Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 III 633



Urteilskopf

135 III 633

92. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen
A., B., C. und D. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_428/2009 vom 23. November 2009

Regeste

Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern.
Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des
Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein
hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich
der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht
ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5).

Sachverhalt ab Seite 633

BGE 135 III 633 S. 633

A. Im Zonenplan der Gemeinde G. ist eine Sport- und Erholungszone ausgeschieden
und im Bereich der Landwirtschaftszone ein Delta- und Gleitschirm-Landeplatz
mit Hindernisfreihalteflächen eingezeichnet. Im Bau- und Zonenreglement heisst
es dazu Folgendes:
BGE 135 III 633 S. 634
Art. 77 Sport- und Erholungszone Sp+E
Nutzungsart: (...)
In den als Start- und Landeplatz bezeichneten Flächen für Deltagleiter und
Gleitschirme ist der Start bzw. die Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen
gestattet.
Innerhalb des Landeplatzes sowie in der westlich und östlich angrenzenden
Hindernisfreihaltefläche sind bauliche Massnahmen wie Gebäude, Zäune oder
sonstige Hindernisse, sowie das Pflanzen von Bäumen, die das Landen gefährden,
untersagt.
Die Eigentümer sind für die Nutzung der Parzellen als Start- und Landeplatz
angemessen zu entschädigen. Betrieb und Organisation für einen sicheren
Flugbetrieb übernimmt eine Trägerschaft. Die Trägerschaft ist verantwortlich
für die Sicherheit auf dem Start- und Landeplatz.
(...)
Das Bau- und Zonenreglement (BZR) wurde durch den Staatsrat am 30. April 1997
vorgeprüft, von der Urversammlung am 2. Dezember 1997 genehmigt und vom
Staatsrat am 24. Juni 1998 homologiert.

B. Die X. AG erwarb in den Jahren 2003 bis 2006 gegen dreissig Grundstücke auf
dem Gebiet der Gemeinde G., die in der Landwirtschaftszone und dabei im
eingezeichneten Gebiet teils des Landeplatzes und teils der
Hindernisfreihalteflächen gelegen sind. Sie hat der Benutzung ihrer Grundstücke
im Zusammenhang mit dem Hängegleitersport nie ausdrücklich zugestimmt.

C. Am 28. Mai 2008 erhob die X. AG (Beschwerdeführerin) Klage wegen
Besitzesstörung. Ihre Begehren lauteten zur Hauptsache dahin gehend, mit Bezug
auf ihre Grundstücke im Perimeter "Landeplatz" das Landen mit Hängegleitern und
das Überfliegen mit Hängegleitern in einer Höhe von weniger als 50 m sowie mit
Bezug auf ihre Grundstücke im Perimeter "Hindernisfreihaltefläche" das
Überfliegen mit Hängegleitern in einer Höhe von weniger als 50 m zu verbieten.
Die Klage richtete sich gegen die A., die als Verein den Landeplatz betreibt
und zur Trägerschaft im Sinne von Art. 77 Abs. 4 BZR gehört, gegen C. und D.,
die Vorstandsmitglieder der A. sind und den Landeplatz benützen, sowie gegen
B., der die Flugschule F. leitet und die betroffenen Grundstücke ebenfalls
nutzt (Beschwerdegegner). Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage ab. Die
Beschwerdeführerin hat dagegen Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht
abweist.
(Zusammenfassung)
BGE 135 III 633 S. 635

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3. Ausgangspunkt des Besitzesschutzes ist die verbotene Eigenmacht, durch die
eine Sache entzogen oder der Besitz gestört wird und die zur Abwehr von
Angriffen (Art. 926 ZGB) und zu den Klagen aus Besitzesentziehung und
Besitzesstörung berechtigt (Art. 927-929 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat eine
Klage gemäss Art. 928 ZGB erhoben. Wird danach der Besitz durch verbotene
Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben,
auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet (Abs. 1). Die Klage geht auf
Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz (Abs.
2).

3.1 Im gerichtlichen Verfahren der Besitzesschutzklagen ist die Frage nach dem
Besitz als tatsächliche Gewalt über eine Sache (Art. 919 Abs. 1 ZGB) von der
Frage nach dem Recht an der Sache, insbesondere nach dem Recht zur
Beeinträchtigung des Besitzes grundsätzlich zu trennen. Die Ausnahme, wonach
der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweisen darf und der Klage des
Besitzers entgegenhalten kann (Art. 927 Abs. 2 ZGB), besteht bei der Klage aus
Besitzesstörung - anders als im Fall der Besitzesentziehung - nicht. Dem
Beklagten bleibt der Beweis eines von ihm behaupteten besseren Rechts auf die
Sache, hier gleichsam eines besseren Rechts zur Störung verschlossen.
Gleichwohl lässt sich die Besitzesfrage nicht völlig von der Frage nach dem
Recht trennen. Die materielle Rechtslage muss berücksichtigt werden, namentlich
wo es um die Abgrenzung des Besitzes und damit die Voraussetzung der
Besitzesstörung "durch verbotene Eigenmacht" geht (vgl. STARK, Berner
Kommentar, 2001, N. 92-94b der Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB sowie N. 2 ff., N.
18 und N. 53 zu Art. 928 ZGB; STEINAUER, Les droits réels, Bd. I, 4. Aufl.
2007, N. 368-368b S. 141).

3.2 Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzesstörung weder vom Besitzer
noch durch das objektive Recht erlaubt ist. Besitzesstörungen können namentlich
durch das öffentliche Recht erlaubt oder mit der Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Aufgaben unvermeidbar verbunden sein. In diesem Fall
muss der Besitzer die Störung dulden, hat aber allenfalls die Möglichkeit, eine
Entschädigung nach dem massgeblichen Enteignungsrecht zu verlangen (vgl. STARK,
a.a.O., N. 47 der Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 326-327 S.
128). Hauptanwendungsfall sind die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen im
Sinne der Art. 680 ff. ZGB und der
BGE 135 III 633 S. 636
Art. 702 f. ZGB, die die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und
Grundbesitzerin zu einem Dulden, einem Unterlassen oder einem Tun verpflichten
können (vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1981, N. 339 ff. des Syst. Teils
vor Art. 641 ff. und N. 43 ff. zu Art. 641 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 1012-1014
S. 352 f.).

3.3 Dass sie mit Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin persönliche
Rechte hätten, machen die Beschwerdegegner nicht geltend. Sie behaupten, die
Benützung der fraglichen Grundstücke im Perimeter des Landeplatzes und der
Hindernisfreihalteflächen sei nicht verboten, sondern durch das öffentliche
Recht erlaubt. Die Frage, ob ihre Eigenmacht verboten ist, betrifft kein Recht
an der Sache und kann geprüft werden (E. 3.1 soeben). Streitig ist die
Auslegung von Art. 77 BZR. Sie hat die Antwort darauf zu geben, welche
Beschränkungen die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Besitzerin der
Grundstücke im Perimeter des Landeplatzes und der Hindernisfreihalteflächen
treffen.

4. Das Kantonsgericht hat in Art. 77 BZR eine öffentlich-rechtliche
Beschränkung gesehen, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und
Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke
gewährleiste mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin ihren Besitz nur
insoweit ausüben könne, als er nicht durch die besagte Beschränkung eingeengt
werde. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Rechtsanwendung verletze
Art. 928 ZGB, sei willkürlich und verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts
wie auch gegen die Eigentumsgarantie.

4.1 Besitzesschutzklagen führen zu einem Urteil, in dem nur über die
Wiederherstellung oder Erhaltung des Zustands der tatsächlichen Gewalt über die
Sache, nicht aber über die Rechtmässigkeit dieses Zustandes bzw. über das Recht
an der Sache entschieden wird. Besitzesschutzurteile können daher durch ein
späteres Urteil über das Recht an der Sache umgestossen werden und sind unter
diesem Blickwinkel nicht als endgültige, sondern bloss als vorläufige Regelung
zu betrachten (vgl. BGE 113 II 243 E. 1b S. 245).

4.2 Innerhalb der bundesrechtlichen Schranken regeln die Kantone das Verfahren
der Besitzesschutzklagen (vgl. BGE 94 II 348 E. 2 S. 351 ff.). Die Walliser
Zivilprozessordnung vom 24. März 1998 (SGS/VS 270.1) erklärt das summarische
Verfahren für anwendbar (Art. 282 Abs. 1 lit. b ZPO/VS). Nach der
Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des Besitzesschutzes in tatsächlicher
und rechtlicher
BGE 135 III 633 S. 637
Hinsicht lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Revue valaisanne de jurisprudence
[RVJ] 2001 S. 184 ff.). Gegen die kantonale Verfahrensordnung erhebt die
Beschwerdeführerin keine Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.3 Neben Willkür (Art. 9 BV) rügt die Beschwerdeführerin, Art. 77 BZR, wie ihn
das Kantonsgericht auslege, entziehe ihr als Grundeigentümerin und
Grundbesitzerin die Klagen gemäss Art. 927 ff. ZGB (vgl. Art. 937 Abs. 2 ZGB)
und verstosse gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Ein schwerer Eingriff
in die Eigentumsfreiheit kann insofern nicht verneint werden, als jedenfalls
das Landen mit Hängegleitern in allen Jahreszeiten die bestimmungsgemässe
Nutzung der betroffenen Grundstücke zu Landwirtschaftszwecken stark einschränkt
(vgl. BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225). Unter dieser Voraussetzung prüft das
Bundesgericht die Auslegung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts frei (vgl.
BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 362). Dabei ist allerdings zu beachten, dass wegen des
bloss vorläufigen Charakters der Besitzesschutzklage nach kantonalem Recht eine
bloss summarische und vorläufige Rechtsprüfung stattfindet (E. 4.2 soeben),
d.h. eine auf die Frage beschränkte Prüfung, ob sich der eingeklagte
Besitzesschutzanspruch als einigermassen aussichtsreich oder doch zum mindesten
als vertretbar erweist (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c S. 398). Darüber hinaus kann
das Bundesgericht selbst bei freier Prüfung nicht gehen.

5. Das Kantonsgericht hat in Art. 77 BZR eine zulässige öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung erblickt.

5.1 Es stellt sich die Frage nach der Auslegung und vorweg nach der
hinreichenden gesetzlichen Grundlage der Eigentumsbeschränkung.

5.1.1 Das kommunale Bau- und Zonenreglement (BZR) wurde von den
Stimmberechtigten angenommen und vom Staatsrat homologiert (Bst. A hiervor). Es
kann als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie
angesehen werden (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225/226).

5.1.2 Gemäss Art. 77 Abs. 2 BZR ist in den als Start- und Landeplatz
bezeichneten Flächen für Deltagleiter und Gleitschirme der Start bzw. die
Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen gestattet. Die Auslegung ist
sachlich vertretbar, den Eigentümern werde damit eine Duldungspflicht auferlegt
und die ihnen durch das Eigentumsrecht verliehene Befugnis entzogen, das
Betreten ihrer Grundstücke durch Dritte zum Zweck des Startens bzw. Landens mit
BGE 135 III 633 S. 638
Hängegleitern abzuwehren (vgl. MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 48 zu Art. 641 ZGB).

5.1.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist auch die Auffassung
vertretbar, die Duldungspflicht beschränke die Verfügungs- oder
Nutzungsbefugnisse der betroffenen Eigentümer im Interesse der Allgemeinheit.
Insoweit liegt kein Tatbestand der formellen Enteignung vor, die sich durch den
Entzug und die Übertragung vermögenswerter Rechte von der enteigneten auf eine
andere Person auszeichnet, sondern eine öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl. 2009, § 63 N. 15 S. 598 f.). Dass die Abwehrrechte des Eigentümers nur
auf dem Weg der formellen Enteignung beschränkt werden könnten und eine
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hierfür nicht ausreiche, ist weder
ersichtlich noch dargetan. Das kantonale Gesetz vom 23. Januar 1987 zur
Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SGS/VS 701.1) sieht in Art.
13 Abs. 3 vor, dass die Gemeinden die Errichtung von öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen verlangen können, um die Einhaltung ihrer Vorschriften
über die zulässigen Nutzungen innerhalb der verschiedenen Zonen sicherzustellen
(vgl. zur Verfassungsmässigkeit: Urteil 1C_469/2008 vom 26. Mai 2009 E. 10.2,
zusammengefasst in: BR 2009 S. 114 f.). Die Gemeinde durfte somit vom
Kantonsgericht als zuständig erachtet werden, in ihrem Bau- und Zonenreglement
eine Duldungspflicht im oben erwähnten Sinne vorzusehen.

5.1.4 Nach Art. 77 Abs. 3 BZR sind innerhalb des Landeplatzes sowie in der
westlich und östlich angrenzenden Hindernisfreihaltefläche bauliche Massnahmen
wie Gebäude, Zäune oder sonstige Hindernisse, sowie das Pflanzen von Bäumen,
die das Landen gefährden, untersagt. Die Auslegung ist sachlich vertretbar, im
Sinne von Unterlassungspflichten werde die tatsächliche und rechtliche
Verfügungsmacht der Eigentümer insofern eingeschränkt, als jede Nutzungsart
untersagt sei, die das Überfliegen von Grundstücken, um den Landeplatz zu
erreichen, und die das Landen mit Hängegleitern behindern könnte (vgl.
MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 49 zu Art. 641 ZGB). Der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Anordnung der Freihaltung eines Geländes verschaffe der
Allgemeinheit keine Nutzungsbefugnis über privaten Grund, mag zwar allgemein
zutreffen. Die Freihalte- bzw. Unterlassungspflichten sind vorliegend jedoch
ausschliesslich auf die Duldungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 2 BZR bezogen, die
den
BGE 135 III 633 S. 639
Grundeigentümern die Abwehrrechte gegen ein Überfliegen und Landen mit
Hängegleitern durch Dritte entzieht (vgl. E. 5.1.2 soeben).

5.1.5 Laut Art. 77 Abs. 4 BZR sind die Eigentümer für die Nutzung der Parzellen
als Start- und Landeplatz angemessen zu entschädigen. Auch diesbezüglich ist
eine Auslegung nicht zu beanstanden, wonach die Entschädigung nicht
Voraussetzung, sondern Folge der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung
ist. Die ihr auferlegten Duldungs- und Unterlassungspflichten hängen somit
nicht davon ab, dass vorgängig eine Entschädigung vereinbart bzw. festgesetzt
und bezahlt worden wäre. Hierfür hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg
gegenüber der Gemeinde zu beschreiten, sollte eine einvernehmliche Lösung mit
der Gemeinde oder der in Art. 77 Abs. 4 BZR vorgesehenen Trägerschaft nicht
gefunden werden (vgl. MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 652 und N. 656 ff. des Syst.
Teils vor Art. 641 ff. ZGB; Art. 61 ff. des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008
[SGS/VS 710.1]).

5.2 Zu den weiteren Voraussetzungen einer Einschränkung der Eigentumsgarantie
äussert sich die Beschwerdeführerin nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für das
Bundesgericht steht fest, dass das Aletschgebiet als "Mekka der Hängegleiter"
gilt. Das Landen der Hängegleiter muss aus Gründen der Sicherheit geordnet
werden, so dass die Auferlegung der Duldungs- und Unterlassungspflicht gemäss
Art. 77 BZR zu diesem Zweck im öffentlichen Interesse liegt und als
verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 36 BV). Was die Frage nach der
Entschädigung für die Nutzung der Parzellen angeht (Art. 77 Abs. 4 BZR i.V.m.
Art. 26 Abs. 2 BV), kann auf Gesagtes verwiesen werden (E. 5.1.5 soeben).

5.3 Aus den dargelegten Gründen lässt sich auf Art. 77 BZR stützen, dass die
Beschwerdeführerin das Landen und Überfliegen mit Hängegleitern bezüglich ihrer
dafür bestimmten Grundstücke dulden muss und darauf alles zu unterlassen hat,
was das Landen und Überfliegen mit Hängegleitern beeinträchtigen könnte. Gegen
entsprechende Einwirkungen Dritter und auch der Beschwerdegegner stehen der
Beschwerdeführerin keine aus ihrem Eigentumsrecht fliessenden Abwehrrechte zu.
Es erscheint insgesamt nicht als verfassungswidrig, verbotene Eigenmacht als
Voraussetzung der Besitzesstörungsklage zu verneinen.