Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 88



Urteilskopf

134 V 88

13. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Öffentliche
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gegen M. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
C 283/06 vom 16. Januar 2008

Regeste

Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG; Insolvenzentschädigung. Der Anspruch auf
Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG entsteht in dem
Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf
die vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren erlassene
Kostenvorschussverfügung hin - von einer Bezahlung des Kostenvorschusses
infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers absehen (E. 6).

Sachverhalt ab Seite 89

BGE 134 V 88 S. 89

A.

A.a Der 1962 geborene M. war seit 17. März 2004 als Maurer für die X. GmbH
tätig. Am 18. Mai 2004 löste er das Arbeitsverhältnis infolge Annahmeverzugs
der Arbeitgeberin mit sofortiger Wirkung auf. Auf seine Lohnklage hin
verurteilte das Gewerbliche Schiedsgericht die Gesellschaft am 6. Dezember 2004
zur Zahlung von Fr. 7'667.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Mai 2004 sowie von
Fr. 70.- für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. (...) des
Betreibungsamtes Y., und der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung wurde in
vollem Umfang aufgehoben. Am 5. Januar 2005 wurde der X. GmbH auf seine
Veranlassung hin der Konkurs angedroht.
Am 10. März 2005 stellte M. Antrag auf Insolvenzentschädigung bezüglich
Lohnforderungen für die Zeit vom 17. März bis 18. Mai 2004 im Betrag von Fr.
7'667.30. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt lehnte die Ausrichtung
von Insolvenzentschädigung ab (Verfügung vom 8. April 2005, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 20. April 2005).

A.b Auf ein weiteres Konkursbegehren vom 28. April 2005 hin teilte das
Zivilgericht M. am 9. August 2005 mit, dass der Schuldnerin die Anzeige zur
Konkursverhandlung vom 7. Juli 2005 nicht zugestellt werden konnte. Am 7.
Oktober 2005 erfolgte die Ediktalzitation der Schuldnerin durch das
Zivilgericht auf den 20. Oktober 2005.
Den am 14. Juli 2005 wiederholt gestellten Antrag des M. auf
Insolvenzentschädigung bezüglich Lohnforderungen für die Zeit vom 17. März bis
18. Mai 2004 im Betrag von Fr. 7'667.30 lehnte die Kasse erneut ab (Verfügung
vom 8. November 2005). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006).

B. Dagegen liess M. Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine
Insolvenzentschädigung zu gewähren. In Gutheissung der Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den Einspracheentscheid vom 30. Januar
2006 auf und
BGE 134 V 88 S. 90
wies die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Arbeitslosenkasse zurück
(Entscheid vom 1. November 2006).

C. Vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt,
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, führt die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid vom 1. November 2006 sei
aufzuheben.
M. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 S. 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der
Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen,
haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers eines der folgenden, im Gesetz genannten
zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien erreicht hat:
- Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder
- Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher
Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten
vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG), oder
- Stellung des Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer für Lohnforderungen
(Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG), oder
- Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 58 AVIG), oder
- richterlicher Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

3.

3.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass der Versicherte das
Konkursbegehren nicht zurückgezogen habe, um die X. GmbH vor dem Konkurs zu
bewahren, um ihr noch einmal eine Chance zu geben. Zur Konkurseröffnung sei es
nur deshalb nicht gekommen, weil der Beschwerdegegner befürchtet habe, für die
BGE 134 V 88 S. 91
Verfahrenskosten aufkommen zu müssen. Das Stadium der Konkursandrohung sei
überschritten worden, womit Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG erfüllt sei.

3.2 Demgegenüber macht die Arbeitslosenkasse geltend, ein zurückgezogenes
Konkursbegehren führe zum gleichen Resultat, wie wenn ein solches nie gestellt
worden wäre. Damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe, müsse mit Blick
auf die Weisung des SECO und aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere der
Beweisbarkeit, das Erreichen eines formellen Nichteintretensentscheides des
Konkursgerichtes nach eingereichtem Konkursbegehren vorausgesetzt werden.

4. Aus den Akten ergibt sich, dass über die X. GmbH (bisher) kein Konkurs
eröffnet worden ist. Unter den vorliegenden Umständen fällt als Grundlage für
die vom Beschwerdegegner beantragte Insolvenzentschädigung Art. 51 Abs. 1 lit.
b AVIG in Betracht, wonach - in sachlicher Hinsicht - ein Anspruch zu bejahen
ist, wenn "der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge
offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet,
die Kosten vorzuschiessen". Den Unterlagen sind konkrete Anhaltspunkte zu
entnehmen, welche für die offensichtliche Überschuldung der ehemaligen
Arbeitgeberin sprechen.

5.

5.1 Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG ist auf den 1. Januar 1992 in Kraft getreten.
Davor konnten Lohnausfälle nicht gedeckt werden, wenn weder die versicherte
Person noch ein dritter Gläubiger bereit war, nach der erfolgten
Konkursandrohung den Kostenvorschuss für das Konkursverfahren zu leisten, weil
nicht voraussehbar war, dass diese Kosten wieder eingebracht werden konnten.
Unter diesen Umständen wurde der Konkurs nicht eröffnet, womit auch der
Insolvenztatbestand des Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllt war. Da aus
der Sicht der Arbeitslosenversicherung kein Anlass bestand, diesen Fall
offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers anders zu behandeln als
den Fall, in welchem der Konkurs tatsächlich eröffnet werden konnte, wurde Art.
51 Abs. 1 lit. b AVIG geschaffen (Botschaft zu einer Teilrevision des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August 1989, BBl 1989 III 377 ff., S.
400).

5.2 Gemäss BGE 131 V 196 setzt Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG im Sinne einer
doppelten Kausalität voraus, dass die Nichteröffnung des Konkurses einzig durch
das Fehlen der Bereitschaft der Gläubiger
BGE 134 V 88 S. 92
bedingt ist, die Kosten für das Konkursverfahren vorzuschiessen; der Grund für
diese mangelnde Bereitschaft liegt in der offensichtlichen Überschuldung des
Arbeitgebers (JEAN-FRITZ STÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel
1998, N. 20 zu Art. 51 AVIG; URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung,
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich
2004, S. 72). Gefordert ist dabei, dass das zwangsvollstreckungsrechtliche
Verfahren jedenfalls das Stadium der Konkursandrohung überschritten hat (so
BURGHERR, a.a.O., S. 73; nach STÖCKLI, a.a.O., N. 20 zu Art. 51 AVIG, ist der
Tag des formellen Nichteintretens auf das Konkursbegehren der massgebende
Zeitpunkt; auch der Bundesrat ist in seiner Botschaft zu einer Teilrevision des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. August 1989 davon ausgegangen, dass
das gestellte Konkursbegehren eine der Voraussetzungen für den Bezug von
Insolvenzentschädigung bildet, wie sein Hinweis auf aArt. 169 Abs. 2 SchKG
zeigt [BBl BGE 1989 III 400]). Das (damals zuständige) Eidg.
Versicherungsgericht hat im zitierten Urteil offengelassen, ob es genügt, dass
die beteiligten Gläubiger im Anschluss an die Konkursandrohung wegen
offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers darauf verzichten, ein
Konkursbegehren zu stellen, oder ob Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG tatsächlich ein
gestelltes Konkursbegehren voraussetzt, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren
im zu beurteilenden Fall nicht einmal bis zur Konkursandrohung gediehen war (
BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198).

5.3 Die Arbeitslosenkasse beruft sich bei ihrer Argumentation auf eine vom SECO
erlassene Weisung "Nichteröffnung des Konkurses wegen offensichtlicher
Überschuldung" (AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 14). Darin wird angegeben, dass
Anspruch auf Insolvenzentschädigung auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 lit. b
AVIG erst nach dem gestellten Konkursbegehren bestehe, im Zeitpunkt, in welchem
das eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren ohne Kostenvorschüsse nicht mehr
weiterlaufen würde. Anspruchsbegründender Sachverhalt sei das formelle
Nichteintreten des Konkursgerichtes auf das Konkursbegehren oder der
Nichteröffnungsbeschluss des Konkurses, weil kein Gläubiger oder keine
Gläubigerin bereit war, innert der gesetzten Frist den verlangten
Kostenvorschuss nach Art. 169 SchKG zu leisten. Die Offensichtlichkeit der
Überschuldung müsse sich demnach durch behördlichen Akt manifestieren.
BGE 134 V 88 S. 93

6.

6.1 Für den Erlass der Konkursandrohung ist das Betreibungsamt zuständig. Es
wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers tätig, wenn
dieser das Fortsetzungsbegehren gestellt hat (Art. 159 SchKG). Das
anschliessende Konkursbegehren wird demgegenüber beim Konkursgericht gestellt
(Art. 166 Abs. 1 SchKG). Das Konkursgericht entscheidet darüber, ob ein
Kostenvorschuss im Hinblick auf die Konkurseröffnung erhoben werden soll (Art.
169 Abs. 2 SchKG). In der Praxis wird ein Kostenvorschuss bereits dann
verlangt, wenn dem Gericht bekannt ist, dass das ordentliche Verfahren
möglicherweise nicht eingeschlagen werden kann (JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN
[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl.,
Zürich 1997/ 1999, N. 5 zu Art. 169 SchKG; BURGHERR, a.a.O., S. 73 Fn. 299).

6.2 Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG setzt unter anderem voraus, dass der Konkurs nur
deswegen nicht eröffnet wird, weil sich kein Gläubiger bereit findet, die
Kosten vorzuschiessen. Damit sich ein Gläubiger in einem konkreten Fall
entscheiden kann, ob er gewillt ist, einen Kostenvorschuss im Hinblick auf die
Konkurseröffnung zu leisten, muss er überhaupt erst vor diese Wahl gestellt
worden sein. Mit anderen Worten ergibt sich allein schon aus der
Gesetzesbestimmung, dass das Konkursverfahren bis ins Stadium nach Erlass einer
Kostenvorschussverfügung durch das Konkursgericht gediehen sein muss, um den
Anspruch auf Insolvenzentschädigung entstehen zu lassen. Die Botschaft stellt
auf nichts anderes ab, wenn darin ausgeführt wird, der Bezug von
Insolvenzentschädigung solle möglich sein, wenn weder der Versicherte noch ein
dritter Gläubiger bereit ist, den Kostenvorschuss zu leisten (BBl BGE 1989 III
400). Dieser Zeitpunkt ist entgegen BURGHERR (a.a.O., S. 73) nicht schon dann
erreicht, wenn die beteiligten Gläubiger im Anschluss an die Konkursandrohung
auf ein Konkursbegehren verzichten. Wie bereits in BGE 131 V 196 angemerkt, ist
es durchaus sinnvoll, aus insolvenzentschädigungsrechtlichem Gesichtswinkel ein
fortgeschrittenes Zwangsvollstreckungsverfahren vorauszusetzen, weil
bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden
Konkurseröffnung ihren Zahlungspflichten nachkommen. Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG
belässt es beim Erfordernis des nicht geleisteten Kostenvorschusses (aus
Gründen
BGE 134 V 88 S. 95
der offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers). Eine gerichtliche
Nichteintretensverfügung auf das Konkursbegehren wird nicht verlangt.
BGE 134 V 88 S. 95
Soweit die Weisung des SECO (AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 14) "das formelle
Nichteintreten des Konkursgerichtes auf das Konkursbegehren bzw. den
Nichteröffnungsbeschluss des Konkurses" zum anspruchsbegründenden Erfordernis
erklärt, steht sie demnach nicht im Einklang mit dem Gesetz. Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang, dass nach der Lehre die Nichtleistung des dem Gläubiger
gemäss Art. 169 SchKG auferlegten Kostenvorschusses dem Rückzug des
Konkursbegehrens gleichgestellt ist (PHILIPPE NORDMANN, in: Staehelin/Bauer/
Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N. 6 zu Art. 167 SchKG mit Hinweis). Ein
gerichtliches Nichteintreten oder ein schriftlicher Nichteröffnungsbeschluss
dürfen - ohne gesetzliche Notwendigkeit - bereits deshalb nicht
Anspruchsvoraussetzung bilden, weil die Zusprechung von Insolvenzentschädigung
nicht davon abhängen darf, ob, je nach Praxis des Konkursgerichts, einerseits
bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist und anderseits beim
Rückzug des Konkursbegehrens im Einzelfall ein Nichteintreten auf das
Konkursbegehren erfolgt, ob etwa ein förmlicher Abschreibungsbeschluss ergeht
oder ob das Verfahren formlos erledigt wird. Einziges verlässliches Kriterium
bildet die Nichtleistung der Konkurskaution nach Ergehen der gerichtlichen
Kostenvorschussverfügung. Entgegen der Weisung des SECO ist mit einem
Nichteintretensentscheid im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der
Überschuldung des Arbeitgebers nichts gewonnen. Der Arbeitslosenkasse kann
ebenfalls nicht beigepflichtet werden, soweit sie davon ausgeht, dass sich die
Rechtssicherheit (Beweisbarkeit) mit einem solchen Erfordernis erhöhe. Denn das
Konkursgericht hat nicht zu untersuchen, weshalb der Gläubiger das
Konkursbegehren zurückgezogen (NORDMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 167 SchKG) oder
den verfügten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Der einzige (gerichtliche)
Hinweis auf die offensichtliche Überschuldung des Arbeitgebers ergibt sich in
diesem Verfahrensstadium aus dem Umstand, dass das Konkursgericht vor der
Eröffnung des Konkurses eine Konkurskaution verlangt. Mit dem Abwarten oder
Erzwingen eines Nichteintretens auf das Konkursbegehren oder eines
Nichteröffnungsbeschlusses lassen sich keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich
des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung gewinnen. Denn so oder anders muss bei
der Prüfung dieses Anspruchs unabhängig von der Erledigungsweise im
zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren geprüft werden, ob zwischen der
offensichtlichen Überschuldung des Arbeitgebers und der Nichtleistung des
Kostenvorschusses ein direkter Zusammenhang anzunehmen ist.

6.3 Nach dem Gesagten entsteht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG in dem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens,
in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem
Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - infolge
offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers von einer Bezahlung des
Kostenvorschusses, durch Rückzug des Konkursbegehrens oder durch
Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der Konkurskaution, absehen.

7. Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit
Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 20. April 2005 abgelehnt. Dieser
Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Anschluss
daran hat der Versicherte allerdings weitere Bemühungen im
Zwangsvollstreckungsverfahren vorgenommen. Wie sich aus dem Schreiben des
Zivilgerichts vom 9. August 2005 ergibt, liess er unter anderem am 28. April
2005 erneut ein Konkursbegehren stellen. Auf Grund der lückenhaften Aktenlage
lässt sich allerdings nicht feststellen, ob das Konkursgericht auf dieses
Konkursbegehren hin eine Kostenvorschussverfügung erlassen hat. Nicht klar ist
auch, ob und allenfalls in welcher Form der Versicherte auf sein
Konkursbegehren zurückgekommen ist und ob er das Konkursbegehren im weiteren
Verlauf nochmals erneuert hat. Die Angelegenheit geht daher an die
Arbeitslosenkasse zurück, damit sie abkläre, ob das
Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem 20. April 2005 zu irgendeinem Zeitpunkt
das Stadium erreicht hat, in welchem der Versicherte oder andere Gläubiger auf
die konkursrichterliche Kostenvorschussverfügung hin - durch Rückzug des
Konkursbegehrens oder durch Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der
Konkurskaution - von einer Bezahlung des Kostenvorschusses für die
Konkurseröffnung wegen der offensichtlichen Überschuldung der X. GmbH abgesehen
haben. Sollte dies zutreffen, wird die Verwaltung die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Insolvenzentschädigung abzuklären haben.
Sie wird alsdann gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse eine neue Verfügung
erlassen.