Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 IV 12



Urteilskopf

135 IV 12

3. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. K.B. und Mitb.
gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
6B_346/2008 vom 27. November 2008

Regeste

Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB).
Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen,
ihren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben. Wer weiss, dass er nichts weiss,
irrt nicht (E. 2.3.1). Es darf jedoch nicht unbesehen von diesem Wissen auf die
Inkaufnahme einer Falschbeurkundung geschlossen werden (E. 2.3.2). Als Indizien
für die Inkaufnahme können das Ausmass der Gefährdung fremder Interessen, das
situative Risiko der Erfolgsverwirklichung sowie die Motive des Täters
herangezogen werden (E. 2.3.3).

Regeste

Geringfügigkeit des Strafverfolgungsinteresses bei der Wiedergutmachung (Art.
53 lit. b StGB). Eine Wiedergutmachung führt nur zur Verfahrenseinstellung oder
Strafbefreiung, wenn auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig
ten an der Strafverfolgung gering sind. Es ist nach Strafzwecken und
betroffenen Rechtsgütern zu differenzieren. Während bei Straftaten gegen
Individualinteressen das Strafverfolgungsinteresse mit der Wiedergutmachung
häufig entfällt, bleibt bei Straftaten gegen öffentliche Interessen zu
beurteilen, ob Schuldausgleich und Prävention eine Strafe gebieten (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 13

BGE 135 IV 12 S. 13
Z. vermittelte als Haupttäter in einem grösseren Betrugsfall der geschädigten
A. Bank über einen Zeitraum von drei Jahren A
BGE 135 IV 12 S. 14
uto-Leasingverträge mit ca. 240 Kunden. In Wirklichkeit existierten die
geleasten Fahrzeuge nicht. Die vermeintlichen Leasingnehmer, denen für ihre
Beteiligung eine Provision ausbezahlt wurde, unterzeichneten zuhanden der
geschädigten Bank u.a. einen Leasingvertrag und ein Übergabeprotokoll, in
welchem ein Garagist die Lieferung und der Leasingnehmer den Empfang des
Fahrzeugs bestätigten. Der Kaufpreis wurde von der geschädigten Bank an den
Garagisten ausbezahlt, welcher den Betrag an den Haupttäter weiterleitete.
Dieser zahlte in der Folge auch die geschuldeten Leasingraten. Der geschädigten
Bank erwuchs so ein Schaden von insgesamt ca. 12 Mio. Franken (vgl. hierzu
bereits Urteile 6S.114/2004 vom 15. Juli 2004 und 6P.47/2006 vom 7. April
2006). Im Rahmen dieser fingierten Geschäfte liessen sich die drei
Beschwerdeführer anwerben.
Im Februar 2000 unterzeichnete K.B. die Leasing-Dokumentation. Er gab damit
vor, einen - in Wirklichkeit gar nicht existierenden - Personenwagen der Marke
BMW im Wert von Fr. 76'500.- geleast und übernommen zu haben. Für seine
Beteiligung an den fiktiven Geschäften erhielt er eine Provision in der Höhe
von Fr. 1'600.-.
Im Hinblick auf eine versprochene Provision von Fr. 1'800.- unterzeichnete S.G.
am 6. Dezember 1999 in Embrach unter anderem das Übergabeprotokoll. Damit
bestätigte sie, einen Personenwagen der Marke Ford im Wert von Fr. 40'900.- von
der fingierten Vertragsgarage übernommen zu haben.
R.S. erhielt eine Provision von Fr. 1'600.- dafür, dass sie sich auf dem in
Glattfelden unterzeichneten Übergabeprotokoll vom 14. Februar 2000 als
Abnehmerin eines Audi A6 im Wert von Fr. 62'700.- ausgab.
Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur vom
24. November 2006 wurde K.B. der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff.
1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und mit 10 Tagen Gefängnis bestraft.
Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben. Mit identischen Schuldsprüchen vom
gleichen Tag wurden S.G. zu 15 Tagen, R.S. zu 10 Tagen Gefängnis bedingt
verurteilt.
Auf Berufung der Beschwerdeführer (K.B., S.G. und R.S.) bestätigte das
Obergericht des Kantons Zürich die Schuldsprüche mit Urteil vom 7. März 2008.
K.B. wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 115.-, S.G.
mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 35.- und R.S. mit einer
bedingten
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Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 160.- bestraft. Die Beschwerdeführer haben
sich mit der Geschädigten zivilrechtlich geeinigt und diese schadlos gehalten.
Von der Abschöpfung der unrechtmässig erlangten Vermögensvorteile wurde daher
abgesehen.
Gegen dieses obergerichtliche Urteil richten sich drei Beschwerden in
Strafsachen. Die Beschwerdeführer verlangen im Wesentlichen die Aufhebung der
angefochtenen Urteile sowie Freisprüche unter entsprechenden Kostenfolgen.
Eventualiter seien sie infolge Wiedergutmachung von Strafe zu befreien.
Das Bundesgericht ordnete eine Vernehmlassung zur Frage der Wiedergutmachung
an. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni
2008 auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich reichte ihre Vernehmlassungsschreiben am 2. Juli 2008 ein.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. (...)

2.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung in der Form
der Falschbeurkundung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder
an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. In subjektiver Hinsicht verlangt
Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
Es muss dem Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim
Tatobjekt um eine Urkunde handelt. Er muss um die Unwahrheit des Inhalts
wissen. Eventualvorsatz genügt. Weiter muss der Täter in der Absicht handeln,
jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem
andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung
braucht der Täter nicht zu wissen, worin dieser Vorteil liegt (BGE 102 IV 191
E. 4). Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung, wenn entweder das verfolgte
Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind (BGE 121 IV 90 E. 2b; BGE
106 IV 375 E. 2). Schliesslich muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als
wahr verwenden (lassen) wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt. Dabei
muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu gebrauchen beabsichtigen. Es genügt,
wenn ihm im
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Sinne eines Eventualdolus bewusst ist, dass ein Dritter von der Urkunde
täuschenden Gebrauch macht, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen
Verhalten zu veranlassen (Urteile 6S.71/2002 vom 20. September 2002 E. 2 und
6P.47/2006 vom 7. April 2006 E. 4; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2007, N. 86 ff. zu Art. 251 StGB).

2.3 Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung verletzt im Ergebnis kein
Bundesrecht. Im Hinblick auf die grosse Zahl noch pendenter Anklagen in der
vorliegenden Angelegenheit rechtfertigt es sich, näher auf die Begründung der
Vorinstanz einzugehen:
Nach unbestrittener Feststellung wussten die Beschwerdeführer nicht, was sie
unterschrieben. Gleichwohl gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass sie die
Unwahrheit des Urkundeninhalts in Kauf nahmen. Hierzu rekurriert sie auf die
Rechtsprechung zum Eventualvorsatz, wonach besonders gravierende
Sorgfaltspflichtverletzungen die Inkaufnahme des eingetretenen Erfolgs
indizieren können. Es gereiche den Beschwerdeführern zum Vorwurf, dass sie sich
weder durch Nachfragen noch durch Prüfung der Unterlagen eine genauere
Vorstellung über das Geschäft gemacht haben. Nur schon ein oberflächliches
Lesen der Unterlagen hätte ergeben, dass die Vertragsunterlagen nicht den
Angaben der Vermittler entsprachen. Eine Kontrolle wäre ihnen ohne Weiteres
zumutbar gewesen. Als Bauführer und Mitglied der Schulpflege wäre K.B. zu einer
genaueren Überprüfung der Dokumente und Geschäftshintergründe in der Lage
gewesen. Auch bei S.G. widersprach die unbesehene Unterzeichnung ihrer
Gewohnheit "jeweils mindestens das Grossgeschriebene durchzulesen". R.S. sagte
von sich selbst, sie sei "bekannt dafür, dass sie die Sachen durchlese". Das
Verhalten der Beschwerdeführer sei als schwere Sorgfaltspflichtverletzung
einzustufen. Es sei ihnen gleichgültig gewesen, was sie unterzeichneten. Sie
hätten die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde daher in Kauf genommen.

2.3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss um
die reale Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestands wissen und dessen
Erfüllung wollen (zur Willenskomponente vgl. E. 2.3.2). Vorliegend steht fest,
dass die Beschwerdeführer um den wirklichen Vertragsinhalt nicht wussten.
Entgegen ihren rein appellatorischen Einwänden ist jedoch
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nachgewiesen, dass sie sich "bewusst für dieses Nichtwissen" entschieden. Wer
sich aber bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf
berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. Die
"bewusst blinde" Vertragsunterzeichnung deutet vorliegend vielmehr darauf hin,
dass die Beschwerdeführer auch illegale Geschäftsgebahren im Sinne von Art. 12
Abs. 2 StGB "für möglich hielten". Insoweit ziehen die Vorinstanzen zu Recht
den zivilrechtlichen Grundsatz heran, wonach bewusste Nichtkenntnis eines
Sachverhalts nicht als Irrtum behandelt wird (vgl. bezirksgerichtliches Urteil:
"Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht"). Ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13
StGB) liegt insoweit nicht vor.

2.3.2 Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger
Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen
geschlossen werden darf. Regelmässig kann sich der Nachweis des Vorsatzes bei
ungeständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die
Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter
anderem die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt,
desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen
werden (BGE 134 IV 29 E. 3; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8). Dahinter
steckt der anhand von Körperverletzungsdelikten entwickelte Gedanke, dass in
der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber
Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche in besonders krassen
Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt.
Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall nur schon deshalb nicht gegeben,
weil die Beschwerdeführer nicht Sorgfaltsregeln verletzten, die dem Schutz
Dritter dienten. Für die strafrechtliche Beurteilung ist ausschliesslich
relevant, was sich die Beschwerdeführer vorstellten. Sie gingen davon aus, eine
Bürgschaft zu übernehmen resp. sich an einem nicht genauer spezifizierten
Autoimportgeschäft zu beteiligen. Mit ihrer Gleichgültigkeit gegenüber dem
Vertragsinhalt haben sie somit vorwiegend sich selbst gefährdet. Wer
Vertragsdokumente ungelesen unterzeichnet, der nimmt primär in Kauf, sich auf
ungünstige Geschäftsbedingungen einzulassen, nicht jedoch, eine strafbare
Falschbeurkundung zu begehen. Für die Unterstellung, wissentlich Unwahrheiten
unterschriftlich abgesegnet zu haben, braucht es zusätzliche objektive
Anhaltspunkte. Solche Anzeichen können jedenfalls nicht darin erblickt werden,
BGE 135 IV 12 S. 18
dass die Beschwerdeführer beim Eingehen der Bürgschaft elementarste Vorsicht
haben vermissen lassen, indem sie die Dokumente nicht lasen und auch nicht
nachfragten. Entgegen der Vorinstanz hat das Bundesgericht im erwähnten
Präjudiz auch nicht von der Gleichgültigkeit hinsichtlich des Unterschriebenen
auf die Inkaufnahme der Unwahrheit des Inhalts sondern bloss auf Inkaufnahme
der Urkundenqualität des Unterschriebenen geschlossen (vgl. angefochtenes
Urteil mit Urteil 6P.47/2006 vom 7. April 2006 E. 4.1).

2.3.3 Nach der Rechtsprechung kann nebst der Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung auch ein besonders grosses Risiko der
Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs
gewertet werden (BGE 134 IV 29 E. 3; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8).
Vorliegend sprechen das Vertrauensverhältnis der Beschwerdeführer zu den
Vermittlungspersonen, der Umstand, dass sie vorgängig ihre Solvenz zu
dokumentieren hatten sowie die professionelle Organisation der Haupttäter eher
gegen die Annahme eines erkennbar grossen Risikos. Andererseits ist der
Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Höhe der Provision und die Umstände des
Vertragsabschlusses die Beschwerdeführer unbedingt hätten skeptisch stimmen
müssen. Bei K.B. fand die Unterzeichnung nach einem Fussballtraining auf einem
Parkplatz in Glattfelden statt. Auch bei S.G. lief die Vertragsunterzeichnung
in aller Eile ab. Sie wurde lediglich aufgefordert, bei den Kreuzen zu
unterschreiben. R.S. unterschrieb die Unterlagen auf einer Motorhaube vor einem
Restaurant. Dabei meinte ihr Vermittler spöttisch, sie werde doch wohl nicht
alles durchlesen wollen, es sei kalt, sie solle einfach bei den Kreuzen
unterschreiben. Dies hätte sie alarmieren müssen. Zu den relevanten Umständen,
welche einen Schluss auf die Inkaufnahme zulassen, gehören aber auch die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 130 IV 58 E. 8.3; BGE
125 IV 242 E. 3c). Einziger Beweggrund der Beschwerdeführer war ihre
Profitgier. Es ging ihnen einzig um die in Aussicht gestellte Provision. Dieser
Gewinnaussicht wurden sämtliche Bedenken untergeordnet und so unbesehen alle
Vertragsdokumente unterschrieben. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern unterstellt, in Kauf genommen zu
haben, das Auto "nur auf dem Papier" zu übernehmen. Gegen ein stattliches
Entgelt fanden sie sich damit ab, mit ihrer Unterschrift etwas Unrichtiges zu
beurkunden.

2.3.4 Auch die übrigen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen wurden zu Recht
bejaht. In der Vorstellung der Beschwerdeführer
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ging es um eine Bürgschaft resp. um die Unterstützung eines Importgeschäfts und
somit um die Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen. Es war ihnen auch
bewusst, dass die inhaltlich unrichtigen Dokumente im Rechtsverkehr verwendet
würden. Sie rechneten zumindest eventualvorsätzlich damit, dass Dritte von der
Urkunde täuschenden Gebrauch machen würden. Die Beschwerdeführer unterschrieben
unwahre Protokolle im Hinblick auf die versprochene Provision. Damit haben sie
sich in unrechtmässiger Weise einen Vermögensvorteil verschafft (vgl. Urteil
6P.47/2006 vom 7. April 2006 E. 4 i.f.). Weil und soweit feststeht, dass die
Beschwerdeführer die Beurkundung unwahrer Tatsachen in Kauf nahmen, ist auch
zahlreichen weiteren Einwänden der Boden entzogen. So können sie nicht mehr
geltend machen, durch die Machenschaften der Haupttäter getäuscht worden zu
sein und so über das tatsächliche Geschäft geirrt zu haben. Auch sind sie nicht
länger in ihrem Vertrauen auf die Aussagen der ihnen nahestehenden
Vermittlungspersonen geschützt. In Bezug auf den Schuldpunkt sind die
Beschwerden somit abzuweisen.

3. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss eine Verletzung von Art. 53 StGB
geltend. Aufgrund Wiedergutmachung hätte von einer Strafe abgesehen werden
müssen.

3.1 Zur Begründung bringen sie vor, dass sie mit der Geschädigten eine
Vereinbarung getroffen hätten, in der diese das Desinteresse am Strafverfahren
erklärte. Der bedingte Strafvollzug könne gemäss den Vorinstanzen gewährt
werden. Die Beschwerdeführer würden nun schon acht Jahre auf ein Urteil warten.
Die lange Zeitdauer des Strafverfahrens und die höchst milde Bestrafung müssten
bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses gewürdigt werden.
Entgegenstehende Interessen der Geschädigten existierten nicht mehr. Die
Beschwerdeführer seien durch das lange Strafverfahren bereits mehr als genug
gestraft. General- oder spezialpräventive Gründe lägen keine mehr vor. Das
geringe Strafmass sei Ausdruck dafür, dass keine kriminelle Energie existiert
habe. Die von der Vorinstanz angerufene Rechtssicherheit im Rechtsverkehr
erfahre keinen Schaden durch die Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 StGB.

3.2 Nach vorinstanzlicher Feststellung haben die Beschwerdeführer mit der
Geschädigten eine Vereinbarung über die Schadensbegleichung geschlossen und den
vereinbarten Betrag geleistet. Damit hätten sie die erste
Wiedergutmachungsvoraussetzung gemäss
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Art. 53 StGB erfüllt. Der bedingte Strafvollzug sei zu gewähren. Mit der
Desinteresseerklärung habe die Geschädigte im Weiteren dokumentiert, dass ihre
Interessen einer Strafbefreiung nicht entgegenstünden. Rechtsgut bei den
Urkundendelikten sei indessen primär der Schutz der Sicherheit und der
Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das
öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis, weshalb dem öffentlichen Interesse
eine wesentliche Rolle zukommen müsse. Zwar sei das öffentliche Strafbedürfnis
aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat reduziert. Auf der anderen Seite bleibe
aber das gewichtige öffentliche Interesse, dass das Verhalten im Sinne der
Rechtssicherheit im Rechtsverkehr nicht gänzlich sanktionslos bleibe. Von einer
Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 StGB sei daher abzusehen.

3.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführer hätten bis zur Ausschöpfung des Instanzenzugs im Pilotfall
geruht. In der Zwischenzeit seien in gleichgelagerten Fällen bereits 170
Strafbefehle erlassen worden. Zum Zeitpunkt dieser Verurteilungen habe die
Rechtswohltat im Sinne von Art. 53 StGB noch nicht existiert. Es würde gegen
das allgemeine Rechtsempfinden verstossen, wenn sich die Beschwerdeführer mit
der Schadensbegleichung von einer Verurteilung "freikaufen" könnten, nur weil
das Verfahren so lange gedauert hatte und sich die gesetzlichen Bestimmungen
geändert hätten. Im Sinne der Rechtssicherheit bestehe ein klares öffentliches
Interesse, dass die vorliegenden Fälle gleich behandelt würden wie die anderen
170 Fälle.

3.4 Im vierten Abschnitt des Kapitels über die Strafen werden die
Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens geregelt (Art. 52-55a StGB). Art.
53 StGB regelt die Strafbefreiung bei Wiedergutmachung: Hat der Täter den
Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm
bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer
Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab,
wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB erfüllt
(lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der
Strafverfolgung gering sind (lit. b).
Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die Voraussetzung für eine
bedingte Strafe erfüllt, der Schaden gedeckt und die
BGE 135 IV 12 S. 21
Interessen der Geschädigten an der Strafverfolgung infolge
Desinteresseerklärung gering sind. Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob auch
das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung gering ist.

3.4.1 Nach der Botschaft dient die Wiedergutmachung in erster Linie dem Opfer,
dem vielfach mehr am Ersatz des Schadens als an einer Bestrafung des Täters
liegt. Es wird an das Verantwortungsbewusstsein des Täters appelliert. Es soll
ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen geführt werden. Durch die Wiedergutmachung
soll auch die Beziehung zwischen Täter und Opfer verbessert werden, was den
öffentlichen Frieden wiederherstellt. Die Wiedergutmachung des Schadens
rechtfertigt die Strafbefreiung, das Strafbedürfnis schwindet, weil der Täter
aktiv eine soziale Leistung erbringt, die der Versöhnung und der Festigung des
öffentlichen Friedens dient. Mit der Voraussetzung des geringen öffentlichen
Interesses an einer Strafverfolgung soll den Fällen Rechnung getragen werden,
in denen keine bestimmte Person geschädigt wurde. Es soll zudem eine
Privilegierung wohlhabender Täter, die sich von der Strafe freikaufen könnten,
verhindert werden (Botschaft vom 21. September 1998, BBl 1999 2065 f.). Nach
dem Entwurf des Bundesrats war die Wiedergutmachung nur unter den
Voraussetzungen der Strafaussetzung und somit nur für Strafen bis zu einem Jahr
möglich (Art. 42 und Art. 53 des Entwurfs, BBl 1999 2308, 2312). Der Ständerat
knüpfte die Wiedergutmachung als Erstrat an die Voraussetzungen der bedingten
Strafausfällung (vgl. AB 1999 S 1119, Sitzung vom 14. Dezember 1999). Der
Nationalrat übernahm diese Änderung (AB 2001 N 565, Sitzung vom 7. Juni 2001).
Angesichts der in Art. 42 StGB festgelegten Grenzen ist die Wiedergutmachung
nunmehr bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich (Art. 42 StGB).

3.4.2 Das Bundesgericht hat bisher einmal eingehend zum geringfügigen
öffentlichen Strafverfolgungsinteresse als Voraussetzung der Wiedergutmachung
Stellung genommen. Der beschwerdeführende Arzt, welchem die Ausstellung
falscher Zeugnisse (Art. 318 StGB) vorgeworfen wurde, verlangte Strafbefreiung,
weil er den angerichteten Schaden ausgeglichen hatte. Das Bundesgericht
betonte, dass der Tatbestand von Art. 318 StGB in erster Linie das im
Rechtsverkehr in Urkunden gesetzte Vertrauen schütze und erst in zweiter Linie
individuelle Vermögensinteressen. Trotz materieller Wiedergutmachung hatte der
Täter die Verantwortung für seine Taten nie übernommen und das öffentliche
Sanktionsinteresse sich daher nie
BGE 135 IV 12 S. 22
auf ein Mass reduziert, welches einen Strafverzicht gerechtfertigt hätte. Mit
der Strafausfällung wird aus generalpräventiver Optik die Wichtigkeit des
Vertrauens in medizinische Urkunden unterstrichen (Urteil 6B_152/2007 vom 13.
Mai 2008 E. 5.2).

3.4.3 Nach der Lehre geht es beim Erfordernis des geringen öffentlichen
Strafverfolgungsinteresses in Art. 53 StGB um das infolge der
Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis (GÜNTER STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 7 N.
12). Die Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung ist nur zulässig, soweit die
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Aus diesem
Abstellen auf Art. 42 StGB folgt, dass bei Freiheitsstrafen über zwei Jahre das
öffentliche Strafverfolgungsinteresse nicht mehr als gering gelten kann
(ANDREAS BRUNNER, Geldstrafe, Busse und Freiheitsstrafe im strafrechtlichen
Alltag sowie Wiedergutmachung, in: Das revidierte StGB, Allgemeiner Teil, Erste
Erfahrungen, Tag/Hauri [Hrsg.], 2008, S. 63 ff.). Innerhalb dieses zweijährigen
Strafrahmens wird das Interesse an der Strafverfolgung gering, weil und soweit
der Täter Wiedergutmachungsschritte unternommen hat. Die Anforderungen an die
Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen mit der Höhe der zu erwartenden
Strafe. Andererseits nimmt das öffentliche Strafverfolgungsinteresse in
gleichem Masse ab, wie die Wiedergutmachung zur Aussöhnung zwischen den
Betroffenen und zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens geführt hat.
Doch selbst wenn die Tatschwere sich im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und
volle Wiedergutmachung geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum
Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zu beurteilen
bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder
generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint (FELIX BOMMER,
Bemerkungen zur Wiedergutmachung, forumpoenale 3/2008 S. 171 ff.; ANGST/MAURER,
Das "Interesse der Öffentlichkeit" gemäss Art. 53 lit. b StGB - Versuch einer
Konkretisierung, Teil 1, forumpoenale 5/2008 S. 301 ff., Teil 2, forumpoenale 6
/2008 [im Druck]; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S.
64; ANDRÉ KANYAR, Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich im schweizerischen
Strafrecht, 2008, S. 217; differenzierend zur Geringfügigkeit des
Strafverfolgungsinteresses: DUPUIS/GELLER/MONNIER/MOREILLON/PIGUET, Petit
Commentaire, Code pénal I, 2008, N. 13 zu Art. 53 StGB sowie ANDREAS J. KELLER,
Art. 53 Wiedergutmachung, in: Kommentierte
BGE 135 IV 12 S. 23
Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, Hansjakob/Schmitt/ Sollberger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2006, S. 50).
Aus Sicht der positiven Generalprävention kann das Vertrauen der Allgemeinheit
in das Recht gestärkt werden, wenn festgestellt wird, dass auch der Täter den
Normbruch anerkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden wiederherzustellen
(SILVAN FAHRNI, Wiedergutmachung als Voraussetzung einer diversionellen
Verfahrenserledigung, in: Auf dem Weg zu einem einheitlichen Verfahren,
Schindler/Schlauri [Hrsg.], 2001, S. 205). Spezialpräventive Überlegungen sind
bereits beim Entscheid über den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 StGB
zwingend zu berücksichtigen. Da die Gewährung des Strafaufschubs eine
Voraussetzung der Wiedergutmachung ist, spielen sie bei der Beurteilung des
öffentlichen Interesses nach Art. 53 StGB nur eine untergeordnete Rolle (Urteil
des Bundesgerichts 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3; FRANZ RIKLIN, in:
Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, N. 4 und N. 16 zu Art. 53 StGB).
Während die Strafzwecke ganz allgemein zu berücksichtigen sind, ist bei der
Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen im konkreten Fall
insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. Art. 53
StGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung des begangenen Unrechts.
Worin dieses Unrecht liegt, definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und
Nebenstrafrechts (ANGST/MAURER, a.a.O., S. 304). Bei Straftaten gegen
individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung
akzeptiert, wird häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung
entfallen. Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es
mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder, ob sich
unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere
strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (vgl. BOMMER, a.a.O., S. 174; zu den
öffentlichen Strafverfolgungsinteressen bei Fälschungsdelikten vgl. ANGST/
MAURER, a.a.O., forumpoenale 6/2008, Ziff. 2c).
Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nimmt mit zunehmendem Zeitablauf seit
der Tat ab. Auch an der Tätergleichbehandlung bestehen öffentliche Interessen.
So dürfen wohlhabende Täter durch die Wiedergutmachungsbestimmung nicht
privilegiert werden (BRUNNER, op. cit., S. 63 ff.).

3.5 Mit dem Strafbefreiungsgrund der Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB wurden
die in Deutschland bereits
BGE 135 IV 12 S. 24
materiellstraf-rechtlich umgesetzten Anliegen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46
dt. StGB) in das schweizerische Recht übernommen. Auch auf der
strafprozessualen Ebene besteht in Deutschland die Möglichkeit, bei geringer
Tatschuld und bei geringem öffentlichem Strafverfolgungsinteresse von der
Weiterverfolgung abzusehen resp. das Verfahren einzustellen (§ 153 dt. StPO).
Unter denselben Voraussetzungen sieht das deutsche Strafverfahrensrecht ferner
die Möglichkeit vor, den Beschuldigten zur Wiedergutmachung und zum
Täter-Opfer-Ausgleich anzuweisen (§ 153a dt. StPO).

3.5.1 Nach der deutschen Rechtsprechung sollen mit der Übernahme des
Täter-Opfer-Ausgleichs in das allgemeine Strafrecht die Belange des Opfers von
Straftaten stärker in den Mittelpunkt des Interesses gerückt werden.
Gleichzeitig kann der Täter auf diesem Weg besser als mit blosser Bestrafung
zur Einsicht in die Verwerflichkeit seines Tuns und zur Übernahme von
Verantwortung für die Folgen seiner Straftat veranlasst werden. § 46a dt. StGB
will einen Anreiz für Ausgleichsbemühungen seitens des Täters schaffen, dem
Opfer durch persönliches Einstehen für die Folgen der Tat, durch immaterielle
Leistungen oder materielle Schadenersatzleistungen Genugtuung zu verschaffen.
Allerdings will die Norm mit den Anforderungen an einen friedensstiftenden
Ausgleich auch in dem aus generalpräventiver Sicht erforderlichen Umfang
sicherstellen, dass nicht jede Form des Schadensausgleichs ausnahmslos und ohne
Rücksicht auf den Einzelfall dem Täter zugute kommt (Leiturteil des
Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 19. Dezember 2002, BGHSt 48, 134).

3.5.2 Nach deutscher Doktrin begründen generalpräventive Gesichtspunkte ein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wenn wegen der Art der
Tatausführung, etwa bei aussergewöhnlichen Tatfolgen, wegen der Häufigkeit
gleichartiger Delikte oder aus anderen Gründen das reaktionslose Hinnehmen der
Tat die Rechtstreue der Bevölkerung erschüttern würde. Insoweit kann das
öffentliche Interesse auch deliktsspezifisch zu bejahen sein, doch ist es ohne
eine solche Begründung nicht zulässig, es für bestimmte Straftaten generell als
gegeben anzusehen. Kein öffentliches Interesse wird durch solche Umstände
begründet, die materiellstrafrechtlich keine präventiv begründbare Funktion
aufweisen, z.B. die Stellung des Beschuldigten oder Verletzten im öffentlichen
Leben. Dies würde dem Verschuldensprinzip widersprechen. Die Tatsache, dass die
Tat eine besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit
BGE 135 IV 12 S. 25
gefunden hat und auch in den Medien erörtert worden ist, reicht für sich allein
nicht aus, ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung anzunehmen, wenn
nicht die Gesamtumstände ergeben, dass berechtigte generalpräventive Umstände
eine Rolle spielen (WERNER BEULKE, in: Die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz, Löwe/Rosenberg, Grosskommentar, 25. Aufl., Berlin
2004, N. 31 ff. zu § 153 dt. StPO; weiter gehend LUTZ MEYER-GOSSNER,
Strafprozessordnung, 51. Aufl., München 2008, N. 7 zu § 153 dt. StPO; kritisch
zur spezial- und generalpräventiven Abschreckungswirkung FRANZ STRENG,
NomosKommentar, Strafgesetzbuch, Bd. I, 2. Aufl., Baden Baden 2005, N. 2 zu §
46a dt. StGB; für das österreichische Recht vgl. HANS VALENTIN SCHROLL, Wiener
Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Wien 2000, N. 55 zu § 42 österr.
StGB).

3.5.3 Im Gegensatz zum schweizerischen Recht kann in Deutschland somit nur bei
Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bestrafung verzichtet werden, im Bereich
darüber kommt nur eine Strafmilderung in Betracht. Andererseits wird die
Anwendung von § 46a dt. StGB nicht von der Gewährung des Strafaufschubs
abhängig gemacht. Zudem wird nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in Strafsachen ein "kommunikativer Prozess zwischen Täter
und Opfer" verlangt, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Tat
verursachten Folgen gerichtet sein muss (vgl. BGHSt 48, 134). Im Gegensatz dazu
verlangt der schweizerische Gesetzeswortlaut von Art. 53 StGB, dass der Täter
den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen zum Unrechtsausgleich
unternommen hat. Ob auch nach schweizerischem Recht eine kommunikative
Täter-Opfer-Interaktion gefordert werden muss und ob in Bezug auf die
Wiedergutmachung ähnlich wie in Deutschland Weisungsbefugnisse bestehen
(kritisch ANGST/MAURER, a.a.O., forumpoenale 6/2008 Ziff. IV/1), braucht
vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden. Nach der Rechtsprechung
muss der Täter jedenfalls die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den
öffentlichen Frieden wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2007
vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3).

3.6 Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, als sie von einer
Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 StGB absah. Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführer den Schaden gedeckt haben und eine bedingte und im Übrigen
nicht hohe Strafe ausgefällt wurde (Art. 53 lit. a StGB). Nicht von Belang ist,
dass sich die
BGE 135 IV 12 S. 26
Beschwerdeführer aus Freundschaft zu einem Autoimportgeschäft haben überzeugen
lassen, welches sie zwischenzeitlich bereuen und das ihnen finanziell
erhebliche Belastungen gebracht hat. An der Sache vorbei geht das Argument der
Oberstaatsanwaltschaft, dass es gegen das allgemeine Rechtsempfinden verstossen
würde, wenn sich die Beschwerdeführer von einer Verurteilung "freikaufen"
könnten. Das Gericht kann bei Wiedergutmachung nur von Strafe absehen, hat aber
gleichzeitig einen Schuldspruch zu fällen. Ein "Freikaufen" von der
Verurteilung ist somit nicht möglich (zu den verfahrensrechtlichen Aspekten der
Wiedergutmachung vgl. BGE 135 IV 27 E. 2). Zutreffend ist, dass sich das
öffentliche Strafbedürfnis aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat reduzieren
kann, es aber nicht zum Verschwinden bringen muss. Zu beachten ist nach
ständiger Rechtsprechung auch die lange Verfahrensdauer, also der Zeitablauf
seit der Entdeckung der Tat. Die Möglichkeiten der Berücksichtigung reichen von
der Strafminderung über das Absehen von Strafe bis zur Verfahrenseinstellung
als ultima ratio (BGE 130 IV 54 E. 3.3; BGE 117 IV 124 E. 4d). Das vorliegende
Verfahren wurde mit einer Anzeige vom 22. März 2001 in Gang gesetzt und dauert
somit bereits über sieben Jahre. Dieser beachtlichen Verfahrenslänge wurde
bereits durch eine sehr niedrige Strafe Rechnung getragen. Insofern weist die
milde Bestrafung auch auf das infolge Zeitablaufs verringerte öffentliche
Strafverfolgungsinteresse hin. Von einer gänzlichen Strafbefreiung oder gar
einer Einstellung konnte jedoch abgesehen werden. Massgeblich ist insoweit
auch, dass das zu beurteilende Strafverfahren bis zum Entscheid des Pilot-Falls
geruht hatte.
Im Grundsatz beizupflichten ist der Oberstaatsanwaltschaft insoweit, als sie
auch Überlegungen der Tätergleichbehandlung in die Interessenabwägung mit
einbeziehen will. In vielen gleich gelagerten Fällen wurden bereits
Strafbefehle erlassen. An einer einheitlichen strafrechtlichen Reaktion auf
identische Delikte besteht prinzipiell ein öffentliches Interesse, welches der
völligen Strafbefreiung im Rahmen von Art. 53 StGB entgegenstehen kann. Wie es
sich mit den Gleichbehandlungsinteressen im vorliegenden Fall verhält, muss
jedoch offenbleiben. Wie die Oberstaatsanwaltschaft selbst einräumt, fielen die
mittels Strafbefehl erledigten Verfahren noch unter den früheren allgemeinen
Teil des Strafgesetzbuchs. Einen Strafbefreiungsgrund der Wiedergutmachung gab
es damals noch nicht. Den Beschwerdeführern kann nicht entgegengehalten
BGE 135 IV 12 S. 27
werden, dass sie infolge der Verzögerungen des Gerichtsverfahrens in den Genuss
der neuen Wiedergutmachungsbestimmung gekommen sind. Im Übrigen muss nach der
Rechtsprechung zu Art. 8 BV nur Gleiches gleich behandelt werden (BGE 132 I 157
E. 4.1). Ob in den Strafbefehlsverfahren volle Entschädigung geleistet und
seitens der Geschädigten das Desinteresse erklärt wurde, ist dem angefochtenen
Urteil nicht entnehmen.
Urkundendelikte schützen einerseits private Vermögensinteressen, andererseits
aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in Urkunden als Beweismittel. Bei
Entschädigung privater Vermögensschäden ist eine Wiedergutmachung grundsätzlich
möglich, sofern nicht überwiegende Strafverfolgungsinteressen der
Öffentlichkeit entgegenstehen. Die Vorinstanz legt angesichts der Dimensionen
der vorliegend zu beurteilenden Massenfalschbeurkundung zu Recht grosses
Gewicht auf das öffentliche Interesse an der Vertrauenswürdigkeit von Urkunden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_152/ 2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.4). Die
vorinstanzliche Einschätzung, wonach das deliktische Verhalten der
Beschwerdeführer nicht bloss mit einem Schuldspruch, sondern auch mit einer
Strafe geahndet werden musste, um die Rechtstreue der Bevölkerung nicht zu
erschüttern, ist somit von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.