Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 45



Urteilskopf

134 V 45

  7. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. N. gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
  9C_721/2007 vom 12. Dezember 2007

Regeste

  Art. 34 VGG; Art. 55a KVG; Verordnung über die Einschränkung der Zulassung
von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung.

  Art. 34 VGG ist so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler Direktionen
oder Departemente nach Art. 55a KVG mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Die Beschwerde an das
Bundesgericht ist somit unzulässig (Art. 83 lit. r sowie Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG; E. 1.3).

Sachverhalt

  A.- Dr. med. N. ersuchte am 11. Oktober 2006 die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 3 der Verordnung vom
3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern
zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(Zulassungsverordnung; SR 832.103). Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch
mit Verfügung vom 11. April 2007 ab.

  B.- Dr. med. N. erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2007
ab.

  C.- Dr. med. N. erhebt entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

  Das Verwaltungsgericht und die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

  Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

  1.  Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29
Abs. 1 BGG).

  1.1  Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung von Art. 55a KVG
beziehungsweise der diese Bestimmung konkretisierenden Zulassungsverordnung
und der kantonalen Einführungsverordnung zum Zulassungsstopp. Nach Art. 83
lit. r BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig gegen
Entscheide auf dem Gebiet

der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art.
34 VGG getroffen hat. Nach Art. 34 VGG beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Beschlüsse der
Kantonsregierungen nach Art. 55a KVG. Wie sich insbesondere auch aus dem
französischen und italienischen Wortlaut ("décisions" bzw. "decisioni")
dieser Bestimmung ergibt, betrifft dies auch die Beschlüsse (Verfügungen),
mit denen im Einzelfall über eine solche Zulassung entschieden wird.

  1.2  Vorliegend ist die ursprünglich angefochtene Verfügung allerdings
nicht - wie dies im Wortlaut von Art. 34 VGG vorgesehen ist - von einer
Kantonsregierung, sondern von einer kantonalen Direktion ausgegangen. Es
fragt sich, ob deswegen auf die Beschwerde einzutreten sei.

  1.3  Die Regelung von Art. 34 VGG ist eine Abweichung vom
Modellinstanzenzug, wonach Entscheide eidgenössischer Behörden beim
Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 VGG) und anschliessend beim Bundesgericht
(Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) angefochten werden können, Entscheide kantonaler
Behörden jedoch bei kantonalen Verwaltungsgerichten (Art. 86 Abs. 2 BGG) und
anschliessend beim Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Diese
Abweichung wurde damit begründet, dass Entscheide der Kantonsregierungen in
gesundheitspolitischen Fragen wie Spitallisten, Tarifverträge usw. früher
ohne Weiterzugsmöglichkeit an ein Gericht (BGE 132 V 6, 299) beim Bundesrat
anfechtbar waren (aArt. 53 KVG), was indessen der Aufgabe des Bundesrates
nicht entspreche; es solle eine gerichtliche Überprüfung auf eidgenössischer
Ebene eingeführt werden, wobei aber eine Öffnung des Beschwerdewegs an das
Bundesgericht aus Gründen der Überlastung nicht in Frage komme (BBl 2001 S.
4391). Dass über die bisher in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates
fallenden Materien hinaus auch die Beschlüsse nach Art. 55a KVG in diese
Aufzählung aufgenommen wurden (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar BGG, N.
99 zu Art. 83 BGG), wurde in der Botschaft nicht besonders begründet,
entspricht aber der gesundheitspolitischen Bedeutung dieser Beschlüsse. Es
wäre nun nicht zu rechtfertigen, wenn der Instanzenzug davon abhinge, ob die
Zulassungen gemäss kantonaler Zuständigkeitsordnung durch die
Kantonsregierung selber erteilt werden (wie dies in einigen Kantonen der
Fall ist) oder ob dieser Entscheid an eine Direktion delegiert worden ist.
Art. 34 VGG ist daher so auszulegen, dass auch Beschlüsse kantonaler
Direktionen oder Departemente

nach Art. 55a KVG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden können. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist somit unzulässig
(Art. 83 lit. r sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

  1.4  Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (Art. 30
Abs. 2 BGG).