechenden Vorgaben bei der Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 13 BV) zu berücksichtigen (Urteil 2A.563/2002 vom 23.
Mai 2003 E. 2.5, in: FamPra.ch 2003 S. 633 ff.).

2.2.3 Falls der Beschwerdeführerin 1 keine Anwesenheitsbewilligung in der
Schweiz erteilt wird, bedeutet dies, dass ihr Schweizer Kind gezwungen ist, in
die Türkei auszureisen. Eine solche Konsequenz darf nicht leichthin in Kauf
genommen werden. Zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei letztlich um die
Folge des Todes des schweizerischen Kindesvaters handelt; aus Pietätsgründen
soll in einem solchen Fall die Ausreise des Kindes aus seiner Heimat nicht ohne
besondere Gründe durch ausländerrechtliche Massnahmen erzwungen werden - dies
auch, wenn sich das Kind noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und
selber bisher bloss beschränkt soziale Bindungen über den familiären Kreis
hinaus zu begründen vermochte. Vom Kind zu verlangen, die Schweiz zu verlassen,
berührt seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit
sowie in gewissem Sinne auch das Verbot der
BGE 135 I 153 S. 158
Ausweisung von Schweizer Bürgern, selbst wenn es wohnsitzrechtlich an sich das
Schicksal des Inhabers der elterlichen Gewalt bzw. des Sorgerechts teilen muss
(vgl. Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 301 Abs. 3 ZGB; Urteil 2C_437/2008 vom 13.
Februar 2009 E. 2.3). Die inzwischen dreieinhalbjährige Tochter der
Beschwerdeführerin hat ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu
leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen
profitieren zu können. Als Schweizerin wäre sie spätestens bei Volljährigkeit
befugt, selbständig in das Land zurückzukehren. Müsste sie dieses jetzt
verlassen, wäre bei ihrer Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu
rechnen, was mit dem Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst
die Integration von ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und für deren
Aufenthalt im Land vorauszusetzen (vgl. Art. 4, Art. 34 Abs. 4, Art. 50 Abs. 1
lit. a, Art. 53 ff. AuG [SR 142.20]), kaum verträglich ist.

2.2.4 Für den Zwang zur Ausreise eines Schweizer Kindes müssen nebst der
Zumutbarkeit der Ausreise deshalb besondere, namentlich ordnungs- oder
sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche diese weitreichenden Folgen zu
rechtfertigen vermögen. Allein das öffentliche Interesse, eine restriktive
Einwanderungspolitik betreiben zu können, genügt hierzu nicht, verfügt der
ausländische, sorgeberechtigte Elternteil über ein Schweizer Kind doch bereits
gestützt auf den vorausgegangenen Familiennachzug in der Regel über einen
(freien) Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Art. 46 AuG) und ist die Verlängerung
seiner Bewilligung auch nicht kontingentspflichtig (vgl. Art. 20 AuG). Die
vorliegende Problematik kann nicht mit dem Sachverhalt, der BGE 122 II 289 ff.
zugrunde lag, verglichen werden; im damals zu beurteilenden Fall war die Mutter
des Schweizer Kindes eine Scheinehe eingegangen und hatte dieses seine
Staatsbürgerschaft aufgrund der dadurch begründeten Vaterschaftsvermutung
erworben. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten Elternteil eines
Schweizer Kinds aber nichts vor, was ihn als unerwünschten Ausländer erscheinen
lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb der
Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig davon auszugehen, dass dem
schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf, dem sorgeberechtigten,
ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, und dass im Rahmen der
Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein privates Interesse das
öffentliche an einer restriktiven Zuwanderungspolitik überwiegt.
BGE 135 I 153 S. 159

2.3 Demnach ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen: Zwar hielt sich die
Beschwerdeführerin im Moment des Todes ihres Gatten erst seit rund anderthalb
Jahren in der Schweiz auf, doch hat sie sich hier weder strafrechtlich noch
ausländerrechtlich etwas zuschulden kommen lassen. Sie wusste um die Krankheit
ihres Mannes, doch ist ihr offenbar deren Schwere teilweise verschwiegen
worden. Der Tod ihres Schweizer Gatten hat - was die Vorinstanz nicht
bestreitet - schicksalshaft in eine bestehende Ehe- und Familienbeziehung
eingegriffen und die Beschwerdeführerin schwer getroffen. Diese bemüht sich
seither im Rahmen der (naturgemäss beschränkten) Möglichkeiten einer
alleinerziehenden Mutter, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren: Sie
besucht zu diesem Zweck Sprach- und Integrationskurse, deren Fortsetzung ihr
für künftige Verlängerungsentscheide gegebenenfalls zur Auflage gemacht werden
können (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 54 AuG). Im Übrigen hat sie teilzeitlich
eine Arbeit als Raumpflegerin aufgenommen, die es ihr zusammen mit den
sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erlauben dürfte, ihren
Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Tochter ohne Sozialhilfeleistungen
bestreiten zu können. Die (Mit-)Betreuung der Tochter während der Arbeit ist
durch die Schwiegerfamilie und den Besuch einer Spielgruppe sichergestellt.
Zwar verfügt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat noch über ein gewisses
familiäres Netz, doch scheint dieses dadurch beeinträchtigt zu sein, dass sie
als Sunnitin einen Aleviten geheiratet hat. Eine Rückkehr in den Osten der
Türkei dürfte ihr als Witwe mit einem (Schweizer) Kind aber so oder anders
nicht leichtfallen. Im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiegen deshalb die
öffentlichen und privaten Interessen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin im sog. "umgekehrten Familiennachzug" zu verlängern.