Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 II 30



Urteilskopf

135 II 30

4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A.X. und
B.X. gegen Y. Stiftung, Bauinspektorat Basel-Stadt und Baurekurskommission des
Kantons Basel-Stadt (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_119/2008 vom 21. November 2008

Regeste

Baurechtlicher "Vorentscheid"; Zwischenentscheid mit nicht wieder
gutzumachendem Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Allgemeine Hinweise
und Empfehlungen von Baubewilligungsbehörden stellen keinen Entscheid im Sinne
von Art. 82 lit. a BGG dar (E. 1.1). Der baurechtliche "Vorentscheid" nach
basel-städtischem Recht ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E.
1.3.1). Kriterien, nach denen baurechtliche Vor- und Zwischenentscheide die
Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllen (E. 1.3.4 und 1.3.5).

Sachverhalt ab Seite 30

BGE 135 II 30 S. 30
Am 4. November 2005 stellte die Y. Stiftung in Basel ein generelles Baubegehren
für ein Projekt mit zwei Gebäudekörpern, die je drei Eigentumswohnungen
beinhalten. Mit "Vorentscheid Generelles Baubegehren" beantwortete das
Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt verschiedene von der Bauherrschaft
gestellte Fragen grundsätzlich
BGE 135 II 30 S. 31
positiv im Sinne einer Bewilligungserteilung. Namentlich wurde in Ziff. 15 des
Vorentscheides Folgendes entschieden: "Der Waldabstandsunterschreitung auf
12.00 m bei Haus Nr. 27 kann zugestimmt werden." Der Vorentscheid enthält
zahlreiche Hinweise, Empfehlungen und Auflagen. Gegen diesen Vorentscheid
rekurrierten A.X. und B.X. gestützt auf § 32 Abs. 2 der Bau- und
Planungsverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2000 (BPV/BS; SG
730.110) i.V.m. § 92 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt vom 17. November 1999 (BPG/BS; SG 730.100) bei der kantonalen
Baurekurskommission. Diese wies den Rekurs am 29. November 2006 kostenfällig
ab.
Daraufhin gelangten die Ehegatten X. an das Appellationsgericht des Kantons
Basel Stadt als Verwaltungsgericht und stellten Antrag auf Aufhebung des
Entscheides der Baurekurskommission. Überdies verlangten sie, das generelle
Baubegehren und das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zur Verringerung des
Waldabstandes seien abzuweisen.
Nach Durchführung eines Augenscheins wies das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht den Rekurs mit Urteil vom 7. November 2007 ab.
A.X. und B.X. führten gegen das kantonale Urteil Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Ausdrücklich halten
sie fest, nur die unrechtmässige Unterschreitung des Waldabstands durch das
Bauvorhaben zu rügen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen
(Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.1 Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts ist ein Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm
liegt ein Beschwerdeverfahren über ein Baubegehren und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz
enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,
BGE 135 II 30 S. 32
RPG; SR 700) in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17.
Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) gelten für die
Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, BGE 133 II 400 E. 2.1 S.
404).
In Ziff. 2 ihrer Beschwerde verlangen die Beschwerdeführer die Abweisung des
gesamten generellen Baubegehrens und damit die Aufhebung des ganzen vom
Verwaltungsgericht bestätigten Vorentscheids des Bauinspektorats vom 23. Mai
2006. In diesem baurechtlichen Vorentscheid sind indessen zahlreiche Elemente
enthalten, welche die formellen Anforderungen an einen "Entscheid" im Sinne von
Art. 82 lit. a BGG nicht erfüllen. Unter einem Entscheid im genannten Sinne ist
ein individuell-konkreter Hoheitsakt zu verstehen, d.h. eine behördliche
Anordnung im Einzelfall, mit der ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich
geregelt wird (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4319 f. Ziff. 4.1.3.3; HÄFELIN/HALLER/KELLER,
Schweizerisches Bundesstatsrecht, 7. Aufl. 2008, N. 1938; REGINA KIENER, Neue
Bundesrechtspflege, in: Berner Tage für die juristische Praxis, 2007, S. 226).
Diesen Anforderungen vermögen allgemeine Hinweise und Empfehlungen von
Baubewilligungsbehörden von vornherein nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer
haben ihre Beschwerde denn auch in der Beschwerdebegründung auf die Frage der
vom Verwaltungsgericht als zulässig bezeichneten Unterschreitung des
Waldabstandes von 15 m auf 12 m durch das im generellen Baubegehren vorgesehene
Gebäude 2 (Eichhornstrasse 27) beschränkt. In diesem Punkt stellt das
angefochtene Urteil einen Entscheid im Sinne von Art. 82 lit. a BGG dar.

1.2 Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts setzt sich mit einem
Entscheid der Baurekurskommission auseinander, mit welchem Letztere einen
Vorentscheid des Bauinspektorates über die Unterschreitung des Waldabstandes
bestätigt hatte. Grundlage dieses baurechtlichen Vorentscheides bildet ein
generelles Baubegehren der Beschwerdegegnerin als Bauherrin.
§ 32 Abs. 1 BPV/BS sieht unter dem Titel "Generelles Baubegehren" vor, dass zur
Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen bei Vorhaben, deren
Ausführung ein Baubegehren voraussetzt, ein generelles Baubegehren eingereicht
werden kann. Wörtlich hält § 32 Abs. 2 BPV/BS fest:
"Das Verfahren endet mit dem Vorentscheid; er ist anfechtbar."
BGE 135 II 30 S. 33
Das generelle Baubegehren wird gemäss § 45 Abs. 3 BPV/BS öffentlich angezeigt.
§ 49 BPV/BS schränkt die Einsprachemöglichkeit im weiteren Verfahren ein: Folgt
einem Vorentscheid innerhalb von drei Jahren ein Baubegehren, so können mit
einer Einsprache nur Einwendungen erhoben werden, die während der Auflage des
generellen Baubegehrens nicht geltend gemacht werden konnten.

1.3 Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nach den Art. 90 ff.
BGG nur wie Endentscheide anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit oder
Ausstandsbegehren betreffen (vgl. insb. Art. 92 BGG). Gegen andere selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde demgegenüber
grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig.

1.3.1 Der baurechtliche "Vorentscheid" im Sinne von § 32 Abs. 2 BPV/BS ist in
der Bau- und Planungsverordnung unter dem Titel "A. Baubewilligungsverfahren"
geregelt. Er bildet Teil desselben und ist, wie die Regelungen zum Auflage- und
Einspracheverfahren in den §§ 45 ff. BPV/BS zeigen, verfahrensrechtlich
untrennbar mit diesem verbunden. Der hier umstrittene baurechtliche
Vorentscheid fällt daher unter den Begriff "andere selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Für die
verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem
Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist allerdings nicht dessen formelle
Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Im angefochtenen
Urteil hat das Verwaltungsgericht die von den unteren kantonalen
Baubewilligungsbehörden für zulässig erklärte Unterschreitung des
kantonalrechtlich auf 15 m festgelegten Waldabstandes für das geplante Gebäude
2 (Eichhornstrasse 27) um 3 m bestätigt. Es hat dadurch dem geplanten
Bauvorhaben in einer wichtigen Teilfrage den Weg zur Baubewilligungserteilung
geebnet. Das angefochtene Urteil erweist sich indessen weder als Teilentscheid
noch als Endentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG. Die Gutheissung des Gesuchs
um Unterschreitung des Waldabstandes für das erwähnte Gebäude 2 kann nicht
unabhängig von den übrigen Begehren des generellen Baubegehrens und des
künftigen ordentlichen Baugesuches quasi abstrakt beurteilt werden. Vielmehr
hängt dieses Gesuch untrennbar mit dem gesamten Bauprojekt zusammen und kann
nicht getrennt von diesem beurteilt werden. Das zeigt insbesondere die
Vorschrift von § 15 des Waldgesetzes Basel-Stadt vom 16. Februar 2000 (WaG/BS;
SG 911.600), wonach die Unterschreitung des Mindestabstands von 15 m zum Wald
in
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Bezug auf Bauten und Anlagen nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden kann.
Diese wichtigen Gründe beziehen sich auf das geplante Bauvorhaben als Ganzes
und können nicht losgelöst von diesem geprüft werden. Deshalb ist das Vorliegen
eines Teilentscheides im Sinne von Art. 91 lit. a BGG zu verneinen. Die
Voraussetzungen von Art. 91 lit. b BGG sind offensichtlich ebenfalls nicht
erfüllt. Das angefochtene Urteil stellt auch keinen Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG dar, schliesst es das Baubewilligungsverfahren doch nicht ab. Wie
erwähnt bildet es vielmehr lediglich einen wichtigen Zwischenschritt auf dem
Weg zur Erlangung der Baubewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2008
vom 10. Juli 2008 E. 2.2.3; BGE 133 III 629 E. 2.2 S. 631; zur Rechtslage vor
Inkrafttreten des BGG vgl. Urteil P.1576/1986 vom 6. Januar 1987 E. 2a und 2b,
in: ZBl 89/1988 S. 84). Es erweist sich somit wie dargelegt als
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 411
f.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2007 entschieden, dass Grundsatzentscheide,
die einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren
materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantworten und bisher in der
verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide
betrachtet wurden, nach der Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG gelten (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S.
481; BGE 134 II 137 E. 1.3.2 S. 140). Dem prozessökonomischen Anliegen, welches
bisher mit der Qualifikation von Entscheiden über materielle Teilfragen als
Teilendentscheide verfolgt wurde, könne im Rahmen der Anwendung von Art. 93
Abs. 1 BGG Rechnung getragen werden (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 mit
Hinweisen).

1.3.2 Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid
nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht
entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen und
sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend
umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können
allfällige
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Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer bundesgerichtlichen
Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben werden, so tritt das
Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide gerichtete Beschwerden
nicht ein.

1.3.3 Ein in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangener
Grundsatzentscheid, wie er dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt, wurde
unter der Herrschaft von Art. 97 ff. OG prozessual einem Endentscheid
gleichgestellt und konnte deshalb selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 132 II 10 E. 1 S. 13; BGE 129 II 286
E. 4.2 S. 291; BGE 117 Ib 325 E. 1b S. 327; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 895 S. 318). Nach
den Grundsätzen von Art. 90 ff. BGG ist dies nicht mehr möglich (BGE 133 V 477
E. 3 und 4 S. 479 ff.; PETER KARLEN, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 35
f.). Die frühere Zulässigkeit der Anfechtung solcher Entscheide im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist jedoch auf das Bedürfnis einer raschen
bundesgerichtlichen Prüfungsmöglichkeit hin. Diesem Bedürfnis kann heute nach
den Art. 90 ff. BGG nur noch im Rahmen von Art. 93 BGG Rechnung getragen
werden. Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ist dieser Umstand zu berücksichtigen.

1.3.4 Im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche die Annahme nahelegen,
ein Nichteintreten auf die Überprüfung des angefochtenen Zwischenentscheides
hätte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zur Folge. Die Anfechtungsmöglichkeit würde andernfalls auf das
ordentliche Baubewilligungsverfahren verschoben. Der Baugesuchsteller müsste
auf der Basis eines reduzierten Waldabstandes von 12 m in Bezug auf das Gebäude
2 (Eichhornstrasse 27) eine Detailprojektierung und -planung vornehmen, welche
sich im Falle der allfälligen späteren Gutheissung einer Beschwerde gegen den
heute angefochtenen Zwischenentscheid durch das Bundesgericht als wertlos
erweisen würde. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit im
vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen, die im angefochtenen baurechtlichen
Vorentscheid bewilligte Unterschreitung des Waldabstandes durch das
projektierte Gebäude 2 (Eichhornstrasse 27) im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht zu behandeln. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem offensichtlich abzuweisen, was
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für die sofortige Überprüfung des umstrittenen Waldabstandes durch das
Bundesgericht ebenfalls erheblich ist (vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.3 S. 141).
Die genannten Interessen an einer sofortigen Beurteilung der vorliegenden
Angelegenheit durch das Bundesgericht sind im Lichte der bisherigen
Rechtsprechung tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur. So hat das
Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 87 Abs. 2 OG immer betont, die blosse
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stelle eine bloss tatsächliche
Beeinträchtigung dar. Der Nachteil sei nur dann rechtlicher Art, wenn er auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben
werden könne. Dabei sei es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im
kantonalen Verfahren beheben lasse. Es genüge, wenn er in einem anschliessenden
bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden könne. Indessen genüge die
blosse Möglichkeit eines solchen Nachteils, damit der Zwischenentscheid
angefochten werden kann (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100, BGE 126 I 207 E. 2 S. 210
mit Hinweisen). Diese zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelte
Rechtsprechung ist grundsätzlich auch bei der Einheitsbeschwerde des
Bundesgerichtsgesetzes zu beachten (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190). Soweit es
das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und
Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche Nachteile nicht wieder gutzumachende
Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Sofern es dem
Beschwerdeführer bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung wie dem
vorliegenden baurechtlichen Vorentscheid nicht lediglich darum geht, eine
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern, kann ein anderes,
auch wirtschaftliche Anliegen beinhaltendes schutzwürdiges Interesse ausreichen
(s. nachfolgend E. 1.3.5; BGE 134 II 137 E. 1.3.1 S. 139 f. mit Hinweisen;
FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 3 f. zu Art. 93
BGG, HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., N. 1949; siehe auch MARINO LEBER,
Bundesgerichtsgesetz: Vom Expertenentwurf zum geltenden Recht, in: Anwaltsrevue
9/2008 S. 391; zur früheren Rechtslage betreffend Art. 97 OG in Verbindung mit
Art. 5 und 45 Abs. 2 VwVG vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153; BGE 120 Ib 97 E.
1c S. 99 f.). Mit diesem Vorgehen kann in Zukunft grundsätzlich vermieden
werden, dass das Bundesgericht die Frage des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils offenlässt, wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen
ist (vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.3 S. 141).
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1.3.5 Das im vorliegenden Fall anwendbare kantonale Baurecht verlangt, dass der
angefochtene baurechtliche Vorentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
unter den vorn genannten einschränkenden Voraussetzungen bereits heute
Gegenstand der bundesgerichtlichen Prüfung sein kann. Andernfalls würde das im
Baurecht zahlreicher Kantone enthaltene Institut des publizierten und
kantonsintern anfechtbaren Vorentscheids weitgehend seines Gehalts entleert
(vgl. z.B. die §§ 323 f. des Zürcher Gesetzes vom 7. September 1975 über die
Raumplanung und das öffentliche Baurecht [Planungs- und Baugesetz, PBG/ZH; LS
700.1] und dazu: FRITZSCHE/BÖSCH, Zürcher Bau- und Planungsrecht, 6. Aufl.
2006, S. 199 ff.; Art. 32 Abs. 4 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni
1985 [BauG/BE; BSG 721.0] und dazu: ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern,
3. Aufl. 2007, S. 314 ff.; vgl. ferner Art. 119 de la loi vaudoise du 4
décembre 1985 sur l'aménagement du territoire et les constructions [LATC/VD;
RSV 700.11] und dazu: ALEXANDRE BONNARD UND ANDERE, Droit fédéral et vaudois de
la construction, 3. Aufl. 2002, S. 295 f.). Diese kantonale Rechtsfigur ist
geschaffen worden, um in Bezug auf gewisse dafür geeignete Bauvorhaben ein
etappenweises, speditives, möglichst ökonomisch ausgestaltetes
Baubewilligungsverfahren zu gewährleisten. Es geht dabei nicht alleine darum,
eine Verteuerung oder Verlängerung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens zu
verhindern, sondern in erster Linie um die Gewährleistung von Rechtssicherheit
und Transparenz sowohl für die Bauwilligen als auch für mögliche
Drittbetroffene. Gestützt auf Art. 75 BV steht den Kantonen im Bereich des Bau-
und Planungsrechts grosse Autonomie zu. Das Bundesgericht würde in unzulässiger
Weise in diese Autonomie eingreifen, wenn es öffentlich ausgeschriebene, von
kantonalen Rechtsmittelinstanzen beurteilte baurechtliche Vorentscheide unter
dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in absoluter Weise von einer
bundesgerichtlichen Überprüfung ausschliessen würde. Unter besonderen
Umständen, wie sie vorn umschrieben und im vorliegenden Fall gegeben sind,
tritt das Bundesgericht deshalb auf gegen solche baurechtliche Vorentscheide
gerichtete Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich
ein. Ausgeschlossen ist ein solches Vorgehen jedoch, soweit eine vorzeitige
Prüfung einzelner baurechtlicher Fragen den Grundsätzen der Koordination im
Sinne von Art. 25a RPG widerspricht oder wenn ein Abwarten des Endentscheides
aus anderen Gründen als nötig oder zumindest als
BGE 135 II 30 S. 38
zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2008 vom 10. Juli
2008).
Auf die Beschwerde gegen den vorliegenden Vorentscheid ist somit unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich einzutreten.