Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 250



Urteilskopf

134 V 250

30. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt
für Sozialversicherungen gegen G. und F. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_538/2007 vom 28. April 2008

Regeste

Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV; Art. 18 Abs. 2 DBG;
Beitragspflicht auf Mieterträgen von sich im Geschäftsvermögen befindenden
Liegenschaften. Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen
gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht (E. 4.3). Belassen die Erben von
Liegenschaften diese nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen, so müssen sie sich
AHV-rechtlich - gleich wie im Steuerrecht - eine selbstständige
Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit
des Erblassers nicht fortsetzen (E. 5.2).

Sachverhalt ab Seite 251

BGE 134 V 250 S. 251
A. Durch Erbgang sind mehrere Liegenschaften in das Eigentum von G., F. und H.
übergegangen. Die Eigentümer bilden die einfache Gesellschaft X. Sie hat zu
ihrem Zweck die Verwaltung, den Kauf und Verkauf von Liegenschaften. Wie
bereits vor dem Erbgang werden die Liegenschaften steuerrechtlich auch heute
als Geschäftsvermögen behandelt. Die aus der Vermietung der Liegenschaften
erzielten Erlöse gehen zu gleichen Teilen an die Teilhaber der einfachen
Gesellschaft.
Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis teilte G. und F. am 22. Dezember 2006
mit, sie würden ab dem 1. Januar 2001 als Selbstständigerwerbende der
Ausgleichskasse angeschlossen. Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2006 setzte sie
die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2006
fest. Der Beitragsbemessung legte sie die in den überprüften
Steuerdeklarationen festgehaltenen anteilsmässigen Mieterträge aus den im
Rahmen der einfachen Gesellschaft bewirtschafteten Liegenschaften zugrunde. Die
von G. und F. gegen die Beitragsverfügungen erhobenen Einsprachen hiess die
Ausgleichskasse mit Entscheiden vom 17. und 29. Januar 2007 unter anderem in
dem Sinne teilweise gut, als sie einen Abzug für den Zins auf dem eingesetzten
Eigenkapital vornahm.

B. Die hiegegen eingereichten Beschwerden hiess das Kantonale
Versicherungsgericht des Wallis nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid
vom 13. Juni 2007 gut und hob die Einspracheentscheide vom 17. und 29. Januar
2007 im Sinne der Erwägungen auf. Das Gericht erkannte, die
Liegenschaftenerträge stellten Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung dar,
welche nicht der AHV-Beitragspflicht unterlägen.

C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhebt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben.
G. und F. schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse
unterstützt das Rechtsbegehren des BSV.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1. (...)

1.2 Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Rechtsverletzungen und Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II
257 E. 2.5 S. 262; BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.3 Eine Rüge, die Liegenschaften seien zu Unrecht als dem Geschäftsvermögen
zugehörig erachtet worden, bringen die Parteien nicht vor. Bereits mit Blick
auf die Tatsache, dass die willentliche Zuordnung seit Jahren Bestand hat, kann
nicht gesagt werden, die rechtliche Qualifizierung der Liegenschaften als
Geschäftsvermögen sei geradezu offensichtlich falsch (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts H 118/95 vom 20. Mai 1997, E. 3a). Die Frage der
Zuordnung braucht daher vom Bundesgericht nicht weiter überprüft zu werden.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die aus der Vermietung der sich im
Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften erzielten Erträge Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit oder aus privater Vermögensverwaltung
darstellen. Hiebei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das
Bundesgericht mit uneingeschränkter Kognition prüft (Art. 95 BGG).

3.

3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge
auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für
in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges
Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV (SR 831.101; in der hier anwendbaren Fassung
gemäss Änderung vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, i.V. mit
SchlBest. der Änderung Abs. 1) alle in selbstständiger Stellung erzielten
Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen
selbstständigen
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Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach
Art. 18 Abs. 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme
der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18
Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des
eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt
daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus
privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden
Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der
Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie
Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen
(Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn
und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 125 V 383 E. 2a S. 385
mit Hinweisen).

3.2 Wie das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil H 174/04 vom 2. Dezember 2004,
E. 4.2, publ. in: SVR 2005 AHV Nr. 16 S. 53, erwogen hat, nimmt Art. 17 AHVV
(in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) die in Art. 18 Abs. 1
DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der
Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG sowie hinsichtlich der
Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
auf Art. 18 Abs. 4 DBG. Die Bestimmung führt somit bei der Umschreibung des
Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung
zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die
AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle
steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der
Beitragspflicht (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 17/05 vom 6. Juli
2005, E. 3.2, publ. in: SVR 2006 AHV Nr. 4 S. 12; HANSPETER KÄSER, Die
Auswirkungen des DBG, in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle
Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 49 ff., 57).

3.3 Die Ausgleichskassen haben ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des
AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes
Einkommen beitragspflichtig ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen
bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen
verlassen und
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eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an
der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 121 V 80 E. 2c S. 83; BGE 114 V
72 E. 2 S. 75; BGE 111 V 289 E. 3c S. 294; BGE 110 V 83 E. 4 S. 86 und 369 E.
2a S. 370; BGE 102 V 27 E. 3b S. 30 mit Hinweisen; AHI 1993 S. 221, H 33/91).

4.

4.1

4.1.1 Das kantonale Versicherungsgericht hat unter anderem erwogen, es sei
keine Erwerbsabsicht im Sinne des Gesetzes erkennbar. Mit dem Erbgang sei eine
für die Beitragspflicht relevante Änderung des Gesellschaftszwecks verbunden
gewesen und die Tätigkeit der Gesellschafter beschränke sich auf die Verwaltung
und Nutzung der gemeinsamen Liegenschaften. Ein Handel mit Liegenschaften sei
hingegen nicht betrieben worden. Die Erträge stünden ferner nicht in einem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer ähnlichen haupt- oder nebenberuflich
ausgeübten erwerblichen Tätigkeit. Zu schliessen sei auf eine persönliche
Vermögensverwaltung in Form einer grossen privaten Vermögensanlage.

4.1.2 Das BSV macht geltend, eine Überführung der Liegenschaften vom Geschäfts-
in das Privatvermögen sei nicht aktenkundig. Es sei weiterhin von
Geschäftsvermögen auszugehen, weshalb die aus der Vermietung der Liegenschaften
erzielten Einnahmen beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit darstellen. Es müsse nicht geprüft werden, ob zusätzlich eine
planmässige, über die blosse Vermögensverwaltung hinausgehende Anlage, Nutzung
oder Verwertung vorliege.

4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle
Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit
dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus
zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser
tatsächlich dient anderseits (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel
2001, N. 44, 124 zu Art. 18 DBG). Es sind keine Gründe erkennbar,
sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen
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Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus
begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung
von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass
gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen
Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt
namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art.
18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Es wäre nicht einsichtig, Erträge aus der
Vermietung von Liegenschaften, welche sich im Geschäftsvermögen befinden, von
der AHV-Beitragspflicht auszunehmen, im Fall der Überführung derselben in das
Privatvermögen jedoch die daraus erzielten Gewinne der Beitragspflicht zu
unterstellen. Daran vermag nichts zu ändern, wenn im Urteil 2A.52/2003 vom 23.
Januar 2004, publ. in: StE 2004 A 21.14 Nr. 15, das Bundesgericht festgehalten
hat, die Vermietung von Liegenschaften gehöre ausgesprochen zur üblichen
Verwaltung privaten Anlagevermögens. In dieser Sache war - anders als hier -
gerade streitig, ob die Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind
oder nicht. Die Ausführungen des Bundesgerichts sind mithin im Rahmen der
Klärung der Zuteilungsfrage erfolgt.
Das Eidg. Versicherungsgericht hat sodann im Zusammenhang mit Einkommen aus
Liegenschaftenhandel und -vermietung entschieden, der Grundsatz der parallelen
Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag sei bei Annahme von
Geschäftsvermögen zwingend (Urteil H 210/06 vom 22. Juni 2007, E. 6.3, und
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004, E. 6.5 mit
Hinweisen). Nachdem die Überführung von Aktiven vom Geschäfts- in das
Privatvermögen regelmässig der Veräusserung gleichgestellt wird (Art. 18 Abs. 2
DBG; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen
AHV, Bern 1996, Rz. 3.66), muss in Beachtung des Grundsatzes der Parallelität
der Verabgabung gelten, dass der aus Liegenschaften vor dieser Überführung
erzielte Mietertrag abgaberechtlich gleich behandelt wird, wie der
Überführungsgewinn.

4.3 Aus dem Dargelegten erhellt, dass es sich bei den aus der Vermietung von
Liegenschaften des Geschäftsvermögens erwirtschafteten Erträgen um Einkünfte
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt, welche der AHV-Beitragspflicht
unterliegen. Steht fest, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören,
braucht nicht zusätzlich geprüft zu werden, ob es sich bei der Vermietung um
eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt oder nicht. Diese Frage ist an
sich bereits mit der Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen
beantwortet.
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5. Auch bei gegenteiliger Betrachtungsweise hielte der kantonale Entscheid vor
Bundesrecht nicht Stand:

5.1 Der vorinstanzliche Entscheid enthält keine Feststellungen darüber,
inwieweit die Beschwerdegegner im Zusammenhang mit Vermietung und Verwaltung
der Liegenschaften persönlich tätig geworden sind. Immerhin weisen die
Erfolgsrechnungen für die Jahre 2004 und 2005 einen Personalaufwand in der Höhe
von Fr. 81'805.10 und Fr. 81'925.50 aus, was im Sinne eines Indizes für ein
Tätigwerden der Gesellschafter spricht. Selbst wenn die Beschwerdegegner jedoch
im Rahmen der Liegenschaftenverwaltung nicht persönlich tätig geworden sein
sollten, ist AHV-rechtlich von der Ausübung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit auszugehen, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.

5.2 Den Erben stehen für die steuerrechtliche Behandlung von sich im
Geschäftsvermögen des Erblassers befindenden Liegenschaften drei Varianten zur
Verfügung: Sie können die Liegenschaften in das Privatvermögen überführen,
womit der Kapitalgewinn steuerbar wird (Art. 18 Abs. 2 DBG), was hier bisher
nicht geschehen ist. Sodann besteht die Möglichkeit, das Geschäft des
Erblassers in der bisherigen oder einer modifizierten Form weiter zu betreiben,
woraus sich gegebenenfalls ohne weiteres der Schluss auf eine selbstständige
Erwerbstätigkeit ergibt. Die Besteuerung des Kapitalgewinns wird diesfalls bis
zum Zeitpunkt einer allfälligen Überführung des Geschäfts- in das
Privatvermögen aufgeschoben (Art. 47 Abs. 1 DBG). Ob es sich hier so verhält,
lässt sich nicht beurteilen (E. 5.1). Schliesslich ist - drittens - zulässig,
die Liegenschaften unter Aufschiebung der Steuer auf dem Kapitalgewinn als
Geschäftsvermögen zu deklarieren, ohne dass die Erben die vom Erblasser
ausgeübte Geschäftstätigkeit selbst fortsetzen. Auch in diesem Fall gälten sie
als selbstständig Erwerbende (Urteil 2A.105/2007 vom 3. September 2007, E. 3.4;
MARKUS REICH, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I/2a], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], Basel/Genf/München 2000, N. 38 zu Art. 18
DBG; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN, Handkommentar zum DBG, Zürich
2003, N. 86 zu Art. 18 DBG). Nachdem das Steuerrecht alle drei Varianten
erlaubt, muss mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen
Parallelität sowie aus veranlagungspraktischen Gründen Gleiches für das
AHV-Beitragsrecht gelten und folglich die Zulässigkeit auch der dritten
Variante bejaht werden (BGE 133 V 105 E. 4.2 in fine S. 107; Art. 22 Abs. 3 und
Art. 23 AHVV).
BGE 134 V 250 S. 257
Indem sich die Beschwerdegegner als Erben offenbar steuerrechtlich für diese
Möglichkeit entschieden haben, gilt diese Wahl auch mit Bezug auf die Belange
des AHV-Rechts: Sie müssen sich eine selbstständige Erwerbstätigkeit
entgegenhalten lassen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit des Erblassers
als solche nicht weiterführen. Analog zur Steuer auf dem Kapitalgewinn wird
diesfalls die AHV-Beitragserhebung auf dem Kapitalgewinn aufgeschoben; hingegen
unterliegen die Erträge aus den sich im Geschäftsvermögen befindenden
Liegenschaften der AHV-Beitragspflicht, unabhängig davon, ob die Eigentümer als
Erben die Geschäftstätigkeit des Erblassers fortsetzen.