Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 IV 162



Urteilskopf

135 IV 162

22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Kanton
Zürich gegen Bundesamt für Justiz (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
1C_116/2009 vom 9. Juni 2009

Regeste

Art. 82 lit. a BGG, Art. 4 Abs. 1 TEVG; Teilung eingezogener Vermögenswerte.
Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht (E. 1). Abzugsfähigkeit von
Gerichtskosten bei der Berechnung des Nettobetrags gemäss Art. 4 Abs. 1 TEVG
(E. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 162

BGE 135 IV 162 S. 162

A. Das Jugendgericht Zürich ordnete am 2. Dezember 2004 in einem Strafverfahren
(...) die definitive Einziehung der für den Kanton Zürich sichergestellten
Beträge von Fr. 104'704.- und EUR 2'010.- an. Diese Einziehungsverfügung, die
Bestandteil des Urteils und Beschlusses des Jugendgerichts vom gleichen Datum
bildete, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
BGE 135 IV 162 S. 163

B. Am 5. Januar 2006 meldete das Bezirksgericht Zürich die Einziehung dem
Bundesamt für Justiz (BJ) und veranlasste die Überweisung der eingezogenen
Vermögenswerte an die Eidgenössische Finanzverwaltung. Mit Verfügung vom 14.
Februar 2006 legte das BJ die Teilung dieser Vermögenswerte zwischen dem Bund
und dem Kanton Zürich fest. In den Erwägungen der Verfügung wurde die Summe der
beschlagnahmten Vermögenswerte mit insgesamt Fr. 107'891.- beziffert. Als
abzugsfähige Kosten wurde ein Betrag von Fr. 99'581.- anerkannt (Fr. 52'191.-
als Auslagen der Untersuchung und amtlichen Verteidigung sowie Fr. 47'390.- als
Kosten der Polizei- und Untersuchungshaft). Hingegen wurden die
Gerichtsgebühren als nicht abzugsfähig bezeichnet. Im Dispositiv der Verfügung
wurde der auf diese Weise errechnete Nettobetrag von Fr. 8'310.- zu sieben
Zehnteln (Fr. 5'817.-) dem Kanton Zürich und zu drei Zehnteln (Fr. 2'493.-) dem
Bund zugewiesen. Entsprechend bestimmte das BJ, nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung seien die an die Eidgenössische Finanzverwaltung überwiesenen
Vermögenswerte dem Kanton Zürich, unter Abzug des Bundesanteils von Fr.
2'493.-, zurückzuerstatten.

C. Der Kanton Zürich (...) focht die Verfügung vom 14. Februar 2006 beim
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) an. (...); er verlangte,
dass die Gerichtskosten (Fr. 1'953.-) ebenfalls als abzugsfähig anzuerkennen
seien. (...) Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das
Beschwerdeverfahren vom EJPD. Mit Urteil vom 16. Februar 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

D. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhebt der Kanton Zürich
(...) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festlegung des
zu teilenden Nettobetrags auf Fr. 6'357.-. Eventualiter sei von einem
Nettobetrag von Fr. 7'857.- auszugehen. (...) Das Bundesgericht weist die
Beschwerde ab.
(Auszug)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen
(Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 94 E. 1 S. 96 mit Hinweisen).
BGE 135 IV 162 S. 164
Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging in Anwendung des
Bundesgesetzes vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte
(TEVG; SR 312.4). Bei diesem Erlass handelt es sich um öffentliches Recht des
Bundes, das einen Bezug zum Strafrecht aufweist. Die Teilung eingezogener
Vermögenswerte unter den Gemeinwesen erfolgt jeweils mit einem selbstständigen
Entscheid nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Art. 6
TEVG). Dabei geht es nicht um eine Strafsache nach Art. 78 BGG, sondern um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), die das Verfahren
abschliessen (Art. 90 BGG). Der Kanton Zürich ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2
lit. d BGG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 TEVG zur Beschwerde berechtigt. Es
kann daher offenbleiben, ob seine Legitimation auch gestützt auf Art. 89 Abs. 1
BGG zu bejahen wäre.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben keinen
Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Aufteilung zwischen den Kantonen und dem Bund unterliegt nicht der
Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte, sondern nur ein sog. Nettobetrag
(vgl. Art. 5 Abs. 1 TEVG). Die Differenz zwischen dem Brutto- und dem
Nettobetrag setzt sich aus zwei Kategorien von abziehbaren Beträgen zusammen,
die in Art. 4 TEVG umschrieben werden. Es sind dies die Vermögenswerte, die den
Geschädigten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB zugesprochen
werden (Art. 4 Abs. 2 TEVG), sowie die in Art. 4 Abs. 1 TEVG umschriebenen
Kosten. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Auslegung von Art. 4
Abs. 1 TEVG. Es geht darum, ob und inwiefern Gerichtskosten abzugsfähige Kosten
gemäss Art. 4 Abs. 1 TEVG darstellen.

2.2 Art. 4 Abs. 1 TEVG lautet:
"Vor der Aufteilung sind vom Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte
folgende Kosten abzuziehen, sofern sie voraussichtlich nicht einzubringen sind:
a. die Barauslagen, namentlich Kosten für Übersetzung, Vorführung, Gutachten,
Ausführung von Rechtshilfeersuchen,
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Telefonüberwachungen sowie Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und
andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung;
b. die Kosten für die Untersuchungshaft;
c. zwei Drittel der voraussichtlichen Kosten für den Vollzug von unbedingten
Freiheitsstrafen;
d. die Kosten für die Verwaltung der eingezogenen Vermögenswerte;
e. die Kosten für die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte und die
Eintreibung von Ersatzforderungen."

2.3 Im Urteil und Beschluss vom 2. Dezember 2004 setzte das Jugendgericht
Zürich die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- fest und bestimmte die Höhe folgender
weiterer Kosten: Fr. 363.- Schreibgebühren, Fr. 90.- Vorladungsgebühren und Fr.
114.- Zustellgebühren. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts
liess das BJ von diesen Positionen einzig die Zustellgebühren von Fr. 114.- zum
Abzug zu; dieser Betrag ist in der Summe von Fr. 52'191.- für Untersuchungs-
und Verteidigungskosten enthalten. Im Streit liegt die Abzugsfähigkeit der
Gerichtsgebühr sowie der Schreib- und Vorladungsgebühren. Mit dem Hauptantrag
begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung von allen drei Positionen (total:
Fr. 1'953.-) zum Abzug. Mit dem Eventualantrag verlangt er mindestens den Abzug
der Schreib- und der Vorladungsgebühren (total: Fr. 453.-). Werden diese Summen
je vom Nettobetrag von Fr. 8'310.- gemäss der Verfügung des BJ abgezogen, so
ergeben sich die postulierten Nettobeträge gemäss den Rechtsbegehren in der
Beschwerdeschrift.

2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die historische Auslegungsmethode in den
Vordergrund gestellt. Es hat unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft vom
24. Oktober 2001 zum TEVG (BBl 2002 S. 441 ff.) ausgeführt, die Arten von
abzugsfähigen Kosten seien in Art. 4 Abs. 1 TEVG an sich abschliessend
aufgezählt (vgl. BBl 2002 S. 463 Ziff. 2.2.1.2.2). Die Gerichtsgebühren
befänden sich nicht darunter; insbesondere seien sie nicht in der
exemplarischen Auflistung der Barauslagen in Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG genannt.
Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG sei zwar nicht als abschliessende Aufzählung
formuliert. Die bundesrätliche Botschaft erkläre aber ausdrücklich, dass
Gerichtskosten nicht abzugsfähig sein sollen; dies werde damit begründet, dass
sie schematisch und nach kantonal unterschiedlichen Kriterien festgelegt würden
(vgl. BBl 2002 S. 463 Ziff. 2.2.1.2.2). Auch aus einem Sitzungsprotokoll der
vorberatenden Expertenkommission vom 22. Dezember 1998, das dem Kanton Zürich
im Beschwerdeverfahren zur Stellungnahme
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vorgelegt worden sei, ergebe sich, dass die Gerichtsgebühren im Rahmen von Art.
4 Abs. 1 TEVG bewusst ausgeklammert worden seien. Diese Lösung decke sich mit
dem Grundgedanken und der Stossrichtung der Teilungsregeln. Es bestehe folglich
kein Raum für eine andere Auslegung der Norm, die erst seit wenigen Jahren in
Kraft sei. In der Umsetzung auf den vorliegenden Fall fügte das
Bundesverwaltungsgericht an, nicht nur die strittigen Positionen, sondern auch
die Zustellungskosten seien vom Jugendgericht schematisch festgelegt worden.
Konsequenterweise hätten auch Letztere vom BJ nicht als abzugsfähig akzeptiert
werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete es jedoch als vertretbar,
diesen Nebenpunkt der erstinstanzlichen Verfügung auf sich beruhen zu lassen.
Im Ergebnis bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BJ als
rechtmässig.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich das Bundesverwaltungsgericht von
der historischen Auslegungsmethode leiten liess. Er beansprucht, in
systematischer und teleologischer Auslegung von Art. 4 Abs. 1 TEVG müssten
sämtliche Gerichtskosten als abzugsfähig betrachtet werden. Das gesetzlich als
Verteilungsgrundlage verankerte Nettoprinzip setze voraus, dass in erster Linie
die im Rahmen der Strafverfolgung entstandenen Kosten ersetzt würden. Die
Gerichtskosten gehörten genauso zum Strafverfolgungsaufwand wie die in Art. 4
Abs. 1 lit. a TEVG aufgezählten Positionen. Das Normverständnis des
Bundesverwaltungsgerichts benachteilige besonders stark Kantone, bei denen das
Gerichtsverfahren vom Unmittelbarkeitsprinzip geprägt und entsprechend
aufwändig sei; Letzteres entspreche indessen gerade dem Sinn von Art. 6 EMRK.
Der angefochtene Entscheid erweise sich deshalb als verfassungswidrig;
namentlich verletze er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das
Willkürverbot (Art. 9 BV).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeinen Grundsätze zur
Gesetzesauslegung richtig wiedergegeben. Die Auslegung ist zwar nicht
entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen
Wertentscheidungen auszurichten; die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen
Normverständnisses lässt sich nicht aus sich selbst begründen, sondern ist aus
den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten, die es mit Hilfe der herkömmlichen
BGE 135 IV 162 S. 167
Auslegungselemente zu ermitteln gilt (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.2 S. 311 mit
zahlreichen Hinweisen).

3.3 Bei der Durchsicht von Art. 4 Abs. 1 TEVG fällt auf, dass das Wort "Kosten"
("frais"; "spese") sowohl im Einleitungsteil dieser Norm als auch in den lit.
b-d ohne weitere Einschränkungen verwendet wird. Anders verhält es sich in lit.
a; dieser Passus befasst sich als Einziger mit dem abziehbaren Aufwand für die
Durchführung des Strafverfahrens bzw. des Einziehungsverfahrens. In Art. 4 Abs.
1 lit. a TEVG wird von "Barauslagen" ("débours"; "esborsi") gesprochen; dieser
Begriff wird anschliessend anhand einer beispielhaften Aufzählung näher
konkretisiert; ausserdem findet sich in Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG die Wendung
"und andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung" ("et les autres dépenses
résultant de l'administration des preuves"; "e le altre spese inerenti
all'assunzione delle prove"). Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG bietet
somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass damit der gesamte Strafverfolgungsaufwand
als abziehbare Kosten umschrieben würde. Wohl trifft es zu, dass der
gesetzlichen Regelung des Teilungsverfahrens die Unterscheidung zwischen dem
Bruttobetrag (der eingezogenen Vermögenswerte) und dem (schliesslich
aufzuteilenden) Nettobetrag zugrunde liegt. Trotzdem können die genauen
Konturen des Begriffs "Nettobetrag" nur aus der detaillierten Regelung von Art.
4 TEVG erschlossen werden. Wie aus Art. 4 Abs. 1 lit. c TEVG folgt, können auch
nicht alle voraussichtlichen Kosten des Strafvollzugs abgezogen werden, sondern
nur zwei Drittel. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er aus dem Begriff des
Nettobetrags in absoluter Weise ableitet, dass sämtliche Gerichtskosten
abzugsfähig sein müssten.

3.4 Vom Bundesverwaltungsgericht wird im angefochtenen Entscheid nicht
ausgeschlossen, dass in einem Gerichtsverfahren Barauslagen anfallen und
Letztere im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG abziehbar sein können. Mit dem
angefochtenen Entscheid sind jedoch im Ergebnis die Gerichtskosten insoweit als
nicht abzugsfähig behandelt worden, als diese Gebührencharakter haben. Dem
Bundesverwaltungsgericht lässt sich daher nicht vorwerfen, es habe die Begriffe
der Gerichtsgebühren und der Gerichtskosten zu wenig klar auseinandergehalten.
Eine Grenzziehung im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG anhand des
Gebührencharakters entspricht dem Gesetzestext und den Materialien. Richtig
betrachtet führt die vom
BGE 135 IV 162 S. 168
Bundesverwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte historische Auslegung zu
keinem anderen Ergebnis als eine systematische und teleologische Auslegung.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers besteht in dieser Hinsicht auch
keine Abweichung zwischen der bundesrätlichen Botschaft und der Meinung der
Expertenkommission, wie sie aus dem Sitzungsprotokoll vom 22. Dezember 1998
hervorgeht. Im Übrigen hat sich eine Lehrmeinung ebenfalls dafür ausgesprochen,
dass die Gerichtsgebühr bzw. die allgemeinen Kosten der Rechtspflege nicht
unter Art. 4 Abs. 1 TEVG fallen (NIKlaus Schmid, in: derselbe [Hrsg.],
Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl.
2007, N. 237b zu Art. 70-72 StGB).

3.5 Eine Grenzziehung anhand des Gebührencharakters führt zu folgenden
Ergebnissen: Von vornherein nicht abzugsfähig ist die eigentliche Spruchgebühr
bzw. Gerichtsgebühr. Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben (vgl. BGE 133 V 402 E.
3.1 S. 404; BGE 132 I 117 E. 4.2 S. 121; je mit Hinweisen). Sie werden in der
Regel mit einer gewissen Schematisierung bzw. Pauschalisierung erhoben. Anders
verhält es sich bei Auslagen wie den Kosten für Gutachten, amtliche
Verteidigung und den anderen Positionen, die in Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG
aufgeführt sind. Auch wenn in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Ansätze
für die Vergütung der letztgenannten Leistungen bestehen mögen, muss die im
Einzelfall festgelegte Betragshöhe dem tatsächlich insoweit entstandenen
Aufwand entsprechen. Allerdings kommt es vor, dass Barauslagen, wenn es sich um
kleinere Beträge handelt, nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern Gebühr
und Barauslagen pauschal festgesetzt werden. Es leuchtet ein, dass im
vorliegenden Zusammenhang die nicht eigens ausgewiesenen Auslagen das Schicksal
der nicht abzugsfähigen Gebühren zu teilen haben. Somit sind in dieser Hinsicht
die gemäss gewissen Prozessordnungen von den Gerichten zusätzlich zu erhebenden
Gebühren wie Schreib- oder Vorladungsgebühren gleich zu behandeln wie die
Gerichtsgebühr.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 4 Abs. 1 TEVG nicht der
Auslegung zugänglich ist, die dem Beschwerdeführer vorschwebt. Unbehelflich
sind ebenfalls die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers; diese erweisen sich
im Grunde genommen als Kritik an der gesetzlichen Regelung. Das vorstehend
dargelegte Auslegungsergebnis muss in Anbetracht von Art. 190 BV nicht weiter
BGE 135 IV 162 S. 169
überprüft werden. Ohnehin ist aber eine Missachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erkennbar. Was der Beschwerdeführer unter
diesem Titel vorbringt, hat seine Ursache in den unterschiedlichen kantonalen
Verfahrensordnungen. Damit besteht ein hinreichender sachlicher Grund dafür,
dass die fehlende Abzugsmöglichkeit bezüglich Gerichtsgebühren die einzelnen
Kantone insoweit finanziell unterschiedlich trifft. An dieser Beurteilung
ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 6 EMRK nichts. Der
geltend gemachten Willkürrüge kommt im vorliegenden Fall keine eigenständige
Bedeutung zu.

3.7 Mit Bezug auf den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den
Gebührencharakter bei den umstrittenen Positionen zu Recht bejaht, dies gilt
sowohl für die Gerichtsgebühr als auch für die Schreib- und Vorladungsgebühren,
die im Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 2. Dezember 2004 festgesetzt
wurden. Der Beschwerdeführer vermag demzufolge weder mit dem Haupt- noch mit
dem Eventualantrag durchzudringen.