Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 IV 56



Urteilskopf

135 IV 56

9. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. (Beschwerde in Strafsachen)
6B_549/2008 vom 3. Februar 2009

Regeste

Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fragen der
Zurechnung des Erfolgs. Eine Person verletzte vorsätzlich einen Menschen durch
Abgabe eines Schusses aus einer Pistole schwer. Die Pistole war ihr - nach
vorgängiger Beschlagnahmung aufgrund eines früheren Vorfalls - von der
zuständigen Polizeibehörde in Anwendung der Waffengesetzgebung zurückgegeben
worden, nachdem der Beschuldigte nach einer Untersuchung bescheinigt hatte,
dass die Person weder suizidgefährdet noch für Dritte gefährlich sei. Die
Person führte im Zeitpunkt der Schussabgabe allerdings noch eine zweite
schussbereite Pistole mit sich, welche sie unabhängig vom Verhalten des
Beschuldigten ohnehin besass (E. 3-5). Alternative Kausalität, hypothetische
Ersatzursachen; nicht vorsätzliche Beteiligung an einem vorsätzlichen
Erfolgsdelikt (E. 3). Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Untersuchung der von
einer Person ausgehenden Gefahren aus Waffenbesitz (E. 4). Anforderungen an den
Zusammenhang zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem eingetretenen
Erfolg (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 57

BGE 135 IV 56 S. 57

A.

A.a Am 12. April 2001 richtete die im Jahr 1961 geborene A., die als
Sportschützin Mitglied eines Schiessclubs war, in Baar eine der beiden
Pistolen, die sie bei sich hatte, auf ihren damaligen Lebenspartner B. Dieser
konnte ihr die Waffe nach Zureden abnehmen. Hierauf nahm A. auch noch die
zweite Waffe zur Hand, welche B. ihr ebenfalls abnehmen konnte. Die beiden
Schusswaffen, eine Pistole der Marke "Glock" und eine Sportpistole der Marke
"Hämmerli", wurden am 12. April 2001 von der Zuger Polizei sichergestellt. Mit
Verfügung der Zuger Polizei vom 15. Juli 2002 wurden die beiden
sichergestellten Schusswaffen beschlagnahmt und als Bedingung für deren
Rückgabe eine "Unbedenklichkeitserklärung" in Form eines ärztlichen Zeugnisses
verlangt, welches A. "einen stabilen psychischen Zustand" attestiert.
BGE 135 IV 56 S. 58
Im Rahmen der zwischen A. und der Zuger Polizei geführten Korrespondenz
betreffend die Rückgabe der Schusswaffen hielt der Kommandant der Zuger Polizei
mit Schreiben vom 6. August 2002 an A. unter Hinweis auf die Bestimmungen der
eidgenössischen Waffengesetzgebung fest, für die Rückgabe der Waffen sei im
Sinne einer "Unbedenklichkeitserklärung" eine fachärztliche Bestätigung
erforderlich, dass A. nicht suizidgefährdet sei und von ihr keine Gefahr für
Dritte ausgehe.
Im Jahre 2003 ersuchte A. ihre Ärztin, bei der sie seit 1998, mit Unterbrüchen,
wegen gesundheitlicher Probleme psychischer Art in Behandlung war, um
Ausstellung einer "Unbedenklichkeitserklärung", was die Ärztin, eine Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, aber ablehnte. A. suchte eine andere
Person, die zur Ausstellung der gewünschten "Unbedenklichkeitserklärung" bereit
war, und gelangte an X.

A.b X. führte in seiner Funktion als allgemein praktizierender Arzt und
Psychoanalytiker am 6. November 2003 ein rund einstündiges Gespräch mit A. Am
13. November 2003 stellte er eine "Unbedenklichkeitserklärung" aus. Darin hielt
er unter anderem fest, dass A., die er am 6. November 2003 ausführlich
psychiatrisch untersucht habe, in stabilen Verhältnissen lebe, seit 15 Jahren
an der gleichen Stelle arbeite und auch emotional ausgeglichen sei. Der
Vorfall, der zum Einzug der beiden Pistolen geführt habe, müsse im Zusammenhang
mit der damaligen enttäuschenden Beziehung gesehen werden. Es habe sich weder
um einen ernsthaften Selbstmordversuch noch gar um eine ernstliche Bedrohung
des damaligen Lebenspartners mit Erschiessen gehandelt. Der Vorfall habe
vielmehr den Charakter einer hilflosen hysterischen Inszenierung gehabt.
Aufgrund seiner Untersuchung sei er davon überzeugt, dass sich derartiges nicht
wiederholen werde.
Gestützt auf diese "Unbedenklichkeitserklärung" vom 13. November 2003 gab die
Zuger Polizei am 1. Dezember 2003 A. die beiden beschlagnahmten Pistolen wieder
heraus.

A.c Am 11. März 2004 suchte A. ihren ehemaligen Freund C. in dessen Haus auf,
um mit ihm zu reden. Nach dem Gespräch wandte sie sich zum Weggehen. Als sie
von C. auf ihre Tasche angesprochen wurde, zog sie daraus eine durchgeladene
Faustfeuerwaffe, die sie mit dem Finger am Abzug aus nächster Nähe gegen die
Brust von C. richtete. Dieser versuchte sofort, durch einen Schlag auf
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den Arm die Waffe nach unten zu bewegen, worauf sich aus der von A. gehaltenen
Pistole ein Schuss löste, welcher C. im Bauch traf. Der Geschädigte erlitt
einen Bauchdurchschuss mit Durchdringen der Leber und der rechten Niere.
Letztere musste zusammen mit einem Teil der Nebenniere operativ entfernt
werden.
Bei der Tatwaffe handelte es sich um die Pistole der Marke "Glock", welche -
neben der Sportpistole der Marke "Hämmerli" - von der Zuger Polizei
beschlagnahmt und am 1. Dezember 2003 auf Grund der von X. ausgestellten
"Unbedenklichkeitserklärung" A. wieder zurückgegeben worden war. Bei der Tat
vom 11. März 2004 zum Nachteil von C. führte A. in ihrer Tasche allerdings noch
eine weitere Pistole der Marke "Glock" mit sich. Diese Schusswaffe war zu
keinem Zeitpunkt beschlagnahmt worden und bildete daher auch nicht Gegenstand
der Verfügung der Zuger Polizei betreffend die Herausgabe von zwei
Schusswaffen, die auf Grund der von X. ausgestellten
"Unbedenklichkeitserklärung" erlassen wurde.

B.

B.a Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 4. April 2008 in
Bestätigung des Urteils des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht
Zürich vom 10. Mai 2007 vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung
(Art. 125 Abs. 2 StGB) frei.

B.b A. wurde wegen der Tat vom 11. März 2004 zum Nachteil von C. mit Urteil des
Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2006 wegen vollendeten
Versuchs der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
StGB) und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz unter Zubilligung einer
mittelgradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu fünf Jahren Zuchthaus
verurteilt, wobei der Vollzug dieser Strafe zu Gunsten einer stationären
Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in
Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4. April 2008 in Sachen X. sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. X.
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
BGE 135 IV 56 S. 60
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz handelte der Beschwerdegegner durch die
Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" zwar sorgfaltswidrig, doch war
dieses sorgfaltswidrige Verhalten für den eingetretenen Erfolg, nämlich die
schwere Körperverletzung von C. am 11. März 2004, nicht relevant, da A. am 11.
März 2004 in ihrer Tasche noch eine weitere - geladene und schussbereite -
Pistole mit sich führte, welche sie zum Nachteil von C. hätte einsetzen können.
Diese weitere Schusswaffe sei aber nicht gestützt auf die vom Beschwerdegegner
ausgestellte "Unbedenklichkeitserklärung" an A. zurückgegeben worden, sondern
unabhängig davon im Besitz von A. gewesen, da sie zu keinem Zeitpunkt
beschlagnahmt worden sei.
Im Einzelnen hat die Vorinstanz unter Hinweis auf das eingehend begründete
erstinstanzliche Urteil erwogen, dass den Beschwerdegegner ein
Übernahmeverschulden treffe, da er als Allgemeinarzt und Psychoanalytiker nicht
über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung zur Erstellung einer Prognose
über das künftige Verhalten eines Menschen in Konfliktsituationen verfüge.
Zudem seien dem Beschwerdegegner auch im Einzelnen mehrere
Sorgfaltswidrigkeiten bei der Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung"
anzulasten. Der Beschwerdegegner habe mit der ihm bis dahin unbekannten A.
lediglich ein knapp einstündiges Gespräch über die persönlichen Verhältnisse
geführt, deren Angaben nicht überprüft und keinerlei Tests vorgenommen etc.
Daher könne entgegen der Darstellung in der "Unbedenklichkeitserklärung" vom
13. November 2003 auch keine Rede davon sein, dass er A. "ausführlich
psychiatrisch untersucht" habe. Im Weiteren führt die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, dass die Zuger
Polizei aller Voraussicht nach gestützt auf seine "Unbedenklichkeitserklärung"
die beiden beschlagnahmten Schusswaffen A. zurückgeben werde. Er hätte bei
pflichtgemässer Vorsicht voraussehen können, dass A. mit diesen Schusswaffen in
einer Konfliktsituation sich selbst oder Dritte gefährden beziehungsweise
verletzen könnte. Den Eintritt eines solchen Erfolgs unter Einsatz der
herausgegebenen Schusswaffen hätte er durch Verweigerung der
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pflichtwidrig zustande gekommenen "Unbedenklichkeitserklärung" verhindern
können. Insoweit sei der Erfolg auch vermeidbar gewesen.
Nach der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner gleichwohl den
Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Denn die
sorgfaltswidrige Ausstellung einer "Unbedenklichkeitserklärung" sei unter den
gegebenen konkreten Umständen für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
nicht relevant gewesen. A. habe nämlich am 11. März 2004, als sie ihren
ehemaligen Freund C. aufgesucht habe, neben der ihr von der Polizei auf Grund
der "Unbedenklichkeitserklärung" des Beschwerdegegners herausgegebenen Pistole
der Marke "Glock", mit welcher sie C. schwer verletzt habe, in ihrer Tasche
eine zweite Schusswaffe, ebenfalls eine Pistole der Marke "Glock", mitgeführt.
Diese Schusswaffe sei aber nicht gestützt auf die vom Beschwerdegegner
ausgestellte "Unbedenklichkeitserklärung" an A. herausgegeben worden, sondern
habe A. unabhängig davon zur Verfügung gestanden, da sie gar nie beschlagnahmt
worden sei. Dabei sei zu Gunsten des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass
auch diese zweite Pistole durchgeladen und schussbereit gewesen sei. A. habe
bei ihrem Griff in die Tasche nicht darauf geachtet, welche der beiden
mitgeführten, gleichartigen und schussbereiten Pistolen sie in die Hand
bekomme, und sie habe somit gleichsam zufällig gerade diejenige Pistole in die
Hand genommen, welche ihr gestützt auf die "Unbedenklichkeitserklärung" des
Beschwerdegegners von der Polizei zurückgegeben worden sei. A. hätte am 11.
März 2004 ohne weiteres auch die andere Pistole aus ihrer Tasche nehmen und
unter Einsatz dieser Schusswaffe, die ihr unabhängig vom Verhalten des
Beschwerdegegners zur Verfügung gestanden habe, C. schwer verletzen können.
Damit fehlt es gemäss den Schlussfolgerungen der Vorinstanz aber an der
Erfolgsrelevanz der dem Beschwerdegegner angelasteten
Sorgfaltspflichtverletzungen beziehungsweise am erforderlichen
Risikozusammenhang zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten des
Beschwerdegegners und dem eingetretenen Verletzungserfolg, weil ein
sorgfaltsgemässes Verhalten nutzlos gewesen wäre, d.h. am wesentlichen
Geschehensablauf und dessen Folgen nichts geändert hätte. Daher könne nicht
gesagt werden, dass der tatbestandsmässige Erfolg bei sorgfaltsgemässem
Verhalten des Beschwerdegegners im Sinne der "Wahrscheinlichkeitstheorie" mit
hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Selbst wenn man aber
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im Sinne der von einem Teil der Lehre bevorzugten "Risikoerhöhungstheorie" den
tatbestandsmässigen Erfolg dem Täter bereits zurechnen wollte, wenn dieser
durch sein sorgfaltswidriges Verhalten zweifelsfrei die Gefahr, die in den
Erfolg umgeschlagen ist, erhöht hat, könnte gemäss den weiteren Ausführungen
der Vorinstanz die schwere Körperverletzung von C. durch den von A. abgegebenen
Schuss dem Beschwerdegegner nicht zugerechnet werden. Denn eine solche
Risikoerhöhung sei im vorliegenden Fall eher unwahrscheinlich beziehungsweise
jedenfalls zweifelhaft. Da A. nur einen Schuss abgegeben habe beziehungsweise
habe abgeben können, sei die Gefahr für C. durch die blosse Tatsache, dass die
Schützin zwei schussbereite Pistolen mit sich geführt habe, gegenüber der
Gefahr, welche im Falle des Mitführens einer einzigen Pistole bestanden hätte,
wohl kaum erhöht worden.
Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner mangels
Erfolgsrelevanz der ihm angelasteten Sorgfaltspflichtverletzungen in
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids vom Vorwurf der fahrlässigen
schweren Körperverletzung freigesprochen.

1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, dass A. am 11. März 2004
neben der ihr auf Grund der "Unbedenklichkeitserklärung" des Beschwerdegegners
zurückgegebenen Pistole der Marke "Glock" noch eine zweite Pistole derselben
Marke mit sich geführt habe, mit welcher sie die Tat zum Nachteil von C.
ebenfalls hätte begehen können, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht von Bedeutung. Denn ein derartiger, ausschliesslich auf einer
Ex-post-Betrachtung beruhender Aspekt sei nicht massgeblich. Entscheidend sei
vielmehr, dass A. mit derjenigen Waffe auf den Geschädigten geschossen habe,
welche ihr auf Grund des Verhaltens des Beschwerdegegners von der Polizei
zurückerstattet worden sei. Dabei entspreche das Vorgehen des Beschwerdegegners
bei der Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" einer vorwerfbaren
Pflichtwidrigkeit, welche unter anderem die Bejahung der Vermeidbarkeit des
Erfolgs beinhalte, die jedoch nicht auf Grund einer hypothetischen
Ex-post-Betrachtung, sondern einer individuell-konkreten und ex ante mit Bezug
auf den Beschwerdegegner vorgenommenen Abklärung entschieden werden müsse.
Wenn die Vorinstanz die Erfolgsrelevanz des dem Beschwerdegegner angelasteten
Verhaltens verneine, setze sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Erwägungen,
worin sie das Vorgehen des
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Beschwerdegegners als in mehrfacher Hinsicht sorgfaltswidrig qualifiziert habe.
Ein ursprünglich als pflichtwidrig erkanntes Verhalten des Beschwerdegegners,
welches adäquat kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg geführt habe, könne nicht
plötzlich auf Grund von (hypothetischen) Drittursachen nicht mehr eine
massgebliche Pflichtverletzung darstellen. Entweder stelle ein bestimmtes
Verhalten eine massgebliche Sorgfaltspflichtverletzung dar, was
individuell-konkret im Zeitpunkt des Verhaltens auf Grund einer
Ex-ante-Betrachtungsweise zu entscheiden sei, oder es liege eben (in diesem
Zeitpunkt) keine vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung vor. Die
vorinstanzliche Urteilsbegründung vermenge in unzulässiger Weise die Frage der
(hypothetischen) Doppelkausalität mit derjenigen der Sorgfaltspflichtverletzung
und der Vermeidbarkeit und führe entsprechend zu falschen Ergebnissen. Der
Beschwerdegegner habe im Zeitpunkt des ihm angelasteten Verhaltens mehrfach die
ihm unter den konkreten Umständen obliegende Sorgfaltspflicht unter Einbezug
der Vermeidbarkeit verletzt und damit eine wesentliche Teilursache für die beim
Geschädigten entstandenen Verletzungen gesetzt, wobei der Kausalverlauf ohne
weiteres vorhersehbar gewesen sei. Aus diesen Gründen sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung namentlich in Bezug auf die
Fahrlässigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.3 Der Beschwerdegegner wendet im Wesentlichen ein, A. habe als Sportschützin
über mehrere ihr gehörende Pistolen verfügt und ausserdem jederzeit Zugang zu
den Pistolen des Schützenvereins gehabt. Daher wäre eine von ihr ausgehende
allfällige Gefährdung aus Waffenbesitz weder qualitativ noch quantitativ
verändert worden, wenn die beiden sichergestellten Pistolen zufolge
Verweigerung einer "Unbedenklichkeitserklärung" beschlagnahmt geblieben wären.
Schon aus diesem Grunde falle eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung, angeblich begangen durch Ausstellen der
"Unbedenklichkeitserklärung", ausser Betracht.

2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht
Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; weitgehend
entsprechend aArt. 18 Abs. 3 StGB).
BGE 135 IV 56 S. 64

2.1 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt
somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht
verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt
der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo
besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies
schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine
Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann.
Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für
bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der
Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch
wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht,
zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände
und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle
tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen
BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d; Urteil 6S.8/
2007 vom 24. April 2007 E. 6.1.1).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin
für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum
Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in
ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob
der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen
beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage
gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie
den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz
ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder
Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht
gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle
anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten-
BGE 135 IV 56 S. 65
in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; BGE 130 IV 7 E.
3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b; BGE 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters
zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere
Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des
Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad
an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE
127 IV 34 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.2 Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante,
d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche
(bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine
Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (GÜNTER
STRATENWERTH, Die Straftat, 3. Aufl. 2005, § 9 N. 25). Demgegenüber ist die für
die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der
Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter
geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex
post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 116 IV 306 E. 2c mit Hinweisen;
STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 41). Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn
dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete
(BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 121 IV 286 E. 3; je mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1 Eine Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass A.
anlässlich des Besuchs bei ihrem ehemaligen Freund am 11. März 2004 zwei
gleichartige, schussbereite Pistolen in ihrer Tasche mitführte, nämlich zum
einen die Pistole, die wegen des Vorfalls vom 12. April 2001 polizeilich
sichergestellt und beschlagnahmt und ihr in der Folge gestützt auf die
"Unbedenklichkeitserklärung" des Beschwerdegegners in Anwendung der
Bestimmungen der
BGE 135 IV 56 S. 66
Waffengesetzgebung von der Polizei am 1. Dezember 2003 wieder zurückgegeben
worden war (nachfolgend als Pistole 1 bezeichnet), und zum andern eine Pistole,
welche A. unabhängig vom Verhalten des Beschwerdegegners ohnehin besass
(nachfolgend als Pistole 2 bezeichnet).
Nach der Auffassung der Vorinstanz ist es unerheblich, dass A. die Tat mit der
Pistole 1 beging, sondern ist massgebend, dass sie die Tat genauso gut mit der
ebenfalls mitgeführten Pistole 2 hätte verüben können. Demgegenüber ist es nach
der Ansicht der Beschwerdeführerin entscheidend, dass A. die Tat mit der
Pistole 1 beging, und ist es unerheblich, dass sie die Tat auch mit der
ebenfalls mitgeführten Pistole 2 hätte begehen können.

3.1.2 Die Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" durch den
Beschwerdegegner ist eine Ursache neben andern für den Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs der schweren Körperverletzung des Opfers. Ohne die
"Unbedenklichkeitserklärung" wäre die Pistole 1 von der Polizei nicht an A.
zurückgegeben worden und hätte diese somit nicht unter Einsatz der Pistole 1
das Opfer schwer verletzen können. Durch die Verweigerung der
"Unbedenklichkeitserklärung" wäre der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
unter Einsatz der Pistole 1 verhindert worden.
Dass A. das Opfer ebenso gut durch die Abgabe eines Schusses aus der von ihr
ebenfalls mitgeführten Pistole 2 hätte verletzen können, bedeutet entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die "Unbedenklichkeitserklärung" für den
Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht relevant gewesen, der Erfolg
daher dem Beschwerdegegner objektiv nicht zurechenbar und der Beschwerdegegner
aus diesem Grunde vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung
freizusprechen sei. Es kommt allein darauf an, welche Bedingungen sich im
Eintritt des Erfolgs tatsächlich verwirklicht haben. Der Täter, der durch sein
Verhalten eine Bedingung für den Eintritt des Erfolgs gesetzt hat, kann sich
daher nicht damit entlasten, dass der Erfolg - wie in den Konstellationen der
"Doppelkausalität", der "alternativen Kausalität" sowie der "hypothetischen
Ersatzursachen" - auch ohne die von ihm gesetzte Bedingung, etwa infolge des
Verhaltens eines andern, gleichwohl eingetreten wäre (siehe STRATENWERTH,
a.a.O., § 9 N. 44; GUIDO JENNY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2.
Aufl. 2007, N. 73 zu Art. 12 StGB; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, partie
générale,
BGE 135 IV 56 S. 67
2008, N. 520, 542; CLAUS ROXIN, Grundlagen, der Aufbau der Verbrechenslehre, 4.
Aufl. 2006, § 11 N. 13, 23, 25, 58 f.). Massgebend für die objektive Zurechnung
ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den Erfolg in
seiner konkreten Gestalt gesetzt hat (KURT SEELMANN, Strafrecht Allgemeiner
Teil, 3. Aufl. 2007, S. 36). Im vorliegenden Fall besteht der Erfolg in seiner
konkreten Gestalt darin, dass A. das Opfer durch Abgabe eines Schusses aus der
Pistole 1 schwer verletzte. Hiefür hat der Beschwerdegegner eine Bedingung
gesetzt, indem er die "Unbedenklichkeitserklärung" ausstellte, auf deren
Grundlage die Polizei die Pistole 1 in Anwendung der Bestimmungen der
eidgenössischen Waffengesetzgebung an A. zurückgab. Hätte A. den Schuss aus der
Pistole 2 abgegeben, dann wäre der Erfolg in einer anderen konkreten Gestalt
eingetreten, für welchen der Beschwerdegegner keine Bedingung gesetzt hätte, so
dass ihm der Erfolg objektiv nicht zugerechnet werden könnte. Im Falle einer
Schussabgabe aus der Pistole 2 hätte sich im Erfolg eine andere Kausalkette
verwirklicht, in der nicht der Beschwerdegegner, sondern die Person, welche A.
die Pistole 2 übergeben oder überlassen hatte, eine Bedingung gesetzt hätte. Da
aber A., und sei es zufälligerweise, die Pistole 1 aus der Tasche zog und durch
Abgabe eines Schusses aus dieser Pistole das Opfer schwer verletzte, hat sich
im Erfolg in dieser konkreten Gestalt diejenige Kausalkette verwirklicht, in
welcher der Beschwerdegegner durch sein Verhalten eine Bedingung gesetzt hat.
Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der fahrlässigen schweren
Körperverletzung kann daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit
dem Argument begründet werden, dass A. das Opfer ebenso gut durch Abgabe eines
Schusses aus der von ihr ebenfalls mitgeführten Pistole 2 hätte verletzen
können und deshalb dem Beschwerdegegner der eingetretene Erfolg mangels
Relevanz seines Verhaltens objektiv nicht zurechenbar sei.

3.2 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, die von A.
allenfalls ausgehende Gefahr aus Waffenbesitz sei durch die aufgrund der
"Unbedenklichkeitserklärung" erfolgte Rückgabe der beiden Pistolen (d.h. der
Pistole 1 und der Sportpistole "Hämmerli") weder qualitativ noch quantitativ
verändert worden, da A. als Sportschützin über mehrere weitere ihr gehörende
Pistolen verfügt und ausserdem jederzeit Zugang zu den Pistolen des
Schützenvereins gehabt habe. Schon aus diesem Grund könne er für den
eingetretenen Erfolg nicht zur Verantwortung gezogen werden.
BGE 135 IV 56 S. 68
Der Einwand ist unbegründet. Wenn es gemäss den vorstehenden Erwägungen (E.
3.1) unerheblich ist, dass A. das Opfer ebenso gut durch Abgabe eines Schusses
aus der von ihr ebenfalls mitgeführten Pistole 2 hätte verletzen können, dann
ist es a fortiori ohne Bedeutung, dass sie allenfalls mehrere weitere
Schusswaffen besass und als Sportschützin einen leichten Zugang zu den Pistolen
des Vereins hatte. Massgebend ist, dass durch die aus der
"Unbedenklichkeitserklärung" resultierenden Rückgabe der beiden beschlagnahmten
Pistolen ein Risiko geschaffen wurde, das sich im Einsatz dieser Schusswaffen
durch A. und damit im Verletzungserfolg verwirklichen konnte und durch die
Verwendung einer der beiden Schusswaffen tatsächlich verwirklicht hat.
Unerheblich ist, dass auch andere Personen ein Risiko schufen, das sich im
Verletzungserfolg hätte verwirklichen können, indem sie ihrerseits A.
Schusswaffen übergaben oder den Zugang zu solchen ermöglichten. Die Vorinstanz
hat im angefochtenen Entscheid insoweit zutreffend festgehalten, es gehe
vorliegend nicht darum, ob A. überhaupt Zugang zu anderen Waffen gehabt habe,
sondern darum, dass sie in der konkreten Tatsituation in ihrer Tasche zwei
gleichartige schussbereite Pistolen mit sich führte.

3.3 A. hat sich durch die Abgabe eines Schusses aus der Pistole 1, wodurch sie
ihr Opfer schwer verletzte, gemäss dem Urteil des Geschworenengerichts des
Kantons Zürich vom 1. Februar 2006 des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen
Tötung schuldig gemacht, wobei ihr das Gericht eine mittelgradige Verminderung
der Zurechnungsfähigkeit zubilligte. Die in der Lehre heute noch vereinzelt
vertretene Auffassung betreffend das sog. Regressverbot, wonach derjenige,
welcher unvorsätzlich am vorsätzlichen Erfolgsdelikt eines andern mitgewirkt
hat, für den eingetretenen Erfolg keinesfalls strafrechtlich verantwortlich
sei, hat in der Rechtsprechung keine Zustimmung gefunden und wird auch von der
herrschenden Lehre abgelehnt. Wenn ein unvorsätzlich Handelnder die intolerable
Gefahr einer Vorsatztat geschaffen hat, gibt es keinen Grund, die Möglichkeit
einer Fahrlässigkeitszurechnung neben der Vorsatztat auszuschliessen. Die
Lösung liegt daher nicht in einem absoluten Regressverbot. Vielmehr geht es
darum, die Grenzen des Vertrauensgrundsatzes und der Verantwortlichkeiten
abzustecken, wobei hiefür etwa von Bedeutung sein kann, ob der Vorsatztäter
erkennbar tatgeneigt oder infolge von Defiziten in seiner Verantwortlichkeit
BGE 135 IV 56 S. 69
eingeschränkt war (ROXIN, a.a.O., § 24 N. 26 ff.; STRATENWERTH, a.a.O., § 16 N.
50 ff.).

4.

4.1 Die kantonalen Instanzen haben, obschon sie den Beschwerdegegner mangels
Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs beziehungsweise mangels
Erfolgsrelevanz des ihm angelasteten Verhaltens vom Vorwurf der fahrlässigen
schweren Körperverletzung freigesprochen haben, eingehend geprüft, ob er im
Zusammenhang mit der Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung"
Sorgfaltspflichten verletzt hat. Sie haben die Frage unter anderem unter
Hinweis auf das im Untersuchungsverfahren eingeholte Gutachten der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Dr. med. D.) vom 15. Dezember 2005
mit ausführlicher Begründung bejaht.

4.2 Ob die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu Recht
Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der
"Unbedenklichkeitserklärung" vorwirft, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zu prüfen, da insoweit ein letztinstanzliches kantonales Urteil vorliegt und
das Bundesgericht gemäss Art. 106 BGG die Anwendung von eidgenössischem
Gesetzesrecht von Amtes wegen prüft. Zwar wirken sich die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid betreffend die Sorgfaltspflichtverletzungen in keiner
Weise auf den Urteilsspruch aus und kann der Beschwerdegegner das
vorinstanzliche Urteil, durch welches er freigesprochen worden ist, mangels
Beschwer nicht anfechten und somit nicht auf dem Wege einer Beschwerde geltend
machen, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Sorgfaltspflichtverletzungen im
Zusammenhang mit der Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" vorgeworfen.
Das Bundesgericht hat indessen in mehreren Entscheiden zum Ausdruck gebracht,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei in der Vernehmlassung
zur Beschwerde der unterliegenden Partei die sie belastenden Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids anfechten kann, die sich im Falle der Gutheissung
der Beschwerde nachteilig auf den Rechtsspruch im neuen Verfahren auswirken
können. Die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei kann alle
Beschwerdegründe in ihrer Antwort auf die Beschwerde geltend machen, um
allfällige Fehler der kantonalen Entscheidung zu rügen, die ihr im Falle einer
abweichenden Beurteilung durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (BGE
134 III 332 E. 2.3). Der Beschwerdegegner kann sich in seiner Vernehmlassung
nicht
BGE 135 IV 56 S. 70
nur mit den Rügen der beschwerdeführenden Partei auseinandersetzen, sondern er
darf auch eigene Rügen erheben, soweit diese darlegen sollen, dass trotz der
Stichhaltigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und in Abweichung
der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenommenen
Rechtsanwendung der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist (BGE 122
I 253 E. 6c). Der Beschwerdegegner kann in der Vernehmlassung die für ihn
ungünstigen Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid
kritisieren (BGE 101 Ia 521 E. 3; BGE 89 I 513 E. 4). Die Vernehmlassung des
Beschwerdegegners enthält denn auch einige Ausführungen, die sich auf die Frage
der Sorgfaltspflichtverletzung beziehen.

4.3

4.3.1 Der Beschwerdegegner ist Allgemeinarzt und Psychoanalytiker. Er ist nicht
Psychiater. Er hat keine Ausbildung, die ihn zur prognostischen Beurteilung des
Risikos eines bestimmten künftigen Verhaltens beziehungsweise der von einem
Menschen ausgehenden Gefahr beispielsweise aus Waffenbesitz befähigt. Er hat
keine Erfahrung in der Erstellung von Kriminalprognosen. Er war daher trotz
seiner grossen Erfahrung auf dem Gebiet der Psychoanalyse mit der von ihm nach
eigener Darstellung dabei angewandten intuitiven Methode des psychoanalytischen
Erstinterviews nicht kompetent, die Frage, ob A. suizidgefährdet sei oder ob
von ihr eine Gefahr für Dritte aus Waffenbesitz ausgehe, fachgerecht zu
beantworten. Der Beschwerdegegner führte mit der ihm bis dahin nicht bekannten
A. ein rund einstündiges Gespräch über deren Arbeits-, Familien- und
Liebesverhältnisse. Er stellte auf die subjektiven Angaben der offensichtlich
an der Rückgabe der beiden Schusswaffen sehr interessierten A. ab, überprüfte
diese Angaben nicht, holte keine weiteren Informationen ein und führte keine
Tests durch. Auch in Bezug auf den Vorfall vom 12. April 2001, der Anlass zur
Beschlagnahmung der Schusswaffen war, begnügte er sich mit den Angaben von A.
im Gespräch, in dessen Verlauf er gemäss seinen eigenen Aussagen erfuhr, dass
A. in der Vergangenheit im Zusammenhang mit enttäuschenden Liebesbeziehungen
suizidale Handlungen vorgenommen hatte und während mehrerer Jahre in
psychotherapeutischer Behandlung war.

4.3.2 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdegegner erstens den Auftrag von A.,
die gemäss dem Schreiben des Polizeikommandos
BGE 135 IV 56 S. 71
für die Rückgabe der beiden Schusswaffen entscheidende Frage betreffend das
Bestehen einer Suizidgefahr oder einer Gefahr für Dritte zu beantworten, gar
nicht hätte übernehmen dürfen, er mithin bereits durch die Annahme des Auftrags
seine Sorgfaltspflichten verletzte, und dass er zweitens im Rahmen seiner
Untersuchung, auf deren Grundlage er die für die Rückgabe der Waffen durch das
Polizeikommando wesentliche "Unbedenklichkeitserklärung" ausstellte, in
mehrfacher Hinsicht Sorgfaltspflichten verletzte, indem er Abklärungen
unterliess, die nach den anerkannten wissenschaftlichen Regeln im Rahmen einer
solchen prognostischen Beurteilung geboten gewesen wären. Es kann daher im
Übrigen entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners in der
"Unbedenklichkeitserklärung" auch keine Rede davon sein, dass er A. "am 6.
November 2003 ausführlich psychiatrisch untersucht" habe.
Zur Begründung im Einzelnen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid und im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der
Untersuchung von A. zur Frage der Suizidgefahr und der Gefahr für Dritte aus
Waffenbesitz in mehrfacher Hinsicht Sorgfaltspflichten verletzt hat, verstösst
nicht gegen Bundesrecht.

5.

5.1 Der tatbestandsmässige Erfolg ist dem sorgfaltswidrig handelnden Täter
zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (siehe BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit
Hinweisen). Dies lässt sich mitunter im Nachhinein nicht mehr feststellen, etwa
weil die Tatsituation nicht wiederholbar ist. Gemäss der von einem Teil der
Lehre anstelle der "Wahrscheinlichkeitstheorie" bevorzugten
"Risikoerhöhungstheorie" ist der Erfolg dem Täter zurechenbar, wenn das
sorgfaltswidrige Verhalten das Risiko, das in den Erfolg umgeschlagen ist,
zweifelsfrei deutlich erhöht hat, mithin auch dann, wenn der Erfolg
möglicherweise oder gar mit Sicherheit auch bei sorgfaltsgemässem Verhalten
eingetreten wäre (siehe zum Ganzen, je mit Hinweisen auf die verschiedenen
Lehrmeinungen, TreCHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2008, N.
40 ff. zu Art. 12 StGB; JENNY, a.a.O., N. 94 ff. zu Art. 12 StGB; STRATENWERTH,
a.a.O., § 9 N. 41, § 16 N. 21; ANDREAS DONATSCH, Sorgfaltsbemessung und Erfolg
beim Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S. 271 f.).
BGE 135 IV 56 S. 72

5.2 Das Polizeikommando des Kantons Zug verlangte von A. als Voraussetzung für
die Rückgabe der beiden beschlagnahmten Pistolen unter Hinweis auf die
Bestimmungen der eidgenössischen Waffengesetzgebung die Vorlage einer
fachärztlichen Bestätigung, dass sie nicht suizidgefährdet ist und von ihr
keine Gefahr für Dritte ausgeht.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) beschlagnahmt die
zuständige Behörde Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein
Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht. Nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG
erhalten keinen Waffenerwerbsschein Personen, die zur Annahme Anlass geben,
dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Aus Art. 34 Abs. 3
lit. a der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008
(Waffenverordnung, WV; SR 514.541) ergibt sich, dass legal erworbene Waffen,
die beschlagnahmt wurden, der eigentumsberechtigten Person zurückgegeben
werden, wenn diese mit der Waffe weder sich selbst noch Dritte gefährdet. Das
Waffengesetz und die Waffenverordnung regeln nicht, wer auf welche Weise zu
prüfen hat, ob im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Anlass zur Annahme besteht,
dass die Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Es versteht
sich indessen von selbst, dass die Frage der Gefährdung in einem Fall der
vorliegenden Art nur aufgrund einer sorgfältigen fachmännischen Prüfung
zuverlässig beantwortet werden kann.

5.3

5.3.1 Die erste Instanz hat in ihren Erwägungen zur Vermeidbarkeit des
eingetretenen Erfolgs zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Frage
stelle, ob bei einer sorgfältigen Abklärung von A. durch eine kompetente
Fachperson das Risiko eines zukünftigen selbst- oder fremdgefährdenden
Verhaltens als so gering eingestuft worden wäre, dass die Zuger Polizei
gestützt auf deren Erklärung die Waffen herausgegeben hätte. Die erste Instanz
hat nach einigen diesbezüglichen Erörterungen die Frage ausdrücklich
offengelassen, weil ihres Erachtens der Eintritt des Erfolgs aus einem anderen
Grund ohnehin unvermeidbar war. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen
erstinstanzlichen Erwägungen in ihrem Urteil wiedergegeben. Sie hat die Frage,
zu welchen Schlüssen eine kompetente Fachperson nach
BGE 135 IV 56 S. 73
sorgfältiger Abklärung gelangt wäre, ebenfalls nicht entschieden. Sie hat sich
mit dieser Frage möglicherweise deshalb nicht befasst, weil auch sie den
Beschwerdegegner freisprach.

5.3.2 Unter dem Gesichtspunkt der Zurechnung ist im vorliegenden Fall
entscheidend, zu welcher Einschätzung eine sorgfältige Fachperson im November
2003 in Bezug auf die Fragen der Suizidgefahr und der Gefahr für Dritte gelangt
wäre und ob die zuständige Behörde in Anbetracht dieser Einschätzung nach
Massgabe der Bestimmungen der Waffengesetzgebung im Rahmen ihres
Entscheidungsspielraums die Rückgabe der Schusswaffen angeordnet oder aber die
Rückgabe allein wegen einer relevanten Suizidgefahr oder (auch) wegen einer
relevanten Gefahr für Dritte verweigert hätte.

5.3.3 Das Bundesgericht kann die Frage, zu welcher Einschätzung eine
sorgfältige Fachperson im November 2003 zu den Fragen der Suizidgefahr und der
Gefahr für Dritte gelangt wäre, im vorliegenden Verfahren nicht selber an
Stelle der Vorinstanz entscheiden, da es sich dabei nicht um eine Rechts-,
sondern um eine Tatfrage handelt.
In diesem Zusammenhang ist immerhin auf Folgendes hinzuweisen.
Das Risiko einer Fehleinschätzung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung
zweifellos umso grösser, je unsorgfältiger die ihr zugrunde liegende
Untersuchung ist, und es ist umso kleiner, je sorgfältiger die Untersuchung
ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung liesse sich
aber im vorliegenden Fall - in dem von der fachmännischen Einschätzung die
Rückgabe der beiden Schusswaffen abhing - nicht damit begründen, dass der
Beschwerdegegner durch sein sorgfaltswidriges Verhalten das Risiko einer
Fehleinschätzung und damit das Risiko einer Rückgabe der Schusswaffen trotz
allfälliger Gefahr für Dritte und aus diesem Grunde auch das Risiko des
Erfolgseintritts erhöht habe. Aus dem Umstand, dass bei sorgfaltswidriger
Untersuchung das Risiko einer Fehleinschätzung grösser ist und somit
statistisch häufiger eine Fehleinschätzung erfolgt, ergibt sich weder erstens,
dass die in einem bestimmten konkreten Einzelfall getroffene Einschätzung
falsch ist, noch zweitens, dass bei sorgfältiger Untersuchung eine andere
Einschätzung vorgenommen worden wäre. Denn in jedem konkreten Einzelfall kann
sich einerseits das grosse Risiko einer Fehleinschätzung bei unsorgfältiger
Untersuchung gerade nicht verwirklicht oder andererseits das kleine Risiko
einer Fehleinschätzung bei
BGE 135 IV 56 S. 74
sorgfältiger Untersuchung gerade realisiert haben, so dass im Ergebnis
einerseits beide Einschätzungen übereinstimmend richtig oder andererseits beide
Einschätzungen übereinstimmend unrichtig sind.
Allerdings hat A. bloss rund vier Monate nach der Ausstellung der
"Unbedenklichkeitserklärung" durch Einsatz einer Schusswaffe das Opfer schwer
verletzt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine sorgfältige Fachperson im
November 2003 eine von A. ausgehende Gefahr für Dritte aus Waffenbesitz mit
hoher Wahrscheinlichkeit erkannt hätte. Denn in der Schussabgabe konnte sich
auch lediglich ein nie ganz auszuschliessendes, sozial erlaubtes Rest-Risiko
oder aber eine erst nach November 2003 infolge Änderung der Verhältnisse
entstandene Gefahr verwirklicht haben.

5.4 Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich mit
der bis anhin nicht entschiedenen Frage befassen, zu welcher Einschätzung eine
sorgfältige Fachperson im November 2003 in Bezug auf die Fragen der
Suizidgefahr und der Gefahr für Dritte gelangt wäre, und sie wird prüfen, ob in
Anbetracht dieser Einschätzung und in Anwendung der Bestimmungen über die
Waffengesetzgebung die Rückgabe der Schusswaffen angeordnet oder aber allein
wegen einer relevanten Suizidgefahr oder (auch) wegen einer relevanten Gefahr
für Dritte verweigert worden wäre.

5.4.1 Sollte die Vorinstanz zur Erkenntnis gelangen, dass die Abklärung dieser
Frage im heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, ist der Beschwerdegegner in
Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel freizusprechen,
weil nicht erstellt ist, dass ein sorgfältiges Verhalten mit hoher
Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Erfolgs verhindert hätte.

5.4.2 Sollte eine sorgfältige Fachperson im November 2003 zu einer Einschätzung
gelangt sein, bei welcher die zuständige Behörde in Anwendung der Bestimmungen
der Waffengesetzgebung mangels einer relevanten Gefahr die Rückgaben der beiden
Schusswaffen angeordnet hätte, so wäre der Beschwerdegegner freizusprechen,
weil ein sorgfältiges Verhalten den Eintritt des Erfolgs nicht verhindert hätte
und somit zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschwerdegegners und
dem eingetretenen Erfolg der erforderliche Zusammenhang nicht besteht.
BGE 135 IV 56 S. 75

5.4.3 Sollte eine sorgfältige Fachperson im November 2003 zu einer Einschätzung
gelangt sein, bei welcher die zuständige Behörde in Anwendung der Bestimmungen
der Waffengesetzgebung die Rückgabe der Schusswaffen nicht wegen einer
relevanten Gefahr für Dritte, sondern allein wegen einer relevanten
Suizidgefahr verweigert hätte, so hätte der Beschwerdegegner den Tatbestand der
fahrlässigen schweren Körperverletzung nicht erfüllt, obschon bei
sorgfaltsgemässem Verhalten die beiden Schusswaffen nicht zurückgegeben worden
wären. Denn soweit aufgrund der Einschätzung der sorgfältigen Fachperson eine
relevante Gefahr für Dritte verneint worden wäre, war das sorgfaltswidrige
Verhalten des Beschwerdegegners, obschon es die Rückgabe der beiden Pistolen
zur Folge hatte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen
Erfahrungen des Lebens nicht geeignet, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, so dass es am erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang fehlt.

5.4.4 Sollte eine sorgfältige Fachperson im November 2003 zu einer Einschätzung
gelangt sein, bei welcher die zuständige Behörde in Anwendung der Bestimmungen
der Waffengesetzgebung (auch) eine relevante Gefahr für Dritte bejaht hätte, so
ist der eingetretene Erfolg dem Beschwerdegegner zurechenbar. In diesem Fall
hätte der Beschwerdegegner den Tatbestand der fahrlässigen schweren
Körperverletzung erfüllt, da auch die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben
sind. Der Beschwerdegegner schuf durch seine sorgfaltswidrige Untersuchung und
die gestützt darauf ausgestellte "Unbedenklichkeitserklärung", auf deren
Grundlage das Polizeikommando die beiden Pistolen A. zurückgab, ein unerlaubtes
Risiko, das sich im tatbestandsmässigen Erfolg in seiner konkreten Gestalt
verwirklichte, was er bei pflichtgemässer Vorsicht voraussehen konnte, da seine
Methode, wie er wusste, erheblich von den etablierten, gründlicheren
Untersuchungsmethoden abwich. Mit anderen Worten war gemäss einer insoweit
zutreffenden Erwägung im angefochtenen Entscheid sein sorgfaltswidriges
Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens
geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu begünstigen, was er bei
pflichtgemässer Vorsicht auch erkennen musste.