Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 134 V 223



Urteilskopf

134 V 223

27. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, Vorsorgewerk Verband Zürcher
Krankenhäuser gegen S. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
9C_568/2007 vom 14. März 2008

Regeste

Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 41 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG; Art.
142 OR. Die im Streit um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erstmals
vor Bundesgericht erhobene und hier nicht von Amtes wegen zu berücksichtigende
Verjährungseinrede ist, als neue Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG) oder als neues
Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) betrachtet, unzulässig, soweit die Verjährung
nicht erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist (E. 2).

Regeste

Art. 49, Art. 23 ff. BVG; Art. 1 ff. GlG, Art. 8 Abs. 3 BV; Lohnnachzahlung bei
laufender Invalidenrente. Berücksichtigung einer Lohnnachzahlung - rückwirkend
auf einen Zeitpunkt vor Eintritt des Invaliditätsrisikos - wegen Verletzung des
Geschlechterdiskriminierungsverbotes und Verstosses gegen das
Gleichstellungsgesetz bei der Berechnung der laufenden Invalidenrente (E. 3 und
4).

Sachverhalt ab Seite 224

BGE 134 V 223 S. 224
A.

A.a Die 1974 geborene S. war ab 1. Mai 1996 als Kinderkrankenschwester im
Spital Z. tätig. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie bei der
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: BVG-Sammelstiftung)
berufsvorsorgeversichert. Ab 17. März 1998 war S. dauernd mindestens zu 50 %
arbeitsunfähig. Sie bezog ab 1. April 1999 eine halbe und ab 1. Oktober 2000
eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die BVG-Sammelstiftung richtete ab
1. Juni 1999 Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus, ab 1. Oktober 2000 aufgrund
einer Invalidität von 100 %. Bemessungsgrundlage bildete der nach dem
Arbeitsvertrag für das Jahr 1998 geschuldete Lohn von Fr. 56'973.80.

A.b Aufgrund von drei Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
22. Januar 2001 betreffend Lohnklagen gegen den Kanton wegen Verletzung des
verfassungsrechtlichen Geschlechterdiskriminierungsverbotes und Verstosses
gegen das Gleichstellungsgesetz sowie der darauf gestützten Vereinbarung vom
11. Juli 2001, an welcher u.a. der Verband Zürcher Krankenhäuser und
BGE 134 V 223 S. 225
sechs Berufsverbände beteiligt waren, erhielt S. im Februar 2002 eine
Lohnnachzahlung für die Jahre 1996 bis 2001 von insgesamt Fr. 33'839.90. Davon
entfiel der Betrag von Fr. 8'358.05 auf das Jahr 1998.

A.c Das Gesuch der S. um Neuberechnung der Invalidenrente unter
Berücksichtigung der Lohnnachzahlung für 1998 lehnte die BVG-Sammelstiftung
wiederholt ab, zuletzt mit Schreiben vom 23. Juni 2003.

B. Am 27. Mai 2006 liess S. beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Klage gegen die BVG-Sammelstiftung erheben mit dem Rechtsbegehren, der
versicherte Lohn sei rückwirkend für das Jahr 1998 zu erhöhen und ihre
Invaliditätsrente sei rückwirkend ab Rentenbeginn auf dem erhöhten versicherten
Lohn zu berechnen.
Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels hiess das kantonale
Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2007 die Klage in dem
Sinne gut, dass es den versicherten Lohn für das Jahr 1998 auf Fr. 65'331.85
festlegte und die Beklagte verpflichtete, die Höhe der Invalidenrente der
Klägerin auf dieser Grundlage zu berechnen und ihr rückwirkend auszurichten.

C. Die BVG-Sammelstiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 27. Juni 2007 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Lohnnachzahlungen des Kantons
Zürich keine Erhöhung der laufenden Invalidenrente von S. zur Folge haben.
S. lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

1. Es steht fest und ist unbestritten, dass das versicherte Invaliditätsrisiko
1998 eingetreten ist und die Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 1999 Anspruch auf
eine Invalidenrente nach Art. 15 des Reglements der Beschwerdeführerin (in der
hier anwendbaren Fassung vom Juni 1997) hat. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung
wird die Invalidenrente im überobligatorischen Bereich auf der Grundlage des
Jahreslohnes (hier für 1998) berechnet. Der Begriff des Jahreslohnes wird in
Art. 6 Abs. 2 des Reglements umschrieben (vgl. E. 3.2). Unter den Parteien ist
streitig, ob die im Februar 2002
BGE 134 V 223 S. 226
erfolgte Lohnnachzahlung für 1998 von Fr. 8'358.05 bei der Berechnung der
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen ist, und zwar
rückwirkend auf den Zeitpunkt des Leistungsbeginns, was die Vorinstanz bejaht
hat.

2. Die am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung rügt, die Verpflichtung, die 2001
beschlossene Lohnnachzahlung für 1998 von Fr. 8'358.05 bei der Berechnung der
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin mitzuberücksichtigen, stelle eine
bundesrechtswidrige Einschränkung ihrer Gestaltungsfreiheit nach Art. 49 BVG
(SR 831.40) dar. Für den Fall, dass die Beschwerde wider Erwarten abgewiesen
werden sollte, beruft sie sich auf die Verjährung aller Leistungen, die vor dem
26. Juli 2001, d.h. fünf Jahre vor Klageerhebung fällig geworden sind.

2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat die Einrede der Verjährung der streitigen
Leistungen erstmals vor Bundesgericht erhoben. Es kann offenbleiben, ob es sich
dabei um eine neue Tatsache oder um ein neues Begehren im Sinne von Art. 99
Abs. 1 resp. Abs. 2 BGG handelt.

2.2.1 Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, ist in der
Beschwerde darzutun, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass
gegeben hat (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Die Beschwerdeführerin begründet
ihre Einrede damit, die Verjährung aller vor dem 26. Juli 2001 fällig
gewordenen Leistungsansprüche der Beschwerdegegnerin liege in der "Logik des
Sozialversicherungsgerichts". Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie die
Verjährungseinrede nur erhoben hat, weil die Vorinstanz entgegen ihren
Erwartungen die Klage guthiess. Der vorinstanzliche
BGE 134 V 223 S. 227
Verfahrensausgang allein bildet aber noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne
von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im
kantonalen Verfahren ohne weiteres hätten vorgebracht werden können. Dies
ergibt sich zwingend aus der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 3 zu Art. 99 BGG; ULRICH MEYER,
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 47 zu Art. 99 BGG).

2.2.2 Betrachtet man die Erhebung der Verjährungseinrede hingegen als neues
Begehren, so ist sie gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG ohne weiteres unzulässig (vgl.
BBl 2001 S. 4340; vgl. zur Rechtslage unter dem OG Urteil 4C.299/1998 vom 7.
Januar 1999, E. 4b), jedenfalls soweit die Verjährung - wie hier - nicht von
Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Art. 41 und 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG in
Verbindung mit Art. 142 OR; BGE 129 V 237 E. 4 S. 241) und sie nicht erst nach
dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist (vgl. BGE 123 III 213 E. 5b S.
218).
Die Verjährungseinrede ist somit unzulässig.

3.

3.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater
Vorsorgeeinrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Rechtsprechung
den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil
des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten
stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar
Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte
konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen
gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement,
unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der
Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf
abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht
auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven
Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu
lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen
BGE 134 V 223 S. 228
durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts-
oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und
die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 S. 150 mit Hinweisen).
Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen
Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich, wozu auch Art. 15 Abs. 2 des
Reglements der Beschwerdeführerin gehört, ist zudem zu berücksichtigen, dass
die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren
Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch
das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen
nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des
Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 132 V 149 E. 5.2.4 in fine S. 154;
BGE 129 V 145 E. 4 S. 149 mit Hinweisen auf die Lehre; BGE 115 V 103 E. 4b S.
109; SVR 2008 BVG Nr. 2 S. 7, E. 5.1, B 104/06).

3.2 Der für die Berechnung der Invalidenrente im überobligatorischen Bereich
massgebende Jahreslohn wird in Art. 6 Abs. 2 des Reglements der
Beschwerdeführerin umschrieben. Danach gilt Folgendes:
"Berechnungsgrundlage für den Jahreslohn ist das am 1. Januar bzw. bei der
Aufnahme in die Personalvorsorge massgebende, nach AHV-Normen bestimmte feste
Jahreseinkommen (ohne gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnteile).
Unterjährige Lohnänderungen werden für die Personalvorsorge nur berücksichtigt,
wenn diese mehr als 20 % betragen."
Der Jahreslohn wird somit zum Voraus (pränumerando) festgesetzt und bleibt
während des laufenden Kalenderjahres - Lohnänderungen, welche mehr als 20 %
ausmachen, vorbehalten - gleich. Eine Anpassung erfolgt erst wieder auf den 1.
Januar des Folgejahres. Der Jahreslohn bestimmt sich mithin prospektiv nach dem
ab 1. Januar eines Kalenderjahres vereinbarten festen Jahreseinkommen. Zum
Jahreslohn nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 des Reglements der
Beschwerdeführerin zählt daher jeder am 1. Januar bestehende Anspruch auf Lohn
für im betreffenden Kalenderjahr geleistete resp. zu leistende Arbeit. Wird ein
solcher Anspruch erst später - gerichtlich - festgestellt, bildet eine dadurch
ausgelöste Lohnnachzahlung Bestandteil des Jahreslohnes des betreffenden
Jahres. Der Rechtsgrund für den (zusätzlichen) Lohnanspruch ist nicht von
Belang.
BGE 134 V 223 S. 229
Der zum 1. Januar 1998 festgelegte Lohn war geschlechterdiskriminierend und mit
dem Gleichstellungsgesetz nicht vereinbar. Mit der in Umsetzung der Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2001 sowie der darauf
gestützten Vereinbarung vom 11. Juli 2001, an welcher neben dem Kanton u.a. der
Verband Zürcher Krankenhäuser und sechs Berufsverbände beteiligt waren, im
Februar 2002 erfolgten Lohnnachzahlung von Fr. 8'358.05 für 1998 wurde
lediglich der verfassungs- und gesetzmässige Zustand wiederhergestellt. Diese
Summe hat als am 1. Januar 1998 nach Arbeitsvertrag geschuldet zu gelten und
bildet daher Bestandteil des Jahreslohnes nach Art. 6 Abs. 2 des Reglements der
Beschwerdeführerin; sie ist somit bei der Berechnung der Invalidenrente nach
Art. 15 Abs. 2 des Reglements zu berücksichtigen. Von einer unzulässigen
Änderung von dritter Seite des von den Parteien im Vorsorgevertrag frei
vereinbarten Stichtages (1. Januar), wie in der Beschwerde vorgebracht wird,
kann nicht gesprochen werden. Gegenteils kann nur mit der Berücksichtigung der
fraglichen Lohnnachzahlung bei der Berechnung der Invalidenrente eine (weitere)
auch im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verpönte
geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlung der Beschwerdegegnerin
gegenüber ihren männlichen Berufskollegen in vergleichbarer Lage verhindert
werden.

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Stützung ihres Standpunktes auf Art.
6 Abs. 7 ihres Reglements. Danach werden bei Änderungen des anrechenbaren
Lohnes die versicherten Leistungen und die Beiträge am 1. Januar angepasst
(Satz 1). Für voll arbeitsunfähige und für voll invalide Personen sind jedoch
keine Anpassungen vorgesehen. Tritt ein Versicherungsfall ein, so wird eine
allenfalls zu Unrecht durchgeführte Anpassung rückgängig gemacht (Satz 2). Es
ist fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt zur Anwendung gelangen kann. Als
anrechenbarer Lohn gilt laut Art. 6 Abs. 1 des Reglements der Jahreslohn,
vermindert um einen Koordinationsabzug zur Berücksichtigung der Leistungen aus
der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie
Invalidenversicherung (IV). Der anrechenbare Lohn ist somit nicht mit dem
Jahreslohn nach Art. 6 Abs. 2 des Reglements gleichzusetzen. Er bildet denn
auch die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Altersgutschriften (Art.
12 Abs. 1 des Reglements), welche massgeblich die Höhe der Alters- und
Freizügigkeitsleistungen
BGE 134 V 223 S. 230
bestimmen (Art. 13 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 des Reglements). Demgegenüber
bildet der Jahreslohn Grundlage für die Berechnung der Invalidenrente (Art. 15
Abs. 2 des Reglements). Die Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden.
Art. 6 Abs. 7 des Reglements der Beschwerdeführerin ist vorliegend schon
deshalb nicht anwendbar, weil am Stichtag des 1. Januar 1998 für die
Festsetzung des Jahreslohnes für die Berechnung der Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin das versicherte Invaliditätsrisiko noch nicht eingetreten
war.

4.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss Ziffer 6 der Vereinbarung
vom 11. Juli 2001 sei die Abwicklung allfälliger Gesuche um Anpassung einer
Risikorente der beruflichen Vorsorge Sache des jeweiligen Versicherers. Die
Vertragsparteien hätten somit auf eine Regelung bezüglich einer eventuellen
Erhöhung laufender Invalidenrenten bewusst verzichtet und die Lösung dem
jeweiligen Versicherer überlassen wollen. Diese Abmachung müsse sich die
Beschwerdegegnerin entgegenhalten lassen. In Ausführung von Ziffer 6 der
Vereinbarung vom 11. Juli 2001 habe sie mit dem Verband Zürcher Krankenhäuser
eine Einigung dahingehend getroffen, dass die Lohnnachzahlungen zu keiner
Erhöhung der laufenden Invalidenrenten führten. Dies habe sie im Schreiben vom
10. Juli 2001 an den Verband dargelegt.
Die Vereinbarung vom 11. Juli 2001 hat - ausgenommen allenfalls für die daran
beteiligten Individualklägerinnen, zu welchen die Beschwerdegegnerin nicht
gehörte - die Bedeutung eines Gesamtarbeitsvertrages (Art. 356 OR). Damit eine
gesamtarbeitsvertragliche Regelung, beispielsweise Rahmen- und
Mindestbedingungen zur beruflichen Vorsorge, in einem konkreten
Vorsorgeverhältnis Wirkung entfalten und vorsorgerechtlich durchsetzbar ist,
muss sie in die Statuten oder das Reglement der betreffenden
Vorsorgeeinrichtung umgesetzt werden (BGE 120 V 340 E. 3b S. 344; vgl. auch BGE
132 V 149 E. 5 S. 150). Dies trifft vorliegend in Bezug auf die streitige
Berücksichtigung der Lohnnachzahlung für 1998 bei der Berechnung der laufenden
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin indessen nicht zu. Die Frage beurteilt
sich somit ausschliesslich nach Art. 15 Abs. 2 des Reglements der
Beschwerdeführerin. Ist aber nach dem Gesagten Ziffer 6 der Vereinbarung vom
11. Juli 2001 gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht verbindlich, muss das
Gleiche auch in Bezug auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Juli
2001 an den Verband Zürcher
BGE 134 V 223 S. 231
Krankenhäuser gelten. Die darin geäusserte Auffassung, dass den ausgerichteten
Lohnnachzahlungen für die laufenden Invalidenrenten keine Rechtswirkung
zukomme, erfolgte weder gegenüber der Beschwerdegegnerin, noch fand sie
Niederschlag im Reglement. Es fehlt somit auch insoweit an einer
berufsvorsorgerechtlich verbindlichen Abrede zwischen Vorsorgeeinrichtung und
versicherter Person. In diesem Verfahren nicht zu prüfen ist im Übrigen, ob auf
der rentenwirksamen Lohnnachzahlung für 1998 Prämien für die Risikoversicherung
geschuldet sind.