Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 III 389



Urteilskopf

135 III 389

58. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen
Obergericht des Kantons Bern (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_840/2008 vom 1. April 2009

Regeste

Art. 42 Abs. 1 ZGB; Berichtigung von Eintragungen im Zivilstandsregister.
Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG;
E. 1.1).
Aktivlegitimation, wenn der Berichtigungskläger geltend macht, den
Zivilstandsbeamten in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen zu haben (E.
3-3.3).
Die Beurkundung im Zivilstandsregister hat grundsätzlich deklaratorische
Bedeutung. Bei Irreführung des Zivilstandsbeamten sind die Eintragungen zur
Person im Zivilstandsregister zu berichtigen, sobald die Unrichtigkeit
nachgewiesen ist (E. 3.4).

Sachverhalt ab Seite 390

BGE 135 III 389 S. 390

A. Im Jahre 1989 reiste Anwar X. aus seinem Heimatstaat Pakistan in die Schweiz
ein. Im Jahre 1990 ging er die Ehe mit Z. ein; die kinderlose Ehe wurde am 27.
Dezember 1999 geschieden. Mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch
erleichterte Einbürgerung am 23. Juni 1995 wurde Anwar X. in das
Familienregister der Gemeinde H./BE (Zivilstandskreis D./BE) eingetragen.
Am 24. Mai 2007 gelangte Anwar X. an den Gerichtspräsidenten des
Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald. Er beantragte gestützt auf Art. 42 Abs.
1 ZGB, es seien im Zivilstandsregister sein Vorname von "Anwar" in "Azam" und
sein Geburtsdatum von "26. Juli 1958" in "10. Januar 1961" zu berichtigen. Zur
Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er bereits bei der Einreise als
Asylbewerber im Jahre 1989 einen falschen Vornamen und ein falsches
Geburtsdatum angegeben habe; die unwahren Angaben gegenüber dem
Zivilstandsbeamten seien zu berichtigen, weil er nun Ordnung in seine
Angelegeheiten bringen wolle.

B. Mit Entscheid vom 27. August 2007 wurde die Berichtigungsklage von Anwar X.
abgewiesen. Auf Appellation hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 10. November 2008 die Abweisung.

C. Anwar X. führt mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Postaufgabe) Beschwerde in
Zivilsachen. Der Beschwerdeführer beantragt
BGE 135 III 389 S. 391
dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und anzuordnen,
dass er im Zivilstandsregister mit dem berichtigten Vornamen "Azam" und dem
berichtigten Geburtsdatum "10. Januar 1961" eingetragen werde.
Das Obergericht des Kantons Bern und das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz, haben auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein Entscheid über die richterliche Berichtigung des
Zivilstandsregisters. Es geht nicht um eine die Anwendung des materiellen
Rechts betreffende Frage wie die Feststellung des bestrittenen gesetzlichen
Namens (Art. 29 ZGB) oder des Geburtszeitpunktes, welche als
Feststellungsklagen (vgl. HENRI-ROBERT SCHÜPBACH, Der Personenstand, Erfassung
und Beurkundung des Zivilstandes, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II/3,
1996, S. 97) eigentliche Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG darstellen (BGE
100 II 290 E. 1 S. 292). Eine andere Statusfrage, in der es nur in der
Nebensache um deren Beurkundung geht, steht nicht in Rede.
Vorliegend ist die Zuordnung von Daten (Vorname, Geburtsdatum) zu einer Person
umstritten. Bestehen Zweifel über die Identität der Person, weil sie unter
verschiedenen Namen und Geburtsdaten aufgetreten ist, steht zur Klärung das
gerichtliche Verfahren gemäss Art. 42 ZGB offen (vgl. Ziff. 3.2 der Weisungen
des Eidg. Amtes für das Zivilstandswesen [EAZW] über die Beurkundung der
Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern vom 30. Mai 2005; Ziff. 1.2.4
der Weisungen des EAZW über die Aufnahme ausländischer Personen in das
Personenstandsregister vom 1. Oktober 2008; ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen
und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, S. 67 Rz. 298). Der angefochtene
Entscheid über die Führung des Zivilstandsregisters unterliegt gemäss Art. 72
Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG der Beschwerde in Zivilsachen.
(...)

3. Anlass zur Berichtigungsklage des Beschwerdeführers gibt der Eintrag im
Familienregister mit Bezug auf seinen Vornamen und sein Geburtsdatum. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 ZGB kann derjenige, welcher ein schützenswertes persönliches
Interesse glaubhaft macht, beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben
über den
BGE 135 III 389 S. 392
Personenstand, auf Berichtigung oder Löschung einer Eintragung klagen. Das
Verfahren der Berichtigung dient dazu, eine Eintragung zu korrigieren, die
bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums
des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger
Tatsachen gelassen wurde (vgl. BGE 131 III 201 E. 1.3 S. 204; BUCHER, a.a.O.,
S. 67 Rz. 295; SCHÜPbach, a.a.O., S. 103 f.). Die Eintragung im
Zivilstandsregister kann durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt werden
(Art. 9 ZGB).

3.1 Die umstrittene Eintragung im Familienregister stützt sich auf den
Einbürgerungsentscheid vom 23. Juni 1995. Bis vor Einführung der elektronischen
Register zur Beurkundung des Personenstandes (Art. 39 ZGB; vgl. Art. 7 der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]) wurde bei der
Einbürgerung ein Blatt im Familienregister eröffnet und die Angaben zum
Personenstand eingetragen. Vorliegend geht es nicht darum, dass dem
Zivilstandsbeamten bei der Eintragung gestützt auf den Einbürgerungsentscheid
ein Fehler unterlaufen ist. Die umstrittene Eintragung betreffend Vorname und
Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht vielmehr auf dem Umstand, dass der
Zivilstandsbeamte bei Eintragung der betreffenden Angaben, wie sie aus dem
Einbürgerungsentscheid hervorgingen, in Unkenntnis der richtigen Tatsachen
gelassen wurde.

3.2 Das Bereinigungsverfahren genügt dort nicht, wo der einem Eintrag zugrunde
liegende Entscheid materiell unrichtig ist. So muss im Fall, in dem eine Person
wegen einer irrigen richterlichen Erklärung zu Unrecht als verschollen erklärt
wird (Art. 38 ZGB), zuerst die gerichtliche Verschollenerklärung als ungültig
erklärt werden (vgl. EGGER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1930, N. 4 zu aArt. 45
ZGB). Die hier umstrittene Unrichtigkeit betreffend Vorname und Geburtsdatum
betrifft jedoch nicht die materielle (Un-)Richtigkeit des
Einbürgerungsentscheides, dessen Gegenstand die Erteilung des Schweizer,
Kantons- und Gemeindebürgerrechts ist. Dieser Entscheid ist zur Berichtigung
des Vornamens und Geburtsdatums nicht umzustossen, da er sich über die
Richtigkeit dieser Angaben nicht ausspricht. Das Obergericht hat demnach die
Frage der Eintragung des Vornamens und des Geburtsdatums zu Recht zum
Gegenstand des gerichtlichen Berichtigungsverfahrens (Art. 42 ZGB) gemacht.

3.3 Auf Berichtigung kann klagen, wer ein Interesse an der Vollständigkeit und
Richtigkeit der Eintragungen im Zivilstandsregister
BGE 135 III 389 S. 393
hat (WILLI HEUSSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl.
2006, N. 6 zu Art. 42 ZGB). Dies sind nicht nur die kantonalen
Aufsichtsbehörden (Art. 42 Abs. 2 ZGB), welche das öffentliche Interesse
wahrnehmen, sondern jedermann, sofern er ein schützenswertes persönliches
Interesse glaubhaft macht (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Ein privates (sowie das
öffentliche) Interesse würde z.B. wohl fehlen, wenn das Eheregister als
Voraussetzung für das Familienregister bereinigt werden soll, die Ehe aber
aufgelöst worden ist (vgl. Ziff. 6 des Kreisschreibens des EAZW betreffend die
Behebung von Unstimmigkeiten in geschlossenen Zivilstandsregistern vom 1.
Oktober 2007).

3.3.1 Vorliegend hat das Obergericht die Berichtigung verweigert, nachdem es
die Unrichtigkeit des Registereintrages als nachgewiesen erachtet hat. Damit
verkennt die Vorinstanz, dass mit der Umschreibung der Aktivlegitimation gemäss
Art. 42 ZGB festgelegt wird, wer berechtigt ist, den Nachweis der Unrichtigkeit
des Registereintrages gemäss der Beweisregel von Art. 9 ZGB zu erbringen. Mit
dem Nachweis wird der Registereintrag entkräftet (KUMMER, in: Berner Kommentar,
3. Aufl. 1962, N. 9, 64 ff. zu Art. 9 ZGB; vgl. BUCHER, a.a.O., S. 62 Rz. 270).
Entgegen der Auffassung des Obergerichts ist das schützenswerte persönliche
Interesse nicht (zusätzliche) Voraussetzung, damit bei erbrachtem Nachweis der
Unrichtigkeit die Registereintragung entkräftet wird.

3.3.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht die
Möglichkeit gegeben, den Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragungen betreffend
Vornamen und Geburtsdatum zu führen. Sie hat die Glaubhaftmachung des
persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Berichtigung von Vornamen
und Geburtsdatum zu Recht nicht in Frage gestellt. Hingegen hat sie die
Schutzwürdigkeit seines Interesses verneint, weil der Beschwerdeführer selber
unwahre Angaben gemacht habe und die Einträge im Strafregister nicht mehr
nachvollziehbar wären. Hierfür gibt es - wie sich aus dem Folgenden ergibt -
keinen Grund.

3.3.3 In aArt. 45 Abs. 1 ZGB fehlte eine ausdrückliche Umschreibung, wer beim
Richter auf Berichtigung des Zivilstandsregisters klagen konnte. Seit jeher ist
anerkannt, dass jeder "Beteiligte" die richterliche Berichtigung verlangen kann
(Art. 50 Abs. 3 der [früheren] Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953),
worunter auch derjenige fällt, dessen Personenstand unrichtig beurkundet ist
BGE 135 III 389 S. 394
(KAUF
MANN, Die gerichtliche Berichtigung des Zivilstandsregisters nach Art. 45 ZGB,
SJZ 21/1915 S. 327). Mit Art. 42 ZGB wird die Aktivlegitimation auf
Gesetzesstufe konkretisiert (Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Änderung
des ZGB [Personenstand...]; in Kraft seit 1. Januar 2000). Das erforderliche
schützenswerte persönliche Interesse, das (lediglich) glaubhaft zu machen ist,
bezieht sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im
Zivilstandsregister. Wenn - wie hier - der Beschwerdeführer geltend macht, den
Zivilstandsbeamten in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen zu haben, so hat
er mit seiner Begründung, "Ordnung in seine Angelegenheiten" bringen zu wollen,
ohne Weiteres ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft gemacht.
Davon geht in diesen Fällen auch die kantonale Praxis aus (Gerichts- und
Verwaltungspraxis des Kantons Zug [GVP/ZG] 2006 S. 159 f. E. 2), welche im
Weiteren zu Recht darauf hinweist, dass der Berichtigungsanspruch aus dem
Persönlichkeitsrecht fliesst (Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide
[LGVE] 2002 I S. 11 Nr. 5). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich bei
den umstrittenen Einträgen um Personenstandsdaten handelt, welche für den
Beschwerdeführer aus registerrechtlichen Gründen nicht von Bedeutung seien.
Wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines
schützenswerten persönlichen Interesses abgesprochen hat, verkennt es die
Klagelegitimation gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB. Ob die falschen Angaben des
Beschwerdeführers gegenüber dem Zivilstandsbeamten in den Bereich des
Strafrechts fallen oder ein Einschreiten der Einbürgerungsbehörden nach sich
ziehen, ist hier nicht zu entscheiden.

3.3.4 Auch mit dem Argument, bei einer Berichtigung des Zivilstandsregisters
von Vornamen und Geburtsdatum sei das Strafregister nicht mehr nachvollziehbar,
kann das Obergericht dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung eines
schützenswerten persönlichen Interesses nicht absprechen. Gemäss Art. 43a Abs.
4 Ziff. 3 ZGB hat die für die Führung des automatisierten Strafregisters des
StGB zuständige Stelle des Bundes auf die identitätsrelevanten Daten des
Personenstandsregisters im Abrufverfahren Zugriff. Zu den im Strafregister
erfassten Daten gehören auch ehemalige Namen und Angaben über Falschpersonalien
(Art. 10 Abs. 1 und Anhang 1 der Verordnung vom 29. September 2006 über das
Strafregister [SR 331]). Sodann hat das Zivilstandsamt die Bereinigung von
Personenstandsdaten von Amtes wegen verschiedenen Behörden bekannt zu geben
(vgl. Art. 49 ZStV).
BGE 135 III 389 S. 395
3.3.5 Nach dem Dargelegten ist mit Art. 42 Abs. 1 ZGB nicht vereinbar, wenn das
Obergericht dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Berichtigungsklage
betreffend Vornamen und Geburtsdatum im Zivilstandsregister abgesprochen hat.

3.4 Das Obergericht hat - eigentlich für den Fall, dass die Legitimation zur
Berichtigungsklage gegeben ist - in der Sache geprüft, ob die Eintragungen
unrichtig bzw. welches die richtigen Angaben betreffend den Beschwerdeführer
sind. Es hat (nach umfassender Beweisabnahme) festgestellt, dass die
Unrichtigkeit (Art. 9 ZGB) des Registereintrages nachgewiesen ist und der
Vorname Azam lautet und Geburtsdatum der 10. Januar 1961 ist. Zu prüfen bleibt,
ob das Obergericht die Berichtigung im Zivilstandsregister wegen
Rechtsmissbrauch dennoch verweigern durfte.

3.4.1 Die Vorinstanz erblickt Rechtsmissbrauch darin, weil der Beschwerdeführer
einen falschen Registereintrag erwirkt, von seiner "falschen Identität
profitiert" habe und aus dieser unredlich erwirkten Rechtsposition Vorteile
ziehen wolle. Entgegen der Meinung der Vorinstanz hat jedoch der
Beschwerdeführer durch die unwahren Angaben und die sich darauf stützende
Eintragung im Zivilstandsregister keinen neuen oder anderen Personenstand
geschaffen, denn die Beurkundung hat (mit Vorbehalt des Anerkennungsregisters)
keine materielle Wirkung, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. BGE
117 II 11 E. 4 S. 12; ERNST GÖTZ, Die Beurkundung des Personenstandes, in:
Schweizerisches Privatrecht, Bd. II, 1967, S. 389; BUCHER, a.a.O., S. 62 Rz.
269 f.). Die gleiche Wirkung hat der richterliche Entscheid, mit welchem
gestützt auf Art. 42 ZGB diejenigen Eintragungen, welche nicht auf einem
offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen (Art. 43 ZGB), bereinigt werden
(vgl. PIERRE B. JAQUES, La rectification des actes de l'état civil, 1949, S.
296; Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des ZGB
[Personenstand...], BBl 1996 I 52 Ziff. 211.41). Das Obergericht geht fehl in
der Annahme, dass mit der Berichtigung dem Beschwerdeführer eine neue
materielle "Identität" verschafft würde bzw. bei Nicht-Berichtigung der
tatsächliche Personenstand ohne materielle Bedeutung wäre.

3.4.2 Bei der Führung der Personenstandsregister ist sodann die Sicherheit
darüber, dass der Inhalt richtig und vollständig ist, der entscheidende
Gesichtspunkt (GÖTZ, a.a.O., S. 395). Die Vorinstanz übergeht, dass die
Rechtsordnung ein Personenstandsregister
BGE 135 III 389 S. 396
voraussetzt, das auf einschlägige Fragen schlüssig antworten kann (vgl. GÖTZ,
a.a.O., S. 391). Zu Recht hält MONTINI fest, dass bei Irreführung des
Zivilstandsbeamten die Angaben zur Person im Zivilstandsregister
"selbstverständlich" zu berichtigen sind, sobald die Unrichtigkeit nachgewiesen
ist (MIchel Montini, Missbräuche im Umfeld des Zivilstandsdienstes, ZZW 2001 S.
182). Besteht aber ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der
Berichtigung, ist nicht haltbar, wenn das Obergericht das - nachweislich
unrichtige - Zivilstandsregister unberichtigt lassen will. Nach überzeugender
kantonaler Rechtsprechung werden Angaben über Namen und Geburtsdaten von
Asylsuchenden, die bei der Einreise falsche Angaben machen und die später
gestützt auf Art. 42 ZGB die Berichtigung von Eintragungen im
Zivilstandsregister verlangen ("reinen Tisch machen"), nicht wegen
Rechtsmissbrauch als unrichtig belassen, sondern es wird - bei Nachweis der
wahren Identität - der ermittelte Zivilstand eingetragen (GVP/ZG 2006 S. 159 f.
E. 2).

3.4.3 Die weiteren Erwägungen zum "Profit", den der Beschwerdeführer aus dem
unrichtigen Eintrag im Zivilstandsregister gezogen habe und durch die
Berichtigung nun ziehen soll, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern,
zumal die Unrichtigkeit der Eintragungen im Zivilstandsregister, auf welches in
verschiedenen Gesetzen abgestellt wird, für die betreffende Person - je nach
Situation - Vor- oder Nachteile mit sich bringen kann. Ob die bereits am 27.
Dezember 1995 (während der Ehe mit Z.) in Pakistan geschlossene zweite Ehe
wirksam ist (vgl. Art. 45 Abs. 2 IPRG [SR 291]), wird nicht mit der
Berichtigung entschieden. Ebenso wenig wird die pakistanische Ehefrau - bei
Vorliegen einer wirksamen Eheschliessung - mit der Berichtigung im
Zivilstandsregister Schweizer Bürgerin, sondern darüber wird von den
zuständigen Behörden entschieden.

3.5 Nach dem Dargelegten ist mit Bundesrecht nicht vereinbar, wenn das
Obergericht die anbegehrte Berichtigung im Zivilstandsregister verweigert hat.
Die Beschwerde ist begründet. Da die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer
verlangten Angaben nicht in Frage steht, ist die Berichtigungsklage des
Beschwerdeführers gutzuheissen.