Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 III 241



Urteilskopf

135 III 241

36. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen B.
(Beschwerde in Zivilsachen)
5A_605/2008 vom 28. Januar 2009

Regeste

Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5, Art. 198 Ziff. 4 und Art. 211 f. ZGB;
Ersatzanschaffungen; Wertbestimmung. Wird ein Vermögensgegenstand nach
Auflösung des Güterstandes veräussert, ist grundsätzlich sein Wert im Zeitpunkt
der Veräusserung für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend und
nicht die allfällige Ersatzanschaffung (E. 4). Das Ertragswertprinzip gilt
weder für einzelne landwirtschaftliche Grundstücke noch für ein
landwirtschaftliches Gewerbe, das vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung
teilweise verkauft worden ist und nicht erhalten bleibt (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 242

BGE 135 III 241 S. 242

A. B. (Ehemann) und K. (Ehefrau) heirateten 1990. Sie wurden Eltern zweier
Söhne. Seit dem 1. April 2001 leben die Ehegatten getrennt.

B. Am 3. März 2004 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Der Ehemann
schloss ebenfalls auf Scheidung der Ehe. Das Bezirksgericht schied die Ehe.
Streitig waren praktisch sämtliche Scheidungsfolgen, insbesondere aber die
güterrechtliche Auseinandersetzung. Der Hauptstreitpunkt bezog sich dabei auf
Ersatzforderungen für Investitionen in das landwirtschaftliche Gewerbe, das der
Ehemann am 27. März 1993 zum Ertragswert von Fr. 130'000.- aus dem Nachlass
seines Vaters zu Alleineigentum erworben und während des Scheidungsverfahrens
am 22. März 2005 für Fr. 710'000.- (Gebäudeplatz und Umgelände sowie zwei
Parzellen) und am 24. August 2005 für Fr. 930'000.- (in Bauland eingezonte
landwirtschaftliche Grundstücke) teilweise verkauft hatte, um mit dem
Verkaufserlös wiederum ein landwirtschaftliches Gewerbe als Realersatz zu
erwerben. Das Bezirksgericht verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau aus
Güterrecht Fr. 164'450.- zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Appellation
des Ehemannes legte das Obergericht des Kantons Aargau die Güterrechtsforderung
der Ehefrau gegen den Ehemann auf Fr. 29'128.- fest. Die Anschlussappellation
der Ehefrau wurde abgewiesen.

C. Dem Bundesgericht beantragt die Ehefrau (Beschwerdeführerin), das
obergerichtliche Urteil aufzuheben, was die güterrechtliche Auseinandersetzung
und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, und die
Angelegenheit zur Feststellung des relevanten Sachverhalts und zur
Neubeurteilung des ehelichen Güterrechts an das Obergericht zurückzuweisen.
Eventualiter erneuert sie ihr Begehren, den Ehemann zur Zahlung von Fr.
250'000.- zu verpflichten. Der Ehemann (Beschwerdegegner) schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat die Akten zugestellt, auf eine
Vernehmlassung aber verzichtet. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

4. Der erste Streitpunkt betrifft das Vorliegen einer Ersatzanschaffung, wie
sie in Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB für die Errungenschaft und in Art. 198 Ziff.
4 ZGB für das Eigengut vorgesehen ist. Der Beschwerdegegner hat während des
Scheidungsverfahrens im März
BGE 135 III 241 S. 243
und August 2005 wesentliche Teile des zum landwirtschaftlichen Gewerbe in G.
gehörenden Grundbesitzes verkauft in der Absicht, mit dem Verkaufserlös ein
landwirtschaftliches Gewerbe in H. bzw. heute in I. zu erstehen.

4.1 Nach der gesetzlichen Regelung werden Errungenschaft und Eigengut jedes
Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes
ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des
Güterstandes gilt bei Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren
eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist
hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die
für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu
unterscheiden. Dass zwischen der Klageeinreichung am 3. März 2004 und der
güterrechtlichen Auseinandersetzung durch das angefochtene Urteil vom 24. Juni
2008 eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden mussten, ist nach der
gesetzlichen Regelung gewollt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass
Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des
Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können.
Nach der Auflösung des Güterstandes (Klageeinreichung) entsteht - und zwar auf
der Aktiv- und der Passivseite - keine Errungenschaft mehr, die unter den
Ehegatten zu teilen wäre, und nach diesem Zeitpunkt veräusserte Vermögenswerte
bleiben - und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung - weiterhin für die
güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend (vgl. Urteil 5P.82/2004 vom 7.
Oktober 2004 E. 2.2.1, in: FamPra.ch 2005 S. 317 f., mit Hinweisen auf
Rechtsprechung und Lehre, insbesondere auf DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les
effets du mariage, 2000, N. 1226 S. 501 und N. 1409 S. 565).

4.2 Die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung des
Güterstandes und dem Zeitpunkt der Bewertung bedeutet für die hier zu
beurteilende Streitfrage, dass nach Auflösung des Güterstandes auch keine
Ersatzanschaffungen mehr möglich sind (vgl. Urteil 5C.52/2006 vom 30. Mai 2006
E. 2.4, in: FamPra.ch 2006 S. 945 f., mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
Berner Kommentar, 4. Aufl. 1992, N. 13 und 18 zu Art. 207 ZGB). Diese Folgerung
ist in der Lehre - soweit ersichtlich - unbestritten (vgl. DESCHENAUX/STEINAUER
/BADDELEY, a.a.O., N. 1409 S. 565; STECK, in: Scheidung, FamKomm, 2005, N. 7,
und HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. 1, 3.
Aufl. 2006, N. 9, je
BGE 135 III 241 S. 244
zu Art. 207 ZGB, mit Hinweisen). Die einst abweichende Lehrmeinung wurde
ausdrücklich widerrufen (HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4.
Aufl. 2000, N. 26.13 S. 260). Für seine gegenteilige Ansicht vermag sich das
Obergericht nicht auf den Berner Kommentar zu stützen (im Urteil mit Hinweis
auf N. 59 zu Art. 206 ZGB). Die dort erwähnte "Veräusserung zum Zwecke der
Ersatzanschaffung" betrifft eine Veräusserung vor der Auflösung des
Güterstandes, wie der Gesamtzusammenhang zeigt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
a.a.O., N. 58 Abs. 2 zu Art. 206 ZGB; gl. M. STECK, a.a.O., N. 28 zu Art. 206
ZGB; einschränkend: HEGNAUER/BREITSCHMID, a.a.O., N. 26.55 S. 269).

4.3 In tatsächlicher Hinsicht steht hier fest, dass die Auflösung des
Güterstandes am 3. März 2004 (Klageeinreichung) eingetreten ist, die fraglichen
Verkäufe aber erst danach am 22. März 2005 und am 24. August 2005 stattgefunden
haben. Was der Beschwerdegegner mit dem Verkaufserlös tatsächlich getan hat
oder hat tun wollen, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich, fällt doch die
behauptete Ersatzanschaffung nach der Auflösung des Güterstandes ausser
Betracht. Damit überhaupt von einer Ersatzanschaffung gesprochen werden könnte,
müsste dem Beschwerdegegner zudem die Rechtsträgerschaft am Vermögensgegenstand
zukommen, den er an Stelle des aufgegebenen Vermögensgegenstandes erworben hat
(vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 118 zu Art. 197 ZGB; DESCHENAUX/
STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., N. 1016-1020 S. 411 f. und N. 1139 S. 466). Diese
Rechtsträgerschaft an einem neu erworbenen Landwirtschaftsbetrieb ist dem
Beschwerdegegner nach den obergerichtlichen Feststellungen im Zeitpunkt der
güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zugekommen und kommt ihm nach seinen
eigenen Angaben auch heute nicht zu.

4.4 Die Diskussion einer Ersatzanschaffung im Sinne des Realersatzes nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche
Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) führt bereits deshalb nicht weiter, weil der
Realersatz gemäss Art. 32 Abs. 2 BGBB auf zwei Jahre, bezogen auf den Zeitpunkt
der Veräusserung, beschränkt ist. Ein erst nach Fristablauf zustande gekommener
Kauf wird nicht mehr als Realersatz anerkannt (vgl. HENNY, in: Das bäuerliche
Bodenrecht: Kommentar zum Bundesgesetz [...], 1995, N. 13 zu Art. 32 BGBB). Die
Veräusserungen haben hier im März und August 2005 stattgefunden, ein Kauf ist
hingegen bis heute nicht erfolgt. Die Frage, ob bäuerliches Bodenrecht über die
BGE 135 III 241 S. 245
besonderen Bewertungsvorschriften (Art. 212 f. ZGB) hinaus auf das
Ehegüterrecht einwirkt, bedarf damit keiner weiteren Erörterung.

4.5 Die obergerichtliche Annahme einer Ersatzanschaffung erweist sich als
bundesrechtswidrig und verfälscht die güterrechtliche Auseinandersetzung
insgesamt. Das landwirtschaftliche Gewerbe in G. bzw. die davon erfassten
Vermögensgegenstände müssen einzeln bewertet werden. Soweit die
Beschwerdeführerin eine Ersatzanschaffung bestreitet, ist ihre Beschwerde -
jedenfalls im Ergebnis - begründet.

5. Der zweite Streitpunkt betrifft die Bewertung des landwirtschaftlichen
Gewerbes in G. bzw. der dazugehörigen Vermögensgegenstände. Die Bewertung ist
erforderlich zur Bestimmung der Mehr- und/oder Minderwertbeteiligung der
Ersatzforderungen für Investitionen in das Gewerbe und damit verbunden zur
Berechnung der Vorschlagsbeteiligung.

5.1 Gegenstand der Bewertung sind alle zum landwirtschaftlichen Gewerbe in G.
gehörenden Vermögensgegenstände, soweit es um die Ersatzforderung der
Beschwerdeführerin für ihren Beitrag zum Erwerb des landwirtschaftlichen
Gewerbes geht (Art. 206 ZGB). Gegenstand der Bewertung ist insbesondere die
Liegenschaft mit dem Wohnhaus, soweit es um Ersatzforderungen für die
Verbesserung und Erhaltung der Liegenschaft (Renovation der Stube, Einbau einer
neuen Heizung u.ä.) geht, an die Beiträge geleistet wurden sowohl aus der
Errungenschaft des Beschwerdegegners (Art. 209 Abs. 3 ZGB) als auch aus dem
Eigengut der Beschwerdeführerin (Art. 206 ZGB). Dass das Eigengut des
Beschwerdegegners zum Erwerb sowie zur Verbesserung und Erhaltung des
landwirtschaftlichen Gewerbes beigetragen hat, ist rechtlich unerheblich.
Beiträge des Eigenguts in das Eigengut des gleichen Ehegatten führen zu keinen
Ersatzforderungen (vgl. BGE 121 III 152 E. 3b S. 154). Der Mehrwert besteht in
der Differenz zwischen dem Endwert des Vermögensgegenstandes und dessen
Anfangswert, der je nachdem, ob ein Beitrag zum Erwerb oder zeitlich später zur
Verbesserung oder Erhaltung geleistet wurde, unterschiedlich sein kann, was zu
äusserst aufwändigen Berechnungen führt (vgl. BGE 132 III 145 E. 2.3 S. 150
ff.). Im vorliegenden Fall dürfte eine Vereinfachung gerechtfertigt sein, zumal
die Beiträge zur Verbesserung und Erhaltung (1993-1996) unmittelbar an den
Erwerb (1993) anschlossen (vgl. BGE 123 III 152 E. 6 S. 56 ff.). Der
Vollständigkeit halber ist
BGE 135 III 241 S. 246
zusätzlich anzumerken, dass ein Mehrwert im Sinne des Gesetzes auf Massnahmen
der öffentlichen Hand zurückzuführen sein kann, wie bei Erschliessung oder -
hier (2002) - Zonenänderung eines Grundstücks (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
a.a.O., N. 23 zu Art. 206 ZGB).

5.2 Für die Wertbestimmung sieht Art. 211 ZGB vor, dass die
Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem
Verkehrswert einzusetzen sind. Eine Sonderregelung besteht in Art. 212 f. ZGB
für landwirtschaftliche Gewerbe. Nach Art. 212 Abs. 1 ZGB ist ein
landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber
weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme
begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, bei Berechnung des
Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen. Die
Anwendung des Ertragswertprinzips rechtfertigt sich somit nur, wenn das
landwirtschaftliche Gewerbe erhalten bleibt, d.h. nach Auflösung des
Güterstandes weiterbewirtschaftet wird durch den Eigentümer oder den
überlebenden Ehegatten bzw. die Nachkommen, die eine ungeteilte Zuweisung
verlangen können (vgl. STECK, a.a.O., N. 6 zu Art. 212 ZGB). Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, zumal der Beschwerdegegner das
landwirtschaftliche Gewerbe oder zumindest den Hauptteil davon zum Verkehrswert
verkauft hat und nicht mehr weiterführt (vgl. E. 4 hiervor). Das
landwirtschaftliche Gewerbe ist damit aufgelöst worden. Da einzelne
landwirtschaftliche Grundstücke vom Ertragswertprinzip ausgenommen sind (vgl.
HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 212 ZGB), müssen die
Vermögensgegenstände, die das einstige landwirtschaftliche Gewerbe umfasst hat,
zur Bestimmung der Mehr- und/oder Minderwertbeteiligung der Ersatzforderungen
mit ihrem Verkehrswert eingesetzt werden, und zwar sowohl der Anfangswert als
auch der Endwert (vgl. das Beispiel im Fall von Investitionen beim Erwerb:
HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 37a zu Art. 212/213 ZGB). Der Einwand der
Beschwerdeführerin, der Verkehrswert sei massgebend, ist somit im Grundsatz
berechtigt.

5.3 Für die während des Scheidungsverfahrens verkauften Liegenschaften ist der
Wert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend, d.h. in der Regel der
tatsächlich erzielte Nettoerlös. Auf Grund der konkreten Umstände des
Einzelfalls kann sich erweisen, dass der bezahlte Preis von den Parteien zu
niedrig angesetzt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwischen
tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden
(zit. Urteil 5P.82/2004
BGE 135 III 241 S. 247
E. 2.2.2, in: FamPra.ch 2005 S. 318, mit Hinweisen; seither: STECK, a.a.O., N.
3, und HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 5, je zu Art. 214 ZGB; vgl. DESCHENAUX/
STEINAUER/BADDELEY, a.a.O., N. 1409 S. 565). Weil das Obergericht von einer
Ersatzanschaffung ausgegangen ist, hat es den genauen Erlös aus den Verkäufen
vom März und August 2005 nicht festgestellt und auch nicht eindeutig erklärt,
ob es der Darstellung des Beschwerdegegners (1,34 Mio. Fr.) oder der Annahme
der Beschwerdeführerin (1,2 Mio. Fr.) folgen wolle. Soweit der Erlös als
angemessen erscheint, wäre der Beschwerdegegner freilich auf seiner Zugabe zu
behaften. Da aber diesbezüglich nichts festgestellt ist, verlangt die
Beschwerdeführerin begründeterweise eine Rückweisung.

5.4 Nach Abschluss des Schriftenwechsels Ende Oktober 2007 hat das
obergerichtliche Verfahren während rund acht Monaten bis zur Urteilsfällung am
24. Juni 2008 geruht. Die Beschwerdeführerin behauptet und belegt vor
Bundesgericht, dass der Beschwerdegegner im Februar/März 2008 weitere
Grundstücke, die zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehört haben, veräussert hat.
Die entsprechenden Behauptungen und Belege der Beschwerdeführerin sind entgegen
der Darstellung des Beschwerdegegners nur teilweise neu. Das Obergericht hat
den Sachverhalt vielmehr vorhergesehen und insofern berücksichtigt, als die
Beschwerdeführerin auch in diesem Fall eine ihrer güterrechtlichen
Beteiligungsquote entsprechende Gewinnbeteiligung gemäss Art. 212 Abs. 3 ZGB
geltend machen könne. Da das Ertragswertprinzip im Sinne der Art. 212 f. ZGB
hier nicht massgebend ist (E. 5.2 soeben), muss die Sache auch in diesem Punkt
zur Festsetzung des Wertes zurückgewiesen werden. Im Neubeurteilungsverfahren
wird das Obergericht nach kantonalem Recht zu beurteilen haben, inwiefern die
weiteren Veräusserungen noch berücksichtigt werden können. Andernfalls ist der
Wert der veräusserten Liegenschaften wie auch aller weiteren
Vermögensgegenstände, die zum einstigen landwirtschaftlichen Gewerbe gehört
haben, auf Grund der Beweisanträge der Parteien, namentlich der von der
Beschwerdeführerin bereits in der Klage verlangten "Verkehrswertschätzung
sämtlicher Liegenschaften des Klägers [recte: Beklagten] im Gemeindebann G." zu
ermitteln.

5.5 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache
antragsgemäss an das Obergericht zwecks Bestimmung des Wertes im Sinne der
vorstehenden Erwägungen und zur Berechnung der Ersatzforderungen mit
allfälligen Mehrwert- und/
BGE 135 III 241 S. 248
oder Minderwertanteilen und der Vorschlagsbeteiligung zurückzuweisen. Die
Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin für den Fall, dass das
Ertragswertprinzip massgebend sein sollte, werden damit gegenstandslos.