Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 III 80



Urteilskopf

135 III 80

11. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. und Y.
gegen Sozialbehörde Z., Vormundschaft (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_215/2008 vom 24. Oktober 2008

Regeste

Art. 264 und 268a ZGB; Adoption eines verwandten Kindes. Die Adoption eines
Neffen, welcher dem kinderlosen Ehepaar überlassen wird, entspricht in der
Regel nicht dem Wohl des Kindes. Voraussetzungen zur Verweigerung der Adoption
im Fall eines bewilligten Pflegeverhältnisses (E. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 81

BGE 135 III 80 S. 81
X. und Y. waren in den Jahren 1992 bis 1995 und sind seit dem Jahre 2002 wieder
verheiratet. Seither leben sie zusammen in der Schweiz. Der Ehemann ist seit
dem Jahre 1991 (zunächst als Saisonnier) in der Schweiz wohnhaft. Die Ehegatten
sind albanischer Abstammung und lebten vor ihrer Übersiedlung in die Schweiz in
Serbien-Montenegro. Die Ehe blieb kinderlos.
B. ist der Bruder von X. und lebt mit seiner Ehefrau C. in D., Republik
Serbien. Dieses Ehepaar hat vier Kinder (geboren 1998, 2000, 2002 und 2003).
Als die Ehefrau das fünfte Kind erwartete, kamen die beiden Ehepaare überein,
dieses Kind, F. (geboren 2003), dem kinderlosen Ehepaar zu überlassen.
In der Folge ersuchten X. und Y. im Hinblick auf eine Adoption um eine
Pflegeplatzbewilligung für F. Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 erteilte das Amt
für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Zentralbehörde Adoption, die
definitive Bewilligung, das Kind F. aus Serbien-Montenegro zwecks späterer
Adoption aufzunehmen. Zwei Monate später reiste das Kind in die Schweiz ein und
lebt seither bei seinen Pflegeeltern.
Am 7. Juni 2006 beantragten X. und Y. die Adoption ihres Pflegesohnes F.;
ebenso schloss die Vormündin des Kindes auf Adoption. Mit Beschluss vom 5.
Oktober 2006 überprüfte die Sozialbehörde Z. als Vormundschaftsbehörde die
formellen Voraussetzungen zur Adoption und stimmte dem Adoptionsgesuch zu; sie
beantragte dem Bezirksrat Hinwil als Aufsichtsbehörde, der Adoption gemäss Art.
422 Ziff. 1 ZGB zuzustimmen und diese gemäss Art. 268 ZGB auszusprechen.
Der Bezirksrat Hinwil verweigerte mit Beschluss vom 8. Februar 2007 die
Zustimmung zum Adoptionsgesuch und sprach die Adoption nicht aus. Gegen diesen
Beschluss gelangten X. und Y. an das Obergericht des Kantonsgerichts Zürich,
II. Zivilkammer, welches den Rekurs mit Beschluss vom 22. Mai 2007 abwies und
den Beschluss des Bezirksrates bestätigte.
Mit Eingabe vom 7. April 2008 führen X. und Y. Beschwerde in Zivilsachen. Die
Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 22. Mai
BGE 135 III 80 S. 82
2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Adoption des Kindes F. durch die
Beschwerdeführer zu bewilligen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, dass der zu adoptierende F.
eine intakte Familie mit Geschwistern in Serbien habe. Die leiblichen Eltern
von F. wollten ihr rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis allein deshalb aufgeben,
um dem Bruder bzw. der Schwägerin (den Beschwerdeführern) mit diesem Neffen das
Erlebnis der Elternschaft zu ermöglichen. Es liege keine soziale
Elternlosigkeit des Kindes vor. Zudem bestehe ein erhebliches Risiko, dass das
Kind in eine Identitätskrise bzw. einen Zwiespalt zwischen seinen Adoptiveltern
und den leiblichen Eltern bzw. Geschwistern gerate, zumal die Familien in
Kontakt stünden. Das Kind lebe zwar seit rund 13/4 Jahren bei den Pflegeeltern
(den Beschwerdeführern). Eine Rückkehr zu den leiblichen Eltern sei wohl ein
erheblicher Eingriff, jedoch sei längerfristig keine ernsthafte
Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten. Der Familienwechsel sei nicht
gerechtfertigt und die Zustimmung zur Adoption bzw. deren Aussprechung vom
Bezirksrat zu Recht verweigert worden.

2.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass ihnen die
kantonale Zentralbehörde im Mai 2005 gestützt auf die massgebenden Bestimmungen
die definitive Aufnahme des Kindes zur Adoption bewilligt habe. Die Prüfung des
Kindeswohls sei bei der Erteilung der Adoptionspflegebewilligung bereits
erfolgt. Am Verlauf des Pflegeverhältnisses werde nichts ausgesetzt, so dass
die Verweigerung der Adoption nicht gerechtfertigt und nicht im Kindesinteresse
sei. Dass es sich beim Kind, das sie zur Adoption aufgenommen hätten, um den
Neffen handelt, sei bereits bei Erteilung der Aufnahmebewilligung klar gewesen.
Als Pflegeeltern hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass die Adoption
bewilligt werde, wenn sie sich gut um das Kind kümmern würden. Die Vorinstanz
habe ohne Beizug eines Sachverständigen angenommen, dass es für das Wohl des
Kindes nachteilig sei, wenn es von den Beschwerdeführern adoptiert würde.
Handelte es sich beim Kind F. um einen Ausnahmefall, der die
Adoptionsverweigerung rechtfertigen würde, müsste dies durch weitere
Abklärungen bzw. eine sachverständige
BGE 135 III 80 S. 83
Person festgestellt werden. Im Weiteren hätten die leiblichen Eltern bewusst
auf die soziale Verwurzelung des Kindes in der eigenen Familie bzw. die
Elternschaft verzichtet. Missbrauch der Adoption liege nicht vor, sondern
lediglich eine Art der Freigabe eines Kindes, welche für schweizerische
Verhältnisse unüblich sei, was aber nicht zur Verweigerung der Adoption führen
könne. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 264 ZGB (Allgemeine
Voraussetzungen zur Adoption) und Art. 268a ZGB (Untersuchung des Sachverhalts)
und weiter einen Verstoss gegen verschiedene Verfassungsbestimmungen (Art. 8, 9
und 29 BV).

3. Anlass zur Beschwerde gibt die Verweigerung der Adoption. Es steht fest,
dass mit Verfügung vom 31. Mai 2005 das Amt für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich, Zentralbehörde Adoption, die definitive
Adoptionspflegebewilligung für das aus Serbien stammende Kind F. erteilt hat,
und dass die Entwicklung des Adoptionspflegeverhältnisses zu keinerlei
Bemerkungen Anlass gibt. Aus dem Entscheid des Bezirksrates geht hervor, dass
sich die Beschwerdeführer liebevoll um F. kümmern. Umstritten ist, ob die
Voraussetzungen gegeben sind, um die Adoption auszusprechen.

3.1 Im vorliegenden internationalen Verhältnis (Art. 1 Abs. 1 IPRG [SR 291])
haben die zuständigen kantonalen Instanzen auf die Adoption und ihre
Voraussetzungen zu Recht schweizerisches Recht angewendet (Art. 75 Abs. 1, Art.
77 Abs. 1 IPRG). Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (SR
0.211.221.311; im Folgenden: HAÜ) regelt durch ein System der internationalen
Zusammenarbeit die geordnete grenzüberschreitende Adoption von Kindern,
bestimmt aber nicht das für die Adoption massgebende Recht (Botschaft vom 19.
Mai 1999 zum HAÜ und Bundesgesetz zum HAÜ, BBl 1999 5806 f.); zudem ist nur die
Schweiz, nicht aber Serbien Vertragsstaat.

3.2 Gemäss Art. 264 ZGB darf ein Kind adoptiert werden, wenn nach den gesamten
Umständen zu erwarten ist, die Adoption diene seinem Wohl (BGE 107 II 18 E. 4
S. 20). Dies trifft zu, wenn die Voraussetzungen für eine gute Entwicklung
seiner Persönlichkeit verbessert werden. Zu berücksichtigen sind dabei die
Begründung eines Kindesverhältnisses mit den Adoptiveltern und die Aufhebung
des bisherigen Kindesverhältnisses zu den leiblichen Eltern (HEGNAUER/
BREITSCHMID, Grundriss des Kindesrechts [...], 5. Aufl.
BGE 135 III 80 S. 84
1999, S. 82 Rz. 11.03). Art. 264 ZGB bestimmt weiter, dass das Kind nur
adoptiert werden darf, wenn die Adoptiveltern ihm während wenigstens eines
Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben. Die Adoption darf erst nach
umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug
von Sachverständigen, ausgesprochen werden (Art. 268a Abs. 1 ZGB).

3.3 Das Obergericht hat zu Recht angenommen, dass der kulturelle Aspekt, einem
kinderlosen Ehepaar durch die Überlassung des Neffen den Wunsch nach einem Kind
zu erfüllen, nicht entscheidend ist. Das schweizerische Institut der Adoption
ist ausschliesslich auf die Bedürfnisse des Kindes ausgerichtet, welches sich
ungeachtet der Herkunft des Kindes nach den hiesigen Vorstellungen richtet
(Urteil 5A.35/2004 vom 4. Februar 2005 E. 4, in: Fampra.ch 2005 S. 948 f.).
Weiter ist das Obergericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Kindeswohl auch
für die Würdigung ausserordentlicher Umstände, wie sie vorliegen, wenn ein
verwandtes Kind - der Neffe - adoptiert werden soll, massgebend ist (BGE 119 II
1 E. 3 S. 2, betreffend Enkelkind; HEGNAUER/BREITSCHMID, a.a.O., S. 82 Rz.
11.03). Eine derartige Adoption ist mit besonderen Risiken behaftet (vgl.
LAMMERANT, L'adoption et les droits de l'homme en droit comparé, Brüssel 2001,
S. 238 Rz. 195). Das Bundesgericht hat im bereits erwähnten Urteil aus dem
Jahre 2005 die Bewilligung zum Adoptionspflegeverhältnis in einem Fall
verweigert, in welchem es um einen Neffen ging, dessen Eltern das Kind dem nahe
wohnenden kinderlosen Ehepaar überlassen wollten, weil derartige Verhältnisse
einer vollständigen Integration des Kindes in die Adoptionsfamilie hinderlich
und damit mit dem Grundgedanken der Adoption unvereinbar seien (Urteil 5A.35/
2004 vom 4. Februar 2005 E. 4.2, in: Fampra.ch 2005 S. 949). Auf dieses Urteil
stützt sich auch das Obergericht. Allerdings geht es vorliegend - anders als in
jenem Urteil - nicht um die Bewilligung zum Adoptionspflegeverhältnis, sondern
um die Bewilligung der Adoption nach erfolgreich verlaufendem Pflegeverhältnis.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Obergericht - wie die Beschwerdeführer rügen
- die Tragweite dieses Pflegeverhältnisses verkannt habe, wenn es die Adoption
als nicht im Interesse von F. erachtet und diese verweigert hat.

3.3.1 Der Verlauf des Pflegeverhältnisses erlaubt zu beurteilen, ob die
Adoption dem Wohl des Kindes dient; das erfolgreiche Pflegeverhältnis bildet
eine selbständige Rechtfertigung der Adoption (BGE 125 III 161 E. 3a S. 162;
BGE 126 III 412 E. 2a S. 413; HEGNAUER,
BGE 135 III 80 S. 85
Berner Kommentar, 4. Aufl. 1984, N. 28 zu Art. 264 ZGB; MEIER/STETTLER, Droit
de la filiation, Bd. I, 3. Aufl. 2005, Rz. 305). Es ist anerkannt, dass für das
Gelingen der Adoption die Auswahl der künftigen Adoptiveltern vor der
Platzierung des Kindes entscheidend ist (vgl. Ziff. 111 des Kreisschreibens des
Bundesrates vom 21. Dezember 1988 an die Aufsichtsbehörden über das
Pflegekinderwesen und die Adoptionsvermittlung, BBl 1989 I 4). Vor diesem
Hintergrund sind die neuen Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 1977
über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; SR
211.222.338) zu sehen, welche die Aufnahme eines Kindes zur Adoption regeln
(Art. 11a-j PAVO) und gestützt auf Art. 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001
zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei
internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31) erlassen wurden. Sie stützen
sich auf die Erfahrung, dass sich während eines Pflegeverhältnisses so starke
Bindungen des Kindes an seine Pflegefamilie ergeben, dass eine Umplatzierung
oder Rückkehr nur noch in ganz seltenen Fällen in seinem Interesse liegt (MEIER
/STETTLER, a.a.O., Rz. 309), weshalb eine Verweigerung der Adoption höchstens
in krassen Fällen in Frage kommt (BBl 1999 5802; vgl. Kreisschreiben, a.a.O.).

3.3.2 Vorliegend geht es um die Trennung des (im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Urteils) über 3^1 /^2 -jährigen Kindes von seinen faktischen
Eltern, bei denen es seit dem Alter von 18 Monaten lebt. Anerkannt ist, dass in
Fällen, in denen die rechtliche Anerkennung verweigert wird und das Kind von
seinen Pflegeeltern getrennt wird, das Pflegekind auf die Unterbrechung seiner
Gefühlsbindung mit Trauer und mit Rückschritten in seiner Entwicklung
antwortet, nicht anders als auf den Verlust von den natürlichen Eltern durch
Trennung oder Tod (GOLDSTEIN/FREUD/SOLNIT, Jenseits des Kindeswohls, Frankfurt
1991, S. 30). Die Vorinstanz hat angenommen, dass nicht zu befürchten sei, dass
bei einer Rückkehr von F. in die ursprüngliche Familie "das Wohl längerfristig
ernsthaft beeinträchtigt wird", und dass "angesichts seines noch relativ jungen
Alters und der zwar erheblichen, aber nicht sehr langen Dauer des Aufenthalts
bei den Pflegeeltern wohl kaum unüberwindliche Hindernisse für eine
Reintegration in die ursprüngliche Familie bestehen". Im angefochtenen Urteil
wird jedoch nicht ausgeführt, aus welchen Erkenntnissen diese vagen
Schlussfolgerungen gezogen werden, zumal kein Gutachten zu den möglichen Folgen
BGE 135 III 80 S. 86
der Trennung von F. von seinen faktischen Eltern in den Akten liegt. Das
Obergericht hat im Weiteren nicht berücksichtigt, dass F. vor seiner Einreise
in die Schweiz offenbar von seiner Grossmutter und nicht von seinen leiblichen
Eltern betreut wurde und bereits während dieser Phase die (künftigen)
Pflegeeltern mehrere Monate mit dem Kind im Herkunftsland verbrachten. Die
Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid erlauben den Schluss nicht,
dass die Verweigerung der rechtlichen Anerkennung der gewachsenen faktischen
Eltern-Kind-Beziehung mehr im Interesse des Kindes sei als die Adoption. Weiter
hat das Obergericht erwogen, dass F. Rückkehr und Aufnahme in einer "intakten"
Familie finden werde. Hinweise über die tatsächliche Situation und die
Aufnahmebereitschaft der Ursprungsfamilie fehlen jedoch im angefochtenen
Entscheid. Selbst wenn die Verweigerung der Adoption nicht zwangsläufig die
Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern zur Folge hat, ist der Status eines
Pflegekindes in verschiedener Hinsicht nachteilig (vgl. BBl 1999 5803 ff.) und
nicht mit demjenigen eines adoptierten Kindes zu vergleichen, was bei der
Interessenabwägung des Obergerichts im konkreten Fall nicht berücksichtigt
worden ist. Schliesslich fehlt vorliegend jeder Hinweis auf die Abklärung, ob
im Herkunftsstaat die Adoption ausgesprochen wurde bzw. ob F. mit seiner
Ursprungsfamilie noch rechtlich verbunden ist (vgl. BUCHER, La nouvelle
Convention de La Haye relative à l'adoption internationale, ZVW 1994 S. 111).
Insoweit liegt keine hinreichende Abklärung der Umstände in Bezug auf die
Interessenlage des Kindes vor (Art. 268a ZGB).

3.3.3 Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Die Adoptionspflegebewilligung
wird nur erteilt, wenn - nach Untersuchungen der von Gesetzes wegen zuständigen
einzigen kantonalen Behörde (Art. 316 Abs. 1^bis ZGB) - keine rechtlichen
Hindernisse entgegenstehen und die gesamten Umstände, namentlich die
Beweggründe der künftigen Adoptiveltern erwarten lassen, dass die Adoption dem
Wohl des Kindes dient (Art. 11b Abs. 1 lit. b PAVO). Die
Adoptionspflegebewilligung ist daher geeignet, Vertrauen zu schaffen. Die
Voraussetzungen, die zu deren Erteilung erfüllt sein müssen, sollen zur
Herstellung der gewünschten Dauerbeziehung ermutigen und möglichst vermeiden,
dass die zukünftigen Adoptiveltern das Kind während der Adoptionspflegezeit als
"auf Probe" behandeln (vgl. GOLDSTEIN/FREUD/SOLNIT, a.a.O., S. 36 f.). Auch vor
diesem Hintergrund soll die Adoption nicht ohne Not gestützt auf
BGE 135 III 80 S. 87
Tatsachen verweigert werden, die beim Erteilen der Adoptionspflegebewilligung
der kantonalen Behörde bekannt waren, es sei denn, die Verhältnisse hätten sich
in einer Weise gewandelt, welche die Adoption mit dem Kindeswohl nicht mehr
vereinbaren lässt. Die vom Obergericht erwähnten möglichen Nachteile, dass F.
später einmal von einer Identitätskrise heimgesucht werden könnte, können nicht
in Abrede gestellt werden. Diese Nachteile sind jedoch denjenigen
gegenüberzustellen, die mit der Trennung des Kindes von seinen faktischen
Eltern verbunden sind, oder die - im Fall, dass F. bei seinen Pflegeeltern
bleiben würde - auftreten können, wenn er später erkennen muss, dass seine
faktischen Eltern weder seine leiblichen noch Adoptiveltern sind und er
insoweit "elternlos" ist. Auch vor diesem Hintergrund mangelt es an einer
hinreichenden Abklärung der Umstände (Art. 268a ZGB).

3.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die vorliegende Untersuchung nicht
alle für die Adoption wesentlichen Umstände erfasst hat und die Prüfung des
Kindeswohls dem in Art. 268a ZGB festgelegten Untersuchungsgrundsatz nicht
genügt. Die Beschwerde ist begründet, und die Sache ist zu weiteren
Abklärungen, allenfalls unter Beizug von Sachverständigen, und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt
sich, die angebliche Verletzung von verschiedenen Verfassungsbestimmungen zu
erörtern, zumal die Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf den
Vorwurf einer Verletzung der adoptionsrechtlichen Bestimmungen hinauslaufen.