Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 III 198



Urteilskopf

135 III 198

28. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen A.
und Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_594/2008 vom 2. Dezember 2008

Regeste

Haftung der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff. ZGB). Die
Haftungsansprüche, die der Alleinerbe eines verstorbenen Verbeiständeten wegen
ungenügender Beaufsichtigung des Beistands gegen die Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde geltend macht, beurteilen sich nach den Art. 426 ff. ZGB,
wobei die für die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) geltenden
Sorgfaltsgrundsätze heranzuziehen sind (E. 2.2 und 2.3). Frist für die
Erstellung des Inventars bei Übernahme der Beistandschaft (Art. 398 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB; E. 6.1). Eine Vormundschaftsbehörde, die
den Beistand erst mehr als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der
Anordnung der Beistandschaft schriftlich auf das Fehlen des Eröffnungsinventars
aufmerksam macht, verletzt die sie treffenden Sorgfaltspflichten in krasser
Weise (E. 6.2). Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften
Beaufsichtigung des Beistands und dem darin bestehenden Schaden, dass der
Beistand den Erlös aus dem von ihm vollzogenen Verkauf einer Liegenschaft des
Verbeiständeten, dem die Vormundschaftsbehörde noch vor Erstellung des
Eröffnungsinventars zugestimmt hatte, teilweise zu eigenem Nutzen verbraucht
hat (E. 8).

Sachverhalt ab Seite 199

BGE 135 III 198 S. 199

A. X. ist heute Alleinerbe seines am 5. August 2000 verstorbenen Onkels und
Paten Y., der in F. gewohnt hatte. Auf eigenes Ersuchen war für Y. durch
Beschluss der Sozial- bzw. Vormundschaftsbehörde F. vom 5. Juli 1999 eine
Beistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB errichtet und wunschgemäss G. als
Beiständin ernannt worden. Y. rekurrierte, zog aber das Rechtsmittel am 7.
September 1999 wieder zurück. Nachdem G. trotz verschiedener Aufforderungen und
Mahnungen kein Eröffnungsinventar erstellt hatte, beschloss die erwähnte
Behörde am 23. Mai 2000, die Beiständin per sofort im Sinne von Art. 448 ZGB in
ihrem Amt vorläufig einzustellen. Gleichzeitig wurde Treuhänder H. als
vorläufiger Beistand eingesetzt. Laut der von diesem nach dem Tod des
Verbeiständeten vorgelegten Schlussabrechnung fehlten für einen Betrag von Fr.
108'140.55 Belege, die von G. nicht beigebracht worden waren.
Mit Eingabe vom 22. August 2002 erhob X. beim Bezirksgericht I. Klage gegen G.
und verlangte, diese zu verpflichten, ihm
BGE 135 III 198 S. 200
Fr. 108'140.55 nebst Zins zu 5 % seit 2. April 2002 zu zahlen. G. erklärte
Anerkennung der Klage, worauf das Verfahren durch Beschluss vom 17. Oktober
2002 als durch Klageanerkennung erledigt abgeschrieben wurde. In der Folge
stellte sich heraus, dass G. überschuldet war und die Forderung deshalb als
uneinbringlich erschien.

B. Unter Berufung auf die Art. 426 ff. ZGB reichte X. hierauf mit Eingabe vom
23. September 2003 beim Bezirksgericht I. eine Klage gegen A., B., C., D. und
E., alle fünf Mitglieder der Sozial- bzw. Vormundschaftsbehörde F., ein und
beantragte, sie zu verpflichten, ihm Fr. 115'231.75 nebst Zins zu 5 % auf Fr.
108'140.55 seit 2. April 2002 und auf Fr. 7'091.20 (Prozessentschädigung aus
dem Verfahren gegen G. sowie Weisungskosten) seit 17. April 2003 zu zahlen.
Das Bezirksgericht (II. Abteilung) und das Obergericht (II. Zivilkammer) des
Kantons Zürich wiesen die Klage mit Urteilen vom 14. September 2006 bzw. vom
12. Juni 2007 ab.
Am 30. Juni 2008 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von X. gegen
den obergerichtlichen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit
darauf einzutreten war.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. September 2008 beantragt X., die
Entscheide des Obergerichts und des Kassationsgerichts aufzuheben und die
Beschwerdegegner A., B., C., D. und E. zu verpflichten, ihm die bereits im
kantonalen Verfahren geforderten Beträge zu zahlen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtenen Entscheide
auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Für den Beistand gelten, soweit - wie für die hier zu beurteilenden Fragen
- keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, die Bestimmungen über den
Vormund (Art. 367 Abs. 3 ZGB). Demnach haben aufgrund von Art. 426 ZGB der
Beistand und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden bei der Ausübung
ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten; sie haften
alle für den Schaden, den sie (absichtlich oder fahrlässig) verschulden. Wird
die vormundschaftliche Behörde aus der Führung
BGE 135 III 198 S. 201
der Vormundschaft bzw. Beistandschaft verantwortlich, so ist jedes Mitglied
haftbar, soweit es nicht nachweisen kann, dass ihm kein Verschulden zur Last
fällt (Art. 428 Abs. 1 ZGB); jedes der haftbaren Mitglieder trägt den Schaden
für seinen Anteil (Art. 428 Abs. 2 ZGB). Falls der Vormund bzw. Beistand und
die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar sind, so haften
Letztere nur für das, was vom Vormund bzw. Beistand nicht erhältlich ist (Art.
429 Abs. 1 ZGB); aus Arglist (d.h. einem absichtlichen Verhalten) haften jedoch
alle verantwortlichen Personen unmittelbar und solidarisch (Art. 429 Abs. 3
ZGB).

2.2 Die Klage bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der Beiständin und dem
(verstorbenen) Verbeiständeten. Da es sich beim klagenden Beschwerdeführer
nicht um eine Drittperson, sondern um den Universalsukzessor handelt (vgl. Art.
560 Abs. 2 ZGB), sind auf den vorliegenden Fall die angeführten Haftungsnormen
anwendbar, und nicht etwa die allgemeinen Bestimmungen von Art. 41 ff. OR über
die Haftung aus unerlaubter Handlung (vgl. BGE 115 II 15 E. 2 S. 17). Der
Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern die Verletzung von Pflichten vor,
die sich aus dem Bundesrecht (Art. 379- 381 und 398 in Verbindung mit Art. 367
Abs. 3 ZGB) ergeben. Es kommen deshalb auch aus dieser Sicht die Art. 426 ff.
ZGB zum Tragen (dazu BGE 57 II 3 E. 2 S. 3 f.).

2.3 Eine Haftung nach den Art. 426 ff. ZGB setzt - wie eine solche nach den
Art. 41 ff. OR - Schaden, Widerrechtlichkeit (hier durch Verstoss gegen die
Regeln einer sorgfältigen Vermögensverwaltung), adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen der beanstandeten Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen
Schaden sowie Verschulden der ins Recht gefassten Person voraus (dazu FORNI/
PIATTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2006, N. 1, 5
und 6 zu Art. 426-429 ZGB). Soweit die Haftung der Beschwerdegegner für das
Verhalten der Beiständin in Frage steht, sind sodann im Sinne von Art. 7 ZGB
die für die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) bestehenden Regeln
heranzuziehen (vgl. VICTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 87
zu Art. 7 ZGB). Es gelten mit anderen Worten die für diesen Tatbestand
entwickelten Sorgfaltsgrundsätze betreffend das Auswählen, die Instruktion und
die Beaufsichtigung einer Hilfsperson (cura in eligendo, in instruendo et in
custodiendo).
(...)
BGE 135 III 198 S. 202

5. Das Bezirksgericht I., auf dessen Ausführungen zum Vorwurf der mangelnden
Beaufsichtigung der Beiständin das Obergericht verweist, war in tatsächlicher
Hinsicht davon ausgegangen, dass G. nach Eintritt der Rechtskraft des die
Beistandschaft anordnenden und sie zur Beiständin ernennenden Beschlusses der
Vormundschaftsbehörde vom 5. Juli 1999 am 24. September 1999 schriftlich
gebeten worden sei, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf der Eigentumswohnung
des Verbeiständeten mit der Sozialbehörde in Verbindung zu setzen. Die
Beiständin habe dies getan und sich in der Folge um den Verkauf gekümmert. Mit
Schreiben vom 29. November 1999 habe sie einen Antrag auf Zustimmung zum
Verkauf der Wohnung zum Preis von 200'000 Franken gestellt, dem die
Sozialbehörde am 13. Dezember 1999 stattgegeben habe. Durch Schreiben vom 3.
Januar 2000 sei G. dann erstmals schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden,
dass noch kein Eröffnungsinventar und auch kein Zwischenbericht per 30.
November 1999 eingegangen sei. Sie sei aufgefordert worden, sich bis zum 11.
Januar 2000 mit dem Sekretär der Sozialbehörde in Verbindung zu setzen, um
einen Besprechungstermin zu vereinbaren, und die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten. Am 15. Januar 2000 habe sie reagiert und Auszüge aus dem
Postcheckkonto des Verbeiständeten eingereicht. Da damit noch nicht alle
angeforderten Unterlagen eingereicht gewesen seien, sei die Beiständin mit
Schreiben vom 1. Februar 2000 aufgefordert worden, das Versäumte bis zum 11.
Februar 2000 nachzuholen. Nachdem auch diese Frist unbenutzt abgelaufen sei,
sei am 14. Februar 2000 eine neue Frist bis zum 8. März 2000 angesetzt worden,
um die für das Eröffnungsinventar erforderlichen Belege und einen
Zwischenbericht einzureichen. Am 2. März 2000 habe G. hierauf angerufen, doch
habe sie den zuständigen Sekretär wegen dessen Ferienabwesenheit nicht
erreichen können. Mit Schreiben vom 9. März 2000 sei sie alsdann auf den 14.
März 2000 zu einer Besprechung vorgeladen worden. Zu dieser habe sie Quittungen
über für den Verbeiständeten ausgeführte Zahlungen mitgebracht. Gleichzeitig
habe sie versprochen, raschmöglichst das Eröffnungsinventar und die Buchhaltung
abzuliefern. Da in der Folge jedoch keine weiteren Unterlagen eingegangen
seien, sei die Beiständin mit Schreiben vom 11. April 2000 auf die Pendenz
hingewiesen und ihr eine letzte Frist bis 27. April 2000 angesetzt worden,
verbunden mit der Ankündigung, dass im Säumnisfall ein Amtsenthebungsverfahren
durchgeführt werde. G. habe am 25. April 2000 wieder mit einem Anruf
BGE 135 III 198 S. 203
reagiert und mitgeteilt, sie werde bis 5. Mai 2000 in den Ferien weilen, die
fehlenden Unterlagen jedoch in der Woche vom 8. bis 12. Mai 2000 abgeben. Auf
eine nochmalige Mahnung mit Fristansetzung vom 18. Mai 2000 habe sie dann am
23. Mai 2000 diverse Quittungen und Belege eingereicht, doch hätten auch diese
nicht erlaubt, ein Eröffnungsinventar oder eine Buchhaltung zu erstellen. Noch
am selben 23. Mai 2000 sei deshalb die vorläufige Amtseinstellung von G. und
die Einsetzung von H. als Beistand beschlossen worden.

6.

6.1 Damit ein Beistand seine Aufgabe als Vermögensverwalter richtig erfüllen
kann, muss er wissen, woraus das zu verwaltende Vermögen überhaupt besteht
(HANS MICHAEL RIEMER, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl. 1997, § 4 N.
156). Art. 398 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3) ZGB sieht deshalb
vor, dass bei Übernahme der Vormund- bzw. Beistandschaft ein Inventar über
dieses Vermögen aufzunehmen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass dies
rasch, nachdem die Anordnung der Beistandschaft rechtskräftig geworden ist, zu
geschehen hat (dazu JOSEPH KAUFMANN, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1924, N. 7 zu
Art. 398 ZGB, wonach das Inventar gemeinsam durch den Vormund und den Vertreter
der Vormundschaftsbehörde aufgenommen wird und der Vormund bei einem Zögern der
Vormundschaftsbehörde verpflichtet ist, die sofortige Festsetzung eines Termins
zu verlangen; nach AUGUST EGGER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 1948, N. 16 zu
Art. 398 ZGB, TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 12. Aufl. 2002, S. 522, und ALBERT GULER, in: Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2006, N. 3 zu Art. 398 ZGB, ist das
Inventar "unverzüglich" bzw. "möglichst bald nach Amtsantritt" bzw. "so rasch
als möglich nach der Amtsübernahme" aufzunehmen, wobei der letztgenannte Autor
beifügt, dass für die Inventaraufnahme auf jeden Fall ein Zeitpunkt zu wählen
sei, der vor den ersten den Vermögensstand beeinflussenden Amtshandlungen
liege).

6.2 Aus den vom Obergericht übernommenen Feststellungen des Bezirksgerichts zum
zeitlichen Ablauf der Geschehnisse ergibt sich, dass nicht nur G., sondern auch
die Beschwerdegegner als Mitglieder der Vormundschaftsbehörde in krasser Weise
gegen Art. 398 Abs. 1 ZGB verstossen haben: Aufgrund der sie treffenden
Beaufsichtigungspflicht hätten die Beschwerdegegner - durch entsprechende
Weisungen an den für die Vormundschaftsbehörde
BGE 135 III 198 S. 204
handelnden Sekretär - vorbehaltlos auf eine rasche Erstellung und Einreichung
des Eröffnungsinventars dringen müssen. Bei einer Nichtbefolgung der sich dabei
aufdrängenden Anordnungen durch die Beiständin hätten sie diese alsdann sofort
in ihrem Amt einstellen müssen. Statt dessen haben sie zugelassen, dass G. erst
am 3. Januar 2000, d.h. mehr als drei Monate, nachdem die Anordnung der
Beistandschaft in Rechtskraft erwachsen war, und ausserdem zu einem Zeitpunkt,
da die Zustimmung zum Verkauf der Wohnung des Verbeiständeten durch die
Beiständin (13. Dezember 1999) bereits erteilt war, schriftlich auf das Fehlen
des Eröffnungsinventars aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, sich mit dem
Sekretär der Sozialbehörde in Verbindung zu setzen. Bis zum Beschluss vom 23.
Mai 2000 über die vorläufige Amtseinstellung von G. vergingen dann noch fast
fünf weitere Monate. Es braucht unter den gegebenen Umständen gar nicht näher
erörtert zu werden, ob die vom Beschwerdeführer angesprochene in § 111 des
Zürcher EG zum ZGB dem Vormund für die Berichterstattung über die persönliche
Fürsorge des Bevormundeten bzw. für die Einreichung der Rechnung eingeräumte
Frist von sechs Wochen in einem Fall der vorliegenden Art überhaupt
herangezogen werden kann. Dass der Beschwerdeführer sich auf das dargelegte
säumige Verhalten der Beiständin bzw. der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit
der Erstellung des Eröffnungsinventars beruft, verstösst entgegen der
Auffassung des Obergerichts ungeachtet der Tatsache, dass der Verbeiständete
keine entsprechenden Rügen erhoben hatte, nicht gegen das Gebot von Treu und
Glauben: Es war nämlich in jedem Fall Pflicht der Vormundschaftsbehörde selbst,
für eine fristgerechte Erfüllung der Inventarisationspflicht zu sorgen. Unter
diesen Umständen mag dahingestellt bleiben, ob der Verbeiständete überhaupt in
der Lage gewesen wäre, die Pflichtverletzung der Beiständin rechtzeitig zu
erkennen.

7. Nach dem Gesagten ist die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit in
dem Sinne erfüllt, dass die Beschwerdegegner das Untätigsein der Beiständin
viel zu lange geduldet haben und damit den sich aus Art. 398 Abs. 1 ZGB für sie
ergebenden Pflichten nicht nachgekommen sind. In der dargelegten Verletzung der
Beaufsichtigungspflicht liegt zudem auch das für eine Haftung der
Beschwerdegegner vorausgesetzte Verschulden. Aufgrund des Festgestellten mag
offenbleiben, ob die Beschwerdegegner ihre Sorgfaltspflichten schon mit der
Auswahl der Person der Beiständin (cura in
BGE 135 III 198 S. 205
eligendo) oder bei deren Einführung in das Amt (cura in instruendo) verletzt
haben. Was die Auswahl betrifft, sei immerhin bemerkt, dass das Vorschlagsrecht
der zu bevormundenden bzw. zu verbeiständenden Person (Art. 381 in Verbindung
mit Art. 367 Abs. 3 ZGB) keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Vorschlags
beinhaltet (BGE 118 Ia 229 E. 2 S. 230 f.; BGE 117 Ia 506 S. 506 f.; BGE 107 II
504 E. 3 S. 506); ein allfälliger Vorschlag ändert nichts daran, dass die
Vormundschaftsbehörde eine "geeignete" Person zu bestimmen (Art. 379 Abs. 1
ZGB) bzw. zu prüfen hat, ob nicht wichtige Gründe gegen eine Wahl des oder der
Vorgeschlagenen sprechen (Art. 381 ZGB). Entgegen der Auffassung des
Obergerichts verstösst es daher auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn der
Verbeiständete bzw. sein Rechtsnachfolger im Falle einer Ernennung der von
jenem gewünschten Person eine Verletzung der cura in eligendo geltend macht.

8. Mit der Feststellung, auch eine korrekte Überwachung der Amtsführung der
Beiständin hätte nicht verhindern können, dass diese den Erlös aus dem Verkauf
der Wohnung des Verbeiständeten teils zu eigenem Nutzen verbraucht hätte,
verneint das Obergericht - angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten zu
Unrecht - einen (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dem dargelegten
Fehlverhalten der Beschwerdegegner und dem Schaden. Wie der Beschwerdeführer
mit Recht betont, wäre bei einem - vom Gesetz geforderten - Beharren der
Beschwerdegegner auf fristgerechter Erstellung des Eröffnungsinventars sehr
rasch zutage getreten, dass G. überhaupt nicht in der Lage (oder aber nicht
willens) war, das ihr übertragene Amt einer Beiständin korrekt auszuüben. Dies
hätte zwangsläufig zur Einstellung der Beiständin in ihrem Amt vor Ende
November/Anfang Dezember 1999 führen müssen, so dass sich die Frage einer
Zustimmung zum Verkauf der Wohnung des Verbeiständeten durch sie von vornherein
nicht gestellt hätte. Der in einem Verbrauch des erzielten Verkaufserlöses
bestehende Schaden hätte somit gar nicht eintreten können.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass alle Voraussetzungen für eine
grundsätzliche Haftung der Beschwerdegegner gegeben sind. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen, und die beiden angefochtenen Entscheide sind aufzuheben.
Als Mitglieder der Vormundschaftsbehörde haften die Beschwerdegegner für das,
was von der Beiständin nicht erhältlich ist (Art. 429 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 367 Abs. 3 ZGB). Es ist unbestritten, dass G. zahlungsunfähig ist. Ein
vorsätzliches Fehlverhalten der Beschwerdegegner, d.h. Arglist im
BGE 135 III 198 S. 206
Sinne von Art. 429 Abs. 3 ZGB, liegt nicht vor, so dass diese nicht
solidarisch, sondern anteilsmässig haften (Art. 428 Abs. 1 erster Teil und Abs.
2 ZGB). Abzuklären ist noch, ob einzelne Beschwerdegegner allenfalls
Exkulpationsgründe darzutun vermögen (Art. 428 Abs. 1 zweiter Teil ZGB) oder ob
bei gewissen Beschwerdegegnern das individuelle Verschulden eine Reduktion des
Anteils zu rechtfertigen vermöge (dazu TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, a.a.O.,
S. 536). Hierzu - wie auch zur Bestimmung des Schadensbetrages (s. nicht publ.
E. 3) - ist die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, das anschliessend neu
zu entscheiden haben wird.