Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 384



Urteilskopf

134 V 384

44. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. H. gegen S.
und Pensionskasse E. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_185/2008 vom 24. Juli 2008

Regeste

Art. 122, 124 und 141 f. ZGB; Art. 22, 22a, 22b und 25a FZG;
Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht in
Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall. Ordnet das Scheidungsgericht
in Kenntnis des Eintritts eines Vorsorgefalles - in casu Invalidität - die
(hälftige) Teilung der Austrittsleistung gestützt auf Art. 122 ZGB an, ist das
zuständige Vorsorgegericht zum Vollzug verpflichtet, wenn das Scheidungsurteil
in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und die Voraussetzungen für die
Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene
Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt sind (E. 1.3, 4.2 und 4.3).

Sachverhalt ab Seite 385

BGE 134 V 384 S. 385
- H. und S. heirateten am 24. September 1976. S. war seit 1. Dezember 1981 bei
der Pensionskasse E. berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Oktober 2003 bezog er
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % eine Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge. Mit Urteil des Bezirksgerichts Y. vom 17. Juli 2006 wurde die Ehe der
H. und des S. geschieden (Dispositiv-Ziffer 1) und u.a. die hälftige Aufteilung
der während der Ehedauer angesparten Austrittsleistungen der beruflichen
Vorsorge angeordnet (Dispositiv-Ziffer 4). Nach Eintritt der Rechtskraft des
Erkenntnisses am 6. September 2006 überwies das Bezirksgericht die Sache zu
diesem Zwecke an das kantonale Versicherungsgericht.
- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau klärte die
berufsvorsorgerechtlichen Verhältnisse der geschiedenen Eheleute ab. Dabei
bestätigte die Pensionskasse E. die Durchführbarkeit der hälftigen Teilung des
Freizügigkeitsguthabens von S. im Zeitpunkt der Ehescheidung. Für H. ergab sich
keine zu teilende Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge. Mit Entscheid vom
15. Januar 2008 wies das kantonale Versicherungsgericht die Klage mit der
Begründung ab, zufolge Eintritts eines Vorsorgefalles vor der Ehescheidung
könne die Teilung nicht vorgenommen werde. Das Scheidungsgericht habe eine
Entschädigung nach Art. 124 ZGB festzusetzen. Die Parteien resp. die Klägerin
habe die Revision des Scheidungsurteils zu beantragen.
- H. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. Januar 2008 sei aufzuheben und die Sache
sei dem Gerichtspräsidium Y. zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung
gemäss Art. 124 ZGB zu überweisen, eventualiter zur neuen Beurteilung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen; subeventualiter sei die Pensionskasse E.
anzuweisen, den Betrag von Fr. 276'770.70 auf ihr Freizügigkeitskonto bei der
Stiftung R. zu überweisen.
S. lässt die Gutheissung des Eventualbegehrens oder allenfalls des
Subeventualbegehrens in der Beschwerde oder dann die Abweisung des
Rechtsmittels beantragen. Die Pensionskasse E. lässt sich in dem Sinne
vernehmen, auf das Subeventualbegehren in der Beschwerde
BGE 134 V 384 S. 386
sei nicht einzutreten oder es sei abzuweisen. Die Stiftung R. äussert sich
nicht materiell und stellt keinen Antrag zur Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:
-
- Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der
beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall
eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem
Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu
ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB sowie
Art. 22 und 22a FZG).
- Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die
Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der
beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit
der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung
der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung
mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge (welche im Scheidungsverfahren keine Parteistellung haben;
BGE 128 V 41 E. 2c S. 47) verbindlich. Das Gericht eröffnet den Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge das rechtskräftige Urteil bezüglich der sie
betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung
des vereinbarten Betrages (Art. 141 Abs. 1 und 2 ZGB).
Art. 141 ZGB gilt ebenfalls, wenn der Vorsorgeausgleich im Rahmen von Art. 124
ZGB und Art. 22b FZG erfolgt (vgl. dazu E. 1.3; Katharina Baumann/Margaretha
Lauterburg, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, S.
426 oben).
- Kommt keine Vereinbarung zustande (oder kann die Bestätigung der Einrichtung
der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung
nicht beigebracht werden; BGE 132 V 337 E. 1.1 S. 340), so entscheidet das
Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind.
Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist
das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem am Ort der Scheidung
BGE 134 V 384 S. 387
nach Art. 73 Abs. 1 BVG (SR 831.40) zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 1 und 2
ZGB sowie Art. 25a Abs. 1 FZG). Das Berufsvorsorgegericht ist an den im
Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel gebunden und hat die Teilung
bloss zu vollziehen (BGE 132 III 401 E. 2.2 S. 404; BGE 132 V 337 E. 2.2 S.
341).
- Der Vorsorgefall "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und Art. 124
Abs. 1 ZGB) ist eingetreten, wenn ein Ehegatte - weiter gehende
reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 40 % dauernd
erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der
beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer
Kapitalabfindung bezogen hat (Art. 23 und 26 BVG sowie Art. 29 IVG). Für die
Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität (BGE 129 III
481 E. 3.2.2 S. 484 mit Hinweisen auf die Lehre; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151, E.
4.2, B 107/06). Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob bei
einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist oder die
Austrittsleistungen aus anderen Gründen nicht geteilt werden können, ist der
Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung (BGE 132 III 401; SVR
2007 BVG Nr. 42 S. 151, E. 4.2.1, B 107/06).
- Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall (Alter oder
Invalidität) bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus
der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind,
nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art.
124 Abs. 1 ZGB). Wird einem Ehegatten nach Artikel 124 des Zivilgesetzbuches
eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil
bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die
angemessene Entschädigung übertragen wird (Art. 22b Abs. 1 FZG). Diese
Zahlungsform setzt lediglich voraus, dass noch eine (teilbare)
Austrittsleistung vorhanden ist und dass - nach Ermessen des Scheidungsgerichts
- die Zusprechung einer Rente oder eines Kapitals wegen eingeschränkter
finanzieller Verhältnisse des pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht fällt.
Wird bei einer Teilinvalidität nicht das ganze Altersguthaben in eine Rente
"umgewandelt", sondern ist ein Teil davon dem Altersguthaben eines voll
erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und damit grundsätzlich als
Austrittsleistung teilbar, kann die angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB
in Anwendung von Art. 22b FZG bezahlt werden (BGE 129 III 481 E. 3.5.1 und
3.5.2 S. 488 ff.). Dabei kann die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto
des berechtigten (früheren) Ehegatten überwiesen werden (BGE 132 III 145 E. 4.4
S. 155).
- Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner wurde am 17.
Juli 2006 geschieden. In diesem Zeitpunkt bezog der (frühere) Ehemann eine
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
20 %. Das Scheidungsurteil erwuchs unangefochten am 6. September 2006 in
Rechtskraft. In Dispositiv-Ziffer 4 ordnete das Scheidungsgericht die hälftige
Aufteilung der während der Ehedauer angesparten Austrittsleistungen der
beruflichen Vorsorge sowie die Überweisung der Streitsache nach "Rechtskraft
des Scheidungspunktes und des Teilungsverhältnisses" an das zuständige
Berufsvorsorgegericht zur Festlegung des genauen Betrages an. In E. 4 führte es
dazu aus, die Parteien beantragten übereinstimmend die Teilung der
Austrittsleistung gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG aufgrund von Art. 122 ZGB und
ersuchten den Richter, die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten anzuweisen, von
seinem Vorsorgekonto den hälftigen Differenzbetrag der Vorsorgekonti beider
Parteien auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu überweisen.
- Die Vorinstanz als zuständiges Berufsvorsorgegericht hat die Klage mit der
Begründung abgewiesen, die vom Scheidungsgericht angeordnete hälftige Teilung
der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gestützt auf Art. 122 ZGB und
Art. 22 FZG sei zufolge Eintritts des Vorsorgefalles "Teilinvalidität" beim
Ehegatten vor der Ehescheidung nicht möglich. Der Vorsorgeausgleich sei
gesamthaft nach Art. 124 ZGB durchzuführen, was in der alleinigen Kompetenz des
Scheidungsgerichts liege. Das Berufsvorsorgegericht sei hierzu nicht befugt.
Die Parteien (resp. eine der Parteien) hätten somit die Revision des
Scheidungsurteils zu beantragen.
-
- Erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen zum Vollzug der vom
Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Teilung der Austrittsleistung der
beruflichen Vorsorge nicht als gegeben, hätte sie einen
Nichteintretensentscheid fällen und die Sache an dieses zur Festsetzung einer
angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB überweisen müssen, wie in der
Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird (vgl. SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151, E.
4.2.2, B 107/06, und Nr. 32 S. 116, E. 6, B 104/05, sowie THOMAS GEISER,
Übersicht über
BGE 134 V 384 S. 389
die Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich, in: AJP 2008 S. 431 ff., 435).
Allerdings ist fraglich, ob das scheidungsgerichtliche Urteil vom 17. Juli 2006
mit Bezug auf den Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. und Art. 141 f. ZGB in
Revision gezogen werden könnte. Die Tatsache des Bezugs einer Invalidenrente
der beruflichen Vorsorge durch den (früheren) Ehemann seit 1. Oktober 2003 war
auch dem Scheidungsgericht bekannt. Sodann ist zweifelhaft, ob die Regelung des
Vorsorgeausgleichs nach Art. 124 ZGB zum Gegenstand eines Nachverfahrens
gemacht werden könnte. Die Pensionskasse E. bescheinigte im Rahmen des
Scheidungsprozesses zweimal die Durchführbarkeit der maximal hälftigen Teilung
der während der Ehedauer vom Ehemann erworbenen Freizügigkeitsleistung (vgl.
BGE 129 III 481 E. 3.6.3 S. 492). Unter diesen Umständen haben die Teilbarkeit
der noch vorhandenen Austrittsleistung und die Durchführbarkeit der Teilung mit
Rechtskraft des Scheidungsurteils auch gegenüber der Pensionskasse E. als
verbindlich festgestellt zu gelten. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die
Vorsorgeeinrichtung das Freizügigkeitsguthaben des Beklagten auf Fr. 553'541.40
per 31. August 2006 beziffert und festgehalten, dass eine hälftige Teilung
keine Auswirkungen auf die Rente habe.
- Das Scheidungsurteil vom 17. Juli 2006 ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Es ist somit grundsätzlich auch für das Berufsvorsorgegericht
verbindlich. Daran ändert nichts, dass das Scheidungsgericht den
Vorsorgeausgleich zu Unrecht in Anwendung von Art. 122 ZGB und Art. 22 FZG und
nicht gestützt auf Art. 124 ZGB geregelt hat. In diesem Zusammenhang trifft die
Aussage in E. 4 des Urteils vom 17. Juli 2006 nicht zu, die Parteien
beantragten übereinstimmend die Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 22
Abs. 2 FZG aufgrund von Art. 122 ZGB. In der Klage war der Anspruch auf die
Hälfte des vom Ehemann während der Ehedauer angesparten Guthabens gemäss Art.
122 ZGB geltend gemacht worden. In der Klageantwort wurde dagegen ausgeführt,
wegen der Teilinvalidität beim Ehemann finde grundsätzlich Art. 124 Abs. 1 ZGB
Anwendung. Gemäss BGE 129 III 481 ff. könne aber die angemessene Entschädigung
durch Übertragung eines Teils der Austrittsleistung erbracht werden. In der
Folge einigten sich die Parteien auf eine hälftige Teilung der während der
Ehedauer angesparten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und erklärten
sich damit ausdrücklich einverstanden. Dabei stand fest, dass lediglich der
Beklagte - bei der Pensionskasse E. - über ein solches Guthaben verfügte. Das
BGE 134 V 384 S. 390
Scheidungsgericht holte durch den Beklagten die Bestätigung der
Durchführbarkeit der maximal hälftigen Teilung der während der Ehedauer
erworbenen Freizügigkeitsleistung ein und forderte die Klägerin auf, ein
Freizügigkeitskonto und ein Konto der Säule 3a zu errichten und die
entsprechenden Angaben mitzuteilen, was diese denn auch tat. Es ist unklar,
weshalb das Scheidungsgericht den Vorsorgeausgleich nicht im Rahmen von Art.
124 ZGB regelte und die Pensionskasse E. verpflichtete, die Hälfte der
Austrittsleistung auf Anrechnung an die vom beklagten Ehemann geschuldete
angemessene Entschädigung auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu
überweisen, obschon alle (tatsächlichen und rechtlichen) Voraussetzungen hiefür
erfüllt waren (E. 1.3). Dies ist aber ohne Belang, weil es am Ergebnis nichts
ändert.
- Abgesehen von der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällt weiter ins Gewicht,
dass die Überweisung der Hälfte der Austrittsleistung des Beschwerdegegners bei
der Pensionskasse E. auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin dem
übereinstimmenden klaren Willen der Parteien entspricht. Sodann ist zu
beachten, dass das Scheidungsgericht bei der Festsetzung der angemessenen
Entschädigung nach Art. 124 ZGB zwar den Vermögensverhältnissen nach der
güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der sonstigen wirtschaftlichen Lage
der Parteien nach der Scheidung gebührend Rechnung zu tragen hat. Dabei hat es
aber immer die gesetzgeberische Grundentscheidung gemäss Art. 122 ZGB zu
beachten, wonach Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind (
BGE 133 III 401 E. 3.2 S. 404; BGE 129 III 481 E. 3.4.1 S. 488). Auf der
anderen Seite hat das Scheidungsgericht bei einer Regelung des
Vorsorgeausgleichs nach Art. 122 ZGB das Ergebnis der güterrechtlichen
Auseinandersetzung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung zu
berücksichtigen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 10). Je nachdem kann es gestützt auf
Art. 123 Abs. 2 ZGB (oder allenfalls Art. 2 Abs. 2 ZGB) die Teilung der
Austrittsleistungen ganz oder teilweise verweigern (BGE 133 III 497 E. 4 S. 498
ff.). Bei der Regelung des Vorsorgeausgleichs - ob nach Art. 122 ZGB oder im
Rahmen von Art. 124 ZGB - sind somit die Vermögensverhältnisse nach der
güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie die sonstige wirtschaftliche Lage der
Parteien nach der Scheidung zu berücksichtigen. Sind, wie hier, die
Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf
Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt, spricht
daher nichts gegen den Vollzug einer
BGE 134 V 384 S. 391
vom Scheidungsgericht an sich unrichtig gestützt auf Art. 122 ZGB angeordneten
hälftigen Teilung der Austrittsleistung durch das zuständige Vorsorgegericht.
Dadurch wird die gesetzliche Kompetenzaufteilung zwischen diesen beiden
gerichtlichen Instanzen in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall
nicht verletzt.
- Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die vom Scheidungsgericht angeordnete
hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien
resp. des Beschwerdegegners und Beklagten nicht vollzogen. Eine Rückweisung der
Sache zur Festlegung des auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin und
Klägerin zu überweisenden Betrages erübrigt sich. Er beläuft sich
unbestrittenermassen auf Fr. 276'770.70 (E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist
die Pensionskasse E. mit dem Einwand, diese Summe erscheine unter
Berücksichtigung der im Rahmen von Art. 124 ZGB zu berücksichtigenden gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse übersetzt und zu wenig substantiiert, nicht zu
hören. Der vom Scheidungsgericht festgelegte Teilungsschlüssel ist auch für die
Vorsorgeeinrichtung verbindlich (E. 4.1), weshalb sie nicht legitimiert ist,
die sich daraus ergebenden Fr. 276'770.70 anzufechten. Das Subeventualbegehren
in der Beschwerde ist somit begründet.