Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 III 59



Urteilskopf

135 III 59

9. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Z.
(Beschwerde in Zivilsachen)
5A_538/2008 vom 3. November 2008

Regeste

Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt, Berücksichtigung eines vorehelichen
Konkubinates. Ein voreheliches Konkubinat darf bei der Festsetzung des
nachehelichen Unterhalts nur in qualifizierten Ausnahmefällen bis zu einem
gewissen Grad mitberücksichtigt werden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4).

Sachverhalt ab Seite 59

BGE 135 III 59 S. 59
Die 1945 geborene Ehefrau und der 1940 geborene Ehemann sind beide kinderlos.
Nach knapp zehnjährigem Konkubinat heirateten sie am 1. Februar 1996; seit
Februar 2000 leben sie getrennt.
In seinem Scheidungsurteil vom 16. November 2007 setzte das Amtsgericht
Luzern-Stadt u.a. nachehelichen Unterhalt zugunsten der Ehefrau von Fr. 2'100.-
pro Monat ab Rechtskraft des Urteils bis Februar 2009 (Erreichen des
AHV-Alters) fest.
In appellatorio verlangte die Ehefrau unbefristeten nachehelichen Unterhalt von
Fr. 3'900.-. Das Obergericht wies dieses Begehren mit Urteil vom 11. Juni 2008
ab.
BGE 135 III 59 S. 60
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Ehefrau am 18. August 2008 Beschwerde
in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Zuspruch nachehelichen Unterhalts
von Fr. 2'100.- pro Monat während vier Jahren ab März 2008.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Das Obergericht ging von der Sachverhaltsbasis aus, dass beide Ehepartner
sowohl während der knapp zehnjährigen Konkubinatszeit als auch während des
vierjährigen ehelichen Zusammenlebens voll erwerbstätig waren, und es hielt die
von der Gegenseite bestrittene Behauptung der Ehefrau, sie habe den gemeinsamen
Haushalt alleine geführt, für unbewiesen. Es erachtete deshalb die Ehe als
nicht lebensprägend, woran auch das vorausgegangene Konkubinat nichts zu ändern
vermöge, und verneinte eheliche Nachteile im Vergleich zur Lage, wie sie sich
für die Ehefrau ohne Eheschluss präsentieren würde.

3. Die Ehefrau kritisiert, dass das Konkubinat, das während fast zehn Jahren
dem ehelichen Zusammenleben vorausging, von den kantonalen Instanzen
unberücksichtigt geblieben sei. Dies sei umso stossender, als der Ehemann sie
angehalten habe, bei der W. AG zwecks Steueroptimierung einen Lohn von nur Fr.
1'800.- pro Monat zu beziehen, weshalb sie keine hinreichende Altersvorsorge
habe aufbauen können; darüber sei das Obergericht ebenfalls hinweggegangen.
Wenn jedoch die Parteien während des Konkubinats und der Ehe aufgrund ihres
Zusammenlebens und wegen des gemeinsam betrachtet hohen Einkommens sich
entschlossen hätten, die für die Höhe der Rente massgeblichen Beiträge an die
Pensionskasse mittels anderweitiger Auszahlungen statt Lohnzahlungen zu
minimieren, so stünden ehebedingte Nachteile zur Diskussion und seien diese
folglich entscheidrelevant. Insgesamt sei von einer lebensprägenden Ehe
auszugehen, wobei sogar im gegenteiligen Fall ein vorübergehender nachehelicher
Unterhalt nicht ausgeschlossen wäre. Sie weise in ihrer Bedarfsrechnung ein
erhebliches Manko auf (IV- Rente von weniger als Fr. 1'000.- zuzüglich
Vermögensertrag), so dass sie auf nachehelichen Unterhalt angewiesen sei.

4. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden
Unterhalt selbst aufkommt, so hat ihm der andere Teil
BGE 135 III 59 S. 61
gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu
leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Nebst weiteren Kriterien sind dabei
insbesondere die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe sowie die
Lebensstellung während der Ehe zu berücksichtigen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-3
ZGB).

4.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf
der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht; bei fehlender
Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft (Urteile 5C.278/2000
vom 4. April 2001 E. 3a und 3c; 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3; 5C.49/
2005 vom 23. Juni 2005 E. 2.1; 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.5;
5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.4.8; 5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 3),
während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der
ehelichen Lebenshaltung haben (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.). Der Grund
hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf
Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten
Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist (Urteile 5C.169/2006 vom 13.
September 2006 E. 2.4; 5C.244/2006 vom 13. April 2007 E. 2.4.8); für oder gegen
die Annahme einer Lebensprägung spielen verschiedene Vermutungen: So wird bei
einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung
vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat,
vermutungsweise lebensprägend war (Urteile 5C.111/2001 vom 29. Juni 2001 E. 2c;
5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3; 5C.171/2005 vom 14. September 2005 E.
3.1; 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 2.3; 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E.
4); unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn
aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (Urteile 5C.278/2000 vom 4. April
2001 E. 3a; 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3; 5C.171/2005 vom 14.
September 2005 E. 3.1; 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 2.3; 5C.169/2006 vom
13. September 2006 E. 2.4; 5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 3; 5C.40/2007 vom
6. Juni 2007 E. 5; 5A_167/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4).
Dem Eheschluss geht heute häufig ein mehr oder weniger langes Konkubinat
voraus. Hat der eine Partner bereits im Rahmen dieser Form des Zusammenlebens
seine Erwerbsarbeit aufgegeben, um beispielsweise den gemeinsamen Haushalt zu
besorgen oder Kinder zu betreuen, hat die entscheidende Lebensprägung letztlich
schon in diesem Stadium stattgefunden oder doch zumindest begonnen, so
BGE 135 III 59 S. 62
dass die anschliessende Ehe insoweit nicht mehr im eigentlichen Sinn prägend
wirken kann. Wer bereits vor der Ehe in einer stabilen Partnerschaft gelebt und
insbesondere gemeinsame voreheliche Kinder hat oder die Kinder des Partners
aufzieht, geht aber auf einer anderen (Vertrauens-)Basis in die Ehe und darf
von ihr auch anderes erwarten, als derjenige, der erst bei der Heirat das
gemeinsame Leben aufnimmt, muss sich doch das eheliche Zusammenleben im
letzteren Fall (auch angesichts der relativ leichten Scheidungsmöglichkeiten)
erst bewähren, damit sich die in sie gesetzte Hoffnung in berechtigtes
Vertrauen wandeln kann.
Es stellt sich daher die Frage, ob der vom Institut der Ehe gewährte rechtliche
Schutz nicht auch lebensprägende Elemente vorehelichen Zusammenlebens zu
berücksichtigen hat - lebensprägende Elemente, die ebenfalls gegenseitiges
Vertrauen voraussetzten, auch wenn dieses keinen Rechtsschutz genoss. Eine
Anrechnung der Konkubinatszeit auf die Ehedauer könnte sich umso mehr
aufdrängen, als nach ständiger (und in der Lehre unbestritten gebliebener)
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine langdauernde Trennungsphase für die
Berechnung der massgeblichen Ehedauer ausser Acht zu lassen ist (BGE 127 III
136 E. 2c S. 140; BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600).

4.2 Das Parlament hat sich anlässlich der Scheidungsrechtsrevision im
gegenteiligen Sinn entschieden. Der betreffende Minderheitsantrag, in Art. 125
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die "Dauer des Zusammenlebens" (durée de l'union) anstelle
der "Dauer der Ehe" als massgebliches Kriterium festzuschreiben, wurde im
Nationalrat mit 91 zu 50 Stimmen verworfen (AB 1997 N 2702). In diesem
Zusammenhang führte Nationalrätin Lili Nabholz als Berichterstatterin namens
der Kommissionsmehrheit aus: "Der Antrag der Minderheit ... kollidiert mit dem
Grundproblem, dass wir hier das Scheidungsrecht als Liquidation der ehelichen
Gemeinschaft regeln wollen. Dabei geht es um die Auflösung der Ehe - nur um die
Auflösung der Ehe - und nicht um die Auflösung irgendeiner Partnerschaft, auch
wenn diese noch so lange gedauert haben mag" (AB 1997 N 2700), und Bundesrat
Arnold Koller hielt fest, der Minderheitsantrag würde dazu führen, "dass eine
blosse Realbeziehung zwischen Partnern nachträglich zur Rechtsbeziehung
umfunktioniert wird. Es gibt aber keinen überzeugenden Grund, eine persönliche
Beziehung zwischen zwei erwachsenen Menschen, die bewusst ausserhalb der Ehe
eingegangen worden ist, im Falle einer späteren Ehe und Scheidung im Rahmen der
nachehelichen Unterhaltsregelung von Gesetzes wegen einer Ehe gleichzustellen"
(AB 1997 N 2701).
BGE 135 III 59 S. 63
Beim verabschiedeten, mit dem bundesrätlichen Vorentwurf übereinstimmenden
Gesetzeswortlaut von Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, der ausdrücklich "die Dauer
der Ehe" als massgebend erklärt, handelt es sich mithin nicht um eine zufällige
oder gar auslegebedürftige Formulierung. Die zitierten Voten zeigen ausserdem,
dass sich der Gesetzgeber bei seinem Entscheid von der Überlegung hat leiten
lassen, dass das Konkubinat nicht nur jederzeit formlos aufgelöst werden kann,
sondern insbesondere auch keine gegenseitige Unterstützungspflicht im Sinn von
Art. 163 ZGB und noch weniger ein Unterhaltsanspruch für die Zeit danach
begründet, dass es den Partnern mit anderen Worten keine rechtlich geschützte
Vertrauensposition verschafft und eine solche auch nicht durch eine
nachfolgende Heirat rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufnahme des
Zusammenlebens begründet werden soll.

4.3 An diese Wertung des Gesetzgebers ist die rechtsanwendende Gewalt
grundsätzlich gebunden, umso mehr als die parlamentarischen Beratungen erst
rund zehn Jahre zurückliegen bzw. die Scheidungsrechtsrevision am 1. Januar
2000 in Kraft getreten ist und sich die gesellschaftlichen Verhältnisse seither
nicht wesentlich verändert haben. Im Jahr 2003 wurde die Thematik im
Zusammenhang mit dem Partnerschaftsgesetz nochmals aufgebracht, der Einbezug
des heterosexuellen Konkubinats in die neue Regelung aber abgelehnt; dabei
wurde hervorgehoben, dass damit punktuelle Anpassungen für Konkubinatspaare mit
Kindern nicht ausgeschlossen würden. Als Beispiel wurde auf die Möglichkeit der
gemeinsamen elterlichen Sorge gemäss Art. 298a ZGB hingewiesen, die mit dem
revidierten Scheidungsrecht geschaffen wurde (Botschaft zum
Partnerschaftsgesetz, BBl 2003 1310 Ziff. 1.6.3; siehe auch BÜCHLER/HERZ/
BERTSCHI, in: FamKomm, Eingetragene Partnerschaft, 2007, S. 80 N. 11).
Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass als stossend
empfundene Resultate weniger auf der Ausgestaltung des Scheidungsrechts als
vielmehr auf dem fehlenden Schutz des finanziell schwächeren
Konkubinatspartners beruhen. Dabei ist das Konkubinat, sei es als selbständige
Form des Zusammenlebens, sei es als mehr oder weniger lang dauernde Vorstufe
der Ehe, in der heutigen Lebenswirklichkeit eine verbreitete Erscheinung. Eine
allfällige Korrektur der mitunter als ungerecht empfundenen Rechtslage durch
Ausstattung stabiler und lebensprägender Partnerschaften mit angemessenen
Rechtswirkungen ist aber Sache des Gesetzgebers.
BGE 135 III 59 S. 64

4.4 Diese Ausgangslage schliesst indes nach der jüngsten Rechtsprechung nicht
aus, dass bei besonderen Umständen ("circonstances particulières de l'espèce")
ein qualifiziertes Konkubinat bis zu einem gewissen Grad Berücksichtigung
finden kann, wenn es nicht bei diesem geblieben, sondern tatsächlich eine Ehe
geschlossen worden ist, weil diesfalls die Parteien unter anderen Vorzeichen in
den Ehestand getreten sind (dazu E. 4.1). In Präzisierung von BGE 132 III 598,
bei welchem zufolge sehr einseitiger Interessenverteilung solche "besonderen
Umstände" angenommen worden sind, ist allerdings klarzustellen, dass es
entgegen dem Anschein, den dieser Entscheid erwecken mag, nicht darum gehen
kann, gleichsam in einer arithmetischen Operation die Konkubinatsjahre
aufzuaddieren bzw. zu Ehejahren zu erklären (vgl. dazu HEINZ HAUSHEER, Die
privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2006, ZBJV 143/2007
S. 605). Vielmehr ist zu prüfen, ob das Vertrauen in die vor dem Hintergrund
des vorangehenden Konkubinats geschlossene Ehe als schutzwürdig und die Ehe in
diesem Sinn als lebensprägend anzusehen ist. Das kann dazu führen, dass die
Vermutung, wonach eine Kurzehe von weniger als fünf Jahren nicht lebensprägend
sei, umgestossen und im konkreten Einzelfall auch eine kürzere Ehe mit
vorangegangenem langem Konkubinat als lebensprägend angesehen wird.
Wie bereits angesprochen, kann das vorausgegangene Konkubinat freilich nur in
eng begrenzten bzw. qualifizierten Ausnahmefällen überhaupt in die
Gesamtbetrachtung einbezogen werden. Eine unabdingbare Voraussetzung hierfür
ist, dass das Konkubinat das Leben der Partner nachhaltig geprägt hat, so dass
mit dem Eheschluss hierfür Verantwortung übernommen und bereits begründetes
Vertrauen bestätigt worden ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der
eine Partner auf eine eigene ausserhäusliche Entfaltung verzichtet hat, um sich
in den Dienst des anderen zu stellen und dessen wirtschaftliches Fortkommen
entscheidend zu fördern bzw. zu ermöglichen oder um die gemeinsamen Kinder aus
dem Konkubinat bzw. diejenigen des anderen Partners zu betreuen. Bei der
Anerkennung und Würdigung solcher Umstände ist der Richter - wie bei der
Bestimmung des nachehelichen Unterhalts überhaupt - auf sein Ermessen
verwiesen, von dem zugeschnitten auf den konkreten Einzelfall sachgemässer
Gebrauch zu machen ist. Insoweit als er seine Entscheidung nach Recht und
Billigkeit zu treffen hat (Art. 4 ZGB), lassen sich auch keine starren Regeln
aufstellen.
BGE 135 III 59 S. 65

4.5 Im vorliegenden Fall sind beide Ehegatten kinderlos, und sie waren sowohl
vor als auch während des Zusammenlebens erwerbstätig. Im Scheidungszeitpunkt
war die Ehefrau zwar gesundheitlich schwer beeinträchtigt, so dass sie nunmehr
eine halbe Invalidenrente erhält (ab März 2009 wird sie eine AHV-Rente
beziehen). Die gesundheitlichen Probleme stehen indes in keinem Zusammenhang
mit der Ehe. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder sagen, dass die Ehefrau
ihre bisherige Lebensstellung aufgegeben hat, um sich fortan dem Wohlergehen
und wirtschaftlichen Fortkommen des Partners zu widmen, noch ist anzunehmen,
dass ihr Leben durch das bloss vierjährige eheliche Zusammenleben anderweitig
eine entscheidende Wende erfahren hat und die Ehe insofern als lebensprägend
anzusehen wäre. Vielmehr liegt eine typische Situation vor, auf welche die
Vermutung zielt, wonach eine kinderlose Ehe von weniger als fünf Jahren nicht
lebensprägend ist. Es bleibt zu prüfen, ob das der Ehe vorangegangene fast
zehnjährige Konkubinat geeignet ist, diese Vermutung umzustossen.
Die Lebensstellung der Partner scheint während des Konkubinates nicht anders
gewesen zu sein als während der Ehe. Nach den kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen vermochte die Ehefrau die alleinige Haushaltsführung
nicht nachzuweisen; dieser Punkt ist aber ohnehin von untergeordneter
Bedeutung. Im Vordergrund steht die Tatsache, dass sich die Ehefrau weder um
gemeinsame noch um voreheliche Kinder des Ehemannes kümmern musste, sondern
vielmehr beide Ehegatten voll berufstätig waren; diese konnten sich mit anderen
Worten gleichermassen in ihrem beruflichen Umfeld verwirklichen, und sie
profitierten in ökonomischer Hinsicht zu gleichen Teilen von den Vorteilen
einer Verbrauchsgemeinschaft. Damit fehlen Elemente, für die mit der Heirat in
einer qualifizierten Weise die Verantwortung hätte übernommen werden können,
und das Konkubinat hat vor dem geschilderten Hintergrund trotz seiner
erheblichen Dauer auch in jeder anderen Hinsicht nicht die Tragweite, welche
das kurze eheliche Zusammenleben als prägend im Sinn von E. 4.4 erscheinen
lassen könnte.
Daran vermag ferner die Tatsache nichts zu ändern, dass die Ehefrau weniger
verdient hat als der Ehemann, was nach ihrer Darstellung zur Steueroptimierung
so gehandhabt worden sei. Umso weniger kann dieser Umstand für sich genommen
eine Lebensprägung im rechtlichen Sinn begründen, als nach ihrer eigenen
Darstellung an die Stelle von höheren Lohnzahlungen andere Leistungen traten
BGE 135 III 59 S. 66
und diese Handhabung offenbar im gegenseitigen Einvernehmen geschah:
Modalitäten in der Ausgestaltung des Arbeitsentgeltes können nicht entscheidend
sein für die Frage, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht.

4.6 Wenn die Ehefrau schliesslich geltend macht, selbst bei nicht
lebensprägenden Ehen sei ein vorübergehender Unterhaltsanspruch nicht
ausgeschlossen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr die kantonalen
Instanzen bis zum Erreichen ihres AHV-Alters nachehelichen Unterhalt von Fr.
2'100.- pro Monat zugesprochen haben. Nebst der güterrechtlichen Zahlung von
Fr. 370'000.- und der Freizügigkeitsleistung von Fr. 62'000.- hat der Ehemann
seit der Trennung erhebliche Leistungen an die Ehefrau erbracht und wird dies
bis Februar 2009 auch weiterhin tun. So ist er unbestrittenermassen während der
ganzen Zeit für die Miete aufgekommen und hat er jedenfalls seit Januar 2005
zusätzlich Unterhaltszahlungen erbracht. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist
daher festzuhalten, dass der Ehemann seinen Verpflichtungen aus (nach)ehelicher
Solidarität bei einer massgeblichen Ehedauer von vier Jahren nachgekommen ist
bzw. bis Februar 2009 nachkommen wird und kein Raum für weitere
Unterhaltszahlungen im Sinn von Art. 125 ZGB bleibt.