Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 135 III 1



Urteilskopf

135 III 1

1. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen
X. Versicherungsgesellschaft AG (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_299/2008 vom 28. Oktober 2008

Regeste

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung;
Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2).
Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des
Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den
Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 135 III 1 S. 1

A. Am 25. Juli 2006 unterzeichnete A. (Beschwerdeführer 1) den Antrag für eine
Privatkundenversicherung der X.
BGE 135 III 1 S. 2
Versicherungsgesellschaft AG (Beschwerdegegnerin). Darin wurde auf die
allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausgabe 2005 (AGB 2005) als weitere
Vertragsgrundlage verwiesen. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin die
Police aus. Der Versicherungsvertrag dauert bis zum 1. Januar 2010; die
Jahresprämie beläuft sich auf Fr. 410.10.
Die Laufzeit der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung von B.
(Beschwerdeführer 2) begann am 12. September 2002. In der Police wurden die
allgemeinen Geschäftsbedingungen 1996 als Vertragsgrundlage genannt. Aufgrund
einer Adressänderung unterzeichnete der Beschwerdeführer 2 einen neuen
Versicherungsantrag der Beschwerdegegnerin, worin die AGB 2005 als
Vertragsgrundlage bezeichnet waren. Gemäss der Police dauert der
Versicherungsvertrag bis zum 1. Oktober 2011; die Jahresprämie beträgt Fr.
317.90.
Anfang November 2006 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit,
dass aufgrund einer Anordnung des Bundesamts für Privatversicherungen per 1.
Januar 2007 deutlich höhere Haftungslimiten, angepasste Selbstbehalte und
massvoll erhöhte Prämiensätze gelten würden.
Mit Schreiben vom 16. November 2006 bzw. 21. Dezember 2006 kündigten die
Beschwerdeführer die Versicherungsverträge je per 31. Dezember 2006. Die
Beschwerdegegnerin lehnte beide Kündigungen unter Hinweis auf Ziffer 4 der AGB
2005 ab. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"4. Änderung der Prämien, Selbstbehalte und Leistungsbegrenzungen
Die X. kann eine Anpassung der Prämien und der Selbstbehalte auch für
bestehende Verträge ab folgendem Versicherungsjahr verlangen. Die neuen
Vertragsbestimmungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens 25 Tage vor
Ablauf des Versicherungsjahres bekannt gegeben. Ist der Versicherungsnehmer mit
der Anpassung nicht einverstanden, kann er den gesamten oder den von der
Änderung betroffenen Teil auf Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag des
Versicherungsjahres schriftlich bei der X. eintrifft.
Schreibt eine Bundesbehörde bei einer gesetzlich geregelten Deckung (z.B.
Elementarschäden) eine Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der
Entschädigungsgrenzen oder des Deckungsumfanges vor, so kann die X. ab
folgendem Versicherungsjahr eine entsprechende Anpassung des Vertrages
vornehmen. In diesem Fall besteht kein Kündigungsrecht.
Erhält die X. bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres keine Kündigung,
gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen."
BGE 135 III 1 S. 3

B. Nach erfolglosem Vermittlungsverfahren reichten die Beschwerdeführer Klage
beim Kreisgerichtspräsidium St. Gallen ein. Sie beantragten, es sei
festzustellen, dass die mit der Beschwerdegegnerin geschlossenen Hausrat- und
Privathaftpflichtversicherungsverträge durch die Kündigung des
Beschwerdeführers 1 vom 16. November 2006 bzw. des Beschwerdeführers 2 vom 21.
Dezember 2006 je auf den 31. Dezember 2006 aufgehoben worden sind.
Mit Entscheid vom 15. April 2008 verneinte das Kreisgerichtspräsidium St.
Gallen die objektive Ungewöhnlichkeit von Ziff. 4 Abs. 2 der AGB 2005 der
Beschwerdegegnerin und wies die Klagen ab.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, den Entscheid des Kreisgerichtspräsidiums St. Gallen vom 15.
April 2008 aufzuheben. Sie stellen die gleichen Rechtsbegehren wie vor der
Vorinstanz.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sie abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen
Entscheid auf. Es stellt fest, dass die Hausrat- und
Privathaftpflichtversicherungsverträge durch Kündigung aufgehoben worden sind.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob
ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117, BGE 134 III 379 E.
1 S. 381).

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Dies setzt voraus, dass die vor
Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem kantonalen Rechtsmittel hätten geltend
gemacht werden können. Gemäss Art. 225 Abs. 1 ZPO/SG ist die Berufung an das
Kantonsgericht ausgeschlossen, wenn der Streitwert - wie im vorliegenden Fall -
weniger als Fr. 8'000.- beträgt. In diesen Fällen kann nach Art. 254 Abs. 1 ZPO
/SG Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Da die
Beschwerdeführer jedoch nicht rügen, die Kreisgerichtspräsidentin habe in
Ausübung der Befugnisse willkürlich gehandelt (Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO/SG)
und auch keinen
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anderen in Art. 254 Abs. 1 ZPO/SG aufgeführten Grund geltend machen, erweist
sich der angefochtene Entscheid als letztinstanzlich.
Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG haben die Kantone grundsätzlich zwei Instanzen
vorzusehen, denen mindestens die gleiche Kognition wie dem Bundesgericht
zukommen muss (Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 3 BGG). Zur
notwendigen Anpassung steht den Kantonen eine Übergangsfrist zu, die noch nicht
abgelaufen ist (Art. 130 Abs. 2 BGG). Demnach ist für die Annahme der
Letztinstanzlichkeit unerheblich, dass es sich beim Kreisgerichtspräsidium
nicht um ein oberes Gericht im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG handelt.

1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag
nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist restriktiv
auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung
von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es
sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 134 III 115
E. 1.2 S. 117; BGE 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.). Die Voraussetzung von
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse
besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
Rechtssicherheit herzustellen (BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Eine neue
Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen
Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren
Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (vgl. Botschaft
vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4309).
Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der
Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute
Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht
einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist
(BGE 134 III 354 E. 1.5 S. 357 f. mit Bezug auf die Bestimmung der
Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR) oder wenn in der Zwischenzeit neue
Gesetzesbestimmungen in Kraft
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getreten sind (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Ist eine Beschwerde nur unter
der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese
Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.3.1 Die Beschwerdeführer bilden eine einfache Streitgenossenschaft. Da sich
ihre geltend gemachten Begehren nicht gegenseitig ausschliessen, werden sie zur
Bestimmung des Streitwerts zusammengerechnet (Art. 52 BGG). Im vorliegenden
Fall ist der Streitwert von Fr. 30'000.- dennoch nicht erreicht. Die
Beschwerdeführer bringen vor, es stelle sich die Frage von grundsätzlicher
Bedeutung, ob es der Grundsatz "pacta sunt servanda" zulasse, dass der
Versicherer das Risiko einer Vertragsänderung einseitig auf den
Versicherungsnehmer abwälzen könne, ohne diesem ein Korrektiv in Form des
Kündigungsrechts einzuräumen. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus,
die Rechtslage im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen sei seit längerer
Zeit im Umbruch und von grosser Unsicherheit geprägt. Die Aufsichtsbehörde habe
früher eine Prämienanpassungsregel ohne Kündigungsrecht nicht genehmigt. Im
deregulierten Markt bestehe keine Genehmigungspflicht mehr. Art. 38 des
Vorentwurfs vom 31. Juli 2006 zum Versicherungsvertragsgesetz (VE-VVG) wiederum
sehe eine Prämienanpassungsklausel mit Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
vor und zwar unabhängig davon, ob die einseitige Vertragsanpassung durch den
Versicherer behördlich motiviert oder nach Gutdünken erfolge. Aufgrund der
Übergangsbestimmungen des VE-VVG wären diese Klauseln unter Umständen während
einiger Zeit bis zum Ablauf der langjährigen Versicherungsverträge nach
Inkrafttreten des VVG gültig. Neben der Beschwerdegegnerin hätten in der
Zwischenzeit auch andere Versicherer das Kündigungsrecht für den Fall der
behördlich motivierten einseitigen Vertragsanpassung ausgeschlossen. Die
Auffassung der Vorinstanz, wonach eine behördlich motivierte Vertragsanpassung
kein Fall einer einseitigen Vertragsanpassung sei und somit kein
ausserordentliches Kündigungsrecht zur Folge habe, führe zu einer
uneinheitlichen Anwendung von Bundesrecht. Schliesslich sei die Frage für eine
Vielzahl von Personen relevant, weil die Kündigung etlichen
Versicherungsnehmern verweigert werde. Mit diesen Ausführungen zeigen die
Beschwerdeführer auf, weshalb ihres Erachtens eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und kommen - entgegen der Ansicht
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der Beschwerdegegnerin - der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG nach.

1.3.2 Gemäss Art. 175 und Art. 176 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 2005
über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.011) gelten seit dem 1. Januar 2007 höhere
Deckungslimiten sowie geänderte Selbstbehalte in der
Elementarschadenversicherung. Weder das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004
betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) noch das Bundesgesetz vom 2.
April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR
221.229.1) enthalten Bestimmungen hinsichtlich des Kündigungsrechts der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit diesen Anpassungen. Das Bundesgericht
hat die Frage noch nie entschieden, ob dem Versicherungsnehmer ein
Kündigungsrecht zusteht, wenn eine Bundesbehörde eine Änderung
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der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen oder des
Deckungsumfangs bei einer gesetzlich geregelten Deckung vorschreibt und das
Versicherungsunternehmen in der Folge den Versicherungsvertrag anpasst. Der
Entscheid über diese Frage kann für die Praxis wegleitend sein. Die umstrittene
Klausel ist in den AGB 2005 der Beschwerdegegnerin enthalten, die für
zahlreiche Versicherungsverträge angewendet werden. Somit ist eine Vielzahl von
Personen von Ziff. 4 Abs. 2 AGB 2005 potentiell betroffen und die von den
Beschwerdeführern aufgeworfene Frage kann sich immer wieder stellen. Ob bzw.
wie vielen weiteren Versicherungsnehmern das Kündigungsrecht bereits verweigert
worden ist oder verweigert wird, spielt dabei keine Rolle. Zusammengefasst
besteht ein Bedürfnis, dass diese Frage höchstrichterlich geklärt wird.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist von einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. Da auch die übrigen
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- sowie fristgerecht
eingereichte Beschwerde in Zivilsachen einzutreten.

2. AGB-Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich
nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE
133 III 607 E. 2.2 S. 610, BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681). Art. 4 Abs. 2 der in
die Verträge der Parteien integrierten AGB 2005 der Beschwerdegegnerin
schliesst das Kündigungsrecht der Beschwerdeführer für den Fall ausdrücklich
aus, dass eine Bundesbehörde bei einer gesetzlich geregelten Deckung eine
Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen oder des
Deckungsumfangs vorschreibt und die Beschwerdegegnerin in der Folge eine
entsprechende Vertragsanpassung vornimmt. Die umstrittenen Vertragsänderungen
sind auf die Änderungen der AVO und auf die im Hinblick darauf ergangene
Verfügung des Bundesamts für Privatversicherungen vom 2. November 2006 (BBl
2006 9299) zurückzuführen. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass Art. 4
Abs. 2 AGB 2005 die Kündigung für den vorliegenden Fall ausschliesst. Sie
berufen sich jedoch auf die so genannte Ungewöhnlichkeitsregel und bestreiten,
dass Art. 4 Abs. 2 AGB 2005 gültig in ihre Verträge übernommen worden sei.

2.1 Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die
Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten
Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln
ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger
geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE
119 II 443 E. 1a S. 446). Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen
muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener
Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit
beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Die Beurteilung erfolgt bezogen auf den Einzelfall. Die
fragliche Klausel muss zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters
führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus
fallen (BGE 119 II 443 E. 1a S. 446 mit Hinweisen). Je stärker eine Klausel die
Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als
ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 119 II 443 E. 1a S. 446 mit Hinweis).
Als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht etwa eine im Rahmen
vorformulierter allgemeiner Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, welche
die Versicherungsdeckung für die Haftung gegenüber Temporärangestellten nur für
leichtes, nicht jedoch für schweres Verschulden der Versicherungsnehmerin
ausschloss (Urteil 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.4). Sodann wurde der
Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Vollkaskoversicherung für den Fall
einer einfachen Verkehrsregelverletzung als ungewöhnlich qualifiziert (BGE 119
II 443 E. 1b S. 446 f.) sowie eine Klausel, welche die Bank zur Auszahlung des
Sparheftguthabens ohne Prüfung der Identität des Inhabers ermächtigte (BGE 116
II 459 E. 2a
BGE 135 III 1 S. 8
S. 461 f.). Hingegen beurteilte das Bundesgericht eine Bestimmung nicht als
ungewöhnlich, wonach der Kunde das Risiko des Verlusts oder Diebstahls von
Eurochecks zu tragen hat (BGE 122 III 373 E. 3a S. 378 f.), sowie eine Klausel,
die einen Deckungsausschluss für Krankheiten und Unfälle im Zusammenhang mit
Medikamentenmissbrauch und Suizidversuch vorsah (Urteil 5C.134/2004 vom 1.
Oktober 2004 E. 4).

2.2 In der Lehre wird seit geraumer Zeit überwiegend gefordert, dass global in
den Vertrag integrierte vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen
inhaltlich überprüft werden und ihnen die Geltung versagt werde, wenn sie zu
Lasten der anderen Vertragspartei unangemessen bzw. geschäftsfremd sind, weil
sie die Risiken und Lasten unbillig verteilen. Die Lehre sieht in der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AGB-Problematik eine verdeckte
Inhaltskontrolle, die unter dem Deckmantel der Ungewöhnlichkeitsregel
vorgenommen werde (THOMAS KOLLER, Einmal mehr: das Bundesgericht und seine
verdeckte AGB-Inhaltskontrolle, AJP 2008 S. 943 ff.; INGEBORG SCHWENZER,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2006, Rz. 45.12
f. und 46.07; EUGEN BUCHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl.
2007, N. 63 f. zu Art. 1 OR; GUHL/KOLLER/SCHNYDER/DRUEY, Das Schweizerische
Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 13 Rz. 53 f.; ERNST A. KRAMER, Berner
Kommentar, 3. Aufl. 1991, N. 291 ff. zu Art. 19-20 OR und 3. Aufl. 1986, N. 208
zu Art. 1 OR; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008, Rz. 1148 ff.; CLAIRE HUGUENIN,
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2008, Rz. 431; STEPHAN FUHRER,
in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 229
ff. zu Art. 33 VVG; ALEXANDER BRUNNER, Die Kontrolle Allgemeiner
Geschäftsbedingungen in der aktuellen schweizerischen Lehre und Praxis, ZSR 118
/1999 I S. 328 ff.; HELMUT HEISS, Der Vorentwurf einer "Gesamtrevision des BG
über den Versicherungsvertrag [VVG]" im Lichte der europäischen Entwicklungen,
HAVE 2007 S. 243, je mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch CLAIRE HUGUENIN,
Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Schweiz im Lichte der neuen
EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, recht 13/
1995 S. 87 f.; PETER GAUCH, Die Vertragshaftung der Banken und ihre AVB, recht
24/2006 S. 83 f.; ROLF H. WEBER, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken -
zum Problem einer Grenzziehung, Schweizerische Aktiengesellschaft 1984 S. 152
BGE 135 III 1 S. 9
und 155 ff. mit weiteren Hinweisen in Fn. 62; CARL BAUDENBACHER, Braucht die
Schweiz ein AGB-Gesetz?, ZBJV 123/1987 S. 512 ff.).
Im VE-VVG wird vorgeschlagen, die AGB-Problematik mit einem neuen Art. 20a Abs.
1 OR zu regeln. Danach sollen Bestimmungen in vorformulierten allgemeinen
Vertragsbedingungen missbräuchlich und unwirksam sein, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Gemäss Absatz 2 ist
eine unangemessene Benachteiligung namentlich dann anzunehmen, wenn eine
Bestimmung mit wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung, von der zu
Lasten des Vertragspartners abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Durch
die Regelung im OR würde eine Inhaltskontrolle nicht nur allgemeine
Versicherungsbedingungen, sondern auch andere allgemeine Geschäftsbedingungen
betreffen (vgl. Eidgenössisches Finanzdepartement, Erläuternder Bericht zum
Vorentwurf der Gesamtrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag
[VVG] 2006, S. 94 f., abrufbar unter http://www. efd.admin.ch/dokumentation/
zahlen/00578/01068/index.html?lang= de &print_style=yes).

2.3 Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich nicht, dass die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer ausdrücklich auf Art. 4 Abs. 2 AGB 2005
hingewiesen hätte. Die Beschwerdegegnerin behauptet zwar, es sei hinreichend
und deutlich auf "die Bestimmungen" der AGB hingewiesen worden. Soweit sie
damit geltend machen sollte, sie habe die Beschwerdeführer besonders auf Art. 4
Abs. 2 ihrer AGB 2005 hingewiesen, erhebt sie keine hinreichend begründete
Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist
daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei Abschluss der
umstrittenen Verträge nicht ausdrücklich und deutlich auf Art. 4 Abs. 2 AGB
2005 aufmerksam gemacht worden sind. Folglich ist zu prüfen, ob der in den AGB
2005 der Beschwerdegegnerin vorgesehene Ausschluss der Kündigung bei
Vertragsänderungen aufgrund behördlicher Anordnung als ungewöhnlich zu
qualifizieren ist, so dass die Beschwerdegegnerin nicht in guten Treuen
annehmen durfte, die Beschwerdeführer hätten der Klausel mit der
Globalübernahme der AGB 2005 zugestimmt.

2.4 Verträge aus gültig zustande gekommenen Verträgen sind so zu erfüllen, wie
sie vereinbart worden sind ("pacta sunt servanda"), soweit die Parteien nicht
einvernehmlich eine neue Vertragsregelung treffen. Zwar ist nach der so
genannten "clausula rebus sic
BGE 135 III 1 S. 10
stantibus" eine richterliche Anpassung auch gegen den Willen einer Partei
möglich, wenn sich die Umstände nach Vertragsabschluss so grundlegend ändern,
dass eine gravierende Äquivalenzstörung eintritt (vgl. BGE 127 III 300 E. 5b S.
304 f. mit Hinweisen). Eine Anpassung der vertraglich bestimmten Leistungen ist
gesetzlich etwa für den Werkvertrag bei unvorhersehbaren ausserordentlichen
Umständen vorgesehen (Art. 373 Abs. 2 OR). Aus wichtigen Gründen wird den
Parteien beim Arbeitsvertrag (Art. 337 Abs. 1 OR) und beim Mietvertrag (Art.
266g Abs. 1 OR) sodann von Gesetzes wegen ein ausserordentliches
Kündigungsrecht eingeräumt. Für Dauerverträge hat die Rechtsprechung zudem
regelmässig ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund angenommen (BGE 128 III 428
E. 3 S. 429 mit Hinweis). Voraussetzung für eine richterliche Vertragsanpassung
nach der "clausula rebus sic stantibus" ist, dass die Verhältnisänderung beim
Abschluss des Vertrags weder voraussehbar noch vermeidbar war (BGE 127 III 300
E. 5b S. 304 f. mit Hinweisen).

2.5 Rechnen die Parteien bei Vertragsabschluss mit künftigen Ereignissen,
können sie für diesen Fall eine Anpassung vertraglich vorsehen. Dadurch wird
der einen Partei das (Gestaltungs-)Recht eingeräumt, vom Prinzip der
Vertragstreue abzuweichen und einseitig die Vertragsbestimmungen zu ändern.
Damit Anpassungsklauseln aber überhaupt gültig sind, müssen regelmässig sowohl
das erwartete Ereignis als auch der Umfang der Anpassung vertraglich bestimmt
werden; denn ein Vertrag kommt nur zustande, wenn Leistungsinhalt sowie -umfang
mindestens bestimmbar sind und so auch erfüllt werden können (BGE 84 II 266 E.
2 S. 272; vgl. KRAMER, a.a.O., Allgemeine Einleitung, N. 74 f.; BUCHER, a.a.O.,
N. 22 ff. zu Art. 1 OR; VON THUR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen
Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl. 1979, S. 51 f.; GAUCH/ Schluep/Schmid,
a.a.O., Rz. 344 ff.; ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, Bd. I, 2006, S. 101 ff.; HANS MERZ, Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VI/1, 1984, S. 119 f.;
vgl. auch BGE 118 II 32 E. 3a S. 33 zur Bestimmtheit des Vorvertrags sowie
KRAMER, a.a.O., N. 87 f. zu Art. 22 OR und BUCHER, a.a.O., N. 33 zu Art. 22
OR). Ein undefiniertes Gestaltungsrecht zur einseitigen Abänderung
vertraglicher Leistungspflichten widerspräche der Natur und dem Zweck des
Vertrags, mit dem Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei gerade definiert
werden sollen.
BGE 135 III 1 S. 11

2.6 Nicht jede zulässige - inhaltlich bestimmte oder bestimmbare -
Anpassungsklausel ist üblich im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel. In gewissen
Branchen dürfte es zwar durchaus üblich sein, bei bestimmten Verträgen eine
Anpassung vereinbarter Preise an die Teuerung nach einem bestimmten Index
vorzusehen. Ist ein künftiges Ereignis jedoch zu wenig definiert oder nicht
hinreichend bestimmt, räumen sich die Parteien regelmässig ein Kündigungsrecht
ein. So kann der Vermieter bzw. der Krankenversicherer nach Art. 269d OR bzw.
Art. 7 Abs. 2 KVG den Vertrag einseitig anpassen, wobei dem Mieter bzw. dem
Krankenversicherten - unabhängig vom Ausmass der Änderung - das Kündigungsrecht
zusteht (vgl. auch BGE 132 III 24 E. 3.2 S. 27, wonach der Umstand, dass
einseitige Vertragsänderungen im laufenden Mietverhältnis in Abweichung vom
Grundsatz "pacta sunt servanda" zulässig sind, nach besonderen
Schutzvorschriften des Mieters ruft). Bei Dauerverträgen entspricht es der
allgemeinen Erwartungshaltung, dass eine Anpassungsklausel mit einem
Kündigungsrecht verbunden ist, wenn sie auf einem nicht hinreichend bestimmten
Ereignis beruht.

3. Die Beschwerdegegnerin behält sich in Ziff. 4 Abs. 1 ihrer AGB 2005 das
Recht vor, die Prämien und Selbstbehalte zu ändern, räumt dem Versicherten
jedoch das Kündigungsrecht ein, sollte er mit der Änderung nicht einverstanden
sein. Beruht die Vertragsänderung aber auf einer behördlichen Anordnung bei
einer gesetzlich geregelten Deckung, wird das Kündigungsrecht des Versicherten
ausgeschlossen (Ziff. 4 Abs. 2 AGB 2005).

3.1 Die Vorinstanz verneinte die objektive Ungewöhnlichkeit von Ziff. 4 Abs. 2
AGB 2005. Sie erwog, dass zwingende behördliche Anordnungen über den
vertraglichen Vereinbarungen stünden und in gleichem Masse für alle Beteiligten
gelten würden, die Partei eines von der behördlichen Regelung betroffenen
Versicherungsvertrags seien. Es ergebe sich keine Schlechterstellung aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführer keine zusätzliche ausserordentliche
Kündigungsmöglichkeit hätten; eine solche sei in Fällen behördlicher Anordnung
einerseits nicht zu erwarten und anderseits sei den Beschwerdeführern bei
Vertragsabschluss durchaus bewusst gewesen, welche Bindung sie eingingen. Als
sich die Beschwerdeführer entschlossen hätten, den Versicherungsvertrag mit der
Beschwerdegegnerin abzuschliessen, hätten sie damit rechnen müssen, dass
während der Vertragsdauer ein anderer Versicherer ein für sie attraktiveres
Angebot machen könnte oder sich die gesetzlichen
BGE 135 III 1 S. 12
Bedingungen ändern würden, sie aber trotzdem an ihren bestehenden Vertrag
gebunden blieben. Ziff. 4 Abs. 2 AGB 2005 verändere demnach weder wesentlich
die Vertragsnatur noch falle sie in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen
Rahmen des Vertragstypus. Die Ausgestaltung der Vertragsanpassung sei das
Resultat hoheitlicher Interessenabwägungen, die sich auf sämtliche
Versicherungsverträge in gleicher Weise auswirke und entspringe nicht der
Willkür des Versicherers.

3.2 Das VVG enthält keine Bestimmung zur einseitigen Vertragsanpassung. Eine
solche Norm wurde auch im Rahmen der Totalrevision des VAG und der Teilrevision
des VVG nicht aufgenommen, so dass sich der Inhalt und die Tragweite des Rechts
des Versicherers auf einseitige Änderung laufender Verträge nach den
allgemeinen Grundsätzen des subsidiär anwendbaren OR zu richten haben (vgl.
Botschaft vom 9. Mai 2003 zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht über
Versicherungsunternehmen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG] und zur Änderung
des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, BBl 2003 3806 f.; Art. 100
Abs. 1 VVG). Art. 38 Abs. 1 VE-VVG sieht nun vor, dass eine einseitige
Prämienanpassungsklausel in den AGB nur gültig vereinbart werden kann für den
Fall, dass sich die für die Prämienberechnung massgeblichen Verhältnisse nach
Vertragsabschluss in einer Weise ändern, welche die vorgesehene Erhöhung
rechtfertigt. Absatz 3 derselben Bestimmung räumt dem Versicherungsnehmer das
Recht ein, den Vertrag oder den von der Prämienerhöhung betroffenen Teil zu
kündigen. Weder Art. 38 VE-VVG noch dem Erläuternden Bericht lässt sich
entnehmen, ob auch solche Prämienerhöhungen bzw. Änderungen der
Vertragsgrundlagen erfasst sind, die ihren Ursprung in einer behördlichen
Anordnung haben. Als allgemeine Versicherungsbedingungen der präventiven
Kontrolle durch das Bundesamt für Privatversicherungen unterstanden, wurden
Prämienanpassungsklauseln, die kein Kündigungsrecht vorsahen, nicht genehmigt
(vgl. STEPHAN FUHRER, Aufpassen beim Anpassen - Möglichkeiten und Grenzen der
einseitigen Änderung von Versicherungsverträgen, in: Aktuelle Aspekte des
Schuld- und Sachenrechts, Festschrift für Heinz Rey, 2003, S. 414).

3.3 Die Beschwerdegegnerin sieht in Ziff. 4 Abs. 2 ihrer AGB 2005 nicht nur
vor, dass sie den Versicherungsvertrag anpassen kann, sondern schliesst
zugleich das Kündigungsrecht der Beschwerdeführer aus. Für die Beurteilung, ob
der Ausschluss des
BGE 135 III 1 S. 13
Kündigungsrechts erwartet wird, ist unerheblich, ob die Vertragsänderung auf
einer behördlichen Anordnung beruht und von der Beschwerdegegnerin
nachvollzogen oder von Letzterer selbst veranlasst wird. In beiden Fällen ist
zur Zeit des Vertragsabschlusses unklar, wann, wie oft und in welchem Ausmass
sich die Prämie bzw. die Vertragsgrundlagen ändern. Die Änderung der
Vertragsgrundlagen kann sodann nicht auf eine allgemein bekannte Entwicklung
zurückgeführt werden, die mit einer gewissen Regelmässigkeit eintritt. Es kommt
auch nicht darauf an, ob die konkrete Änderung massvoll ausfällt und für sich
betrachtet zumutbar ist. Dass die Beschwerdegegnerin für den in Ziff. 4 Abs. 2
AGB 2005 vorgesehenen Fall der Vertragsanpassung das Kündigungsrecht des
Versicherungsnehmers ausschliesst, widerspricht der allgemeinen
Erwartungshaltung der Beschwerdeführer und ist ungewöhnlich im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz mussten
die Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss nicht damit rechnen, dass sich die
Vertragsgrundlagen während der vereinbarten Vertragsdauer ändern würden, ohne
dass ihnen dann die Kündigung offenstünde.

3.4 Das Argument der Beschwerdegegnerin ist nicht stichhaltig, dass die
behördliche Anordnung alle Versicherungsunternehmen gleichermassen betroffen
habe. Die Elementarschadenversicherung für den Hausrat ist in den
Wohnsitzkantonen der Beschwerdeführer nicht obligatorisch, und die
Beschwerdeführer könnten angesichts der vorliegenden Anpassung einen Verzicht
auf die Versicherung bevorzugen, so dass sie insofern - entgegen der Auffassung
der Vorinstanz - schlechter gestellt sind, wenn ihnen kein Kündigungsrecht
zusteht. Aus demselben Grund ist das Argument der Beschwerdegegnerin
unbehelflich, es läge keine Gleichgewichtsverschiebung vor, da mit der
Anpassung der Prämie und des Selbstbehalts eine Erhöhung der
Höchsthaftungslimite verbunden sei.

3.5 Die Vorinstanz hat Ziff. 4 Abs. 2 der AGB 2005 der Beschwerdegegnerin zu
Unrecht nicht als ungewöhnlich qualifiziert. Die Beschwerdeführer müssen sich
die Klausel somit nicht entgegenhalten lassen und konnten das Kündigungsrecht
ausüben. Infolge der Ungewöhnlichkeit der Klausel stellt sich die Frage nicht,
ob die bisherige Praxis zur Geltung global übernommener, ungewöhnlicher
Klauseln auf eine von der herrschenden Lehre geforderte richterliche
Inhaltskontrolle ausgedehnt werden soll. Ob es inhaltlich
BGE 135 III 1 S. 14
gerechtfertigt ist, das Kündigungsrecht für den Fall einer behördlichen
Anordnung auszuschliessen, ist demnach nicht zu prüfen.
Dass die Beschwerdeführer die Versicherungsverträge mit der Beschwerdegegnerin
nicht rechtzeitig gekündigt hätten, bringt die Beschwerdegegnerin nicht
substanziiert vor.