Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 III 145



Urteilskopf

135 III 145

20. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen C.B.
und Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_188/2008 vom 25. September 2008

Regeste

Persönlichkeitsverletzung durch Darstellungen in einem Roman (Art. 28 und 28a
ZGB). Eine Persönlichkeitsverletzung, die darin besteht, dass einer Romanfigur,
in der sich aufgrund der dargestellten Umstände eine Person erkennt, ein das
Ansehen beeinträchtigendes Verhalten zugeschrieben wird, ist mit einer
Persönlichkeitsverletzung in einem Brief zu vergleichen; insofern ist ohne
Belang, ob auch andere Leser des Romans auf die betreffende Person schliessen
können (E. 4.4). Voraussetzungen für ein Verbot, einen Roman weiter zu
vertreiben, und für eine Anordnung der Publikation des eine
Persönlichkeitsverletzung feststellenden Urteils (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 146

BGE 135 III 145 S. 146
J. kam als sehr junge Frau nach X. im gleichnamigen Tal, wo sie den 33 Jahre
älteren Bergbauern K.B. heiratete. Die beiden führten den landwirtschaftlichen
Hof "Y.". Aus ihrer Ehe gingen drei Kinder hervor. Im Juni 2001 erlitt K.B.
einen tödlichen Unfall. In der Folge konnte A. als Betriebshelfer auf dem Hof
eingestellt werden. Er wohnte im gleichen Haus wie J. und ihre Kinder. C.B.,
Bruder von K.B., hatte schon vor dessen Tod und dann vor allem auch nachher
häufig auf dem Hof mitgeholfen. Im Oktober 2001 verliess J. das X.-Tal. Als
Verwalter des Hofes setzte sie A. ein, den sie im Jahre 2003 heiratete.
Im Herbst 2003 erschien der von A. verfasste Roman "Wie viel wert ist Rosmarie
V.?". Er handelt von Rosmarie Vonalmen, einer jungen Frau aus dem Unterland,
die auf der Suche nach dem Lebensglück in ein Schweizer Hochtal (St. Lorenztal)
zieht, wo sie einen dort ansässigen Bauern heiratet. Im Roman erscheint unter
anderem Sebastian ("Basti") Vonalmen, der Bruder von Rosmaries Ehemann Noldi.
Er wird als triebhafter, gewalttätiger Mann dargestellt, der Rosmarie erpresst,
vergewaltigt und belästigt und mit ihr ein teuflisches Spiel treibt. Auch habe
er den Betriebshelfer Samuel Joss mit dem Tod bedroht.
C.B. reichte mit Eingabe vom 11. Mai 2004 beim Kreisgericht P. gegen A. Klage
ein und beantragte, es sei festzustellen, dass dieser seine Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt habe, indem er in seinem Buch "Wie viel wert ist
Rosmarie V.?" (an verschiedenen,
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einzeln bezeichneten Stellen) behauptet habe, er, C.B., habe Rosmarie V.,
Ehefrau des verstorbenen Bruders K.B., vergewaltigt, gedemütigt und erpresst
und ihn, A., persönlich mit dem Tod bedroht. Ausserdem sei A. zu verpflichten,
ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zu zahlen, ihm, A., zu befehlen, den
Vertrieb des Buches sofort einzustellen, und das Urteil auf dessen Kosten je
einmal in den Tageszeitungen "Sarganserländer" und "Die Südostschweiz" zu
publizieren.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 wies das Kreisgericht P. die Klage ab.
C.B. erhob Berufung mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid des Kreisgerichts
aufzuheben und seine Klagebegehren gutzuheissen.
Am 8. Januar 2008 stellte das Kantonsgericht St. Gallen fest, dass A. die
Persönlichkeit von C.B. im geltend gemachten Sinn widerrechtlich verletzt habe.
Gleichzeitig sprach es diesem eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zu, befahl A.
unter Strafandrohung, den Vertrieb des Buches einzustellen, und ordnete an,
dass das Urteil in der von ihm festgelegten Form in den Tageszeitungen
"Sarganserländer" und "Die Südostschweiz" je einmal zu veröffentlichen sei.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. März 2008 verlangt A., den
kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben.
C.B. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und
vollumfängliche Bestätigung des kantonsgerichtlichen Entscheids.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem
Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art.
28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist nach Art. 28 Abs. 2 ZGB dann
widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein
überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz
gerechtfertigt ist. Voraussetzung einer Persönlichkeitsverletzung im erwähnten
Sinne ist, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung -
beispielsweise der Ausführungen in einem Buch wie hier - individualisiert
werden kann. Zu verlangen ist zumindest, dass der Betroffene sich selbst
erkennen kann (subjektive Erkennbarkeit). In gewissen
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Fällen ist zudem erforderlich, dass auch andere Personen erkennen können, um
wen es sich handelt (dazu ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, 3. Aufl., N. 39 zu Art. 28 ZGB; THOMAS GEISER, Die Persönlichkeitsverletzung
insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990, S. 7 Ziff. 0.19; ANDREAS BUCHER,
Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Basel 1999, S. 123 Rz.
498).
Der Verletzte kann die Beseitigung der bestehenden Verletzung und, falls die
Störung anhält, die Feststellung ihrer Widerrechtlichkeit beantragen (Art. 28a
Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Ferner kann er verlangen, dass eine Berichtigung
oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht werde (Art. 28a Abs. 2
ZGB). Vorbehalten bleiben ausserdem namentlich Klagen auf Schadenersatz und
Genugtuung (Art. 28a Abs. 3 ZGB).

4.

4.1 Unter Hinweis auf den Entscheid der ersten Instanz geht das Kantonsgericht
davon aus, die subjektive Erkennbarkeit sei gegeben. Das Kreisgericht hatte
festgehalten, der Beschwerdegegner habe ausgeführt, im Buch des
Beschwerdeführers werde, mit Ausnahme der "Untaten", die von ihm und seiner
Mutter handelten, genau seine Familie beschrieben, wenn auch mit Decknamen; das
Ganze sei keine wahre Geschichte, sondern eine ehrverletzende Schmähschrift.
Weiter hatte die erste Instanz erklärt, dass der Beschwerdeführer einiges aus
der Lebensgeschichte der Familie B. in sein Buch habe einfliessen lassen.
Angesichts der vorhandenen Übereinstimmungen erstaune es nicht, dass sich der
Beschwerdegegner in der Romanfigur "Sebastian" wiedererkannt haben wolle, und
mit Bezug auf ihn sei die subjektive Erkennbarkeit zu bejahen.
Im Gegensatz zur ersten Instanz hat das Kantonsgericht auch die objektive
Erkennbarkeit bejaht. Es hält fest, dass bei dieser Frage auf die nähere
persönliche Umgebung des Betroffenen abzustellen sei. Massgebend sei der Kreis
der Personen am Ort, wo der Verletzte einen wesentlichen Teil seines Lebens
gewohnt und gearbeitet habe und wo Familienangehörige und Bekannte lebten, zu
denen nach wie vor ein enger Bezug bestehe. Angesichts der vielen
Übereinstimmungen zwischen Vorkommnissen in den Erzählungen im Roman des
Beschwerdeführers und solchen, die sich im Leben des Beschwerdegegners
zugetragen hätten, liege die objektive Erkennbarkeit für den massgeblichen
Personenkreis auf der Hand: Jeder, der den Beschwerdegegner nicht nur
oberflächlich kenne und
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einigermassen mit seinen Lebensumständen vertraut sei, müsse aus den
Darstellungen im Roman auf ihn schliessen. Es genüge dabei die potentielle
Erkennbarkeit. Da diese insbesondere bei den Bewohnern des X.-Tals sowie bei
den nächsten Bekannten des Beschwerdegegners wie ferner auch bei Nachbarn oder
Verwandten gegeben sei, habe der Beschwerdeführer mit der Streuung des Romans
im X.-Tal bewusst gefördert, dass Leser aus dem massgeblichen Personenkreis den
Beschwerdegegner in der Romanfigur Sebastian auch tatsächlich erkennen würden.
Die Vorinstanz gelangt alsdann auch zum Schluss, dass der Beschwerdegegner
durch die von ihm geltend gemachten Passagen im Roman in seiner Ehre verletzt
worden sei. Zwar treffe zu, dass der Beschwerdeführer nirgends die Verben
"vergewaltigen", "demütigen" und "erpressen" dem Beschwerdegegner zugeschrieben
habe. Aus dem Gesamtzusammenhang ergäben sich aber die der Romanfigur Sebastian
unterstellten Tätigkeiten ohne weiteres, zumal Sebastian mehrmals als
Vergewaltiger und Erpresser dargestellt werde. Ferner gehe aus dem Roman
unzweifelhaft hervor, dass Sebastian Rosmarie V. in grober Art und Weise
gedemütigt habe, sei doch immer wieder vom teuflischen Spiel und auch davon die
Rede, dass er sein Opfer dort gehabt habe, wo er es habe haben wollen, nämlich
ganz unten. Jede Beschuldigung, die geeignet sei, das Ansehen einer Person
herabzusetzen, stelle eine Verletzung der rechtlich geschützten Ehre dar. Es
sei offensichtlich, dass der Vorwurf der Vergewaltigung, Demütigung und
Erpressung das Ansehen des Beschwerdegegners auch nach Massgabe eines
Durchschnittslesers des strittigen Buches herabmindere, werde er doch mit
diesen Vorwürfen mehrfach als Verbrecher dargestellt, was zweifellos
persönlichkeitsverletzend sei. Aus der vom Beschwerdegegner beanstandeten
Passage auf Seite 149 des Romans ("Mach, dass du vom Tal verschwindest - sonst
helfe ich dir noch nach. Aber, wenn es soweit kommen muss, dann Gnade dir Gott
- dann hast du die Sonne und die Sterne zum letzten Mal gesehen.") müsse der
unbefangene Durchschnittsleser trotz der blumig-abstrakten Formulierung
ausserdem klar den Schluss ziehen, der Beschwerdeführer unterstelle dem
Beschwerdegegner, ihn mit dem Tod bedroht zu haben, was ebenfalls
persönlichkeitsverletzend sei.

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht die
subjektive Erkennbarkeit bejaht habe. Der Beschwerdegegner habe nicht nur den
verstorbenen Bruder gehabt, sondern
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habe noch zwei weitere Brüder. Damit sei erstellt, dass aus dem angeblich
entscheidrelevanten Personenkreis nicht einmal der Beschwerdegegner genau
bestimmbar sei. Wie sich aus dem Beweisverfahren somit ergebe, habe ihm, dem
Beschwerdeführer, nicht nachgewiesen werden können, dass er mit "Basti" den
Beschwerdegegner gemeint habe. Die von der Vorinstanz angenommene subjektive
Erkennbarkeit beruhe demnach bloss auf einer vagen Vermutung.
Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers sich gegen tatsächliche
Feststellungen des Kantonsgerichts richten, sind sie in keiner Weise geeignet,
diese als willkürlich erscheinen zu lassen. Ebenso wenig vermag der
Beschwerdeführer darzutun, dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt in
rechtlicher Hinsicht gegen Bundesrecht verstosse. Er begnügt sich damit, in
appellatorischer Form der rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten
durch die Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Sein
Hinweis auf die Erklärungen des Beschwerdegegners, wonach dieser mit den im
strittigen Buch "Basti" zugeschriebenen Untaten nichts zu tun habe und alles
erlogen sei, ist im Übrigen unbehelflich: Dass gewisse im Roman dargestellte
Vorkommnisse nicht der Wirklichkeit entsprechen, ändert nichts daran, dass der
Beschwerdegegner aufgrund einer Reihe anderer, mit der Realität
übereinstimmender Umstände und Begebenheiten sich veranlasst sehen konnte, sich
in der erwähnten Romanfigur zu erkennen.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die subjektive Erkennbarkeit zu
bejahen ist.

4.3 Mit den von ihm beanstandeten kantonsgerichtlichen Ausführungen, wonach
verschiedene Passagen des strittigen Romans die Persönlichkeit des
Beschwerdegegners in schwerer Weise verletzten, setzt sich der Beschwerdeführer
ebenfalls nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
genügenden Form auseinander. Auch in diesem Punkt beschränkt sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge
vorzutragen. Soweit er sich auf die Kunstfreiheit (Art. 21 BV) beruft, ist zu
bemerken, dass auch der Kunstschaffende die Persönlichkeitsrechte anderer zu
respektieren hat und das Interesse des Verletzten gegen das Interesse des
Verletzers an der künstlerischen Betätigung abzuwägen und dabei zu
berücksichtigen ist, welche Möglichkeiten dem Künstler offengestanden hätten,
sein Werk ohne die
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Persönlichkeitsverletzung zu schaffen (BGE 120 II 225 E. 3b S. 227). Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die in seinem Roman enthaltenen
persönlichkeitsverletzenden Stellen im Sinne dieser Rechtsprechung zu
rechtfertigen vermöchte.

4.4 Verletzungen der Persönlichkeit des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 28
ZGB sind nach dem Gesagten bereits aufgrund des Buchtextes als solchen gegeben.
Sie sind aus dieser Sicht mit Persönlichkeitsverletzungen zu vergleichen, die
beispielsweise in einem Brief enthalten sind. Ob und inwiefern auch andere
Leser des strittigen Romans auf den Beschwerdegegner haben schliessen können,
ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Anders verhält es sich etwa bei
gewissen Darstellungen in Massenmedien (dazu BGE 132 III 641 E. 3.1 S. 644).
Soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme der Vorinstanz wendet, der
Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner in seiner Persönlichkeit verletzt,
ist sie mithin abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer hält den an ihn gerichteten Befehl des Kantonsgerichts,
den Vertrieb des strittigen Buchs einzustellen, für unverhältnismässig und
verlangt zudem, dass von einer Publikation des Urteils in den Tageszeitungen
"Sarganserländer" und "Die Südostschweiz" abzusehen sei.

5.1 Ein Vertriebsverbot setzt voraus, dass die Störung der Persönlichkeit noch
andauert und es jene zu beheben vermag (MEILI, a.a.O., N. 4 zu Art. 28a ZGB).
Ähnliches gilt für die Publikation des Urteils, deren Anordnung sich nur dann
rechtfertigt, wenn die Folgen der Persönlichkeitsverletzung, d.h. die bei einer
unbekannten Zahl von Dritten geschaffenen unrichtigen Vorstellungen, nur mit
einer solchen Massnahme beseitigt werden können (vgl. BGE 106 II 92 E. 4a S.
101 mit Hinweis; MARIO M. PEDRAZZINI/NIKLAUS OBERHOLZER, Grundriss des
Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 157). Beide Vorkehren hangen hier somit
von den Wirkungen der persönlichkeitsverletzenden Stellen im Roman des
Beschwerdeführers auf aussenstehende Leser ab. Es stellt sich die Frage, ob und
inwiefern sich für einen solchen Leser von der Romanfigur "Sebastian" bzw.
"Basti" auf den Beschwerdegegner habe schliessen lassen. Die Vorinstanz hält
dafür, der für diese Frage der (objektiven) Erkennbarkeit massgebende
Personenkreis sei eng zu ziehen; es müsse die Erkennbarkeit in der näheren
persönlichen Umgebung des Beschwerdegegners (Wohn- und Arbeitsort während eines
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wesentlichen Teils des Lebens; Wohnort von mit ihm eng verbundenen
Familienangehörigen und Bekannten) genügen.

5.2 Ob das gesellschaftliche Ansehen einer Person durch eine Äusserung der
vorliegenden Art in einschlägiger Weise geschmälert worden ist, beurteilt sich
nach einem objektiven Massstab; zu prüfen ist gemäss bundesgerichtlicher
Praxis, ob das Ansehen vom Durchschnittsleser aus gesehen als beeinträchtigt
erscheint, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Äusserung, in
Betracht zu ziehen sind (BGE 129 III 49 E. 2.2 S. 51; BGE 111 II 209 E. 2 S.
211, je mit Hinweisen). Es bestehen keine Gründe, hier von dieser
Rechtsprechung abzuweichen. Etwas anderes vermag auch der Beschwerdegegner
nicht darzutun. Der Auffassung der Vorinstanz, der Kreis der massgebenden Leser
sei auf die nähere persönliche Umgebung des Beschwerdegegners zu beschränken,
ist nicht beizupflichten. So erschiene es denn als unverhältnismässig, den
Vertrieb der gesamten Auflage des strittigen Buches (die sich nach Angaben des
Beschwerdeführers auf mindestens 2'500 Exemplare beläuft) zu verbieten, bloss
weil für einen engen Personenkreis (von Eingeweihten) die massgebliche
Erkennbarkeit gegeben ist. Ähnlich liegen die Dinge bei der von der Vorinstanz
angeordneten Publikation des Urteils in den beiden Tageszeitungen
"Sarganserländer" und "Die Südostschweiz". Hier besteht ein krasses
Missverhältnis zwischen dem vom Kantonsgericht als massgebend bezeichneten
Kreis von Personen, für die davon auszugehen ist, sie hätten in der Romanfigur
"Sebastian" bzw. "Basti" den Beschwerdegegner erkennen können, und dem
Leserkreis der beiden Zeitungen. Es ist dem Beschwerdegegner möglich und auch
zuzumuten, die zum erwähnten (engen) Kreis zählenden Personen nach Bedarf
persönlich zu informieren, indem er ihnen beispielsweise Einsicht in das sein
Hauptbegehren schützende Urteil gewährt.

5.3 Nach dem Gesagten erscheinen sowohl der Befehl, den weiteren Vertrieb des
Romans einzustellen, wie auch die durch die Vorinstanz angeordneten
Urteilspublikationen als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig.
Hinsichtlich dieser beiden Punkte ist die Beschwerde daher gutzuheissen und das
kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben.

6. Im Zusammenhang mit der zugesprochenen Genugtuung weist das Kantonsgericht
darauf hin, dass der Beschwerdegegner im strittigen Roman mehrfach als
Verbrecher dargestellt werde und
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seinen Aussagen eine grosse Betroffenheit zu entnehmen sei. Bei den Vorwürfen
handle es sich um objektiv schwere Persönlichkeitsverletzungen. Die
Voraussetzungen für eine Genugtuung seien daher insgesamt gegeben, wobei auch
zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer durch die zielgerichtete
Streuung des Romans im X.-Tal die tatsächliche Erkennbarkeit beim massgeblichen
Personenkreis bewusst erhöht habe. Die beantragte Höhe von Fr. 10'000.- sei
angemessen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht
auseinander. Stattdessen begnügt er sich damit, jenen seine eigene
Betrachtungsweise entgegenzuhalten. Seine Vorbringen vermögen die dem
Beschwerdegegner zugesprochene Genugtuung weder dem Grundsatze noch ihrer Höhe
nach als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. In diesem Punkt ist die
Beschwerde daher abzuweisen.