Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 III 103



Urteilskopf

135 III 103

15. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S.
Burgergemeinde Bern gegen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons
Bern (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_614/2008 vom 26. November 2008

Regeste

Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und
dauernden Baurechts. Gegenstand der Beschwerde; Zuständigkeit des Zivilgerichts
im konkreten Fall zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Übertragung eines
selbständigen und dauernden Baurechts (E. 2). Nach dem geltenden Recht ist der
Grundbuchverwalter weder berechtigt noch verpflichtet, die Übertragung eines
selbständigen und dauernden Baurechts von der Zustimmung des Grundeigentümers
abhängig zu machen (E. 3 und 4).

Sachverhalt ab Seite 104

BGE 135 III 103 S. 104
Die Burgergemeinde Bern ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke, welche mit
einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet sind. In ihren
Baurechtsverträgen vereinbart sie jeweils einen Vorbehalt für die Übertragung
der Baurechte. Im derzeit gültigen Musterbaurechtsvertrag lautet die
massgebliche Klausel wie folgt:
"Die rechtsgeschäftliche Übertragung bedarf der Genehmigung durch die
Grundeigentümerin. Die Genehmigung kann verweigert werden:
- wenn der Übernehmer nicht alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
übernimmt;
- wegen fehlender Kreditwürdigkeit des Erwerbers oder
- aus andern wichtigen Gründen."
Am 19. September 2006 gelangte die Burgergemeinde an das Kreisgrundbuchamt VIII
Bern-Laupen mit dem Gesuch um Feststellung, dass jede Handänderung von im
Grundbuch zu Lasten ihrer Grundstücke aufgenommenen selbständigen und dauernden
Baurechten mit entsprechendem Genehmigungsvorbehalt ihrer Zustimmung bedürfe
und ohne eine solche Zustimmung nicht im Grundbuch eingetragen werden dürfe.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 trat das Grundbuchamt auf das Gesuch nicht
ein, da die aufgeworfenen Fragen vom Zivilrichter zu beantworten seien und
nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein könnten.
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Gegen diesen Entscheid reichte die Burgergemeinde Beschwerde ein bei der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) und erneuerte
ihr Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung. Die JGK kam zum Schluss,
dass das Grundbuchamt zu Recht auf das Gesuch der Burgergemeinde nicht
eingetreten sei, soweit es um die Frage der Zustimmung zur Handänderung des
Baurechts gehe. Ob hingegen der Grundbucheintrag ohne eine solche Zustimmung
erfolgen dürfe, stelle eine verwaltungsrechtliche Frage dar. Sie bejahte das
Vorliegen eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses. Die JGK verzichtete
indes auf eine Rückweisung an die Vorinstanz und erwog in der Sache, dass das
Grundbuchamt, dem die Handänderung eines Baurechts zum Eintrag vorgelegt werde,
nicht zu prüfen habe, ob die Burgergemeinde als belastete Grundeigentümerin
ihre Zustimmung dazu erteilt habe. Die Beschwerde wurde am 9. August 2007
abgewiesen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. September 2007 gelangte die
Burgergemeinde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragte die
Aufhebung des Entscheides der JGK und die Feststellung, dass ohne ihre
Zustimmung keine Handänderungen von zu ihren Lasten im Grundbuch als
selbständig und dauernd aufgenommenen Baurechten eingetragen werden dürfen. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2008 ab. Von der
grundsätzlichen Übertragbarkeit der selbständigen und dauernden Baurechte
ausgehend verwies es auf den rein obligatorischen Charakter von
rechtsgeschäftlich begründeten Zustimmungserfordernissen, welche keine
Verfügungsbeschränkungen im engeren Sinn darstellten. Das Grundbuchamt sei
nicht gehalten, das Vorliegen derartiger Zustimmungen zu prüfen.
Die Burgergemeinde (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist mit Beschwerde in
Zivilsachen vom 11. September 2008 an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt
die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Sodann will sie festgestellt
haben, dass bei entsprechendem Vorbehalt im Baurechtsvertrag ohne ihre
Zustimmung keine Handänderungen von im Grundbuch zu ihren Lasten eingetragenen
selbständigen und dauernden Baurechten vorgenommen werden dürfen. Eventualiter
sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die JGK und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Justiz schliesst sich in seiner
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Vernehmlassung dem angefochtenen Urteil an. Die Beschwerdeführerin hat hierzu
unaufgefordert Stellung bezogen.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der
Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer
Feststellungsverfügung zustand. Auf jeden Fall bleibt die Zuständigkeit des
Zivilrichters weiterhin gegeben, um im konkreten Bestreitungsfall die
Voraussetzungen für die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts
zu prüfen und - unter Einbezug des Baurechtsberechtigten sowie des allfälligen
Erwerbers - einen verbindlichen Entscheid zu fällen.

3.

3.1 Die Vorinstanz befand, dass sich die Wirkung der hier interessierenden
Genehmigungsvorbehalte nicht von deren Zulässigkeit trennen lasse. Zu prüfen
sei indes einzig die Zulässigkeit von Genehmigungsvorbehalten mit dinglicher
Wirkung. Nicht zu untersuchen seien demgegenüber solche rein obligatorischer
Natur bzw. solche, die für das Grundbuchamt nicht verbindlich seien. Das
Grundbuchamt habe nur das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund sowie allfällige
Zustimmungen eines Dritten oder einer Behörde zu prüfen. Die vertraglichen
Genehmigungsvorbehalte aber habe es nur zu beachten, wenn sich daraus eine
Beschränkung des Verfügungsrechts im Sinn von Art. 965 ZGB ergebe. Auch aus
Art. 24 Abs. 1^bis lit. a der Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das
Grundbuch (GBV; SR 211.432.1) ergebe sich keine gesetzliche Verpflichtung, das
Vorliegen rein obligatorisch wirkender Zustimmungen zu prüfen. Eine
Verfügungsbeschränkung gründe immer auf einer gesetzlichen Regelung oder einer
rechtsgeschäftlichen Abmachung, welche die Entstehung eines im Gesetz
vorgesehenen dinglichen oder realobligatorischen Rechts zum Gegenstand habe.
Die diesbezüglichen Regelungen des ZGB seien abschliessend. Insbesondere fänden
sich darin keine Beschränkungen der Übertragbarkeit von selbständigen und
dauernden Baurechten. Auch Art. 779b ZGB biete keine derartige Grundlage, da
diese Norm lediglich den für jeden Erwerber verbindlichen Umfang und Inhalt des
Baurechts festlege. Zudem ergebe sich aus dem Gesetz keine dingliche oder
realobligatorische Verstärkung allfälliger vertraglicher
Genehmigungsvorbehalte. Damit bestehe keine vom Grundbuchamt zu
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beachtende Beschränkung der Verfügungsmacht des Baurechtsnehmers. Angesichts
der ZGB-Revision von 1963, welche verschiedene Schutzinstrumente zu Gunsten des
Grundeigentümers (wie Vorkaufsrecht und Heimfall) eingeführt habe, werde dessen
Schutzbedürfnis bei der Übertragung von Baurechten Rechnung getragen. Dies sei
noch nicht der Fall gewesen, als das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 72 I
233 die Beschränkung der Übertragbarkeit von selbständigen und dauernden
Baurechten als zulässig befunden habe. Für die Anerkennung von
eintragungsfähigen Rechten praeter legem bestehe heute kein Raum mehr.

3.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die
Ausgestaltung der Selbständigkeit bzw. die Übertragbarkeit nicht nur bei der
Eintragung des Baurechtes, sondern auch bei einer späteren Übertragung vom
Grundbuchamt zu prüfen sei. Sie beschlage die Verfügungsmacht. Die in BGE 72 I
233 begründete Rechtsprechung beanspruche nach wie vor Geltung und habe
insbesondere durch die späteren ZGB-Revisionen keine Änderung erfahren. In der
Lehre sei dieses Urteil mehrheitlich unterstützt worden. Es bestehe ein
erhebliches praktisches Interesse, für die übertragbaren Baurechte einen
Schutzmechanismus, insbesondere im Hinblick auf die Überbindung des
Baurechtszinses, durch das vom Grundbuchamt zu prüfende Zustimmungserfordernis
des Grundeigentümers beizubehalten.

3.3 Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass eine dingliche oder
realobligatorische Einschränkung der Übertragbarkeit von selbständigen und
dauernden Baurechten sich aus dem Hauptbuch ergeben müsse, damit das
Grundbuchamt erkennen könne, dass die Zustimmung des Grundeigentümers für die
Übertragung des Baurechts nötig sei. Seit der ZGB-Revision von 1963 lege Art.
779b ZGB fest, welche vertraglichen Bestimmungen für jeden Erwerber des
Baurechts und des belasteten Grundstücks verbindlich seien und demnach
dingliche Wirkung hätten. Vereinbarungen über die Beschränkung der
Übertragbarkeit gehörten nicht zum gesetzlich geregelten Inhalt und Umfang des
Baurechts. Sie führten daher nicht zu einer vom Grundbuchamt zu beachtenden
Beschränkung des Verfügungsrechts im Sinn von Art. 24 Abs. 1^bis GBV. Die
laufende Teilrevision des Immobiliarsachenrechts sehe zudem die Möglichkeit
vor, vertragliche Bestimmungen im Grundbuch vorzumerken und ihnen dadurch
realobligatorische Wirkung zu verleihen.
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4.

4.1 In einem Fall aus dem Jahre 1946 erwog das Bundesgericht, die Genehmigung
zur Veräusserung eines Baurechts, welche nach Gutdünken verweigert werden
könne, lasse sich mit Sinn und Zweck dieses Instituts nicht vereinbaren. Ein
solches Baurecht wäre kein selbständiges Recht mehr. Es gestand den
öffentlich-rechtlichen Körperschaften indes ein berechtigtes Interesse zu, den
Rechtsverkehr mit den von ihnen begründeten Baurechten zu kontrollieren. Eine
dingliche Veräusserungsbeschränkung in dem Sinn, als die Genehmigung aus
bestimmten Gründen verweigert werden könne, wäre mit der Selbständigkeit des
Baurechtes vereinbar und würde die Übertragbarkeit nicht in Frage stellen. Mit
einer in diesem Sinn begrenzten dinglichen Veräusserungsbeschränkung könne das
Baurecht im Grundbuch eingetragen werden (BGE 72 I 233 E. 2). Mit diesem Urteil
stellte das Bundesgericht die Bedürfnisse des (öffentlich-rechtlichen)
Grundeigentümers in den Vordergrund, welche Sichtweise von der damaligen Lehre
unterstützt wurde (GUHL, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1946, ZBJV
83/1947 S. 491 f.).

4.2 Das aufkommende Engagement des Gemeinwesens im sozialen Wohnungsbau, wie es
bei der Schaffung des ZGB noch nicht aktuell war, rief nach Schutzmechanismen
für die vertragsgemässe Verwendung des Baurechts sowie die Zahlung der
Baurechtszinse. Der Gesetzgeber nahm in der Folge eine eigentümerfreundliche
Haltung ein, welche er auch auf den privaten Grundstücksverkehr ausdehnte
(Botschaft vom 9. April 1963 zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Änderung
der Vorschriften des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechtes betreffend
das Baurecht und den Grundstückverkehr, BBl 1963 I 970/971, 975, 977, 979).
Neben einer einlässlichen Regelung des Heimfalls sah das Revisionsvorhaben von
1963 die Einführung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Grundeigentümers und
des Baurechtsinhabers sowie des Pfandrechts des Grundeigentümers vor. Die
Pflicht, Inhalt und Umfang des Baurechts vertraglich näher zu umschreiben,
wurde nun ins Gesetz aufgenommen, da sie sich als nützlich erwies. Sie galten
damit für jeden Grundeigentümer und Baurechtsberechtigten. Abweichende
Vereinbarungen könnten, soweit sie zulässig sind, zur Vormerkung im Grundbuch
zugelassen werden (BBl 1963 I 984 und 981). Der bundesrätliche Entwurf ist -
mit gewissen Anpassungen - Gesetz geworden. Insbesondere wurde die Bestimmung
über Inhalt und
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Umfang des Baurechts (E-Art. 779a ZGB) beibehalten, allerdings mit dem
ausdrücklichen Zusatz, dass die vertraglichen Bestimmungen für jeden Erwerber
des Baurechts und des belasteten Grundstücks verbindlich sind (Art. 779b ZGB).

4.3 Durch die Neuregelung des Baurechts hat die bisherige Lehre und Praxis an
Bedeutung verloren. Insbesondere kann nicht mehr ohne weiteres auf den
bundesgerichtlichen Entscheid aus dem Jahre 1946 (BGE 72 I 233 E. 2) abgestellt
werden, wenn es um die Frage nach der Eintragung einer dinglichen
Veräusserungsbeschränkung in das Grundbuch geht.
Der Gesetzgeber hat dem Bedürfnis des Grundeigentümers, bei der Übertragung des
Baurechts seine Interessen zu wahren, namentlich durch die Schaffung des
Vorkaufsrechts (Art. 682 Abs. 2 ZGB) Rechnung getragen. Im weiteren ist die
Stellung des Grundeigentümers gestärkt worden durch die Möglichkeit des
vorzeitigen Heimfalls wegen grober Überschreitung des dinglichen Rechts oder
vertraglicher Verpflichtungen (Art. 779f ff. ZGB) und durch die Einführung des
mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechtes zur Sicherung der Baurechtszinse
(Art. 779i f. ZGB).
Soweit sich das Bundesgericht in seinem Entscheid aus dem Jahre 1946 in
allgemeiner Weise an den Grundeigentümerinteressen der (öffentlich-rechtlichen)
Körperschaften orientiert hatte, hat der Gesetzgeber durch die erwähnte
Neuregelung des Baurechts diesen weitgehend Rechnung getragen. Eine andere
Frage ist, ob sich die getroffenen Massnahmen im Hinblick auf die Mitsprache
des Grundeigentümers bei der Übertragung von Baurechten als zweckdienlich
erweisen. Dies mag zumindest in Bezug auf das hier im Vordergrund stehende
Vorkaufsrecht nicht immer der Fall sein. Der Grundeigentümer, der
beispielsweise zur Förderung von Wohnbau oder Gewerbe Baurechte einräumt, wird
wenig oder kein Interesse an der Ausübung des Vorkaufsrechts und damit dem
Erwerb der errichteten Liegenschaften haben. Will er auf die Übertragung der
Baurechte Einfluss nehmen, so ist er auf einen Genehmigungsvorbehalt im
Baurechtsvertrag angewiesen, dessen Einhaltung das Grundbuchamt im Einzelfall
prüft. Davon zu unterscheiden ist, ob und inwieweit das Sachenrecht für die
Durchsetzung dieses Bedürfnisses die entsprechenden Rechtsinstitute vorsieht.
Soweit dies nicht der Fall ist, genügt ein allgemeiner Bezug auf die
Grundeigentümerinteressen zumindest nach heutigem Verständnis ohnehin nicht
mehr,
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zumal damit noch nichts über die Stellung des Baurechtsberechtigten gesagt ist.
Eine Bezugnahme auf den im Jahre 1946 ergangenen Entscheid des Bundesgerichts,
bei dem es um die Eintragung eines Baurechtsvertrages und nicht um die
Übertragung des Baurechts ging, erübrigt sich damit auch aus dieser Sicht, ohne
dass eine Praxisänderung vorzunehmen ist.
Die neuere Lehre nimmt nicht immer Bezug auf die Baurechtsrevision und auf die
Rechtsnatur einer dinglichen Verfügungsbeschränkung. Dies ist denn auch zu
Recht kritisiert worden (BACHMANN, Verfügungsbeschränkungen bei gebuchten
selbständigen und dauernden Rechten, insb. Baurechten, 1993, S. 151/152). So
geht ISLER nach wie vor unter Hinweis auf BGE 72 I 233 davon aus, dass eine
Beschränkung der Übertragbarkeit von Baurechten unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig ist (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 3.
Aufl. 2007, N. 28 zu Art. 779 ZGB), ohne zu den Grenzen dinglicher
Verfügungsbeschränkungen Stellung zu nehmen. In diese Richtung und unter
Bezugnahme auf BGE 72 I 233 geht auch SCHMID, allerdings mit dem Hinweis, dass
sich die Beschränkung der Übertragbarkeit aus dem Hauptbuchblatt ergeben und
der Grundbuchverwalter diese prüfen müsse (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch,
Bd. II, 3. Aufl. 2007, N. 16 Art. 943 ZGB). BACHMANN geht hingegen von der
Selbständigkeit des Baurechts aus und betrachtet eine allfällige
Verfügungsbeschränkung nicht als Bestandteil der gesetzlichen Umschreibung des
Baurechts gemäss Art. 779b ZGB. Eine Vormerkung abweichender Abmachungen im
Grundbuch ist seiner Ansicht nach nicht möglich (a.a.O., S. 156 ff.).

4.4 Grundbuchliche Verfügungen wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen nur
auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund
vorgenommen werden (Art. 965 Abs. 1 ZGB). Der Grundbuchbeamte prüft überdies
das Vorliegen gesetzlich notwendiger Zustimmungen Dritter sowie behördlicher
Bewilligungen. Zudem hat er Verfügungsbeschränkungen mit dinglicher oder
realobligatorischer Wirkung zu beachten. Fehlt die erforderliche Zustimmung
oder kantonalrechtliche Bewilligung, so ist die Anmeldung abzuweisen (Art. 24
Abs. 1^bis lit. a und b GBV). Der Grundbuchbeamte muss sich nicht um die
Einholung solcher Belege kümmern (FASEL, Kommentar zur Verordnung vom 22.
Februar 1910 über das Grundbuch, 2008, N. 12 zu Art. 24 GBV). Fehlt eine
eidgenössische Bewilligung, so wird die Anmeldung im Tagebuch eingetragen und
Frist zur Nachreichung angesetzt (Art. 24a
BGE 135 III 103 S. 111
Abs. 1 GBV). Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen beschränken das Verfügungsrecht
nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen, was aus dem Grundbuch durch eine
Vormerkung erkennbar und damit vom Grundbuchbeamten überprüfbar sein muss (Art.
960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die hier interessierende Zustimmung des
Grundeigentümers zur Übertragung eines Baurechts gehört nach geltendem Recht
nicht dazu. Ebenso wenig lässt sich aus der Umschreibung von Art. 779b ZGB ein
vom Grundsatz der freien Übertragbarkeit abweichendes (gesetzliches)
Zustimmungserfordernis ableiten, da die Person des Baurechtsberechtigten nicht
zum Inhalt der Dienstbarkeit gehört (BACHMANN, a.a.O., S. 148). Die
Revisionsvorlage zum Immobiliarsachenrecht sieht nun die Möglichkeit vor, die
Vormerkung rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen im Grundbuch zu vereinbaren und
damit diese gegenüber Rechtsnachfolgern durchzusetzen. Dies entspricht nach
Ansicht des Gesetzgebers einem Bedürfnis der Vertragsparteien (E-Art. 779b ZGB;
Botschaft vom 27. Juni 2007 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht], BBl 2007 5313).
Damit erhalten vertragliche Abmachungen realobligatorischen Charakter und
können insbesondere gegenüber dem Erwerber des Baurechts durchgesetzt werden.
Das Bundesamt für Justiz scheint in seiner Vernehmlassung davon auszugehen,
dass durch die Vormerkung der Vereinbarung über die Beschränkung der
Übertragbarkeit eines Baurechts das Verfügungsrecht des Baurechtsberechtigten
gemäss Art. 965 ZGB eingeschränkt wird, womit das Grundbuchamt die Handänderung
nicht ohne Zustimmung des Grundeigentümers vornehmen dürfte. Die Tragweite
einer solchen neuen Vormerkungsmöglichkeit kann indes erst nach Abschluss der
Gesetzgebungsarbeiten beurteilt werden.

4.5 Zumindest nach dem zur Zeit geltenden Recht ist der Grundbuchbeamte weder
berechtigt noch verpflichtet, die Übertragung eines selbständigen und dauernden
Baurechtes von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig zu machen. Der
Baurechtsberechtigte ist gegenüber dem Grundbuchamt allein verfügungsberechtigt
und durch keinerlei rechtsgeschäftliche Abmachungen eingeschränkt. Wie die
Vorinstanz zu Recht festhält, richtet sich die Übertragung eines selbständigen
und dauernden Baurechts nach sachenrechtlichen Grundsätzen und die Bestimmungen
über die Zession finden keine Anwendung. Soweit die Beschwerdeführerin ihre
diesbezüglichen Vorbringen vor Bundesgericht erneuert, ist sie auf das
angefochtene Urteil zu verweisen.