Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 II 356



Urteilskopf

135 II 356

36. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilungi.S. X. und
Y. gegen Eidgenössische Bankenkommission (heute: FINMA) (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_749/2008 vom 16. Juni 2009

Regeste

Art. 35 Abs. 3 BEHG (Fassung vom 24. März 1995); Art. 37 Abs. 3 FINMAG; Art. 3
Abs. 2 BEHV; Art. 12 Abs. 1 lit. h und Art. 12 Abs. 2 EBK-GebV; unerlaubter
Effektenhandel im Rahmen einer Gruppe, die ohne Bewilligung als Emissionshaus
tätig ist.
Zum Aufgabenbereich der Eidgenössischen Bankenkommission bzw. der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht gehört auch die Abklärung der
finanzmarktrechtlichen Bewilligungspflicht und die Ermittlung von
Finanzintermediären, die in Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind
(E. 3.1). Eine bewilligungspflichtige Aktivität kann arbeitsteilig im Rahmen
einer Gruppe erfolgen (E. 3.2). Zurechenbarkeit von Handlungen zu den
Aktivitäten einer Gruppe, die bezweckt, Drittanlegern im Rahmen von
öffentlichen Angeboten auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter
Werthaltigkeit zu veräussern (E. 4). Zulässigkeit eines Effektenhändler- und
Werbeverbots gegen das Organ einer liquidierten Gesellschaft als
"Reflexwirkung" von deren illegaler Aktivität (E. 5). Kostenregelung im
börsenrechtlichen Aufsichtsverfahren (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 357

BGE 135 II 356 S. 357
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) führte ab März 2007 ein umfangreiches
Aufsichtsverfahren wegen des Verdachts unbewilligter Effektenhändlertätigkeiten
im Zusammenhang mit dem Handel von NicStic-Aktien. Die Abklärungen richteten
sich ursprünglich gegen die Elvestus Marketing & Vertrieb AG sowie die Vencon
AG. Sie wurden in der Folge auf weitere Firmen sowie den Handel mit anderen
Titeln (Libidfit-, Hematec- und Bel-Air International-Aktien) ausgedehnt.
Am 16. Mai 2007 und am 25. Juni 2007 setzte die EBK einen
Untersuchungsbeauftragten ein, um die Aktivitäten der Hematec Holding AG
(Hematec), der Herma AG und der alpha swiss capital ag abklären zu lassen. Der
Untersuchungsbeauftragte hielt am 24. Juli 2007 fest, dass die Hematec Holding
AG insgesamt drei Kapitalerhöhungen auf Fr. 8'500'000.- durchgeführt habe. Die
dadurch geschaffenen 85'000'000 Hematec-Aktien im Nennwert von Fr. 0.10 seien
dabei fast vollständig durch nahestehende Gesellschaften gezeichnet und mittels
gezielt aufgebauter Verrechnungspositionen vollständig liberiert worden. Aus
diesen Kapitalerhöhungen seien der Hematec lediglich Fr. 300'000.- zugeflossen.
Grössere Aktienpakete seien innerhalb der Gruppe verschoben und dadurch
wiederum Verrechnungspositionen geschaffen worden, mit denen bei der Hematec
und weiteren Gesellschaften (Libidfit AG und NicStic AG)
BGE 135 II 356 S. 358
Kapitalerhöhungen durchgeführt und Millionen von zusätzlichen Aktien hätten
ausgegeben werden können, welche von der Hematec und anderen Gesellschaften,
namentlich der Herma AG und der alpha swiss capital ag, direkt oder über
Vermittler Anlegern zum Kauf angeboten worden seien.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 stellte die EBK gestützt hierauf unter
anderem fest, dass die Hematec Holding AG, die Herma AG und die alpha swiss
capital ag sowie X. gewerbsmässig einer Effektenhändlertätigkeit nachgegangen
seien und damit gegen das Börsengesetz verstossen hätten. Sie ordnete über die
Hematec Holding AG und die Herma AG den bankenrechtlichen Konkurs an. Die
NicStic AG, die Vencon AG und die alpha swiss capital ag versetzte sie in die
aufsichtsrechtliche Liquidation. Die EBK verbot X. sowie Y., welche für die
Hematec Holding AG und die Herma AG tätig gewesen waren, unter jeglicher
Bezeichnung selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige
Effektenhändlertätigkeit auszuüben oder für eine solche in Inseraten,
Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien zu werben (Ziff.
IV.21 des Dispositivs). Sie verband das Werbeverbot mit der Strafandrohung nach
Art. 292 StGB (Ziff. IV.22 des Dispositivs) und ermächtigte ihr Sekretariat,
bei einer Missachtung der Anordnung die entsprechenden Dispositivziffern auf
Kosten der Betroffenen zu veröffentlichen (Ziff. IV.23 des Dispositivs). Die
Verfahrenskosten von Fr. 50'000.- (Ziff. V.26 des Dispositivs) sowie die
gesamten Untersuchungskosten von Fr. 372'880.- (inkl. MWSt) auferlegte die
Bankenkommission allen Verfügungsadressaten unter Solidarhaft (Ziff. V/27 des
Dispositivs).
Die EBK nahm an, die Tätigkeit der betroffenen Gesellschaften und natürlichen
Personen sei im Zusammenwirken als Gruppe gewerbsmässig darauf ausgerichtet
gewesen, nicht börsenkotierte Aktien, die von nahestehenden Gesellschaften
ausgegeben wurden, zu übernehmen und über eine der Gruppengesellschaften an
Dritte verkaufen zu lassen bzw. sie im Rahmen eines öffentlichen Angebots
selber bei Interessenten zu platzieren, womit eine bewilligungslose
Effektenhändlertätigkeit als Emissionshaus ausgeübt worden sei.
Die Verfügung der EBK wurde von verschiedenen Betroffenen erfolglos beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten. Das Gericht ging in seinem Urteil vom 3.
September 2008 in Bezug auf X. davon aus, dass dieser in massgeblichem Umfang
für die NicStic AG
BGE 135 II 356 S. 359
und die Hematec Holding AG tätig gewesen sei und in engem geschäftlichen
Kontakt zu den anderen Gruppenzugehörigen gestanden habe. Y. seinerseits sei
Organ der Herma AG gewesen, die ebenfalls zu dieser Gruppe gehört habe, weshalb
auch gegen ihn persönlich aufsichtsrechtliche Massnahmen hätten ergriffen
werden dürfen.
X. (Beschwerdeführer 1) und Y. (Beschwerdeführer 2) sind am 13. Oktober 2008
mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts bzw. die Verfügung der EBK aufzuheben, soweit darin
festgestellt werde, dass X. gewerbsmässig mit anderen Personen eine
Effektenhändlertätigkeit ausgeübt und damit gegen das Börsengesetz verstossen
habe; aufzuheben sei auch das generelle Verbot, unter jeglicher Bezeichnung
selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit
auszuüben oder für eine solche zu werben, sowie die damit verbundenen
Anordnungen, soweit sie sich auf die Beschwerdeführer bezögen. Die
Kostenauflage zu ihren Lasten sei ersatzlos zu streichen. Eventuell sei das
Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts insofern auf, als darin der Kostenentscheid der EBK
bezüglich des Beschwerdeführers 2 bestätigt worden ist. Im Übrigen weist es die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
(Zusammenfassung)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Die Eidgenössische Bankenkommission bzw. die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und
reglementarischen Vorschriften über die Börsen und den Effektenhandel. Sie
trifft die zu deren Vollzug notwendigen Anordnungen. Erhält sie von
Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie
für ihre Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands.
Sie ist befugt, hierzu alle "notwendigen Verfügungen" zu treffen (Art. 35 Abs.
3 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel
[BEHG; SR 954.1; AS 1997 68 ff.]; BGE 126 II 111 E. 3 und 4). Da die
Finanzmarktaufsicht allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
zu wachen hat, ist die ihr übertragene
BGE 135 II 356 S. 360
Aufsicht nicht auf die unterstellten Betriebe beschränkt. Zu ihrem
Aufgabenbereich gehört auch die Abklärung der finanzmarktrechtlichen
Bewilligungspflicht und die Ermittlung von Finanzintermediären, die in
Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen tätig sind (BGE 132 II 382 E. 4.1 mit
Hinweisen). Sie ist berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel auch
gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungs- bzw.
Bewilligungspflicht umstritten ist (TOMAS POLEDNA, in: Basler Kommentar,
Börsengesetz, Watter/Vogt [Hrsg.], 2007, N. 5 zu Art. 35 BEHG). Ihre Befugnisse
reichen bis zur Auflösung und Liquidation eines Unternehmens, das unerlaubt
einer von vornherein nicht bewilligungsfähigen Tätigkeit nachgeht (BGE 132 II
382 E. 4.2 S. 388; BGE 131 II 306 E. 3 S. 314 ff.; vgl. Art. 37 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
[FINMAG; SR 956.1]; URS ZULAUF, Finanzmarktenforcement, Verfahren der FINMA,
in: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2009 S. 49). Bei der Wahl des
geeigneten Mittels haben die EBK bzw. die FINMA im Rahmen der allgemeinen
Verwaltungsgrundsätze (Willkürverbot, Rechtsgleichheits- und
Verhältnismässigkeitsgebot, Treu und Glauben) in erster Linie den Hauptzwecken
der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung, dem Schutz der Gläubiger bzw. Anleger
einerseits und der Lauterkeit des Kapitalmarkts anderseits, Rechnung zu tragen
(Anleger- und Funktionsschutz). Die Frage, wie die EBK ihre Aufsichtsfunktion
im Einzelnen erfüllt, ist weitgehend ihrem "technischen Ermessen"
anheimgestellt. Das Bundesgericht kann nur bei Rechtsverletzungen in die
Beurteilung von dessen Handhabung durch das Bundesverwaltungsgericht
korrigierend eingreifen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1 S. 388; BGE 131 II 306 E.
3.1.2 S. 314 f.; BGE 130 II 351 E. 2.2 S. 355).

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen
und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV; SR 954.11) gelten
Effektenhändler als Emissionshäuser, wenn sie hauptsächlich im Finanzbereich
tätig sind und gewerbsmässig Effekten, welche von Drittpersonen ausgegeben
worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem
Primärmarkt anbieten; die Tätigkeit ist bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 lit. d BEHG; vgl. auch Rundschreiben der EBK 1998/2:
Effektenhändler, sowie das Rundschreiben der FINMA 2008/5: Erläuterungen zum
Begriff Effektenhändler, Rz. 24 ff., in: Thévenoz/Zulauf, BF 2009, B-08.05).
Eine Aktivität als Effektenhändler kann
BGE 135 II 356 S. 361
auch bei einem arbeitsteiligen Vorgehen im Rahmen einer Gruppe vorliegen: Die
Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch
umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die
dahinterstehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die
Bewilligungspflicht der Aktivität erfüllen, im Resultat gemeinsam aber dennoch
eine solche ausgeübt wird. Der Schutz des Marktes und der Anleger (vgl. Art. 5
FINMAG) rechtfertigt trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen
finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise,
wenn zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge
wirtschaftliche (bzw. finanzielle/geschäftliche), organisatorische und
personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine
Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der
Finanzmarktaufsicht gerecht wird. Ein gruppenweises Handeln kann insbesondere
dann gegeben sein, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten bzw.
aufgrund der Umstände (Verwischung der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen
zwischen den Beteiligten; faktisch gleicher Geschäftssitz; wirtschaftlich
unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischengeschaltete
Treuhandstrukturen) davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder
stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im
aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird (vgl. die Urteile 2A.332/2006 vom
6. März 2007 E. 5.2.4, in: EBK-Bulletin 50/2007 S. 154 ff.; 2A.65/ 2002 vom 22.
Mai 2002 E. 5.2, in: EBK-Bulletin 43/2003 S. 15 ff.; 2A.442/1999 vom 21.
Februar 2000 E. 2e; Verfügung der EBK vom 24. November 2005, in: EBK-Bulletin
48/2006 S. 312 ff.; BGE 130 II 351 E. 5.3.4.1).

4.

4.1 Die EBK begründete ihren Entscheid damit, dass 14 der 18
Verfügungsadressaten - unter ihnen die Hematec, die Herma AG und der
Beschwerdeführer 1 - als Gruppe ein Emissionshaus betrieben hätten, ohne über
die hierfür erforderliche Bewilligung zu verfügen. Dabei sei immer nach dem
gleichen Schema vorgegangen worden: Die involvierten Personen hätten jeweils
nicht börsenkotierte Aktien von nahestehenden Gesellschaften übernommen. Die
Bezahlung sei durch die Verrechnung mit bestehenden Forderungen erfolgt, deren
Werthaltigkeit zweifelhaft erscheine. Anschliessend seien die Aktien - wiederum
durch Verrechnung - an eine nahestehende Gesellschaft verkauft worden mit dem
Ziel, über eine der
BGE 135 II 356 S. 362
Gruppengesellschaften die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots zu einem
übersetzten Preis an Dritte verkaufen zu können. Die Gruppenzugehörigen hätten
den Aktienhandel mit der Absicht betrieben, sich und die nahestehenden
Gesellschaften und Personen dadurch regelmässig zu finanzieren, und damit
gewerbsmässig im Finanzbereich gehandelt. Der Verkaufserlös habe in der Regel
ein Vielfaches des Nennwerts der Aktien betragen. Gemäss Untersuchungsbericht
belief sich etwa der Preis einer NicStic-Aktie bei der Ausgabe auf Fr. 0.10, im
internen Handel auf Fr. 4.- bis Fr. 15.- und beim Verkauf an Dritte auf bis zu
Fr. 25.-. Insgesamt seien so 185 Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden
und mindestens 540 Anleger hätten solche gekauft. Es habe nicht restlos geklärt
werden können, wie viele Aktien genau auf dem Primärmarkt angeboten worden
seien und wohin das entsprechende Geld floss.

4.2

4.2.1 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet, im Rahmen der Aktivitäten der Hematec
und der Herma AG Teil der Gruppe im Einflussbereich des Ehepaars A.-B. und von
C. bzw. von deren Firmen gewesen zu sein. Seine Einwände sind nicht geeignet,
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unzutreffend
oder deren Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Willkür liegt
nicht schon dann vor, wenn die vom Sachrichter gezogenen Schlüsse nicht mit der
Darstellung des Betroffenen übereinstimmen, sondern nur, wenn die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 116 Ia 85 E. 2b):

4.2.2 Am 29. August 2003 verkaufte die damalige Blue Star Entertainment AG
(spätere Hematec) ihre 100%ige Tochtergesellschaft Bluestar Finance AG (spätere
NicStic) an die Herma. Der Beschwerdeführer 2, späterer Verwaltungsrat der
Herma, war 2003/2004 Verwaltungsrat der NicStic, zu einer Zeit, als der
Beschwerdeführer 1 dort noch die Geschäfte führte. D., späterer
Verwaltungsratspräsident der Hematec, war zwischen dem 18. November 2004 und
dem 14. April 2005 seinerseits Verwaltungsrat der NicStic. Im Rahmen seiner
Aktivitäten als Geschäftsführer der NicStic hatte der Beschwerdeführer 1 enge
geschäftliche Beziehungen sowohl zu C. als auch zum Ehepaar A.-B. Bis November
2004 war er zudem Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Hematec AG
gewesen. Obwohl er sein Amt im Mai 2004 niedergelegt und mit dem Verkauf
BGE 135 II 356 S. 363
der entsprechenden Aktien seinen Einfluss auf diese verloren haben will, ist er
im Rahmen der Gruppe für die Hematec bzw. deren Tochtergesellschaft Libidfit
dennoch - zumindest punktuell - bis 2007 aktiv geblieben. Im Übrigen erfolgte
der Verkauf seiner Aktien an die Elvestus, deren Aktivitäten ursprünglich
Anlass zu den Abklärungen gegeben hatten. Zwar bestätigte der
Verwaltungsratspräsident der Hematec am 3. August 2007, dass der
Beschwerdeführer 1 ab Mai 2004 nicht mehr aktiv an deren Geschäftstätigkeiten
beteiligt und in deren Geschäftsräumen nur noch als Untermieter tätig gewesen
sei, doch wies er auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 für "etwaige
Rückfragen/Auskünfte" dort zur Verfügung gestanden habe. Seine Mail-Adresse
lautete auch 2005 noch auf die Hematec.

4.2.3 Zwar sind die Beteiligungsverhältnisse an dieser gemäss dem
Untersuchungsbericht unklar geblieben. Nach einer Aufstellung vom 30. Dezember
2005 sollen die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 zu diesem Zeitpunkt ca. 2-3
Mio. und der Beschwerdeführer 1 selber zumindest bis zu 1 Mio. Hematec-Aktien
besessen haben. Der Untersuchungsbeauftragte kam aufgrund seiner Abklärungen
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 die "zentrale und federführende
Person" der Hematec und der dieser nahestehenden Gesellschaften, namentlich
auch der Herma AG, gewesen sei. Diese habe die Aktienmehrheit an der Hematec
gehalten. Die Herma AG sei "die eigentliche Drehscheibe" für die verschiedenen
Transaktionen, "namentlich die verschiedenen Kapitalerhöhungen und
Verschiebungen von grossen Aktienpaketen von Gruppengesellschaften" gewesen.
Die alpha swiss capital AG habe innerhalb der Gruppe die Aktien der Hematec,
der Libidfit und der NicStic an die Anleger abgesetzt. Nach aussen habe sich
der Beschwerdeführer 1 seit 2004 zunehmend durch seine Frau und den
Beschwerdeführer 2 vertreten lassen, was der Beschwerdeführer 1 bestreitet. Für
diese Annahme sprechen indessen die widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten
zu den Eigentumsverhältnissen an der Herma AG. Diese ist zu 100 % in den Händen
der Mareco AG, welche gemäss den Erklärungen des Beschwerdeführers 2 früher dem
Beschwerdeführer 1 gehörte, der sie in der Folge seiner Frau übergeben hat,
bevor sie ihm mit der Abrede weiter übertragen wurde, dass sie zu einem
späteren Zeitpunkt zurückerworben werden könne. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers 1 soll die Mareco AG jedoch ausschliesslich dem
Beschwerdeführer 2 gehören. Gemäss der Stellungnahme
BGE 135 II 356 S. 364
des Beschwerdeführers 1 vom 10. August 2007 zum Untersuchungsbericht ist er
aber so oder anders als Angestellter und Geschäftsführer der Mareco tätig
geblieben, womit er über diese die Geschicke der Herma AG beeinflusste.

4.3 Gestützt auf diese Grundlage durfte die Vorinstanz willkürfrei darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 mit den verschiedenen anderen
Gesellschaften und beteiligten Personen in einer engen wirtschaftlichen
Beziehung stand und Teil einer Gruppe im Sinne der Rechtsprechung bildete, die
gewerbsmässig von Dritten herausgegebene Effekten übernahm und zu ihrer
Finanzierung im Rahmen einer eigenständigen Aktivität öffentlich auf dem
Primärmarkt anbot oder anzubieten versuchte: Der Beschwerdeführer 1 war mit den
anderen Akteuren durch bedeutende Beteiligungen und die für deren Geschäft
erforderlichen Transaktionen eng verbunden. Sein Beitrag floss in einer Art in
das koordinierte Gruppenverhalten ein, welche ihn als Teil von diesem
erscheinen lässt. Seine Geschäfte bildeten - zumindest ursprünglich -
Voraussetzung der Aktivitäten der anderen Gruppenzugehörigen, welche
bezweckten, Drittanlegern im Rahmen von öffentlichen Angeboten auf dem
Primärmarkt Effekten von zweifelhafter Werthaltigkeit zu veräussern. Er war ein
Element des Systems und beteiligte sich an der gewerbsmässigen
bewilligungspflichtigen Effektenhandelstätigkeit der Gruppe. Seine Aktivitäten
gingen über eine sachgerechte Verwaltung des eigenen Vermögens hinaus. Hieran
ändert der Hinweis auf die Feststellung im Untersuchungsbericht nichts, dass es
in der Gruppe zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei und der
Beschwerdeführer 1 sich offenbar mit seinen Firmen von der Gruppe um die
NicStic habe absetzen wollen. Nach dem Bericht waren danach dennoch immer
wieder gruppeninterne Geschäfte festzustellen, womit die Kontakte in einer
zweiten Phase zwar allenfalls weniger intensiv ausfielen, aber dennoch kein
klarer Bruch zu Tage trat. Der Umstand wäre im Übrigen nicht geeignet, die
bewilligungspflichtigen Aktivitäten im Rahmen der Gruppe in der ersten Phase in
Frage zu stellen. Die abschliessende Bewertung des vom
Untersuchungsbeauftragten zusammengetragenen Materials oblag der EBK und nicht
diesem selber (vgl. BGE 130 II 351 E. 3.3.3 S. 359 f.); zudem relativierte auch
der Untersuchungsbeauftragte in seiner Zusammenfassung der Erkenntnisse die
entsprechende punktuelle Feststellung deutlich.

5. Die Beschwerdeführer machen geltend, das ihnen auferlegte Verbot der
Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit und der
BGE 135 II 356 S. 365
entsprechenden Werbung sei ungerechtfertigt. Ihre Ausführungen überzeugen auch
in diesem Punkt nicht:

5.1 Nach Art. 35 Abs. 3 BEHG (in der Fassung vom 24. März 1995) sorgt die
Aufsichtsbehörde für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und
für die Beseitigung der Missstände. Der Beschwerdeführer 1 war als Teil einer
Gruppe tätig, welche einer bewilligungspflichtigen Aktivität nachging. Mit dem
Verbot der Ausübung einer Tätigkeit als Effektenhändler bzw. der Werbung für
eine solche, wurde ihm lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von
Gesetzes wegen gilt. Es handelt sich dabei im Resultat nicht um eine
eigenständige Massnahme, sondern um eine Warnung bzw. blosse Ermahnung; die
Eidgenössische Bankenkommission hält in ihrer Vernehmlassung denn auch fest:
"Das Werbeverbot hat (...) lediglich die Funktion einer Warnung, inskünftig
bewilligungspflichtige Tätigkeiten zu unterlassen". Dem Beschwerdeführer 2, der
als Verwaltungsrat der Herma, die Teil der Gruppe gebildet hat, tätig war, ist
nicht vorgeworfen worden, selber gewerbsmässig eine Effektenhändlertätigkeit
ausgeübt und gegen das Börsengesetz verstossen zu haben. Da er jedoch bezüglich
seines Mandats im Einflussbereich des Beschwerdeführers 1 und dessen Firmen
stand, ist es korrekt, wenn die EBK vorbeugend auch ihm jegliche (weitere)
bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit bzw. Werbung hierfür untersagte
bzw. ihm die entsprechenden gesetzlichen Verbote in Erinnerung rief. Dabei
handelte es sich um eine "Reflexwirkung" der unangefochten gebliebenen
Massnahmen, die gegenüber der in Konkurs versetzten Herma selber angeordnet
wurden (vgl. das Urteil 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2; vgl. auch ZULAUF/
WYSS/ Roth, Finanzmarktenforcement, 2008, S. 236).

5.2 Die angedrohte Publikation der entsprechenden Massnahmen ist ebenfalls
rechtens: Nach Art. 35 Abs. 5 BEHG (in der Fassung vom 24. März 1995) kann die
Aufsichtsbehörde bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung
diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form
bekanntmachen, wenn sie dies angedroht hat. Neu sieht Art. 34 FINMAG vor, dass
die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von
Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen kann, wenn
eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt und die
Veröffentlichung in der Verfügung selber angeordnet wird, womit sie der
gerichtlichen Kontrolle zugänglich bleibt. Eine Publikation erfolgt vorliegend
nur,
BGE 135 II 356 S. 366
wenn die Beschwerdeführer in Verletzung des Gesetzes wiederum einer
bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgehen sollten. Da sie nach eigenen
Angaben keine solche planen, werden sie durch die entsprechende Androhung damit
kaum berührt.

6. Die Beschwerdeführer bestreiten die ihnen auferlegten Kosten. Die
Untersuchungen seien nicht gegen sie persönlich gerichtet gewesen und die
Untersuchungskosten in den superprovisorischen Verfügungen ursprünglich anders
verteilt worden. Es rechtfertige sich nicht, sie die Kosten nachträglich
solidarisch mittragen zu lassen.

6.1 Nach Art. 12 Abs. 1 lit. h der Verordnung vom 2. Dezember 1996 (in der
Fassung vom 26. September 2003; AS 2003 3701 ff.) über die Erhebung von Abgaben
und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV) dürfen für
den Entscheid über eine Zwangsunterstellung unter ein Aufsichtsgesetz von
natürlichen oder juristischen Personen bis zu Fr. 30'000.- je Partei erhoben
werden (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.4.3 S. 319; neu: Art. 5 Abs. 1 lit. b der
Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben
durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA-GebV; SR 956.122] und
Ziffer 1.9 des Anhangs "Rahmentarife"). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a EBK-GebV
erhebt die Bankenkommission Gebühren für besonderen Aufsichtsaufwand,
insbesondere bei direkten Aufsichtshandlungen. Der Gebührenansatz richtet sich
dabei nach Art. 14 EBK-GebV. Dieser sieht in Abs. 2 vor, dass zusätzlich zur
Gebühr nach Zeitaufwand (Abs. 1) besondere Auslagen - namentlich Kosten für den
Beizug von Experten, die Anfertigung von Gutachten sowie Reisen - in Rechnung
gestellt werden dürfen. Im Übrigen richtet sich die Erhebung der Gebühren zur
Deckung der Verfahrenskosten nach der Verordnung vom 10. September 1969 über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; im Folgenden:
KostenV VwV; Art. 11 Abs. 1 EBK-GebV). Nach deren Art. 7 tragen mehrere
Parteien ihre gemeinsamen Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und haften dafür
solidarisch, soweit nichts anderes verfügt worden ist.

6.2

6.2.1 Die Untersuchungskosten von Fr. 372'880.- sind durch die gemeinsamen
Aktivitäten aller an der Gruppe beteiligten juristischen und natürlichen
Personen entstanden, deren koordiniertes Handeln zur Untersuchung bzw. deren
jeweiligen Ausdehnung
BGE 135 II 356 S. 367
Anlass gegeben hat. Der Beschwerdeführer 1 gehörte zu dieser Gruppe. Aufgrund
seiner Rolle bzw. derjenigen seiner Firmen im Rahmen der bereits eingeleiteten
Verfahren bestand ein objektiv begründeter Anlass, auch seine Aktivitäten näher
zu untersuchen. Er hat deshalb die entsprechenden Gesamtkosten solidarisch mit
den anderen Gruppenmitgliedern zu tragen (vgl. Art. 36 Abs. 4 FINMAG; vgl. BGE
132 II 382 E. 5 S. 389; BGE 130 II 351 E. 4 S. 360 ff.). Zwar wurden die
Verfahren nur gegen die Gesellschaften selber eröffnet (vgl. nicht publ. E. 2)
und ursprünglich nur ihnen die Untersuchungskosten auferlegt; dabei handelte es
sich jedoch um superprovisorische Anordnungen, welche die Kostenverteilung bei
Verfahrensabschluss nicht zu präjudizieren vermochten und eine Neuverteilung
gemäss dem Ausgang des (Gesamt-)Verfahrens nicht ausschlossen. Ziel der
superprovisorischen Regelung war es, dem Untersuchungsbeauftragten zu
ermöglichen, Kostenvorschüsse für seine Abklärungen bei den untersuchten Firmen
selber zu erheben, nicht den definitiven Kostenentscheid vorwegzunehmen.
Hierüber kann bei der Verfahrenseröffnung nicht sachgerecht entschieden werden,
sind der Aufwand und der Umfang der Abklärungen zu diesem Zeitpunkt
normalerweise doch noch gar nicht absehbar (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.4.2 S. 318
f.). Rechtfertigt sich finanzmarktrechtlich, die umstrittene Aktivität
gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die
entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen, andernfalls es zu einem
ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und Kostenentscheid
käme. Die interne Aufteilung ist eine Frage des Regresses. Falls die
Aufsichtsbehörde diesbezüglich keine abweichende Regelung vorsieht, gilt Art. 7
KostenV VwV. Hinsichtlich der Beschränkung der Verfahrenskosten auf max. Fr.
30'000.- je Partei verkennen die Beschwerdeführer, dass Art. 12 Abs. 2 EBK-GebV
für besonders komplexe Verfahren Spruchgebühren zulässt, welche über die in
Absatz 1 genannten hinausgehen, weshalb die von der EBK erhobenen Fr. 50'000.-
nicht zu beanstanden sind, selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Gruppe
diesbezüglich ebenfalls als Einheit und damit als eine einzige Partei zu gelten
hätte.

6.2.2 Hingegen erweist sich die Auferlegung der Kosten zu Lasten des
Beschwerdeführers 2 aufgrund der Umstände des Einzelfalls als
unverhältnismässig: Zwar war dieser als Verwaltungsrat der Herma AG tätig und
als solcher indirekt in die Gruppenaktivitäten verwickelt. Sein Beitrag war
aber nur mittelbarer Natur und - nach
BGE 135 II 356 S. 368
Ansicht der EBK selber - im Resultat dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen,
welcher der "Architekt des 'Aktienkonglomerats'" gewesen sei. Weder die EBK
noch das Bundesverwaltungsgericht haben den Beschwerdeführer 2 als Mitglied der
Gruppe bezeichnet und ihm persönlich eine illegale Aktivität als
Finanzintermediär und damit einen Verstoss gegen das Börsengesetz vorgeworfen.
Seine Rolle an den beanstandeten Aktivitäten blieb weitgehend ungeklärt. Der
Untersuchungsbeauftragte ging seinerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer
1 ab 2005 über den Beschwerdeführer 2 gehandelt habe; dieser praktisch als
dessen Strohmann tätig und der Beschwerdeführer 1 im Resultat an der Herma AG
wirtschaftlich berechtigt gewesen sein dürfte. Bei dieser wenig gesicherten
Beweislage rechtfertigt sich der von der EBK bezüglich der Kosten vorgenommene
"Durchgriff" von der in Konkurs versetzen Herma AG auf den Beschwerdeführer 2
als Mitglied von deren Verwaltungsrat aufsichtsrechtlich nicht (zur Rechtsfigur
des Durchgriffs: BGE 128 II 329 E. 2.4; BGE 121 III 319 E. 5a/aa S. 321). Zwar
durfte die Bankenkommission als Reflexwirkung der Gruppenbeteiligung der Herma
AG dem Beschwerdeführer 2 in Konkretisierung des Gesetzes die bewilligungslose
Ausübung einer Effektenhändlertätigkeit und der Werbung für eine solche
untersagen bzw. ihm die entsprechenden Regeln in Erinnerung rufen (vgl. das
Urteil 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2, in: EBK-Bulletin 50/2007 S. 148
ff.), doch können ihm nicht die aus dem Verfahren gegen die Gesellschaft und
die weiteren an der Gruppe beteiligten natürlichen und juristischen Personen
entstandenen Untersuchungs- und Verfahrenskosten auferlegt werden, nachdem er
selber (als natürliche Person) nicht Teil der Gruppenaktivität gewesen sein
soll. Die EBK geht selber davon aus, bei den von ihr gegen den Beschwerdeführer
2 getroffenen Anordnungen handle es sich um eine "Warnung" bzw. eine
"Reflexwirkung" der gegen die Gesellschaft nötig gewordenen Zwangsmassnahmen;
dann muss für die Kostenfolge aber vorausgesetzt werden, dass das betroffene
Organ als natürliche Person selber Teil der Gruppe, welcher die Kosten
auferlegt werden, gewesen ist oder die Voraussetzungen für einen Durchgriff
durch die Gesellschaft gegeben sind; andernfalls sind allfällige
Verantwortlichkeitsansprüche auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen.