Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 II 209



Urteilskopf

135 II 209

22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilungi.S. R. gegen
Einfache Gesellschaft A./B./C. und Politische Gemeinde Rüti (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
1C_188/2007 vom 1. April 2009

Regeste

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS);
Beachtung in der Nutzungsplanung und beim Erlass eines Gestaltungsplans; Art. 5
ff. NHG.
Bedeutung des Bundesinventars bei der Erfüllung von Bundesaufgaben sowie beim
Vollzug von kantonalen Aufgaben und in der Raumplanung (E. 2.1); Umsetzung
durch unterschiedliche Planungsmassnahmen (E. 2.2); Tragweite der
bundesrechtlichen Vorgaben für den umstrittenen Gestaltungsplan (E. 2.3).
Beachtung der Anforderungen in förmlicher Hinsicht (E. 3).
Berücksichtigung der ISOS-Anliegen, wenn mit einem Gestaltungsplan von der
Regelbauweise abgewichen wird (E. 5.2); in Anbetracht der massiven Abweichungen
hält der umstrittene Gestaltungsplan vor den Grundanliegen des ISOS und der
Kernzonenbestimmungen nicht stand (E. 5.5- 5.8).

Sachverhalt ab Seite 210

BGE 135 II 209 S. 210
Die Gemeindeversammlung Rüti stimmte am 6. Juni 2005 dem privaten
Gestaltungsplan "Stadtzentrum Rüti" entsprechend dem Antrag des Gemeinderates
zu. Dieser umfasst ein 11'600 m² grosses Areal zwischen der westlich davon
fliessenden Jona und den östlich davon verlaufenden Ferrachstrasse und
Werkstrasse. Im südlichen Teil sollen in den Baubereichen A-D vier lang
gezogene und mit Flachdächern versehene Wohnbauten mit je vier Vollgeschossen
und
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Attikageschossen erstellt werden. Der nördliche Teil umfasst die zu erhaltende
Cardenfabrik sowie die Baubereiche E und F; im Baubereich E ist ein
siebengeschossiges Gebäude von 22,1 m mit Flachdach vorgesehen. Das
Beizugsgebiet liegt teils in der Zentrumszone, teils in der Kernzone II gemäss
Bauordnung der Gemeinde Rüti. Am 6. November 2006 erteilte die Baudirektion des
Kantons Zürich dem Gestaltungsplan die erforderliche Genehmigung.
R. als Eigentümer einer benachbarten Eigentumswohnung gelangte erfolglos an die
Baurekurskommission III des Kantons Zürich. In der Folge wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von R. am 10. Mai 2007 ab.
Es führte im Wesentlichen aus, dass für die Planung und somit auch die
Gestaltungsplanung eine Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS und das für den
Ortskern von Rüti formulierte Schutzziel bestehe. Dem seien der Kanton Zürich
und die Gemeinde Rüti nachgekommen. Die Natur- und Heimatschutzkommission habe
sich in ihrer Stellungnahme mit dem schutzwürdigen Ortsbild hinreichend
auseinandergesetzt. Es überzeuge die Auffassung, wonach dem Gestaltungsplan im
Spannungsfeld zwischen einem Einfamilienhausquartier und den
Mehrfamilienhäusern eine Scharnierfunktion zukomme und der Baukörper E einen
Gegenakzent zum dominierenden Postgebäude setze.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat R. beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er macht im
Wesentlichen geltend, dass den Schutzvorgaben gemäss ISOS in formeller Hinsicht
bei der Ausgestaltung des Gestaltungsplanes nicht Rechnung getragen worden sei
und dieser in materieller Hinsicht im Widerspruch mit den genannten Vorgaben
stehe.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, und
hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Zustimmungsbeschluss der
Gemeindeversammlung zum Gestaltungsplan auf.
(Zusammenfassung)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht sowohl in formeller wie in materieller Hinsicht
geltend, es sei den Vorgaben der Aufnahme von Rüti ins Inventar schützenswerter
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) nicht Rechnung getragen worden. Es rechtfertigt
sich, vorgängig auf die Bedeutung des Bundesinventars und der entsprechenden
Vorgaben und deren Umsetzung im kantonalen Recht einzugehen.
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2.1 Im Rahmen der Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 78 BV bezweckt das
Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451),
das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie
die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes zu schonen, zu schützen sowie ihre
Erhaltung und Pflege zu fördern (Art. 1 NHG). Der Bund, seine Anstalten und
Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür,
dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie
Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an
ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 NHG).
Hierfür erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten
von nationaler Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 NHG). Dazu zählt namentlich das
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS)
gemäss der entsprechenden Verordnung vom 9. September 1981 (VISOS; SR 451.12).
In deren Anhang werden die einzelnen Objekte festgehalten. Die Umschreibung der
Objekte und ihrer Schutzwürdigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG erfolgt in
separaten Inventarblättern (vgl. hierzu Urteil 1A.6/ 2007 vom 6. September 2007
E. 3; vgl. ARNOLD MARTI, Das Schutzkonzept des Natur- und Heimatschutzes, SJZ
104/2008 S. 83 [im Folgenden: Schutzkonzept]).
Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des
Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung,
jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein
Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei
Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr
bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler
Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Der von den Inventaren ausgehende
Schutz ist damit im Grundsatz an eine Interessenabwägung geknüpft; diese fällt
umso strenger aus, als Eingriffe in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung
einer qualifizierten Rechtfertigung im Sinne von gleich- oder höherwertigen
Interessen von nationaler Bedeutung bedürfen (vgl. MARTI, Schutzkonzept,
a.a.O., S. 85).
Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich
bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise.
Bei der Erfüllung von kantonalen
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(und kommunalen) Aufgaben - wozu im Grundsatz die Nutzungsplanung zählt - wird
der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht
gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 BV,
wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind (vgl. Urteil
1A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.2, in: ZBl 106/2005 S. 602; ARNOLD
MARTI, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, N. 4 f. zu Art.
78 BV).
Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind indessen
Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie
Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG (SR 700) gleich. Im Rahmen
der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die
Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und
berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und
Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der
Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen
des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff.
RPG), insbesondere in die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und
in die Anordnung von andern Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart
ausgestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit
besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Kantone
(und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren (vgl.
zum Ganzen ARNOLD MARTI, Bundesinventare - eigenständige Schutz- und
Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzes, URP 2005 S. 634 ff.; Rausch/
Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, Rz. 527 ff. und 565). Die Pflicht zur
Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die
Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum andern darin, dass im
Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der
Heimatschutzanliegen vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn
von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll.

2.2 Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG/ZH; LS 700.1) gibt für die
Richtplanung Planungsgrundsätze vor (§ 18 Abs. 1 PBG/ ZH). Anzustreben ist
u.a., dass schutzwürdige Landschaften sowie andere Objekte des Natur- und
Heimatschutzes vor Zerstörung oder Beeinträchtigung bewahrt werden (§ 18 Abs. 2
lit. l PBG/ZH). Der Siedlungsplan bezeichnet u.a. die schutzwürdigen Ortsbilder
von
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kantonaler Bedeutung (§ 22 Abs. 2 PBG/ZH). Die Schutzobjekte des Natur- und
Heimatschutzes werden im Einzelnen umschrieben (§ 203 PBG/ZH); es gehören dazu
namentlich Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude
und Teile, die als wichtige Zeugen erhaltenswürdig sind oder Siedlungen
wesentlich prägen (§ 203 lit. c PBG/ZH). Der Schutz erfolgt u.a. durch
Massnahmen des Planungsrechts (§ 205 lit. a PBG/ZH). Dazu zählt insbesondere
die Nutzungsordnung in den Bauzonen (§ 47 ff. PBG/ ZH). Speziell erwähnt das
kantonale Recht die Kernzonen; solche umfassen schutzwürdige Ortsbilder wie
Stadt- und Dorfkerne, die in ihrer Eigenart erhalten werden sollen (§ 50 Abs. 1
PBG/ZH). Auf diese Weise werden Schutzvorgaben des Natur- und Heimatschutzes
auf kommunaler Ebene konkretisiert und umgesetzt.

2.3 Vor diesem Hintergrund ist konkret nachzuzeichnen, welche Vorgaben des
Natur- und Heimatschutzes für Rüti sowie für das Gebiet und die Umgebung des
umstrittenen Gestaltungsplans von Bedeutung sind.

2.3.1 Im Anhang zur VISOS figuriert Rüti mit Untertann als verstädtertes Dorf.
Dazu sind Ende der 70er Jahre verschiedene Inventarblätter erstellt worden. Für
den Bereich des angefochtenen Gestaltungsplans sind insbesondere das
Inventarblatt U/I, das Inventarblatt 3 und das Inventarblatt 5 von Bedeutung.
Das Gestaltungsplangebiet (inkl. die Cardenfabrik) wird vom Inventarblatt U/I
erfasst. Dieses Blatt erstreckt sich auf einen Bereich beidseits der Jona. Es
enthält folgende Umschreibung: "Gegen den Fluss Jona leicht abfallendes
Wiesengelände; intakte Flussuferlandschaft; im Osten ältere Fabrik mit
dazugehörigen Nebenbauten sowie einige Geschäfts- und Wohnbauten;
ausserordentlicher Sichtbezug mit Kirche; teilweise noch an alten Ortskern
anstossend." Als Störfaktoren werden die (westlich der Jona gelegenen)
Neubauten von COOP und Migros erwähnt. Als spezieller Erhaltungshinweis wird
genannt: "Keine weitere Bautätigkeit mehr."
Nördlich des Gestaltungsplangebietes schliesst sich das Gebiet des
Inventarblattes 3 an. Es enthält folgende Umschreibung: "Am Hangfuss, unweit
des Flusses Jona, bei zu einem Platz ausgeweiteten Hauptkreuzung, Gruppierung
von alleinstehenden Häusern oder kleineren Häuserzeilen. Bis auf Flarzbau an
Hauptkreuzung 2-3-geschossige Massivbauten mit Sattel- oder Krüppelwalmdächer.
Vorwiegend an Kreuzungen mächtige Bauvolumen (z.B. Hotel
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Löwen). Eine Geschlossenheit des inneren Ortsbildes ist noch erlebbar an der
Kreuzung und an der Strasse nach Ferrach. Geteerte Vorplätze, Trottoirs, sowie
vereinzelt Stützmauern als Zwischenbereiche (Parkanlage bei Villa Weber)." Die
Bedeutung für das Ortsbild wird folgendermassen umschrieben: "Zentrumsfunktion,
alter Siedlungskern im Osten an Klosterbezirk und an Gewerbezone
anschliessend." Zu Konflikten und Störfaktoren heisst es: "Unerträgliche
Verkehrssituation, teilweise 'sanierte Kreuzungen', Veränderung der
Erdgeschosse, neuere Anbauten z.B. für Cafés." Als spezielle Erhaltungshinweise
werden genannt: "Die Eckbauten bei den Kreuzungen sowie die wenigen noch
ursprünglichen Altbauten sind zu schützen. Bei Um- oder Anbauten, sorgfältige
Überprüfung."
Im nördlichen Teil des Plangebietes schliesst sich östlich das Gebiet des
Inventarblattes 5 betreffend Bebauung entlang der Ferrachstrasse an. Es wird
folgendermassen umschrieben: "Beidseits der Strasse nach Ferrach lockere
Aufreihung von Wohnbauten und Gasthöfen des 19. Jh. vereinzelt des 18. Jh.
Einheitliche Merkmale: Mehrheitlich 2-3-geschossige, hell verputzte, oft
würfelförmige Giebelbauten, vorwiegend traufständig zur Strasse mit Dacherker.
Zwischenbereiche in Form von kleineren Gärten, auch neuere Vor- und
Parkplätze." Dem Gebiet kommt als Erweiterungsgebiet des späten 19. Jh. und mit
Bauten des 18. Jh. Bedeutung zu. Als Störfaktoren werden genannt: "Eingestreute
Neubauten, die grössere Ausnützung haben als bestehende Bebauungsstruktur." Und
unter den speziellen Erhaltungshinweisen wird erwähnt: "Nur noch wenige
Neubauten, die besser als bisher der Altbebauung angepasst werden sollten."

2.3.2 Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 125 vom 4. Januar 1980 ist der Ortsteil
Rüti als von regionaler Bedeutung bezeichnet worden; der Perimeter erstreckt
sich auf einen Bereich, der nördlich an das Gestaltungsgebiet anschliesst und
namentlich den Löwen- und den Harti-Platz sowie westlich der Jona die
reformierte Kirche umfasst. Dies ist übernommen worden in der Bestandesaufnahme
Rüti-Tann des Amtes für Raumplanung und Vermessung (ARV) der Baudirektion des
Kantons Zürich von 2003 zum Inventar der Ortsbilder von überkommunaler
Bedeutung.
Gemäss dem Regionalen Richtplan Oberland (Siedlung und Landschaft) liegt das
vom Gestaltungsplan erfasste Gebiet im Siedlungsgebiet mit hoher baulicher
Dichte.
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2.3.3 Im vorliegenden Fall bildet die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüti
(BZO in der seit 1997 geltenden Fassung) Grundlage der Beurteilung. Dabei ist
davon auszugehen, dass der südliche Teil des Gestaltungsplangebietes in der
Zentrumszone, der nördliche in der Kernzone II liegt.
Für die Zentrumszone umschreiben die Art. 29 ff. BZO die Grundmasse (mit einer
max. Gebäudehöhe von 15,5 m, anrechenbaren Geschosszahlen von max. 4
Vollgeschossen und max. 2 Dachgeschossen), den Abstand gegen andere Zonen, die
Dachgestaltung (mit der Möglichkeit von Flachdächern), die Möglichkeit
geschlossener Überbauung sowie Nutzungsweise und Wohnanteil.
In allgemeiner Weise regeln Art. 3 ff. BZO die Anforderungen an die Bauweise in
den Kernzonen. Es gehören dazu der Schutz von Ortsbildern von regionaler oder
kommunaler Bedeutung, die Erhaltung der Eigenart des Dorfkerns und die
sinnvolle Erweiterung bestehender Überbauungen durch gestalterisch gut
eingefügte Neubauten (Art. 4) sowie spezielle Bestimmungen über die Bauweise
(Art. 8), die Gestaltung im Allgemeinen (Art. 9 f.) und die Dachgestaltung
(Art. 11). In Bezug auf die Kernzone II enthält die Bau- und Zonenordnung insb.
Vorschriften zur Firstrichtung (Art. 21), zu den Grundmassen von Neubauten
(Art. 22, wo die anrechenbaren Geschosszahlen auf max. 3 Vollgeschosse und 2
Dachgeschosse begrenzt und eine max. Gebäudehöhe von 9,5 m vorgesehen ist) und
zur Dachgestaltung (Art. 24, wo insbesondere Satteldächer vorgeschrieben sind).
Besondere Bestimmungen enthält die Bau- und Zonenordnung in Art. 44 ff. für
Arealüberbauungen im Sinne von § 69 PBG/ZH. Diese sehen insbesondere
Abweichungen hinsichtlich Geschosszahl und Gebäudehöhen vor (Art. 45 BZO): In
den Kernzonen sind max. 4 Vollgeschosse, in der Zentrumszone max. 5
Vollgeschosse gestattet; für jedes zulässige Mehrgeschoss kann die Gebäudehöhe
um 3 m erhöht werden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von § 69 ff. PBG/
ZH. Danach kann die Bau- und Zonenordnung Arealüberbauungen zulassen (§ 69 Abs.
1 PBG/ZH); Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung müssen besonders gut
gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein (§ 71 Abs. 1 PBG/
ZH); bei der Beurteilung ist namentlich folgenden Merkmalen Beachtung zu
schenken (§ 71 Abs. 2 PBG/ZH): Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung; kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck
der Gebäude.
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In allgemeiner Weise erlauben die Vorschriften von § 83 ff. PBG/ ZH für
Gestaltungspläne Abweichungen von der Regelbauweise (§ 83 Abs. 1 PBG/ZH).

3. Vor diesem Hintergrund ist vorerst die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen,
wonach die Aufnahme von Rüti-Tann ins ISOS in der Vorbereitung des umstrittenen
Gestaltungsplanes in formeller Hinsicht nicht berücksichtigt und nirgends
erwähnt worden und demnach eine entsprechende Prüfung schon in formeller
Hinsicht unterblieben sei.
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer diese Rüge im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht hinreichend vorgebracht hat und welches die Konsequenzen
einer allfälligen Verletzung wären, wie die Beschwerdegegner und die Gemeinde
Rüti in ihren Vernehmlassungen vorbringen.
Entgegen der Situation, in der eine Bundesaufgabe in Frage steht, ergeben sich
für die vorliegende Konstellation des kantonalen Planungsverfahrens aus dem NHG
keine förmlichen Anforderungen, wie den Anliegen des Bundesinventars Rechnung
zu tragen wäre. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Einholung eines
Gutachtens. Die Bestimmung von Art. 7 NHG ist auf die vorliegende Konstellation
nicht anwendbar. Daraus folgt, dass die erforderliche Beachtung des ISOS in
einer nicht förmlichen Weise erfolgen kann.
In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Gemeinderat Rüti die
Natur- und Heimatschutz-Kommission des Kantons Zürich um eine Begutachtung des
Gestaltungsplans ersuchte. Ein Ausschuss dieser Kommission begleitete die
Projektentwicklung über das Jahr 2004 hinweg. Das Gutachten wurde schliesslich
am 8. Dezember 2004 in befürwortendem Sinne erstattet.
Bei dieser Stellungnahme der kantonalen, für den Natur- und Heimatschutz
zuständigen Fachkommission kann davon ausgegangen werden, dass sie die
entsprechenden Inventarvorgaben in die Beurteilung einbezogen hat. Sie weist
ausdrücklich auf den Perimeter des schützenswerten Ortsbildes von
überkommunaler Bedeutung entsprechend dem Inventar des Amtes für Raumplanung
und Vermessung (ARV) der Baudirektion des Kantons Zürich von 2003 hin; dieses
verweist seinerseits auf das Inventar der Ortsbilder von regionaler Bedeutung
(gemäss Regierungsratsbeschluss von 1980) sowie auf das Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder (ISOS).
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Die Kommission spricht im Speziellen die Siedlungsstruktur im Bereich östlich
der Werkstrasse sowie die Überbauung zwischen der Jona und der Bandwiesstrasse
an und nimmt damit sinngemäss Bezug auf den Ortsbildschutz gemäss dem ISOS. Der
Gemeinderat Rüti hat in seinem Antrag zuhanden der Gemeindeversammlung auf die
Beurteilung der Kommission hingewiesen. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt
werden, dass die Schutzanliegen gemäss dem ISOS schon in formeller Hinsicht
unberücksichtigt geblieben seien.
Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, das ISOS und die darin enthaltenen
Schutzvorgaben seien bei der Erarbeitung des Gestaltungsplanes in formeller
Hinsicht unbeachtet geblieben. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge ist daher
unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob der Gestaltungsplan die Vorgaben des ISOS im
obgenannten Sinne materiell hinreichend beachtet.

4. Für die Beurteilung der vorgebrachten materiellen Rügen ist vorerst die Lage
des Gestaltungsplans im Verhältnis zur Zonenordnung und zu den Schutzvorgaben
gemäss dem Bundesinventar nachzuzeichnen.
Das Gestaltungsplangebiet kann in einen nördlichen und einen südlichen Bereich
unterteilt werden:
Der nördliche Teil umfasst die (zu erhaltende) Cardenfabrik sowie die
Baubereiche E und F; im Baubereich E ist ein markanter 7-geschossiger Baukörper
mit Flachdach vorgesehen. Dieser Teil liegt gemäss dem Zonenplan in der
Kernzone II. Er wird vom ISOS-Inventarblatt U/I erfasst. Östlich der
Cardenfabrik, ausserhalb des Gestaltungsplangebietes und noch in der Kernzone
II sowie im Inventarblatt U/I, befindet sich das Postgebäude, ein vor rund
zwanzig Jahren erstellter grossvolumiger Zweckbau.
Der südliche, heute unüberbaute Teil des Gestaltungsplangebiets liegt nach dem
Zonenplan in der Zentrumszone. Hier sollen mit den Baubereichen A-D
insbesondere vier lang gezogene, gegeneinander versetzte und mit Flachdächern
versehene Wohnbauten mit je vier Vollgeschossen und Attikageschossen erstellt
werden. Dieser Teil wird ebenfalls vom ISOS-Inventarblatt U/I erfasst.
Die Gebiete der ISOS-Inventarblätter 3 und 5 schliessen sich nördlich bzw.
nordöstlich an das Plangebiet an. Das Gestaltungsplangebiet wird von diesen
beiden Inventarblättern nicht erfasst, was der Beschwerdeführer bisweilen zu
verkennen scheint. Der
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kantonale Ortsbildperimeter schliesst sich - entsprechend dem Inventarblatt 3 -
nördlich an das Plangebiet an; er erfasst das Plangebiet ebenfalls nicht.

5.

5.1 Für die konkrete Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist von der
kommunalen Bau- und Zonenordnung auszugehen. Diese konkretisiert auf kommunaler
Ebene, wie dargetan, die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und
berücksichtigt damit die Schutzanliegen im Sinne des ISOS. Sie weist das
betroffene Gestaltungsplangebiet teils der Zentrumszone, teils der Kernzone II
zu und erlaubt damit im Rahmen der Bau- und Zonenordnung eine Überbauung. Diese
Grundnutzungsordnung ist nicht auf ihre materielle Übereinstimmung mit dem vom
ISOS angestrebten Schutz hin zu prüfen. Nutzungspläne (und in engem
Zusammenhang stehende planerische Festlegungen) sind grundsätzlich im Anschluss
an deren Erlass anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in einem
Anwendungsfall ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen, die hier nicht
erfüllt sind (vgl. grundlegend BGE 106 Ia 310 E. 3 S. 316 ff. und BGE 106 Ia
383; vgl. auch BGE 121 II 317 E. 12c S. 346; BGE 120 Ia 227 E. 2c S. 232; BGE
116 Ia 207 E. 3b S. 211; BGE 115 Ia 1 E. 3 S. 3 f.; BGE 111 Ia 129 E. 3d S.
129; Urteil 1P.193/1997 vom 5. September 1997 E. 3, in: ZBl 100/1999 S. 218).

5.2 Im vorliegenden Fall soll nicht die Grundnutzungsordnung angewendet,
sondern ein Gestaltungsplan realisiert werden. Mit einem Gestaltungsplan wird
eine städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreie
Gesamtüberbauung angestrebt und zu diesem Zweck eine Spezialbauordnung
aufgestellt (vgl. HALLER/KARlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl.
1999, Rz. 324 S. 78; FRITZSCHE/BÖSCH, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl.
2000, S. 114; BERNHARD WALDMANN, Raumplanungsgesetz, 2006, N. 13 zu Art. 14
RPG; vgl. Urteil 1C_416/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 3.1.1). Zu diesem Zweck
sieht das kantonale Planungs- und Baugesetz, welches den Gestaltungsplan
ordnet, vor, dass von den Bestimmungen über die Regelbauweise (und von den
kantonalen Mindestabständen) abgewichen werden darf (§ 83 Abs. 1 PBG/ZH). Die
Anforderungen und das Ausmass der Abweichungen von der Grundnutzungsordnung
werden nicht näher umschrieben. Gleichwohl dürfen die Abweichungen nicht dazu
führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres
Sinngehalts entleert würde (vgl. Urteil 1C_416/2007 vom 3. Oktober 2008
BGE 135 II 209 S. 220
E. 3.3). Den Initianten eines Gestaltungsplanes und den Behörden, welche ihm
zustimmen bzw. ihn genehmigen müssen (vgl. § 86, 88 und 89 PBG/ZH), kommt ein
weiter Gestaltungsspielraum zu. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraumes sind
auch die Aspekte des Ortsbildschutzes gemäss der Grundnutzungsordnung zu
beachten und die Schutzanliegen des ISOS in die Interessenabwägung
einzubeziehen.

5.3 Bei dieser Sachlage ist nunmehr zu prüfen, wie sich die
Grundnutzungsordnung zur Bebauungsordnung des Gestaltungsplans verhält. Dabei
ist davon auszugehen, dass die Grundnutzungsordnung die unterschiedlichen
Aspekte des Natur- und Heimatschutzes bzw. des Ortsbildschutzes konkretisiert,
und demnach zu beurteilen, ob und in welchem Masse diese Gesichtspunkte durch
die Bauvorschriften des Gestaltungsplanes beachtet werden. Hierbei ist den
Schutzanliegen gemäss dem ISOS Beachtung zu schenken.

5.4 Für den südlichen Teil des Gestaltungsplangebietes (oben E. 4) ergeben die
für die Zentrumszone geltenden Bau- und Zonenbestimmungen keine besondern
Schutzvorschriften. Mit der Ausscheidung als Zentrumszone stellt dieser Bereich
eine Bauzone dar. Mangels Möglichkeit der akzessorischen Planüberprüfung (oben
E. 5.1) und im Lichte der regionalen Richtplanung kommt dem im Inventarblatt U/
I enthaltenen Eintrag "keine weitere Bautätigkeit mehr" nur noch im
Zusammenhang mit Abweichungen von der Grundnutzungsordnung Bedeutung zu. Weiter
ist zu berücksichtigen, dass sich das Inventarblatt U/I nicht auf das
Gestaltungsplangebiet beschränkt, sondern sich auf beide Seiten der Jona
erstreckt. Dem Anliegen der intakten Flussuferlandschaft wird, wie insbesondere
die Gemeinde Rüti in ihrer Vernehmlassung unterstreicht, insoweit Rechnung
getragen, als die Gewässerabstandslinie durch den Gestaltungsplan vergrössert
und damit auch der Sichtbezug zur Kirche mitberücksichtigt wird. Ferner durfte
das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Ausführungen der kantonalen Natur-
und Heimatschutz-Kommission annehmen, dass die Kleinkörnigkeit des östlich
anschliessenden Gebiets (im Bereiche des Inventarblattes 5) nicht auf das
Gestaltungsplangebiet ausgedehnt werden müsse und hier eine eigene
Formensprache verwirklicht werden dürfe. Zudem ist den Gebäudestrukturen und
kleineren Gebäudevolumen im Nachbargebiet Ferrach- und Werkstrasse im
Gestaltungsplan insofern Rechnung getragen worden, als die Fronten der Gebäude
D und C entlang der Werkstrasse schmal und gegeneinander versetzt gehalten
sind,
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sodass die Gebäude A-D, wie die Natur- und Heimatschutz-Kommission festhielt,
einen geschickten Übergang bilden.
Vor diesem Hintergrund ist der Gestaltungsplan im südlichen Teil nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer legt denn das Gewicht seiner Beschwerde auch
auf den nördlichen Teil des Gestaltungsplangebietes und auf die Errichtung der
7-geschossigen Baute im Baubereich E.

5.5 Der nördliche Teil des Gestaltungsplangebietes liegt, wie dargetan (E. 4),
in der Kernzone II und wird - gleich wie der südliche Teil - vom Inventarblatt
U/I erfasst; er liegt ausserhalb der Inventarblätter 3 und 5, welche nördlich
und östlich anschliessen.
Das Inventarblatt U/I enthält keine besondern Vorgaben (E. 2.3.1). Die
Erwähnung des gegen die Jona abfallenden Wiesengeländes und der intakten
Flussuferlandschaft ist für den nordöstlichen Teil des Gestaltungsplangebietes
ohne konkrete Bedeutung. Der Erhaltungshinweis "keine weitere Bautätigkeit" ist
insoweit relativiert, als die Regelbauweise in der Kernzone II eine
Bautätigkeit erlaubt und das Gebiet - insbesondere mit der Cardenfabrik und dem
Postgebäude - tatsächlich bereits überbaut ist. Er behält indes seine
Bedeutung, soweit im Verhältnis zur Grundnutzungsordnung eine Mehrnutzung
vorgesehen ist. Insoweit ist der Erhaltungshinweis als Planungsgrundsatz auch
für den umstrittenen Gestaltungsplan von Bedeutung.
Der fragliche Bereich liegt in der Kernzone II und ist damit besonderen Bau-
und Zonenvorschriften unterworfen (oben E. 2.3.3). Von diesen weicht der
Gestaltungsplan insbesondere mit dem 7-geschossigen Gebäude im Baubereich E
hinsichtlich Gebäudehöhe und Dachgestaltung massiv ab. Auch wenn unbestritten
ist, dass die Vorschriften zu den Gestaltungsplänen gemäss § 83 ff. PBG/ZH
Abweichungen von der Regelbauweise ermöglichen, sind solche Abweichungen vor
dem Hintergrund der Anliegen des Heimatschutzes und des Dorfbildschutzes, wie
sie im ISOS und der Anordnung einer Kernzone zum Ausdruck kommen, zu prüfen.
Der Beschwerdeführer macht - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -
geltend, dass der Gestaltungsplan unter diesem Gesichtswinkel mit den für die
Kernzonen geltenden BZO-Vorgaben offensichtlich unvereinbar sei.

5.6 Für die Beurteilung des umstrittenen Gestaltungsplans ist somit einerseits
vom Schutzziel gemäss dem ISOS und andererseits von
BGE 135 II 209 S. 222
den Schutzvorschriften auszugehen, wie sie sich im Planungs- und Baugesetz
(oben E. 2.2) und in der Bau- und Zonenordnung (oben E. 2.3.3) insbesondere für
die Kernzonen (bzw. die Kernzone II) ergeben. Dabei zeigt sich, dass der
Gestaltungsplan in erheblicher Weise von der Bau- und Zonenordnung abweicht. Es
ist nicht ersichtlich, wie die 7-geschossige Baute im Baubereich E mit einer
Höhe von 22,1 m namentlich mit dem Grundanliegen von Art. 4 BZO vereinbar ist,
wonach Ortsbilder von regionaler und kommunaler Bedeutung zu schützen, die
Eigenart des Dorfkerns zu erhalten und die bestehende Überbauung durch
gestalterisch gut eingefügte Neubauten sinnvoll zu erweitern sind. Insbesondere
sieht Art. 22 BZO für die Kernzone II eine max. Gebäudehöhe von 9,5 m vor, Art.
24 BZO verlangt Satteldächer. Von diesen Vorgaben weicht der umstrittene
Gestaltungsplan im Baubereich E erheblich ab. Die Grundnutzungsordnung wird
dadurch im eigentlichen Sinne aus den Angeln gehoben und ihres Inhalts
entleert. Die Abweichungen gegenüber der Grundnutzungsordnung erweisen sich
damit als qualifiziert unsachlich. Darüber hinaus wird die Schutzvorgabe gemäss
ISOS, die "keine weitere Bautätigkeit" vorsieht, in dem Sinne unterlaufen, als
mit dem Gestaltungsplan über die Kernzonen-Vorschriften hinaus eine weit
intensivere Überbauung vorgesehen ist. Insofern erweist sich der angefochtene
Gestaltungsplan, wie vom Beschwerdeführer gerügt, als sachlich nicht haltbar
und das angefochtene Urteil als willkürlich.

5.7 Dieser Sichtweise halten die Beschwerdegegner entgegen, dass sie anstelle
eines Gestaltungsplanes eine Arealüberbauung gemäss Art. 44 ff. BZO in Anspruch
nehmen könnten. Danach könnten sie in der Kernzone II Bauten mit einer Höhe von
19,5 m erstellen, in der Zentrumszone gar Gebäude von 25,5 m Höhe; die Höhe von
19,5 m errechnen sie dadurch, dass sie gemäss der Regelbauweise von einer
Gebäudehöhe von 9,5 m ausgehen (Art. 22 BZO), eine Erhöhung von 3 m dazuzählen
(Art. 45 Abs. 5 BZO) und weiter eine Firsthöhe von 7 m einberechnen.
Wie es sich mit dieser Berechnung verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht
näher geprüft zu werden. Auch wenn die Arealüberbauung als Teil der
Grundnutzung betrachtet wird, übersehen die Beschwerdegegner, dass auch im
Rahmen von Arealüberbauungen die Vorgaben der Grundnutzungsordnung
mitzuberücksichtigen sind und Abweichungen davon auf die Schutzanliegen der
Nutzungsordnung Rücksicht zu nehmen haben. Die Möglichkeit einer
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Arealüberbauung vermag demnach nichts am Umstand zu ändern, dass die
Abweichungen von der für die Kernzone II geltenden Grundnutzungsordnung als
sachlich unhaltbar zu bezeichnen sind.

5.8 Daraus ergibt sich, dass der Gestaltungsplan im südlichen Teil des
Plangebietes nicht zu beanstanden, der nördliche Teil indes unhaltbar ist. Da
Gestaltungspläne ihrer Natur nach ein Ganzes bilden und nicht leichthin in ihre
Einzelteile zerlegt werden dürfen, ist der angefochtene Gestaltungsplan
gesamthaft auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu beurteilen.
Insoweit zeigt sich, dass die Abweichungen von der Grundnutzungsordnung im
nördlichen Teil mit der hohen Baute im Baubereich E in einem Masse ausfallen,
das den gesamten Gestaltungsplan als fragwürdig erscheinen lässt. Ins Gewicht
fällt insbesondere, dass weder den Grundanliegen der Kernzone II noch dem ISOS
hinreichend Rechnung getragen wird. Zudem finden die Schutzanliegen des
ISOS-Inventarblattes 5 bezüglich des östlich anschliessenden Gebietes keine
Beachtung. Das Verwaltungsgericht unterlässt es denn auch, die erheblichen
Abweichungen von der Grundnutzungsordnung in einer umfassenden
Interessenabwägung zu begründen. Vielmehr begnügt es sich mit dem Hinweis, der
Gestaltungsplan bewirke eine "sinnvolle Stadtreparatur", stelle einen
gelungenen Übergang zwischen den kleineren Häusern östlich der Werkstrasse und
den grösseren westlich der Jona dar und setze mit dem hohen Gebäude im
Baubereich E einen Kontrapunkt zum benachbarten wuchtigen Postgebäude. Eine
eigentliche Auseinandersetzung mit den Anliegen des Ortsbildschutzes kann auch
dem Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission nicht entnommen
werden.

5.9 Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als
begründet. Demnach ist über das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts
hinaus auch die Zustimmung der Gemeindeversammlung Rüti vom 6. Juni 2005 zum
Gestaltungsplan "Stadtzentrum Rüti" aufzuheben.