Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 III 337



Urteilskopf

135 III 337

50. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Z.
(Beschwerde in Zivilsachen)
5A_771/2008 vom 3. April 2009

Regeste

Beschwerde an das Bundesgericht; Beginn der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 6
BGG).
Tritt das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, weil der
Beschwerdeführer ausschliesslich Rügen vorbringt, welche das Bundesgericht frei
überprüfen könnte und welche das Kassationsgericht daher mangels Zuständigkeit
nicht prüft, kommt Art. 100 Abs. 6 BGG für den Fristbeginn der Beschwerde an
das Bundesgericht zur Anwendung (E. 1.3).

Regeste

Art. 209 ZGB; Zuordnung von Schulden; Ersatzforderungen zwischen Errungenschaft
und Eigengut.
Eine Schuld belastet gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB die Vermögensmasse, mit welcher
sie sachlich zusammenhängt. Steht eine monatliche Rentenverpflichtung in engem
Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft, belastet diese Rentenzahlung
daher diejenige Gütermasse, welcher die Liegenschaft angehört. Werden die
Zahlungen indes aus der anderen Gütermasse geleistet, steht dieser eine
Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB zu (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 338

BGE 135 III 337 S. 338

A.

A.a Am 20. Dezember 2005 schied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts
Affoltern die Ehe von X. (Ehemann) und Z. (Ehefrau). Sie regelte die
Kinderbelange, den nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau und den
Vorsorgeausgleich. Die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde in ein eigenes
Verfahren verwiesen.

A.b In einem weiteren Urteil vom 20. Dezember 2006 befand die Einzelrichterin
über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Sie
BGE 135 III 337 S. 339
verpflichtete X. zur Zahlung von Fr. 132'565.10 an Z. Auf Berufung beider
Parteien setzte das Obergericht des Kantons Zürich diesen Betrag am 20.
September 2007 auf Fr. 126'011.35 fest. Strittig waren die güterrechtliche
Abrechnung über die Liegenschaft A. sowie verschiedene weitere Positionen im
Vermögen der Parteien.

A.c Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat auf die gegen das
obergerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde von X. mit
Zirkulationsbeschluss vom 2. Oktober 2008 nicht ein und hiess diejenige von Z.
gut.

B. X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10.
November 2008 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils in der Sache sowie die Verpflichtung von Z.
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), ihn aus Güterrecht mit Fr. 9'951.75 zu
entschädigen. Eventualiter verlangt er die Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils. Subeventualiter beantragt er die Aufhebung des Beschlusses des
Kassationsgerichts. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Nichteintreten,
gegebenenfalls auf Abweisung der Beschwerde insgesamt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
(Zusammenfassung)

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.3 Die Beschwerde wurde innert 30 Tagen ab Erhalt des kassationsgerichtlichen
Beschlusses und nicht etwa des obergerichtlichen Urteils eingereicht. Es ist
daher zu prüfen, wann die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hatte (Art. 100
Abs. 6 BGG). Das Kassationsgericht trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde des
Beschwerdeführers gestützt auf § 285 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich
vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) nicht ein, da er ausschliesslich die
Rechtsanwendung durch das Obergericht als willkürlich gerügt habe und dem
Bundesgericht die freie Prüfung der Anwendung von Bundesrecht zukomme. Dieser
Nichteintretensbeschluss erging somit, weil der Beschwerdeführer in seinem
Haupt- und Eventualstandpunkt ausschliesslich Rügen vorgebracht hatte, welche
das Kassationsgericht mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte.
BGE 135 III 337 S. 340
Die Beschwerdegegnerin beantragt dem Bundesgericht, auf die Beschwerde in
Zivilsachen nicht einzutreten. Ihrer Ansicht nach ist der vorliegende
Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts infolge unzulässiger Rügen
gleich zu behandeln wie ein Nichteintretensentscheid, der ergangen ist, weil
das eingereichte Rechtsmittel als solches im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Der Fristbeginn für die Beschwerde an das Bundesgericht ist in der Regel nicht
vor der Behandlung des kantonalen Rechtsmittels anzusetzen. Dies gilt selbst
dann, wenn eine an sich zulässige Rüge ungenügend begründet worden war und die
kantonale Rechtsmittelinstanz darum nicht eintreten konnte (Urteil 4A_216/2008
vom 20. August 2008 E. 1.3). Das Bundesgericht auferlegt sich nämlich eine
gewisse Zurückhaltung in der Annahme, dass Art. 100 Abs. 6 BGG nicht zur
Anwendung gelangen soll, welche Praxis von der neueren Lehre begrüsst worden
ist (DAVID RÜETSCHI, Aufforderung zur extensiven Auslegung von Art. 100 Abs. 6
BGG, Anwaltsrevue 1/2009 S. 29). Eine Ausnahme macht es, sofern ein kantonales
Rechtsmittel eingelegt worden ist, das im Gesetz nicht vorgesehen ist, oder
wenn die Frist hiefür verpasst worden ist sowie im Fall eines offenbaren
Rechtsmissbrauchs, etwa durch Einreichen einer Scheinbeschwerde an die
kantonale Rechtsmittelinstanz zur faktischen Verlängerung der Beschwerdefrist
an das Bundesgericht (BGE 134 III 92 E. 1.4 S. 96; Urteil 4A_216/2008 vom 20.
August 2008 E. 1.2). Da keiner dieser Fälle vorliegend gegeben ist, wurde die
Beschwerde in Zivilsachen gegen das obergerichtliche Urteil dem Bundesgericht
fristgerecht eingereicht.

2. Strittig sind vorliegend einzig die güterrechtlichen Folgen der
Rentenzahlung des Beschwerdeführers an seine Eltern. Die übrigen Positionen im
Vermögen der Parteien werden vor Bundesgericht nicht mehr angefochten. Die
güterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich nach den Bestimmungen über die
Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Dabei werden nicht nur die
vorhandenen Vermögenswerte der Errungenschaft und dem Eigengut jedes Ehegatten
zugeordnet (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Es sind auch die Schulden der Ehegatten
einzubeziehen und insbesondere ist zu regeln, welche der Gütermassen diese
definitiv zu tragen hat. Gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB belastet eine Schuld die
Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, zu der aufgrund ihres
Ursprungs, Zwecks oder Inhalts eine Abhängigkeit besteht, im Zweifel aber die
Errungenschaft (BGE 121 III 152 E. 3b S. 154).
BGE 135 III 337 S. 341
Ein Ehegatte ist mit Blick auf die Berechnung des Vorschlags keineswegs frei,
zu Lasten welcher Masse er einer Verpflichtung nachkommen will (DESCHENAUX UND
ANDERE, Les effets du mariage, 2000, N. 1206 S. 491). So sind der Aufwand für
den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die
Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern
von der Errungenschaft zu tragen. Der ordentliche Unterhalt von
Vermögenswerten, wie beispielsweise Liegenschaften, ist dem Ertrag und damit
der Errungenschaft zu belasten. Der ausserordentliche Unterhalt ist hingegen
von der Gütermasse zu tragen, welcher der Vermögensgegenstand angehört. Daraus
folgt, dass es nur bei Schulden, die nicht beim Einkommen anknüpfen, auf die
Zuordnung eines Vermögenswertes in eine Gütermasse ankommt. Rühren Schulden vom
Erwerb eines Vermögenswertes her, wie bei einer Hypothekarverpflichtung, einer
Ausgleichszahlung oder einer Ersatzanschaffung, so sind sie von derjenigen
Gütermasse zu tragen, in welche der Gegenstand gehört (HEINZ HAUSHEER UND
ANDERE, Berner Kommentar, 4. Aufl. 1999, N. 24-27, 31 und 39 zu Art. 209 ZGB;
DESCHENAUX UND ANDERE, a.a.O., N. 1212 ff. S. 493 ff.). Werden Schulden der
Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der
Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt, so besteht nach Art. 209 Abs. 1 ZGB bei
der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. Wird
beispielsweise der Lebensunterhalt der Familie einem Unternehmen belastet,
welches dem Eigengut zuzuordnen ist, so steht dieser Masse eine Ersatzforderung
gegen die Errungenschaft zu (Urteil 5C.171/2003 vom 11. November 2003 E. 1,
FamPra.ch 2004 S. 377).

2.1 Der Beschwerdeführer erwarb gemäss öffentlich beurkundetem Vertrag vom 21.
Dezember 1993 von seinem Vater die Liegenschaft A. (Grundregisterblatt x, Plan
x, Kat. Nr. x, umfassend ein Wohnhaus mit Hofraum und Garten sowie
Grundregisterblatt y, Plan y, Kat. Nr. y, 1/8 subjektiv-dinglich verbundenes
Miteigentum, umfassend eine Zufahrtsstrasse). Der Eigentumsübergang erfolgte
als Erbvorbezug. Der Erwerber übernahm die mittels Grundpfand sichergestellten
Schulden auf der Liegenschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 515'000.-. Zudem
räumte er seinem Vater und, bei dessen Vorversterben vor Eintritt eines
Vorkaufsfalls, seinen Geschwistern ein limitiertes Vorkaufsrecht auf Lebzeiten
ein. Schliesslich verpflichtete er sich zusammen mit seinen Geschwistern
solidarisch, den Lebensunterhalt der Eltern durch Auszahlung einer monatlichen
BGE 135 III 337 S. 342
Rente von je Fr. 2'200.- bis zum Tod des zweiten Elternteils sicherzustellen.
Ein Übernahmewert wurde nicht festgelegt. Der damalige Verkehrswert der
Liegenschaft betrug Fr. 1'341'000.-.

2.2 Der Erwerb der Liegenschaft A. erweist sich damit als teilweise
entgeltlicher Erbvorbezug. Die vom Beschwerdeführer übernommenen
Verpflichtungen überschreiten den Verkehrswert der Liegenschaft selbst dann
nicht, wenn die Rentenverpflichtung und die Belastung durch das unentgeltlich
eingeräumte Vorkaufsrecht bei den Gegenleistungen mitberücksichtigt würden.
Damit erweist sich die güterrechtliche Zuordnung der Liegenschaft in das
Eigengut des Beschwerdeführers als bundesrechtskonform (Art. 198 Ziff. 2 ZGB;
vgl. Urteile 5C.158/2006 vom 23. März 2007 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 133 III
416; 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2.2).

2.3 Nach Auffassung der Erstinstanz ist im Hinblick auf die Rentenzahlungen des
Beschwerdeführers an seine Eltern vom Nettoprinzip auszugehen. Demzufolge hat
sie von den Erträgen der Liegenschaft A. die substanzerhaltenden
Unterhaltskosten, die Hypothekarzinsen und die genannten Rentenzahlungen in
Abzug gebracht. Es könne nämlich nicht angehen, dass sämtliche Erträge aus der
sich im Eigengut befindenden Liegenschaft in die Errungenschaft fallen, aus
welcher die Rente an die Eltern des Beschwerdeführers geleistet werden müsse,
und dann die Errungenschaft noch eine Ersatzforderung gegen das Eigengut habe.
Das Obergericht kam demgegenüber zum Schluss, dass die Rente an die Eltern des
Beschwerdeführers als objektbezogene Schuld sein Eigengut belaste und daher
aufgrund von Art. 209 Abs. 2 ZGB von dieser Gütermasse zu tragen sei. Werde der
Rentenverpflichtung aus Mitteln der Errungenschaft nachgekommen, so stehe
dieser Gütermasse eine Ersatzforderung zu. Die Renten seien aus den
Mietzinserträgen der Liegenschaft, mithin aus Mitteln der Errungenschaft
überwiesen worden. Nach der in der Lehre vorgeschlagenen Nettoertragsmethode
seien vom Ertrag des Eigengutes bloss die Hypothekarzinsen sowie die
substanzerhaltenden Unterhaltskosten in Abzug zu bringen und der Rest falle in
die Errungenschaft. Zudem komme es durch die Rentenzahlung noch nicht zu einem
ausgleichspflichtigen Zusammenwirken zweier Gütermassen, wie beispielsweise bei
der Rückzahlung einer Hypothek, welche eine Ersatzforderung im Sinne von Art.
209 Abs. 3 ZGB begründe. Die in Frage stehende Rentenschuld sei unabhängig vom
Wert der Liegenschaft begründet worden. Sie stelle keine ertragsschmälernde
Investition in die Liegenschaft dar, sondern bilde
BGE 135 III 337 S. 343
vielmehr eine gewisse Gegenleistung für deren Erwerb, ähnlich einer gemischten
Schenkung. Daher komme die Nettoertragsmethode nicht zur Anwendung. Für die
Berechnung der Ersatzforderung sei der tatsächlich bezahlte Betrag massgebend
und nicht der kapitalisierte Rentenwert, der ein bloss theoretischer
Schätzwert, beruhend auf statistischen Wahrscheinlichkeiten, sei. Die
Ersatzforderung sei daher aufgrund der Rentenzahlungen ab 1. Januar 1994 bis
zur Einreichung der Scheidungsklage am 19. Juli 2004 zu bemessen. Der gerundete
Totalbetrag von Fr. 279'000.- sei entsprechend dem klägerischen Begehren, das
auf einer Wertverminderung der Liegenschaft basiere, auf Fr. 271'926.15
herabzusetzen. Der der Beschwerdegegnerin zustehende Vorschlagsanteil betrage
nach der Qualifikation und Berechnung sämtlicher noch strittigen Vermögenswerte
Fr. 126'011.35.

2.4 Demgegenüber besteht der Beschwerdeführer darauf, dass die Rentenzahlung an
seine Eltern keine Eigengutsschuld darstelle und daher keine Ersatzforderung
seiner Errungenschaft im Sinne von Art. 209 Abs. 1 ZGB auslöse. Es handle sich
hiebei um eine Unterstützungsverpflichtung nach Art. 328 Abs. 1 ZGB, welche
zudem noch andauere. Auf jeden Fall seien von den Erträgen der Liegenschaft
vorerst die notwendigen Investitionen in Abzug zu bringen und nur der
Nettoertrag als Errungenschaft zu betrachten. Es sei hinsichtlich der
Rentenzahlungen so vorzugehen, als bestünde eine Nutzniessung oder ein
Wohnrecht zu Gunsten seiner Eltern, welche Belastung wie eine
substanzerhaltende Amortisation den Ertrag schmälere und daher zu keiner
Ersatzforderung führe. Zudem habe die Liegenschaft einen Substanzverlust
erlitten.

2.5 Die im vorliegenden Fall strittigen Rentenzahlungen gehen auf den am 21.
Dezember 1993 verurkundeten Erbvorbezug zurück. Die darin getroffene Regelung
zeigt, dass die Rentenverpflichtung in einem engem Zusammenhang mit dem Erwerb
der Liegenschaft A. steht. Unter dem Titel "Gegenleistungen" verpflichtete sich
der Erwerber und heutige Beschwerdeführer einerseits zur Übernahme der
Grundpfandschulden auf der Liegenschaft A. Zudem verpflichtete er sich zusammen
mit seinen fünf Geschwistern solidarisch, den Lebensunterhalt der Eltern durch
eine monatliche Rente von insgesamt Fr. 13'200.-, mithin Fr. 2'200.- pro
Person, gemäss einer separaten Abmachung sicherzustellen. Die Geschwister haben
ebenfalls Liegenschaften in Anrechnung an die künftige Erbschaft erhalten, wenn
auch von unterschiedlichem Wert. Der
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Vorinstanz kann daher gefolgt werden, wenn sie die Rentenverpflichtung als
Bestandteil der Abmachung über die Abtretung der Liegenschaft und zudem als
Bedingung für den Erwerb versteht. Der Beschwerdeführer habe sich zu einer
Gegenleistung verpflichtet, womit die Eigentumsübertragung in die Nähe einer
gemischten Schenkung rücke. Hingegen liege keine Investition der Eltern in die
Liegenschaft vor.
Güterrechtlich ist die Liegenschaft dem Eigengut des Beschwerdeführers
zuzuordnen (E. 2.2). Da diese nicht von der Familie des Beschwerdeführers
bewohnt wird, sondern ein Anlageobjekt darstellt, kann die Rentenleistung nicht
als Teil der Wohn- und damit als Lebenshaltungskosten betrachtet und folglich
der Errungenschaft belastet werden. Vielmehr ist die in Frage stehende
Verpflichtung mit einer Ausgleichszahlung an die Miterben im Rahmen einer
Erbteilung zu vergleichen, gründet sie doch im Erwerb der Liegenschaft. Die
Rentenzahlungen des Beschwerdeführers belasten daher diejenige Gütermasse,
welcher die Liegenschaft angehört, nämlich das Eigengut. Die entsprechenden
Überweisungen wurden indes aus den Erträgen der Liegenschaft gemacht, welche in
die Errungenschaft fallen (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Damit steht der
Errungenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 209 Abs. 1 ZGB eine
Ersatzforderung gegen sein Eigengut zu.

2.6 Die Vorinstanz legte die Höhe der Ersatzforderung anhand der tatsächlich
geleisteten Beträge fest, da es um eine konkrete, rückwirkende
Betrachtungsweise gehe. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er
im Sinne eines Eventualstandpunktes die Ersatzforderung auf die durch seine
Überweisungen verminderte kapitalisierte Rentenschuld bemessen möchte.
Vorliegend geht es einzig darum, die Zahlungen des Beschwerdeführers bis zur
Auflösung des Güterstandes der zutreffenden Gütermasse zu belasten. Die weitere
Verpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern ist hingegen nicht
Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Zudem berücksichtigte die
Vorinstanz - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - bei der
güterrechtlichen Qualifikation der Liegenschaft, die auf den Zeitpunkt des
Erwerbs vorzunehmen ist, die kapitalisierte Rentenschuld gerade nicht. Damit
erweist sich die vorinstanzliche Vorschlagsberechnung als bundesrechtskonform.